Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verbesserung der Notfallversorgung. Die notwendigen Rettungsdienststrukturen sind künftig nicht nur auf der Grundlage der Hilfsfrist zu planen, die nur ein Qualitätskriterium der Notfallversorgung ist. Vielmehr soll der gesamte Einsatzablauf im Rettungsdienst bei der Planung durch die Bereichsausschüsse berücksichtigt werden. Ergänzend dazu wird die Rechtsaufsicht gestärkt. Zudem wird ein landesweit einheitliches Qualitätsma-nagement gesetzlich verankert. „Helfer-vor-Ort- Systeme“, die eine schnelle Erste Hilfe leisten können, werden gesetzlich verankert und deren Rahmenbedingungen geregelt.
Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf eine Anpassung an das zum
1. Januar 2014 in Kraft getretene bundesgesetzliche Notfallsanitätergesetz, das die bisherige berufliche Qualifikation der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten durch den neuen Gesundheitsfachberuf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters weiterentwickelt und ersetzt.
Baden-Württemberg: Gesetzentwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes veröffentlicht | Gesetz verabschiedet
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Das wichtigste in Kürze:
- Bereichsausschüsse bleiben ABER die Rechtsaufsicht (Land- bzw. Stadtkreis / bei mehreren Landkreisen Regierungspräsidium) kann Maßnahmen anordnen wenn der Bereichsausschuss einen nicht ausreichenden Berdarfsplan erstellt bzw. Maßnahmen unterlässt die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen
- RTW Besatzung: bis 2021 RA od. NFS/RS, ab 2021 NFS/RS, bei Härtefällen bis 2025 RA zugelassen. Härtefälle werden definiert als
ZitatMit der Ausnahmeregelung soll besonderen Härtefällen oder Umständen im Einzelfall Rechnung getragen werden, die einer Ausbildung beziehungsweise weiteren Ausbildung oder Ergänzungsprüfung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zum Erwerb der neuen Berufserlaubnis entgegenstehen.
- NEF Besatzung : unbefristet RA od. NFS / NA (Zusatzbezeichnung od. FA + Fachkunde)
- RTH Besatzung: unbefristet RA od. NFS / NA (Zusatzbezeichnung od. FA + Fachkunde)
- KTW Besatzung: RS + geeignete Person- HvO-System sind organisierte Erste Hilfe und werden ehrenamtlich erbracht durch Organisationen die am KatS Beteiligt sind
- Alle RD müssen mit der SQR kooperieren und an deren QM teilnehmen
- Zum Thema "Kompetenzen von NFS" gibt es in der Gesetzesbegründung folgende Aussage
ZitatZum anderen soll die mit dem Notfallsanitätergesetz beabsichtigte Übertragung von erweiterten Handlungskompetenzen auf die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, verbunden mit einer deutlich verbesserten fachlichen Ausbildung, ein an den Bedürfnissen der Hilfesuchenden ausgerichtetes Rettungswesen auch in Zukunft sicherstellen. Mittelfristig sind auch Verbesserungen bei der Notarztversorgung durch eine Absenkung der „Fehleinsatzquote“ bei Notarzteinsätzen sowie eine bestmögliche Nutzung der vorhandenen notärztlichen Ressourcen und damit eine Verbesserung der Hilfsfrist im Rettungsdienst zu erwarten.
- Nicht in das Gesetz geschafft hat es der OrgL
- Nicht geregelt wurde eine "Hilfsfrist" für KTWDas mal auf die schnelle nach dem ersten Lesen der 26 Seiten.
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- Nicht geregelt wurde eine "Hilfsfrist" für KTW
Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf:ZitatEine bedarfsgerechte Versorgung im Krankentransport erfordert eine Leistungserbringung innerhalb angemessener Zeit und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Krankentransportes. Als angemessen gilt bei angemeldeten oder planbaren Krankentransporten eine fristgerechte Leistungserbringung; im Übrigen sollte in der Regel eine Wartezeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
Ich rätsel gerade, was man unter einer "fristgerechten Leistungsgebringung" zu verstehen hat.Alles in Allem auf den ersten Blick ein guter Entwurf, mit einem - meines Erachtens - sehr großen Manko, welches bereits im Vorfeld kritisiert wurde: es ist kein ÄLRD vorgesehen.
Gerade im Hinblick auf den geplanten Einsatz der Notfallsanitäter und dem damit erhofften "Einsparen" von Notarzteinsätzen durch erweiterte Handlungskompetenzen der NotSan ein Umstand, den man so nicht akzeptieren kann. -
- Nicht in das Gesetz geschafft hat es der OrgL
Der steht ja schon jetzt drin: §10a
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Danke Daniel, dieser Passus scheint mir irgendwie durchgegangen zu sein!
Hoffen wir, dass es genügend "Druck" gibt den ÄLRD doch noch mit aufzunehmen
Jörg, da hast du recht. Hatte noch eine sehr alte Version auf dem Rechner - da war der §10a nicht mit drin.
Me culpa :hi:
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Dieser Gesetzesentwurf erscheint mir wie ein echter Quantensprung.....
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- Bereichsausschüsse bleiben ABER die Rechtsaufsicht (Land- bzw. Stadtkreis / bei mehreren Landkreisen Regierungspräsidium) kann Maßnahmen anordnen wenn der Bereichsausschuss einen nicht ausreichenden Berdarfsplan erstellt bzw. Maßnahmen unterlässt die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen
Womit dem bisherigen Gemauschele weiter Tür und Tor geöffnet wird, nur dass jetzt noch ein weiterer Mitspieler teilnehmen darf. (Wobei ich hoffe, dass die RegPräs, dort wo sie zu Zug kommen, eine sinnvollere und weniger parteiische bzw. politische Rolle spielen können.)Zitat
- Alle RD müssen mit der SQR kooperieren und an deren QM teilnehmen
Endlich. Das wurde schon lange mal Zeit, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Notärzte bereits seit vielen, vielen Jahren eine landesweite QM haben, zuerst freiwillig, später Semi-Freiwillig via LÄK und jetzt über die SQR.
Dafür müssen aber die RD Betreiber einige Sänger, angefangen von der Zeit, die die RFP zu dokumentieren und validieren zur Verfügung gestellt wird, bis hin zur notwendigen Infrastruktur. Und wenn man bedenkt, dass eine freiwillige landesweite QM vor wenigen Jahren noch am vehementen Widerstand einiger RD-Betreiber und später (vor ca. 1 3/4 Jahren) an den Kosten gescheitert ist....Zitat
- Zum Thema "Kompetenzen von NFS" gibt es in der Gesetzesbegründung folgende AussageDas ist das Zuckerl für die Kassen, auf die einige Kosten zukommen werde: Ausbildung NFS, mehr Fahrzeuge, Kosten des QM.
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Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Ich rätsel gerade, was man unter einer "fristgerechten Leistungsgebringung" zu verstehen hat.Alles in Allem auf den ersten Blick ein guter Entwurf, mit einem - meines Erachtens - sehr großen Manko, welches bereits im Vorfeld kritisiert wurde: es ist kein ÄLRD vorgesehen.
Gerade im Hinblick auf den geplanten Einsatz der Notfallsanitäter und dem damit erhofften "Einsparen" von Notarzteinsätzen durch erweiterte Handlungskompetenzen der NotSan ein Umstand, den man so nicht akzeptieren kann.
Man könnte fast meinen dass das "vergessen" wurde. Zumindest hätte ja ein Verweis auf einen "ärztlichen Verantwortlichen" bei den Leistungserbringern hinein gehört. :unknown: -
Man könnte fast meinen dass das "vergessen" wurde. Zumindest hätte ja ein Verweis auf einen "ärztlichen Verantwortlichen" bei den Leistungserbringern hinein gehört. :unknown:Gott sei Dank steht der bisher nicht drinnen. Weil das ist eine mehr als suboptimale Lösung, wenn jeder RD-Betreiber sich seinen ärztlichen Verantwortlichen selbst sucht...
Und wenn ich mir überlege, wer das so alles ausgewählt wurde bei verschiedenen Betreiber... Ärzte, die seit Jahren bzw. Jahrzehnten nicht mehr als NA tätig sind, Ärzte, die im entsprechenden RD-Bereich nicht als Notärzte tätig sind und auch nie gewesen sind, Ärzte, die weder die Fachkunde RD noch die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin haben.... Nach meiner Beobachtung ist bisher die wichtigste Qualifikation bei der Auswahl die (langjährige) Zugehörigkeit zur entsprechenden Organisation, am besten noch im EH-Bereich. (Ausnahmen davon bestätigen die Regel.)Wenn, dann gehört ein echter ÄLRD her, der von den im RD tätigen soweit möglich unabhängig ist und im Bereichsausschuß Sitz und Stimme hat.
