Rote Karte vom Ärztlichen Leiter

  • OT: Ich weiß nicht ob das Thema schon angesprochen wurde, ich habe es nicht unter der Suchfunktion gefunden. Wenn ja, dann bitte löschen oder integrieren. Danke ;).


    Die ÄLRD haben in München den Rettungsassistenten die Gabe von jeglichen Medikamenten außer VEL und Sauerstoff inhalativ verboten.
    Dieses geschah nach Informationen des S+K Verlag wohl anhand gehäufter Gaben von Medikamenten die hier mit: Ketanest, Dormicum und Ebrantil sowie Prednisolon, angegeben wurden. Es wurde keine Aussage dazu getätigt, ob die Medikamente indiziert und die Durchführung lege artis durchgeführt wurde, oder ob diese Entscheidung durch einen möglichen Patientenschaden begleitet wurde.


    Dieses lässt interessanterweise unter der bevorstehenden Novellierung des RettAssG zum NFS, ein wenig Schatten auf die Kompetenzen von ÄLRD fallen (Meinung des Beitragsverfassers).
    Auch kann man Analogietäten mit dem Fall Dr. Scherer in RLP ersehen. Frage: Anstiftung zur Verletzung der Garantenstellung?


    Hier der Link zum Beitrag vom S+K Verlag.


    Sollte jemand mehr Informationen haben, wäre es sicherlich interessant diese zu lesen.

  • Frage: Anstiftung zu Verletzung der Garantenstellung?


    Welcher Gesetzes-Paragraph soll denn hier verletzt werden?


    Abgesehen davon ist noch kein RA in D verknackt worden weil er ein Medikament NICHT gegeben hat. Andersrum dagegen schon. Zumal hier von Ketanest, Ebrantil und Dormicum die Rede ist, was jetzt auch nicht unbedingt das harmloseste Zeug ist. Und was dies mit der Novellierung zu tun haben soll erschließt sich mir auch nicht ganz.

  • Zitat

    Abgesehen davon ist noch kein RA in D verknackt worden weil er ein Medikament NICHT gegeben hat. Andersrum dagegen schon.


    Hast du dafür ein Beispiel an der Hand? Würde mich interessieren.

  • Dazu entsprechende Zitate aus dem Gutachten das vom DBRD in Auftrag gegeben wurde, zum vergleichbaren Thema in RLP:


    Zitat

    Wird die Vergabe unterlassen und tritt dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
    Patienten ein bzw. wird die indizierte Möglichkeit zu seiner Verbesserung nicht ergriffen, so verletzt der
    RettAss unter den zu I. genannten Voraussetzungen seine Garantenpflicht aus § 13 StGB und haftet in
    aller Regel mindestens aus den §§ 13, 223 StGB


    Zitat

    Ebenso kann es genügen, wenn die der Garantenpflicht entsprechende Vergabe des Medikaments die
    Schmerzen verringert hätte.


    Zitat

    Unter den vorgenannten Voraussetzungen haftet als Garant und somit aus unechtem Unterlassen (§ 13
    StGB iVm. dem Tatbestand), wer seine Erfolgsabwendungs- oder minderungspflicht verletzt


    Zum Verfahren des ÄLRD:

    Zitat

    Ernsthaft ist die Qualität der beiden zu I. genannten Schreiben als strafrechtlich relevante Anstiftung zu
    diskutieren. Gemäß § 26 StGB haftet der Anstifter dem Täter gleich.


    Vollständigkeitshalber habe ich nochmal das Gutachten als pdf mit angefügt, da ich es auf die Schnelle nicht auf der HP des DBRD gefunden habe.

  • Mal die Frage eines Außenstehenden (da kein ÄLRD vorhanden):
    In wie weit ist dieses Verbot bindend? Ist das eine Dienstanweisung, die mich im Falle eines Gerichtsverfahrens (Nehmen wir mal Verletzung der Garantenpflicht/Unterlassene Hilfeleistung), aber nicht vor einer Verurteilung bewahrt?

  • Ist das eine Dienstanweisung, die mich im Falle eines Gerichtsverfahrens (Nehmen wir mal Verletzung der Garantenpflicht/Unterlassene Hilfeleistung), aber nicht vor einer Verurteilung bewahrt?


    Wenn ich mich recht erinnere, kann eine Dienstanweisung nur vom der zuständigen Dienststelle erlassen werden. Das wäre in diesem Fall wohl die Organisation und nicht der ÄLRD.


    Ansonsten würden die Grundlagen (meines kleines juristischen Sachverstandes) ggf. des von mir zitierten Gutachtens zu betrachten sein.


    Solltest Du in dem Fall mit Vorsatz (also bei vorhandenem Wissen) eine Tätigkeit die zur Vermeidung von weiteren Schäden bzw. zur Verbesserung des Umstandes unterlassen haben, kann dieses ggf. eine strafrechtliche Anzeige nach sich ziehen. (Dieses lese ich aus dem Gutachten.)
    Dabei muss man wohl auch die Güterabwägung in Bezug auf dieses Verbot mit einbeziehen und ob Du in dem Fall absehen konntest, was für ein Schaden durch die Unterlassung enstehen könnte. (Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das so richtig interpretiert ist, aber da sollte ggf. mal Schmunzel nochmal einen Kommentar zu geben).

  • Selbstverständlich ist der ÄLRD wesentlich in medizinischen Belangen weisungsbefugt. Das impliziert schon die Funktion, in der er tätig ist. Analog zum Notarzt, der in der Regel dem Rettungsfachpersonal arbeitsrechtlich auch nicht vorsteht, aber im Rahmen der Gesamtverantwortung eines Einsatzes trotzdem medizinisch weisungsbefugt ist.


    Interessant ist, daß viele User im Forum die Entscheidung des ÄLRD nicht in Frage stellt, wenn er die Erwartungen des Rettungsfachpersonals erfüllt und sie sogar als Voraussetzung betrachtet (z.B. Freigabe von Medikamenten), aber eine Ablehnung solcher Maßnahmen dann wiederum als nicht rechtmäßig ansieht. Das kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

  • Interessant ist, daß viele User im Forum die Entscheidung des ÄLRD nicht in Frage stellt, wenn er die Erwartungen des Rettungsfachpersonals erfüllt und sie sogar als Voraussetzung betrachtet (z.B. Freigabe von Medikamenten), aber eine Ablehnung solcher Maßnahmen dann wiederum als nicht rechtmäßig ansieht. Das kann ich nicht wirklich nachvollziehen.


    Weil es ggf. gegen die Bundesgesetzgebung verstößt und es wie hier beschrieben, eine Anstiftung zur Unterlassung darstellen kann. (Da anscheinend vorher Medikamente über jährliche Prüfungen in der Anwendung bestätigt wurden.)
    Siehe weiterhin RettAssG §3 und die Notwendigkeit, das der ÄLRD nicht vor Ort ist und somit nicht entscheiden kann was man wann und wie ggf. als RettAss durchführen muss.


    In Zukunft sollte man einheitlich - und da gehe ich mit manchen Forderungen einiger Stellungnahmen mit - ein Bundesgremium bilden (RetAss und ÄLRD) , welches eine Grundlage der Versorgungstandards ermittelt. Dieses ist als Mindestmaß an Maßnahmen in der Umsetzung für den ÄLRD zu sehen.


    Eine solches Verbot führt zu einer Problematik zwischen RD Personal und dem Versorgungsvertrag/Garantenstellung mit dem Patienten. Weiterhin verursacht es unnötige Kosten durch eine höhere NEF Alarmierung und stellt eine schlechtere Qualität bei der Versorgung durch den nicht-ärztlichen Rettungsdienst dar.


    Die Weisungsbefugnis steht zwar im BayRDG, ist für mich aber nicht ganz nachvollziehbar. Obige Gründe mit dem Nichtvorhandensein des ÄLRD vor Ort eingeschlossen.


    Zitat aus dem BayRDG:

    Zitat

    die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal überwachen und zusammen mit den Durchführenden und den Ärzten Empfehlungen für ärztliches und Behandlungsrichtlinien für nichtärztliches Personal erarbeiten sowie Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im öffentlichen Rettungsdienst entwickeln,


    Zitat

    4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst den im öffentlichen Rettungsdienst mitwirkenden Durchführenden und Personen fachliche Weisungen erteilen, wenn eine einvernehmliche Vorgehensweise trotz nachhaltiger Bemühungen nicht zu erreichen ist


    Sicherlich ist hier zu hinterfragen, inwieweit diese Weisungen auch rechtlich umsetzbar sind, da die Mitarbeiter nicht Angestellte des ÄLRD sind, bzw. inwieweit hier patientenschädigende Weisungen juristisch eine Nichtbeachtung erfordern/ermöglichen.

  • Man darf davon ausgehen, dass solch eine Maßnahme nicht unbegründet initiiert wird.


