Entwurf Ausbildungs- und Prüfungsverordnung NotSan

  • Ohne jetzt die 60 Seiten gelesen zu haben...

    Zitat

    §3 (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes
    umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.

    ... sagt das für mich schon wieder alles... bloß keine vergleichbaren Leistungsnachweise schaffen, sondern nur "Wischi-Waschi" Prüfungen...

  • Zitat

    (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie findet an einer
    von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Satz 2 gilt entsprechend für die staatliche Prüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 4
    des Notfallsanitätergesetzes.


    Mein erster Gedanke: Warum nicht auch schriftlich?

  • Zitat

    § 17
    Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung
    (1) Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung in
    zwei Fallbeispielen, von denen eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammt. § 15 Absatz 1
    Sätze 2, 4 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.


    In Zeiten von PHTLS/ITLS- sowie ERC-Kursen sollte das machbar sein.





    Stellt sich nur die Frage nach der Vorbereitung auf den mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung.

  • Die mündliche und praktische Ergänzungsprüfung unterscheidet sich auch noch mal erheblich von der regulären Prüfung, oft deutlich kürzer.

  • Viele Infos, sehr viele Infos... letztendlich lach ich mich aber schlapp.


    Wenn ich das jetzt die letzten 90 Minuten richtig auseinandergebaut habe darf jemand mit 6 monatigem Aufbaulehrgang dann noch mal in Praktika und hier 100 Std. in die Ambulanz, 80 Std. in die Anästhesie und (Achtung!) 20 Std. in die Psychiatrie. Damit aber nicht genug! 520 Std. nochmal auf eine Lehrrettungswache (also bei den allermeisten der eigene Betrieb) um hier weitergehende praktische Erkenntnisse zu sicher...die ein frischer RettAss-Absolvent jetzt schon der alten Wachbesatzung erklärt. Hofft man so auf Weitergabe von Wissen oder was soll der Unfug? Und der wichtigste Punkt: Das was ja sooooo wichtig ist und was ja immer mehr wird und überhaupt eine zukünftige Kernarbeit darstellt, schließlich sind wir ja jetzt schon eine rollende Intensivstation, wird in den Praktika nicht mit einer Stunde berücksichtigt. Kein Einsatz auf ITS...das ist traurig! Hinzu kommt die Ergänzungsprüfung an sich.


    Aber auch gute Töne will ich anstimmen: ein Zukünftiger Notfallsanitäter eine zukünftige Notfallsanitäterin durchläuft eine richtig gute Ausbildung!

  • Vom Entwurf der APrV bin ich ähnlich enttäuscht wie vom NotSanG selbst. Die Messlatte liegt in jeder Hinsicht ziemlich tief. Da hatte ich einiges mehr erwartet!

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Tief Durchatmen. Das Ganze wird doch jetzt erst rausgegeben vom BMG. Dieser hat alleine dran gebastelt.
    Nun werden diverse Organisationen ihre Vorschläge dazu machen, und dann mal gucken was das BMG daraus macht.


    Ich befürchte die HiOrgs werden nicht unbedingt schärfere Regeln wollen.

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Wenn ich das jetzt die letzten 90 Minuten richtig auseinandergebaut habe darf jemand mit 6 monatigem Aufbaulehrgang dann noch mal in Praktika und hier 100 Std. in die Ambulanz, 80 Std. in die Anästhesie und (Achtung!) 20 Std. in die Psychiatrie. [...] 520 Std. nochmal auf eine Lehrrettungswache (also bei den allermeisten der eigene Betrieb) um hier weitergehende praktische Erkenntnisse zu sicher


    Das lese ich hier anders. Die Praktikumsstunden (480 Std.) sind nach meinem Verständnis in den 960 Stunden des Aufbaulehrgangs enthalten. Davon entfallen 60 Stunden auf die Ambulanz, 40 Stunden auf die Anästhesie und 20 Stunden auf die (Geronto-)Psychiatrie (entfallen beim 480 Stunden Ergänzungslehrgang).
    Weitere 360 Stunden entfallen auf die eigene Lehrrettungswache. Anschließend erfolgt die staatl. Ergänzungsprüfung.


    Die mündliche und praktische Ergänzungsprüfung unterscheidet sich auch noch mal erheblich von der regulären Prüfung, oft deutlich kürzer.


    Auch diese Zeit wird durch den Entwurf relativ genau definiert. Die mündliche Prüfung dauert zwischen 20 und 40 Minuten. Beim regulären Staatsexamen werden 30-45 Minuten veranschlagt.

    Einmal editiert, zuletzt von Dennis B. ()

  • Zitat von »Monschi«
    Wenn ich das jetzt die letzten 90 Minuten richtig auseinandergebaut habe darf jemand mit 6 monatigem Aufbaulehrgang dann noch mal in Praktika und hier 100 Std. in die Ambulanz, 80 Std. in die Anästhesie und (Achtung!) 20 Std. in die Psychiatrie. [...] 520 Std. nochmal auf eine Lehrrettungswache (also bei den allermeisten der eigene Betrieb) um hier weitergehende praktische Erkenntnisse zu sicher



    Das lese ich hier anders. Die Praktikumsstunden (480 Std.) sind nach meinem Verständnis in den 960 Stunden des Aufbaulehrgangs enthalten. Davon entfallen 60 Stunden auf die Ambulanz, 40 Stunden auf die Anästhesie und 20 Stunden auf die (Geronto-)Psychiatrie (entfallen beim 480 Stunden Ergänzungslehrgang).
    Weitere 360 Stunden entfallen auf die eigene Lehrrettungswache. Anschließend erfolgt die staatl. Ergänzungsprüfung.