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Bleibt dann abzuwarten was der NFS dann in die Lohntüte bekommt oder obs ne 0 Nummer wird ....
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Bleibt dann abzuwarten was der NFS dann in die Lohntüte bekommt oder obs ne 0 Nummer wird ....
Aber das hat weder mit dem RD-Gesetz noch mit dem NFS-Gesetz was zu tun, sondern es ist die Aufgabe der Tarifpartner, dies auszuhandeln.
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na so wie die vergandeln wirds wohl nix werden ....
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Zitat
Gott sei Dank steht der bisher nicht drinnen. Weil das ist eine mehr als suboptimale Lösung, wenn jeder RD-Betreiber sich seinen ärztlichen Verantwortlichen selbst sucht...
Und wenn ich mir überlege, wer das so alles ausgewählt wurde bei verschiedenen Betreiber... Ärzte, die seit Jahren bzw. Jahrzehnten nicht mehr als NA tätig sind, Ärzte, die im entsprechenden RD-Bereich nicht als Notärzte tätig sind und auch nie gewesen sind, Ärzte, die weder die Fachkunde RD noch die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin haben.... Nach meiner Beobachtung ist bisher die wichtigste Qualifikation bei der Auswahl die (langjährige) Zugehörigkeit zur entsprechenden Organisation, am besten noch im EH-Bereich. (Ausnahmen davon bestätigen die Regel.)Wenn, dann gehört ein echter ÄLRD her, der von den im RD tätigen soweit möglich unabhängig ist und im Bereichsausschuß Sitz und Stimme hat.
Absolut richtig! Diese Aussage unterstütze ich absolut. Hoffentlich wird die AGSWN hier noch entsprechend tätig.
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Hallo,
@ all: um mich kurz als Unwissender zu outen...............wann darf man denn im "Ländle" mit einem neuen RDG rechnen? Die letzten mir bekannten Aussagen, sprachen immer nur von "noch in dieser Legislaturperiode".
Danke für eure Antworten.
Grüße
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Hallo,
@ all: um mich kurz als Unwissender zu outen...............wann darf man denn im "Ländle" mit einem neuen RDG rechnen? Die letzten mir bekannten Aussagen, sprachen immer nur von "noch in dieser Legislaturperiode".
Danke für eure Antworten.
Grüße
Was so lange nicht mehr ist.
Der politisch interessierte kanns sogar genauer sagen: Mitte März 2016 sind die nächsten Landtagswahlen. -
Ich vermute dass das Gesetz spätestens zum 01.01.2016 in Kraft treten soll.
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Für die Mannheimer: Rechtsaufsicht ist nicht mehr automatisch der Landkreis, in dem sich die Leitstelle befindet.
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Für die Mannheimer: Rechtsaufsicht ist nicht mehr automatisch der Landkreis, in dem sich die Leitstelle befindet.
Da oben dürfte es dann wahrscheinlich auf eine Rechtsaufsicht durch das RegPrä hinauslaufen.... Die sind, was die kommunale Politik angeht, eher neutral und wenig beeinflussbar. Dürfte auch was gutes haben.
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Zitat
Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Ich rätsel gerade, was man unter einer "fristgerechten Leistungsgebringung" zu verstehen hat.Klingt nach "bei Vorbestellung pünktlich, bei Anforderung ad hoc höchstens 1h Wartefrist".
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Naja, ich hätte mir mehr davon erhofft. Der ÄLRD fehlt, der OrgL, genauere Definition der Hilfsfrist, aufnahme einer Definition zur Vorhaltung der Rettungsmittel. Das jedes Jahr das ganze überdacht werden soll ist toll, aber hier gehören klare Regeln mit aufgenommen. Das Thema Hilfsfrist wurde komplett ausgelassen, jeder Feuerwehr hat kürzere Zeiten als der Rettungsdienst. 8 min gegenüber 15... Und diese halten wir nicht mal ein... Die vielen Einsätze die aus der Statistik fallen, weil 2 oder 3 Wachfolge. Die SQR macht erst richtig Sinn, wenn alle Daten in Rohformat bei denen ankommen und dann ausgewertet werden. Und als letztes fehlt mir das Thema "Spitzenlastabdeckung"... Was ist wenn die vorhanden regulären Ressourcen nicht ausreichend sind...