Novelle Bayerisches Rettungsdienstgesetz 2016

  • Was mich dann nur einfach wundert, ist die Tatsache, dass eben anscheinend Juristen sehr wohl eine rechtliche Möglichkeit sehen.
    Immerhin 8 der 19 genannten Abgeordneten der CSU-Fraktion, die diesen Gesetzesentwurf eingebracht haben, sind Juristen. Auch der Innenpolitische Sprecher der SPD, der bei der ersten Lesung im Landtag die oben genannten Diskussion der "Semi-/Pseudo-Delegation" (mir fällt keine andere Bezeichnung mehr dafür ein) als wichtig oder sogar noch als ausbaufähig bezeichnet hat, ist ebenfalls Jurist.


    Ich als Laie wundere mich somit, dass sich so viele Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften absolvierten, sich anscheinend irren sollen.
    Juristen erstellen also einen Gesetzesentwurf und Nicht-Juristen (AGBN) sagen, dass es juristisch nicht möglich sei. Natürlich nehme ich sehr wohl war, dass unsere Juristen im Forum ebenfalls bedenken bei dieser Thematik haben und dass die AGBN natürlich auch juristisch beraten wird.
    Vielleicht ist das in der Gesetzgebung ein ganz normaler Prozess und ich verstehe ihn halt einfach nicht.

  • Was mich dann nur einfach wundert, ist die Tatsache, dass eben anscheinend Juristen sehr wohl eine rechtliche Möglichkeit sehen.
    Immerhin 8 der 19 genannten Abgeordneten der CSU-Fraktion, die diesen Gesetzesentwurf eingebracht haben, sind Juristen.


    Man sollte sich von dem Gedanken freimachen, Politiker seien (a) fachkundig (oder müssten es auch nur sein) und hätten (b) ein gesteigertes Interesse an Rechtsfragen. In der Politik geht es eher um das Gewünschte und Machbare ... Würde jeder Politiker jeden Entwurf, den er einbringt, jeden Gegenstand, über den er abstimmt, auch nur zur Häflte überblicken, käme er vermutlich nicht nur zu nichts mehr sonst, sondern noch nicht einmal dazu.


    Anyway, wenn jemand eine rechtliche Möglichkeit sieht, kann er die ja darlegen. Eine überzeugende (!) Darstellung habe ich dazu bisher allerdings noch nicht gelesen.

  • Zitat

    Der Rettungsassistent/Notfallsanitäter wird daher zwangsläufig für sein Handeln, soweit dies nicht durch ärztliche Delegation übertragen wurde, im Rahmen der sog. Notkompetenz die Verantwortung in haftungsrechtlicher (wie ggf. in strafrechtlicher) Hinsicht zu tragen haben (s.a. § 323 c StGB rechtfertigender Notfall-Verpflichtung zur Hilfeleistung). Auch eine vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Delegation „einfacher“ ärztlicher Maßnahmen und einer Medikamentengabe ist in diesem Sinne von der Rechtsprechung nicht abgesichert.


    Der MB hält die Klärung dieses Konfliktes und die Präzisierung der Formulierung im Gesetz­entwurf im Interesse der Notärzte wie auch aller anderen am öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden für zwingend erforderlich.


    Schön formuliert!

  • Wenn man sich in der Datenbank des Landtages die Änderungsanträge zum BayRdG durchliest, kann man den Eindruck gewinnen, dass es zum 01.04.2016 in Kraft treten soll.

    Alle getätigten Aussagen stellen meine private Meinung dar und stehen in keinem Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit.