Bundestag beschließt besseren Schutz für Be­amte und Rettungskräfte

  • unpassend finde ich, dass du mir unterstellst, ich würde irgendwas vergleichen (wobei du ja eher gleichstellen meinst).

    Nein ich meinte vergleichen, denn so lesen sich dein erster Post und die Erläuterung dazu. :-) Dann streich bitte den Vergleich. Aber trotzdem halte ich die GeStaPo und das Dritte Reich für ein unglückliches Beispiel, da es halt alle Maßstäbe gesprengt hat.

  • Am Ende bleibt es noch, wie immer, bei einer individuellen Entscheidung durch einen Richter. Und das ist auch gut so. Wenn jemandem neben Drogen - oder Alkoholproblemen auch die besondere Ausnahmesituation bescheinigt wird, sollte man ihm das schon "anrechnen", also strafmildernd bewerten. Im Gegenzug sollte jemand schon härter Bestrafen, der grundlos auf Sanis einprügelt, einfach nur, weil sie eine Uniform tragen und damit "zum bösen System" gehören.


    Der Staat ist verpflichtet seine Bürger gegen Übergriffe zu schützen, dies tut er im StGB. "Den Polizisten" aufgrund von Befindlichkeiten von Individuen (...) als schützenswerter zu betrachten als den normalen Bürger ist absurd


    Die gesetzliche Grundlage zur Verurteilung eines Straftäters müsste in einem wirklichen Rechtsstaat auf der gleichen Basis erfolgen. Es darf für den Gesetzgeber keine Rolle spielen, ob der Täter unter Alkohol oder Drogen steht, Hooligan oder Autonomer ist, "Zivilist" oder Uniformträger. Dies ist Sache der unabhängigen Gerichtsbarkeit.
    Nicht umsonst hat der deutsche Staat lange Zeit den Begriff des "Staatsbürgers in Uniform" proklamiert, mit dem Ziel, dass eben eine (in diesem Falle militärische) Uniform keine Aufnahme in einen elitären Club bedeutet, sondern dass auch diese Personen die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie jeder Andere auch. Die Einführung von "Privilegien" ist sehr kritisch zu sehen.

  • Ich kann mir so ein Gesetz auch nur daher erklären, dass unausgesprochen mit der Justiz nicht zufrieden ist.


    Ein Arbeitskollege von mir war die Tage als Zeuge vor Gericht:
    Da ist jemand an der Einsatzstelle ausgetickt, wollte ihn mit einem Zaunelement erschlagen und einen Polizisten mit einer abgebrochenen Schaufel erstechen. Der Richter hat entschieden, dass der Angeklagte wegen 0,4 Promille Alkohol nicht zurechnungsfähig war und hat somit nur eine Geldstrafe von 500 EUR ausgesprochen.

  • wollte


    Definiere "wollte": hat er es tatsächlich versucht oder hat er nur Zaunpfahl/Schaufel in der Hand gehabt und gesagt, er würde es tun. Dazu kommt, warum ist er "ausgetickt"? Was waren die Umstände? So eine Situation ist einfach sehr komplex. Wenn man die Person jetzt drei Monate wegsperrt, was wäre gewonnen. Außer, dass Dein Kollege und der Polizist ihre "Rachegelüste" befriedigt gesehen hätten.


    Zum Thema Unzufriedenheit:
    Wenn der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, mit dem Urteil unzufrieden ist, geht es eine Instanz hörer.

  • Natürlich ist ein vermindert/nicht-schuldfähiger Täter anders zu sanktionieren, als jemand, der dies mit Vorsatz tat.


    Natürlich - ich meinte auf Grund des Urteils eines unabhängigen Richters, im Sinne dass diese Person die für alle gültigen Gesetze auf den Einzelfall anwendet - wohlwollend oder strafverschärfend.

  • Außer, dass Dein Kollege und der Polizist ihre "Rachegelüste" befriedigt gesehen hätten.

    Sind es tatsächlich Rachegelüste, wenn die Gesellschaft Normen und Sitten definiert und die Nichteinhaltung durch erzieherische Maßnahmen bzw. Strafen sanktioniert?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Soll die Maßnahme erziehen? Was muss die Maßnahme umfassen, um zu erziehen?


    Erzieht Knast?



    Sent from my iPhone using Tapatalk

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

  • Erzieht Knast?

