"Es geht um neue Richtlinien zur Auftragsvergabe und zur Konzessionsvergabe. Beide Richtlinien enthalten eine Bereichsausnahme für Rettungsdienst (…)"
DRK begrüßt Ausnahmeregelung im Europarecht für Rettungsdienst
-
-
Bezieht diese Bereichsausnahme nun auch das Subventionsmodell mit ein?
-
Ich finde den Versprecher in dem Zusammenhang zwar großartig, aber gemeint ist Submission, oder ;)?
-
Gut wo das jetzt geklärt ist, gibt es auch eine verwertbare Antwort auf die Frage. Oder bleibt es bei arroganten Spitzfindigkeiten...?
-
Ist der erste Teil eine Frage?
-
arroganten Spitzfindigkeiten
Hast Du heute schlecht geschlafen oder kannst Du immer schlecht über Dich selbst lachen? Komm mal wieder runter.
-
In der tat im Moment schlafe ich etwas unruhig....
-
:drinks:
-
:flag_of_truce: ... aber nun zu meiner Frage, bitte.
-
Ich stecke in der Materie nicht so furchtbar tief drin und habe beim Morgenkaffee noch nichts wirklich Aufschlussreiches ergoogeln können. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, bewegt sich das Submissionsmodell im Bereich der Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge, und in der Pressemitteilung heißt es, darin sei nun eine Ausnahme für den Rettungsdienst vorgesehen. Also: ein vorsichtiges Ja.
-
Zitat
Ich finde den Versprecher in dem Zusammenhang zwar großartig, aber gemeint ist Submission, oder ;)?
Gilt nun tatsächlich für beide Formen. Konzession und Submission
-
Es ist aber ein "kann" und nicht ein muss. Wenn das Land oder Kreis weiterhin ausschreiben will geht das nach wie vor. Ebenso die (Re) Kommunalisierung des RD.
-
Gilt die Bereichsausnahme nun lediglich für die Notfallrettung oder auch für den qualifizierten Krankentransport? Diese Frage beschäftigt derzeit auch die Politik in Rheinland-Pfalz, wie das beigefügte Dokument zeigt.
-
So geht's wenn man sich selber so lange " fünf Mark" in die Tasche lügt biss man selber nicht mehr Lüge und Wahrheit auseinanderhalten kann.
-
So geht's wenn man sich selber so lange " fünf Mark" in die Tasche lügt biss man selber nicht mehr Lüge und Wahrheit auseinanderhalten kann.
Ich verstehe den Sinn deiner Aussage nicht?
-
Die Bereichsausnahme im Europäischen Amtsblatt vom 28.03.2014: http://eur-lex.europa.eu/legal…J:L:2014:094:FULL&from=DE
ZitatRICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
...
(28)
Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen deutlich gemacht werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Es sollte daher klargestellt werden, dass für unter den CPV-Code 8514 30 00-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die Sonderregelung gelten soll. Folglich würden auch gemischte Aufträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.
...
(36)
Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen klargestellt werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Daher sollte klargestellt werden, dass für unter die CPV-Referenznummer 85143000-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die besondere Regelung für soziale und andere Dienstleistungen (im Folgenden „Sonderregelung“) gelten sollte. Folglich würden auch gemischte Konzessionsverträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.
ZitatArtikel 21
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
...
h)
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung; -
Behördensprache. Fällt der qualifizierte Krankentransport nun unter die Bereichsausnahme, oder nicht?
-
Ich versuche, meine Frage selbst zu beantworten:
85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
CPV-Code 85143000-3 steht für "Einsatz von Krankenwagen". Wenn nun Krankenwagen zur Patientenbeförderung ausgenommen sind, so würde ich spontan davon ausgehen, dass damit die sogenannten Liegemietwagen gemeint sind, welche lediglich dem Transport (ohne notwendige fachliche Betreuung) der Patienten dienen.
-
Ich versuche, meine Frage selbst zu beantworten:
CPV-Code 85143000-3 steht für "Einsatz von Krankenwagen". Wenn nun Krankenwagen zur Patientenbeförderung ausgenommen sind, so würde ich spontan davon ausgehen, dass damit die sogenannten Liegemietwagen gemeint sind, welche lediglich dem Transport (ohne notwendige fachliche Betreuung) der Patienten dienen.
Also wenn ich dich richtig verstehe gehst du davon aus dass Liegemietwagen nicht ausgeschrieben werden müssen, qualifizierter Krankentransportwagen aber schon?
-
Also wenn ich dich richtig verstehe gehst du davon aus dass Liegemietwagen nicht ausgeschrieben werden müssen, qualifizierter Krankentransportwagen aber schon?
Nein, umgekehrt. Liegemietwagen wären von der Bereichsausnahme ausgeschlossen, qualifizierter Krankentransport würde unter die Bereichsausnahme fallen. Aber das ist lediglich meine erste Interpretierung des vorliegenden Textes. Vielleicht kann einer unserer Juristen hier mehr beitragen.