Moin
ich habe gerade gesehen, dass zum 25.05.2017 eine Novelle des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten ist, das einige wichtige Änderungen enthält.
1. der RS200 wird durch den Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung ersetzt, dieser muss nur noch 100 Notfalleinsätze und keine Krankentransporte mehr nachweisen können. Eingesetzt wird er wie gehabt als Mindestqualifikation für den Fahrerposten auf dem RTW und als Verantwortlicher auf dem KTW (hat dort letztes Jahr den bis dahin benötigten RettAss abgelöst).
2. Die bedarfsgerechte Vorhaltung von Sonderrettungsmitteln zur Beförderung adipöser, pädiatrischer und intensivmedizinischer Patienten ist Aufgabe der Träger, sollen aber nach landesweiten Kriterien trägerübergreifend wahrgenommen werden.
3. Das VEF wird auch in Schleswig-Holstein eingeführt.
4. Der Sanitätsdienst wird durch das RDG geregelt. Hier gibt es nun eine generelle Transportgenehmigung für Rettungsmittel.
5. Die Vergabe von privaten Krankentransporten ist sehr viel detaillierter geregelt.
6. Wer missbräuchlich die Notrufeinrichtungen der Rettungsleitstelle, auch mittels eCall, verwendet, der hat die Kosten des resultierenden Einsatzes zu tragen. Bei eCall haftet der Halter des Fahrzeugs.
7. Die Formulierung der - bisher schon umstrittenen - Transportpflicht ist weiter abgemildert worden: "Soweit dies medizinisch erforderlich ist, umfasst die Notfallrettung die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in einem geeigneten Rettungsmittel in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen."
Erhalten bleiben Besonderheiten wie die Abgrenzung des klinikinternen Transports, die weiterhin keine Aufgabe des Rettungsdienstes ist und durch die Einrichtung selbst zu leisten ist.
Viele Grüße,
Johannes
PS: Ich habe bestimmt noch Änderungen übersehen, diese dürfen natürlich gern ergänzt werden.