    Na ich hoffe doch. Denn sonst hätte Knast keinen Sinn, wenn der Täter nichts dadurch lernt. Wenn er nichts dadurch lernt, dann ist er für die Rückkehr in die Gesellschaft nicht geeignet, wie ich finde.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Ich vemute mal, dass jeder hier, der schon ein paar Blaulichtjahre auf dem Buckel hat, schon mal Situationen miterlebt hat, in denen Einsatzkräfte über das Ziel hinausgeschossen sind, was die Durchsetzung ihrer Befugnisse angeht. Von daher kann ich jeden verstehen, der Vollzugsbeamte gern ein wenig unter strenger Beobachtung sehen möchte. Dennoch ist meinem Empfinden nach auch so etwas wie eine Unschuldsvermutung für Einsatzkräfte angebracht. Ich würde grundsätzlich schon unterstellen, dass z.B. die Polizei ihre Aufgaben unter Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeiten wahrnimmt und auch dass eine RTW-Besatzung nicht in eine Patientenwohnung trampelt, um dort zu provozieren. Von daher ist die hier im Thread angesprochene, vermeintliche (!) Besserstellung der Einsatzkräfte gegenüber anderen Personen schon gerechtfertigt, zumal ja auch im konkreten Einzelfall der Nachweis zu führen sein wird, dass sich tatsächlich jemand rechtswidrig verhalten hat.

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Ich kann mir so ein Gesetz auch nur daher erklären, dass unausgesprochen mit der Justiz nicht zufrieden ist.

    Das halte ich für einen der Hauptgründe. Dabei ist doch schon seit Jahren bekannt, dass höhere Strafen nachweislich nicht vor Straftaten oder Kriminalität schützen.


    Dass die Staatsmacht mehr vor dem Staatsbürger geschützt werden muss als umgekehrt, halte ich für zumindest einigermaßen grotesk.

  • Ich finde das durchaus verhältnismäßig. Einsatzkräfte sind mit einem Auftrag für das Allgemeinwohl unterwegs (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Schutz von Gesundheit, Abwendung von allgemeinen und konkreten Gefahren, ....).
    Wer da dazwischenfunkt, tut eben mehr als jemanden in einer Alltagssituation zu beleidigen oder anzugreifen.
    Fehlverhalten bei Einsatzkräften ist natürlich ein ganz anderes Thema.

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • nein. das bezog sich auf den letzten absatz von thh direkt darüber. wer sich in einem autokratischen system mit den vertretern der staatlichen gewalt angelegt hat, hatte immer ein überproportional großes problem. das gilt exemplarisch für das naziregime und auch für die DDR.


    Das steht außer Frage, war aber - AFAIS - nicht der Punkt der Diskussion, schon deshalb, weil das Recht in Diktaturen keine besondere Bedeutung (mehr) hat.


    Hier geht es aber doch darum, ob Angriffe gegen Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes mit ebensolcher Strafe bedroht sein sollen wie solche gegen "Normalbürger", oder mit geringerer Strafe, oder mit höherer. Und ich bin nicht davon überzeugt, dass alle demokratischen Staaten für "Widerstand gegen die Staatsgewalt" entweder keine besonderen Regelungen kennen oder wenn, dann Privilegierungen (d.h. Strafmilderungen). Es würde mich aber durchaus interessieren, ob das so ist.


    Zu 1.


    Etwas populistisch und drastisch ausgedrückt, könnte man sagen "Niemand muss Bulle sein!".


    Freilich. Es muss auch niemand zur Feuerwehr - es liegt aber im allgemeinen Interesse, dass jemand das werden will und auch wird, so dass es schon ein Gebot der Klugheit ist, diese Tätigkeit möglichst wenig undankbar zu machen. Überdies kann man durchaus argumentieren, dass der Staat denjenigen, die er mit diesen Aufgaben betreut, dann auch entsprechenden - strafrechtlichen - Schutz schuldet.


    Der Staat ist verpflichtet seine Bürger gegen Übergriffe zu schützen, dies tut er im StGB.


    Und wenn er diejenigen, die sich überdies zu seinem Dienst verpflichtet haben, besonders schützt, ist das noch besser. :)


    Überall wird proklamiert, die Gewalt gegen die Polizei nehme zu, ein Blick in die Statistik offenbart jedoch, dass die tätlichen Angriff eben nicht ansteigen.


    Je nach Statistik, insbesondere der pol. Kriminalstatistik, gibt es sogar gar keine Angriffe gegen Rettungsdienstpersonal, weil nicht erfasst ...



    Zu 2.
    Im StGB hat der Staat Spielregeln aufgestellt, die verhindern sollen, dass das von Dir genannte gesellschaftliche Chaos eintritt und stellt Zuwiderhandlungen unter Strafe. Zur Kontrolle der Einhaltung diese Regeln hat er die Polizei installiert. Die Polizei benötigt bestimmte Befugnisse um ihre Aufgabe nachkommen zu können, diese hat der Staat ihr auch zugesprochen. Über all dem steht jedoch das Grundgesetz, welches an sehr prominenter Stelle - und damit mit mutmaßlich sehr hoher Wichtigkeit - sagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.


