Fortbildungspflicht für Praxisanleiter

  • Hallo zusammen,


    im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg steht folgender Paragraph:


    § 9 (4) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an
    einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die
    Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen
    medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der
    Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs-
    und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind
    Kosten des Rettungsdienstes.


    Aus diesem Paragraphen kann ich nicht ableiten, dass die Praxisanleiter, die neben der
    Ausbildung der Notfallsanitäterschülerinnen und Schüler auch die interne
    Pflichtfortbildung auf die Beine stellen, die Stunden zwingend extern besuchen
    müssen. Der gesunde Menschenverstand sagt zwar schon, dass wir uns kaum auf den
    aktuellen Stand bringen können, wenn wir keinen externen Input (Buchstabenkurse,
    DINK etc.) erhalten. Die von uns konzeptionierte und gehaltene Fortbildung zu
    den 30 Stunden zu zählen, erscheint mir geradezu absurd. Aber wenn die
    Vorgesetzten mit dem Totschlagargument "Wo steht das" kommen, kann
    ich derzeit leider nichts Greifbares erwidern.


    Kann mir jemand mit einer schlüssigen Argumentation helfen?


    Vielen Dank schon mal aus dem stürmischen Süden der Republik und einen schönen Sonntag.

    2 Mal editiert, zuletzt von Merlin414 ()

  • Grundsätzlich steht da erstmal teilnehmen. Der Dozent ist normalerweise kein Teilnehmer. Allerdings habe ich auch mal eine Bescheinigung ausgestellt bekommen, dass Herr D. von Herrn D. fortgebildet wurde. Ich habe sie aber nicht genutzt...

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Die von uns konzeptionierte und gehaltene Fortbildung zu
    den 30 Stunden zu zählen, erscheint mir geradezu absurd.


    Das finde ich nicht absurd, weil man sich als Dozent normalerweise erheblich mehr in die Materie vertieft als die Teilnehmer und weil man als Dozent durch Fragen der Teilnehmer typoischerweise auch immer noch dazulernt. So aus meinem Bereich: Wenn ich eine Stunde vortrage, habe ich in der Regel das fünf- bis zehnfache an Vorbereitungszeit, alles in allem.


    Die Antwort auf Dein Problem ergibt sich aber aus dem § 9 Abs. 4 ziemlich klar, finde ich. Die Fortbildung muss sich ausdrücklich auf die "jeweils aktuellen
    medizinischen und technischen Anforderungen " erstrecken. Es darf also nicht jedes Jahr aufs Neue HLW wiederholt werden. Wer "aktuelle" Anforderungen unterrichten soll, muss diese notwendigerweise kennen. Dafür gibt es bestimmt verschiedene Möglichkeiten, aber eine davon dürfte sein, selbst mal eine Fortbildung zu besuchen.

    Lügen ist keine Kunst. Kunst ist, anderen die Wahrheit in einem neuen Licht zu zeigen.

  • Vielen Dank schon mal, auf so eine Antwort von einem Juristen hatte ich ehrlich gesagt gehofft. Natürlich besuchen wir im Praxisanleiterteam regelmäßig Fortbildungen! Aber diese Stunden hätten wir eben auch ganz gerne bezahlt, und so kann ich jetzt etwas besser argumentieren.

  • Lasst es doch in Euren Ergänzungen zum Arbeitsvertrag fixieren. "Jedem Praxisanleiter stehen pro Kalenderjahr x Stunden zusätzliche Fortbildung als bezahlte Arbeitszeit zu.Für die Lehrgangskosten verfügt er über ein Budget von y €."