    Ah..gut, das werd ich nochmal nachlesen, Danke!


    Aber eine andere Frage: Was ist denn mit

    Zitat

    chirurgische Maßnahmen zu verstehen und sicher anzuwenden

    in Anlage 1, Punkt 8, Unterpunkt g gemeint? Thoraxdrainage? Das soll ich auch noch sicher anwenden?

  • Zitat

    7. Bei der erweiterten medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
    Den Schülerinnen und Schülern sind insbesondere die notwendigen Fachkompetenzen zu vermitteln, um
    [...]
    b) erweiterte Maßnahmen und Methoden zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beatmungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu verstehen und anzuwenden

    Anlage 1, Nummer 7 (S. 22f)
    Verstehen und anwenden wohlgemerkt, nicht assistieren. Da muss ich analog diverser Ärztevertretungen tatsächlich mal nachhaken: meinen die das ernst? Das ist ja ein ganz anderes Niveau als die leidige Analgesie-Diskussion.
    Ich prophezeie: böses Blut reloaded, sobald die entsprechenden Vereinigungen Zeit gefunden haben, diese in einigen Punkte auch in meinen Augen äußerst fragwürdige APrV zu sezieren.

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.

  • einige Absätze später wird klargestellt, dass ausschließlich die Assistenz bei diesen Maßnahmen gemeint ist. Warum man diese ausgesprochen unglückliche Form gewählt hat, ist mir schleierhaft...

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Anlage 1, Nummer 7 (S. 22f)
    Verstehen und anwenden wohlgemerkt, nicht assistieren. Da muss ich analog diverser Ärztevertretungen tatsächlich mal nachhaken: meinen die das ernst? Das ist ja ein ganz anderes Niveau als die leidige Analgesie-Diskussion.
    Ich prophezeie: böses Blut reloaded, sobald die entsprechenden Vereinigungen Zeit gefunden haben, diese in einigen Punkte auch in meinen Augen äußerst fragwürdige APrV zu sezieren.


    Die genannten Maßnahmen sind im Rahmen der Mitwirkung genannt - siehe auch §4, Absatz (2), Punkt 2. b) + c) NotSanG.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ich wüßte nicht wer überhaupt für eine Verschärfung wäre.


    Ich auch!


    Ansonsten kann ich nach dem ersten (Quer-) Lesen sagen, dass ich zumindest von der Ergänzungsprüfung und den Ergänzungslehrgängen doch mehr erwartet habe. Die Ausbildung der neuen NFS halte ich nach erstem Durchgehen für ganz ordentlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Maverick83 ()


  • Die genannten Maßnahmen sind im Rahmen der Mitwirkung genannt - siehe auch §4, Absatz (2), Punkt 2. b) + c) NotSanG.


    Den Einwand verstehe ich im Zusammenhang mit den genannten Abschnitten des NotSanG nicht. Diese erwähnen invasive Maßnahmen, bis entweder der Notarzt da ist oder man einen anderen Arzt erreicht. Also eine Narkoseeinleitung bis der Notarzt da ist oder man im Krankenhaus ist?
    Oder soll bei der Einlage von supraglottischen Atemwegshilfen auch nur assistiert werden?

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.


  • Den Einwand verstehe ich im Zusammenhang mit den genannten Abschnitten des NotSanG nicht. Diese erwähnen invasive Maßnahmen, bis entweder der Notarzt da ist oder man einen anderen Arzt erreicht. Also eine Narkoseeinleitung bis der Notarzt da ist oder man im Krankenhaus ist?
    Oder soll bei der Einlage von supraglottischen Atemwegshilfen auch nur assistiert werden?


    Du darfst nach Narkoseeinleitung den Patient nicht ohne Arzt Zuhause lassen. Auch nicht mit Thoraxdrainagen. Also immer den NA nachfordern oder den Patient in die Klinik bringen. Mensch Zoidberg!!! :biggrin_1:


    der Vollständigkeit halber: :ironie:

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.


  • Den Einwand verstehe ich im Zusammenhang mit den genannten Abschnitten des NotSanG nicht. Diese erwähnen invasive Maßnahmen, bis entweder der Notarzt da ist oder man einen anderen Arzt erreicht. Also eine Narkoseeinleitung bis der Notarzt da ist oder man im Krankenhaus ist?
    Oder soll bei der Einlage von supraglottischen Atemwegshilfen auch nur assistiert werden?



    Nein. In §4, Absatz 2 steht


    Zitat

    2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
    a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
    b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und
    c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und –situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,


    Der Notfallsanitäter soll die Maßnahmen kennen und auch nach Delegation durch einen (Not-)Arzt anwenden können. So lese ich das.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.