    Und dass Nötigungshandlungen gegen Polizeibeamte weniger hart bestraft werden, wie die Regelung jahrzehntelang war, war daher grundgesetzwidrig? Ich bin nicht überzeugt.


    Nun hat der Staat als Gesetzgeber gesagt, dass das Schubsen eines Polizisten drastischer zu bestrafen sei, als das Schubsen des Nachbarn. Natürlich könnte man sagen: der Polizist ist der Staat, den müssen wir schützen, aber da ist der Fehler in der Denkweise. Ja, der Polizist (als Individuum) ist der Staat, der Nachbar ist aber auch der Staat und der Busfahrer ebenfalls.


    Nein. Als Individuum sind alle Staatsbürger; ihr Handeln ist aber gerade kein staatliches.


    Der Polizist als Institution ist ein Instrument des Staates, zur Überwachung der Einhaltung der Spielregeln. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte richtet sich also natürlich gegen Staat, weil sich jede Zuwiderhandlung gegen das StGB gegen den Staat richtet.


    Nur in einem sehr weiten Sinne. Wenn ich meinem Nachbarn eine runterhaue, weil er seine Musik nicht leiser stellt, richtet sich das in erster Linie gegen meinen Nachbarn. Wenn ich ich das tue, weil er eine andere Hautfarbe hat als ich oder sein Partner das gleiche Geschlecht wie er, dann richtet sich das nicht in erster Linie gegen meinen Nachbarn als Individuum, sondern als Ausländer oder als "Schwuler". Und wenn ich einen Vollstreckungsbeamten angehe, weil er staatliche Normen oder gerichtliche Entscheidungen durchsetzt, dann tue ich das auch nicht in erster Linie oder zumindest nicht alleine seinetwegen, sondern ich wehre mich damit vor allem auch gegen die Entscheidung oder die Norm.


    Umgekehrt gilt das im Übrigen ja auch - wer im Zusammenhang mit seiner Stellung bspw. als Vollstreckungsgeamter ein Fehlverhalten (als Individium) zeigt, wird deutlich strikter sanktioniert als wenn er das als Privatmann getan hätte. Auch das findet seinen Grund darin, dass das Individuum für den Staat - als Insitution - steht und (in diesem Fall) sein Fehlverhalten auf den Staat zurückfällt.


    Ich weiß, dass Du das anders gemeint hast und ich weiß auch, dass die Polizei als Instituion als Zielscheibe gegen den Staat dient. Die Conclusio kann aber dann nicht sein, die Polizei als Individum als schützenswerter zu betrachten,


    Doch, sie kann. Sie muss nicht, aber sie kann. Es ist sogar ein durchaus verbreitetes Motiv, Straftaten gegen Individuen gerade deshalb besonders zu ahnden, weil sie sich nicht nur gegen das Individuum richten, sondern auch gegen das, was es symbolisiert.. Institutionen und Symbole des Staates genießen einen besonderen strafrechtlichen Schutz in §§ 90 ff. StGB, der sich auf die Personen, die Mitglieder dieser Institutionen sind, erstreckt. Die Beleidigung von Opfer nationsalsozialistischer oder anderer Willkürherrschaft kann ohne Strafantrag verfolgt werden (§ 194 Abs. 1 S. 2 StGB), und Hetze gegen Einzelpersonen kann als Volksverhetzung strafbar sein (§ 130 Abs. 1 StGB).


    Ich sage ja nicht, dass man das so sehen müsse - ich bin aber der Auffassung, dass es durchaus gute Gründe gibt, warum man das so sehen kann.


    Das Schubsen eines Polizisten oder das Wehren gegen eine Zwangsvollstreckung sind keine Akte, die den Staat und seine Ordnung ins Wanken bringen.


    IBTD. Wenn körperliche Gegenwehr (!) gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einmal kein singulärer Einzelfall mehr sein sollte, dann wankt die staatliche Ordnung nicht nur, dann bricht sie zusammen - so viele Polizeibeamte und Ordnungskräfte kann der Staat gar nicht aufbringen, um auch nur die Mehrzahl von Vollstreckungsmaßnahmen gewaltsam zu vollziehen, und mit einer weitgehenden Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung erledigen sich die Gerichte und damit dann auch die zugrundeliegenden gesetzlichen Normen gleich mit.


    Natürlich droht uns das nicht. Diese Überlegung würde es aber durchaus rechtfertigen, einer Weigerung gegen Vollstreckungsanordnungen nicht nur mit Verwaltungszwang, sondern auch mit Strafe zu begegnen.


    Dafür hätte ich gerne einen Beleg ...


    Dafür habe ich jetzt keine valide Quelle, aber Clara Vicula hat schon ein prominentes Beispiel gebracht und rein gefühlsmäßig würde ich mich lieber in den Niederlanden oder Kanada mit der Polizei anlegen als in Russland, der Türkei oder in Saudi-Arabien, China, gar Nordkorea.[/quote]


    Wegen der Gesetzeslage oder weil die Gesetze in den letztgenannten Staaten mehr oder weniger nur auf dem Papier stehen?