    Sicherlich ist auf der einen Seite, die in einigen Kommentaren bereits erwähnte Aufforderung zur unterlassenen Hilfeleistung, allerdings sollte man nicht außer Acht lassen, dass es für den Ärztlichen Leiter auch um das Abwenden von Schäden für Patienten geht.


    Es scheint bei den ausschlaggebenden Fällen zu einer Gefährdung von Patienten gekommen zu sein, durch unsachgemäßen Umgang mit Medikamenten seitens des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals. Dieser Fall ist aus meiner Sicht daher primär ein klassisches Beispiel dafür, wie einige Wenige in unserer Berufsgruppe den Ruf und die Zukunft von uns allen negativ beeinflussen können.


    Ob es sonderlich sinnvoll war, hier ein pauschales Verbot auszusprechen, anstatt nur die Verursacher mit entsprechenden Konsequenzen zu belegen, steht auf einem anderen Blatt.


    Allerdings wäre ich zum jetzigen Zeitpunkt sehr vorsichtig mit den Aussagen und Angriffen in Richtung Herrn Prof. Dr. Kreimeier von unserer Seite, v.a. da uns die Details nicht bekannt sind.


    Denn derzeit wird das Verhalten unseres Berufsstands von verschiedenen Seiten sehr genau beobachtet. Sollte es in den angesprochenen Fällen also wirklich zu einer Gefährdung von Patienten gekommen sein, dann würde ich persönlich die Bälle sehr, sehr flach halten. Denn eigentlich sind sie ein gefundenes Fressen für die Gegner des NotSanG auf ärztlicher Seite.


    Daran denken, dass große Boulevardblätter (z.B. TZ ode AZ in München) sich zum jetzigen Zeitpunkt mit diesem Thema befassen, möchte ich erst gar nicht.

  • Um allen Spekulationen erstmal zu trotzen:


    Aufgrund folgender Rechtsgrundlagen im BayRDG

    Zitat

    (1) Der ÄLRD hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den im Rettungsdienst mitwirkenden Personen die Qualität rettungsdienstlicher Leistungen zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern.


    (4) die Patientenversorgung im öffentlichen Rettungsdienst durch ärztiiches und nichtärztliches Personal zu überwachen und zusammen mit den Durchführenden und den Ärzten Empfehlungen für ärztliches und Behandlungsrichtlinien für nichtärztlichen Personal erarbeiten sowie Vorschläge zur Veränderung der Struktur oder Abläufe im öffentlichen Rettungsdienst entwickeln,

    ...hat der Sprecher der ÄLRD, Herr Prof. Dr. Kreimeier folgende Empfehlung für den RDB München herausgegeben:


    Ich möchte Sie (alle Rettungsdienstbetreiber in München) deshalb heute ersuchen, von der intravasalen Gabe von Medikamenten durch Rettungsdienstpersonal im RDB München derzeit abzusehen und dies bitte Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgehend mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Regelung sind


    - Vollelektrolytlösungen (VE)
    - Medizin, Sauerstoff (O2)


    Begründung:
    1. sprunghafter Anstieg der Medikamentengabe durch nichtärztliches Personal mit der Begründung an die nachalarmierten Notärzte mit einer bestehenden dringlichen Behandlungsindikation.
    2. mögliche, aber an dieser Stelle ausdrücklich NICHT thematisierten juristischen Konsequenzen,
    3. selbst bei Nachalarmierung, zeitnahes Eintreffen eines NA in München


    Beschlussfassung:
    Einvernehmlicher Konsens der anwesenden Notärzte und Notärztinnen beim Standortsprechertreffen der Notärzte bzgl. der Medikamentengabe durch nichtärztliches Personal. Eine Gabe ist derzeit nicht zu empfehlen.


    Dauer des Beschlusses:
    In den kommenden Wochen soll mit den Betreibern über diese Problematik gesprochen werden und gemeinsam über Möglichkeiten eines organisationsübergreifenden Behandlungskonzept und die Gabe von Medikamenten durch Rettungsdienstpersonal diskutiert werden,


    Folgen der Empfehlung durch den ÄRLD:
    Dies Empfehlung wird von allen Betreibern und deren Mitarbeiter im Rettungsdienstbereich München befolgt.
    Die Folge ist ein starker Anstieg von Notarzteinsätzen und die Häufung von langen Wartezeiten bei Notarztnachalarmierungen. Zudem droht die Gefahr dass das gute Verhältnis zwischen Notärzten und Rettungsdienstmitarbeiter durch diese Empfehlung starken Schaden nimmt.


