Schleswig-Holstein ändert das RDG

  • Moin


    ich habe gerade gesehen, dass zum 25.05.2017 eine Novelle des Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten ist, das einige wichtige Änderungen enthält.


    1. der RS200 wird durch den Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung ersetzt, dieser muss nur noch 100 Notfalleinsätze und keine Krankentransporte mehr nachweisen können. Eingesetzt wird er wie gehabt als Mindestqualifikation für den Fahrerposten auf dem RTW und als Verantwortlicher auf dem KTW (hat dort letztes Jahr den bis dahin benötigten RettAss abgelöst).


    2. Die bedarfsgerechte Vorhaltung von Sonderrettungsmitteln zur Beförderung adipöser, pädiatrischer und intensivmedizinischer Patienten ist Aufgabe der Träger, sollen aber nach landesweiten Kriterien trägerübergreifend wahrgenommen werden.


    3. Das VEF wird auch in Schleswig-Holstein eingeführt.


    4. Der Sanitätsdienst wird durch das RDG geregelt. Hier gibt es nun eine generelle Transportgenehmigung für Rettungsmittel.


    5. Die Vergabe von privaten Krankentransporten ist sehr viel detaillierter geregelt.


    6. Wer missbräuchlich die Notrufeinrichtungen der Rettungsleitstelle, auch mittels eCall, verwendet, der hat die Kosten des resultierenden Einsatzes zu tragen. Bei eCall haftet der Halter des Fahrzeugs.


    7. Die Formulierung der - bisher schon umstrittenen - Transportpflicht ist weiter abgemildert worden: "Soweit dies medizinisch erforderlich ist, umfasst die Notfallrettung die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in einem geeigneten Rettungsmittel in eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen."


    Erhalten bleiben Besonderheiten wie die Abgrenzung des klinikinternen Transports, die weiterhin keine Aufgabe des Rettungsdienstes ist und durch die Einrichtung selbst zu leisten ist.


    Viele Grüße,
    Johannes


    PS: Ich habe bestimmt noch Änderungen übersehen, diese dürfen natürlich gern ergänzt werden.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

    3 Mal editiert, zuletzt von Johannes D. ()

  • Interessant, danke!


    Zwei Nachfragen:


    - Wie war der RS200 denn bis jetzt geregelt? Ich hatte da im Kopf, dass 200 Einsätze egal welcher Art reichen.


    - Was ist ein VEF?

  • Bis etwa August letzten Jahres waren es 200 beliebige Einsätze (ich weiß nicht mehr genau, wann die letzte große Änderung war), danach waren es 200 Einsätze, davon mindestens 100 Notfalleinsätze. Das war parallel zur Änderung des Transportverantwortlichen auf dem KTW (vorher RettAss, dann RS200).


    Das VEF ist die eigentlich bayrische Konstruktion eines Verlegungsarzteinsatzfahrzeugs. Das gesamte Verlegungsarztkonzept ist bislang in Schleswig-Holstein gänzlich unbekannt.

    Land zwischen den Meeren,
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  • -Auszubildende zum NotSan dürfen jetzt erst nach 18 (statt bisher 12) Monaten als zweite Person eingesetzt werden.
    -der Fortbildungsumfang für nichtärztliches Personal wurde von "im Schnitt" 30 Stunden p.a. auf 40 Stunden angehoben (mindestens jedoch 30 Stunden Notfallmedizin), für Disponenten in Rettungsleitstellen kommen zusätzlich 24 Stunden leitstellenspezifische hinzu. Der Durchschnitt berechnet sich aus den beiden Vorjahren und dem laufenden Jahr.
    - In Rettungsleitstellen können ab sofort auch Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung und einer zusätzlichen -noch zu definierenden- Leitstellenausbildung eingesetzt werden.

  • Im Entwurf des neuen Koalitionsvertrages für Schleswig-Holstein findet sich auf Seite 34 auch etwas zum Rettungsdienst:


    https://www.ndr.de/nachrichten…/koalitionsvertrag218.pdf


    Aus dem Koalitionsvertrag:


    Zitat

    Darüber hinaus werden wir den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes die Möglichkeit eröffnen, neben Genehmigungen für den Krankentransport Genehmigungen für die Notfallrettung außerhalb des Rettungsdienstes nach §§ 22ff. RDG zu erteilen.

    Was soll denn der Blödsinn? Nun darf eben dem Rettungsdienst auch ein Rettungsdienst betrieben werden? Gibt es dazu einen konkreten Gedankengang?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Das Konstrukt, dass private Anbieter via Genehmigung zusätzlich zum öffentlichen RD Notfallrettung betreiben dürfen, gibt es schon länger. Auflage ist u.a., dass die wirtschaftlichkeit des öRD nicht beeinträchtigt werden darf.
    Da dieses Konstrukt in verschiedenen Kreisen zu Problemen geführt hat, wurde im kürzlich beschlossenen RDG-SH gegen die Stimmen der Opposition diese Möglichkeit ausdrücklich untersagt.
    Warum die damalige Opposition und jetzige Regierung an diesen Genehmigungen festhalten will, kann ich leider nicht beantworten.