Sachsen-Anhalt: Polizei soll HIV-Test erzwingen dürfen

  • Wirklich?


    Ja, wirklich. Wenn ich gleich nach der Nadelstichverletzung ein D-Arztverfahren einleite, das erste Untersuchungsergebnis HIV-negativ ist, der Patient HIV-positiv ist und ich nach 3 Monaten auch, ist eine Kausalität zu erkennen.


    Es ist völlig okay, wenn Du diesen Beschluß des Gesetzgebers nicht gut findest (ich finde die aktuelle Bevormundung von Rauchern auch nicht gut), aber Diskutieren nur um des Diskutieren Willens ist albern.

  • Die Blutentnahme müsste aber durch einen Richter, bei Vorliegen der entsprechenden Begleitumstände, angeordnet werden.


    Für die Blutentnahme bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr:
    Ich glaube, hier mag man mich korrigieren, ordnet die Blutalkoholkontrolle die Staatsanwaltschaft an.
    Die Polizei handelt hier im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der ausführende Arzt ist entweder Polizeiarzt oder aufgrund einer geltenden Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und den Ermittlungsbehörden und seinem Arbeitsvertrag als Krankenhausarzt zu Blutentnahme verpflichtet.


    Die Situation bei einem HIV Test ist folglich in der Realität eine weniger "offizielle"...

  • Ja, wirklich. Wenn ich gleich nach der Nadelstichverletzung ein D-Arztverfahren einleite, das erste Untersuchungsergebnis HIV-negativ ist, der Patient HIV-positiv ist und ich nach 3 Monaten auch, ist eine Kausalität zu erkennen.

    Wie könntest Du dann beweisen, daß Du dich nicht anderweitig infiziert hast?


    Für die Blutentnahme bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr:
    Ich glaube, hier mag man mich korrigieren, ordnet die Blutalkoholkontrolle die Staatsanwaltschaft an.
    Die Polizei handelt hier im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der ausführende Arzt ist entweder Polizeiarzt oder aufgrund einer geltenden Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und den Ermittlungsbehörden und seinem Arbeitsvertrag als Krankenhausarzt zu Blutentnahme verpflichtet.


    Die Situation bei einem HIV Test ist folglich in der Realität eine weniger "offizielle"...

    Meines Wissens nach wird das so praktiziert, obwohl ein Richter, als neutrale Instanz, entscheiden muss. Aber eigentlich ist das nur in Ausnahmefällen zulässig.

  • Wie könntest Du dann beweisen, daß Du dich nicht anderweitig infiziert hast?


    Da diese Kausalität in der Regel als Nachweis anerkannt wird, ist ein weiterer Beweis nicht nötig. Beweise sind bei einer solchen Sachlage eh nur schwierig bis gar nicht zu erbringen. Deshalb wird nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip gearbeitet.

  • Da diese Kausalität in der Regel als Nachweis anerkannt wird, ist ein weiterer Beweis nicht nötig. Beweise sind bei einer solchen Sachlage eh nur schwierig bis gar nicht zu erbringen. Deshalb wird nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip gearbeitet.

    Gut zu wissen. :positiv:

  • Wobei ich leider aus persönlicher Erfahrung darauf hinweisen muss, dass die BG im Falle eines Falles mit allen erdenklichen Mitteln versuchen wird sich aus der Verantwortung zu stehlen.


    Eddy

  • In jedem. Man nimmt dem Patienten Blut ab und läßt es neben den Nierenwerten und Kalium auf HIV untersuchen.


    Dafür reißt dir jeder Patientenrechtler den Hintern bis Stirn auf...


    Ich finde grade das Urteil nicht mehr (Schmutz? Hast du das zur Hand?), aber dazu gab's afaik sogar mal ein EGMR Urteil.

  • Von wem? vom behandelndem Arzt?
    Vom Chefarzt?


    Oder doch gerichtlich? Ich würde es bezweifeln...

  • Situation erst kürzlich am "eigenen Körper" erfahren:
    Mögliche Kontamination durch Blut des Patienten. Dieser verweigert eine Blutentnahme und das aufnehmende Krankenhaus verweigert ebenfalls die Weitergabe bzw. Bestimmung jeglicher Laborparameter, obwohl dort eine Blutentnahme im Rahmen der Schockraumversorgung erfolgte.


    Der Patient war zumindest in der Risikogruppe für Hep C.

  • Ich kenne das eben auch so.. Tätig werden kann wenn überhaupt nur das Gesundheitsamt und auch dann nur unter hohen Hürden bzw. eben nach Gerichtsbeschluss.


    Oder andersherum: Wenn der Patient es nicht wissen will ist das seine Sache..Nur: Der Patient hat auch ein Anrecht seine Daten vollumfänglich zu erhalten. Und spätestens dann wird es interessant.

  • Zitat


    Für die Blutentnahme bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr:
    Ich glaube, hier mag man mich korrigieren, ordnet die Blutalkoholkontrolle die Staatsanwaltschaft an.


    Wie bei anderen Eingriffsmaßnahmen auch gibt es auch dafür einen gesetzlichen Richtervorbehalt mit einer Eilkompetenz für Staatsanwaltschaft und Polizei. Rein praktisch erfolgten die Anordnungen bis vor wenigen Jahren immer direkt durch die Polizei.


    Dann kam - wie bei den Durchsuchungen wegen "Gefahr im Verzug" - das Bundesverfassungsgericht dazwischen, allerdings bei einer wirklich nicht zeitkritischen Blutwntnahme wegen Drogenkonsums außerhalb des Straßenverkehrs. Seitdem rotiert die Rechtsprechung und tendiert dazu, wie bei Durchsuchungen auch, zu der Forderung, dass regelmäßig zumindest versucht werden muss, eine zumindest telefonische richterliche Entscheidung einzuholen. Die Einzelheiten sind noch nicht völlig geklärt.


    Der Gesetzgeber hingegen erwägt, den verfassungsrechtlich nicht zwingenden Richtervorbehalt hier abzuschaffen.


    In der Praxis muss daher zumindest in Baden-Würrtemberg für jede Blutentnahme auch nachts der Bereitschafts-Staatsanwalt angerufen werden, der dann den Bereitschafts-Richter weckt. Ob das letztlich den Rechtsschutz entscheidend verbessert, sei dahingestellt.


    Grüße,
    -thh


    --
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