    Persönliche Erfahrung zu der Empfehlung des ÄRLD:
    Notärzte fühlen sich ziemlich veräppelt, wenn sie zu einem Einsatz (z.B. Nierenkoliken) gerufen werden und sie das Novalgin und die Buscopan, aufgezogen beim Patienten vorfinden und diese dann nur noch applizieren müssen. sind, Höchststrafe ist das Ausrücken der NÄ um 3 Uhr Nachts zu einem Patienten mit einer Hypoglycämie, bei dem schon die Glycose an die Infusion angeschlossen ist. Selbst hier hat schon ein NA moniert, das wir das ja gar nicht mehr dürfen. Vorbereiten ja.......(§ 34 StGB!)


    Das Rettungsfachpersonal ist ebenfalls erbost, weil ihnen mit dem Schreiben, das noch nichtmal tatsächliche Fehler von nichtärztlichen Personal aufzeigt, schlicht ein Großteil der jahrelangen Kompetenzen entzogen wurde und kein vernünftiges und patientenorientiertes Arbeiten mehr möglich ist. Man kommt sich nur noch wie ein teuerer Infusionsständer vor. Zumal gerade bei der Medikamentengabe strenge Vorschriften bei den HiOrgs vorherrschen und diesbezüglich regelmäßig Prufungen abgehalten werden müssen. Schlimmer noch, dieser Umstand ist Herr Prof. Kreimeier durchaus bekannt, da dieser selber als Notarzt in München tätig ist. Umso mehr das Unverständnis sämtlicher nichtärztlicher Mitarbeiter im RDB München.


    Vergiftet wird die ganze Situation umso mehr, da Notärzte und auch RFP geradezu nun auf Fehler des jeweiligen "Anderen" warten.


    Hier kann man nur hoffen, das sehr schnell vernünftige Lösungen gefunden werden.


    ..und eins wird noch deutlich, es ist zwingend notwendig, das auch ÄLRD gesetzlich reglementiert werden um derartige Vorfälle, die schwer nach "Willkür" riechen auszuschließen.

  • @cp


    Ob die Entscheidungen im Rahmen eines Gremiums (wer auch immer in diesem Gremium sitzt) oder aufgrund einer Einzelentscheidung getroffen wird, dürfte für die Verbindlichkeit bzw. Umsetzung egal sein.


    Letztendlich ist die Funktion des ÄLRD und seine Vorgaben in seinem Grundgedanken auch nicht anders als die eines ärztlichen Leiters, der in Ländern, die mit Paramedics arbeiten, Algorithmen verabschiedet. Oder stellt man die Vorgaben des ärztlichen Leiters in QAS auch in Frage und ignoriert sie, wenn man damit nicht einverstanden ist?



  • Vielen Dank Mütom für diese Informationen.


    Kannst Du eine Quelle nennen, wo Du diese her bezogen hast? Danke Dir! :)

  • @ CP
    Ich bin als hauptamtliche Kraft einer der Betroffenen!


    @ Ani

    Zitat

    Letztendlich ist die Funktion des ÄLRD und seine Vorgaben in seinem
    Grundgedanken auch nicht anders als die eines ärztlichen Leiters, der in
    Ländern, die mit Paramedics arbeiten, Algorithmen verabschiedet. Oder
    stellt man die Vorgaben des ärztlichen Leiters in QAS auch in Frage und
    ignoriert sie, wenn man damit nicht einverstanden ist?

    ...nein, sofern die Vorgaben des ÄLRD rationell und vernünftig sind. Persönliche oder machtpolitische Interessen sollten eigentlichen für einen ÄLRD tabu sein.


    ...zumal gerade in München die Versorgungsqualität für die Patienten in den "Keller" rutscht. Schlimmer noch, das hätte man sich sogar vor Erlass der Empfehlung ausmalen können, da es derartige Vorfälle schon gegeben hat. Ich erinnere hier an die Einführung des neuen Notarztindikationskatalog!

  • Letztendlich ist die Funktion des ÄLRD und seine Vorgaben in seinem Grundgedanken auch nicht anders als die eines ärztlichen Leiters, der in Ländern, die mit Paramedics arbeiten, Algorithmen verabschiedet. Oder stellt man die Vorgaben des ärztlichen Leiters in QAS auch in Frage und ignoriert sie, wenn man damit nicht einverstanden ist?