    Ich wäre mir gerade im angelsächsischen Rechtskreis nicht so sicher, der auch eine Strafbarkeit von Verstößen gegen gerichtliche Anordnungen und Strafaten wie "obstruction a public/police officer in the course of his duty" oder "assault on a peace officer" kennt.

  • Es darf für den Gesetzgeber keine Rolle spielen, ob der Täter unter Alkohol oder Drogen steht, Hooligan oder Autonomer ist, "Zivilist" oder Uniformträger.


    Letzteres bestreite ich, sobald explizit die dienstliche Tätigkeit betroffen ist.


    Nicht umsonst hat der deutsche Staat lange Zeit den Begriff des "Staatsbürgers in Uniform" proklamiert, mit dem Ziel, dass eben eine (in diesem Falle militärische) Uniform keine Aufnahme in einen elitären Club bedeutet, sondern dass auch diese Personen die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie jeder Andere auch.


    Ein Soldat - Staatsbürger in Uniform - hat (insbesondere "im Dienst") weder die gleichen Rechte noch die gleichen Pflichten wie jeder Andere auch; das sollte eigentlich offenkundig sein. Kein anderer Staatsbürger unterliegt neben Pflichten wie Wahrheit und Verschwiegenheit auch solchen wie Gehorsam und Kameradschaft, deren Nichterfüllung teilweise mit Kriminalstrafe bedroht ist. Diese Pflichtenstellung reicht übrigens teilweise auch in den privaten Raum hinein.


    Möglicherweise liegt das Missverständnis ja auch darin: freilich gibt es keine Rechtfertigung für ein Sonder(straf)recht, das an der Mitgliedschaft in einem "elitären Club" (lies: an die Eigenschaft als Polizeibeamter oder Soldat) anknüpft. Hingegen ist sehr wohl eine Anknüpfung an die dienstliche Tätigkeit möglich. Offenkundig haben bspw. Polizeibeamten nicht deshalb besondere Rechte dadurch, dass sie eben Polizeibeamte sind; in ihrer dienstlichen Tätigkeit haben sie jedoch sehr wohl andere Rechte (und Pflichten) als Nicht-Polizeibeamte.

  • Dennoch würde ich behaupten, dass der Vollzugsbeamte einen weiteren Vorteil gegenüber dem Kontrahenten hat, und zwar vor Gericht. Da es in vielen Fällen letztlich um die Glaubwürdigkeit geht, Vollstreckungsbeamte selten alleine agieren und ihnen im Zweifel eher geglaubt wird als dem Kontrahenten, wäre dieser in dieser Hinsicht nochmals unterlegen.

  • Soll die Maßnahme erziehen?


    Strafe verfolgt vier Zwecke: Sühne als gerechter Schuldausgleich; Spezialprävention; Generalprävention; Resozialisierung.


    Das Strafrecht orientiert sich bei der Strafzumessung primär an der Schuld und damit am Sühnegedanken, § 46 Abs. 1 S. 1 StGB. Der Strafvollzug orientiert sich primär an der Resozialisierung.


    Der Wunsch, erwachsene Menschen mit dem Strafrecht "erziehen" zu wollen, ist nicht unproblematisch, weil "(Um-)Erziehung" durch staatlichen Zwang einen Eingriff in die Menschenwürde bedeuten kann.

  • Dabei ist doch schon seit Jahren bekannt, dass höhere Strafen nachweislich nicht vor Straftaten oder Kriminalität schützen.


    Mit den sozialwissenschaftlichen Wahrheiten ist das immer so eine Sache ...


    (Höhere Strafen alleine wirken natürlich nicht. Niemand interessiert, ob etwas theoretisch mit Strafe bedroht ist. Von höherer Bedeutung - jedenfalls ab einer gewissen Strafhöhe - ist das Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko. Und alle "höheren" Mechanismen der Impulskontrolle erfordern zudem, dass eine solche Abwägung überhaupt stattfinden kann.)


    Dass die Staatsmacht mehr vor dem Staatsbürger geschützt werden muss als umgekehrt, halte ich für zumindest einigermaßen grotesk.


    Einen "umgekehrten" Tatbestand zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann ich mir nur schwer vorstellen ... Die bewusste unrechtmäßige Vornahme von Vollstreckungshandlungen ist aber tatsächlich durch eine Reihe von Sondertatbeständen erfasst.


    Was den aggressiv-gewaltsamen Übergriff betrifft, ist die Körperverletzung im Amt erwartungsgemäß mit höherer Strafe bedroht als die Körperverletzung ggü. Amsträgern.