    Unterschied: Bei z.B. QAS gibt es ein Gremium aus Paramedics (Sciene and Development Paramedics) die mit den dort vorgehaltenen Medical Directors zusammen über Neuerungen entscheiden. Daher ergibt sich eine gewisse Heterogenität, die durchaus gewünscht ist.
    Die Clinical Practice Guidelines (Therapieempfehlungen) sind nicht verbindlich sondern eine Empfehlung. Es darf in den einzelnen Fällen bei Notwendigkeit abgewichen werden. Je nachdem wie umfangreich die Abweichung ist, kann man jederzeit den diensthabenden Medical Director auf dem Handy anrufen und mit ihm die Situation durchsprechen. Zusammen werden dann Entscheidungen getroffen, die man vor Ort umsetzt. Man ist von klassischen SOP abgewichen und hat medizinischen Empfehlungen erlassen. Genauso sind die Medikamentendosierungen mit Minimum und Maximum Dosierungen beschrieben. Welche Dosierung der Paramedic dann wirklich vor Ort wählt, bleibt ihm überlassen. Somit ist das System offener und gibt dem Paramedic die Möglichkeit patientorientierter zu Handeln. Dazu benötigt es aber eine durchaus solide Ausbildung - wo wir gerade daran in Deutschland arbeiten.


    Ein nicht einverstanden gibt es dort nicht, sondern ein gemeinsames Wirken an Verbesserungen und eine Begegnung auf Augenhöhe, das viele Probleme im Vorfeld nicht entstehen lässt.


  • Dauer des Beschlusses:
    In den kommenden Wochen soll mit den Betreibern über diese Problematik gesprochen werden und gemeinsam über Möglichkeiten eines organisationsübergreifenden Behandlungskonzept und die Gabe von Medikamenten durch Rettungsdienstpersonal diskutiert werden,


    Man arbeitet also an einer Lösung. So what?

  • @ Dorsk,


    geschrieben wurde es, hoffen tue ich es auch! Und zwar das die Lösung schnell kommt. Alles andere wird nur sehr viel Schaden anrichten.

  • @cp


    Das Ergebnis ist trotzdem das Gleiche: es gibt durch einen ärztlichen Leiter festgelegte und verbindliche Maßnahmen, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die Entscheidungsfindung ist sicherlich unterschiedlich, was aber letztendlich auch auf die unterschiedlichen Ausbildungsstände und Strukturen zurückzuführen ist. Aber das sagte ich ja bereits.
    Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, wieso Du Dich so gegen die Entscheidungen des ÄLRD wehrst, wenn er nicht nach Deinen persönlichen Vorstellungen agiert. Das gemeinsame Erarbeiten sollte man auch in Australien, USA oder wo auch immer nicht überbewerten. Gemeinsames Erarbeiten heißt nicht automatisch demokratische Entscheidungsfindung. Auch bei QAS wird den Medical Director aka ÄLRD in letzter Instanz nicht interessieren, was ein Sascha S. oder seine mates persönlich gerne möchten.

  • Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, wieso Du Dich so gegen die Entscheidungen des ÄLRD wehrst, wenn er nicht nach Deinen persönlichen Vorstellungen agiert. Das gemeinsame Erarbeiten sollte man auch in Australien, USA oder wo auch immer nicht überbewerten. Gemeinsames Erarbeiten heißt nicht automatisch demokratische Entscheidungsfindung. Auch bei QAS wird den Medical Director aka ÄLRD in letzter Instanz nicht interessieren, was ein PEEEEEP oder seine mates persönlich gerne möchten.


    Die Frage ist immer wie man mit Fehler umgeht und welche Konsequenz man daraus ableitet. Macht man bei QAS ein Fehler wird man trainiert und nachgeprüft - danach wieder in den Dienst integriert.


    Bitte unterlasse doch wieder die Klarnamen einzufügen, danke.


    Es geht auch gar nicht darum, das ich dem ÄLRD bei QAS etwas vorschreiben will, ganz im Gegenteil. Ich finde die Entscheidungsfindung und den Umgang dort sehr angenehm, gerade weil nicht nur ein ÄLRD dieses erlässt, sondern die Kommission aus Paramedics und MDs zusammen diese Entscheidungen treffen müssen. Liest man sich diese durch, scheinen sie Hand und Fuß zu haben und erlauben eine gesunde patientenorientierte Therapie nach derzeit gültigen EBM Standards.

  • Und wer beurteilt das? Du?


    J. ?(

    ...ja..und selbst wenn ich dort nicht arbeiten würde, käme ich zum selben Schluss:


    denn: die Einschränkungen des Herrn Prof. Dr. Kreimeier sind alleine schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sie selbst die Empfehlungen der BÄK bei weitem unterschreiten.


    ...und komm mir bitte nicht mit dem Totschlagargument Patientensicherheit!