Aber folgt daraus nicht einfach als Konsequenz, dass du den jeweiligen Patienten nach deiner notärztlichen Behandlung, die eben (nur) eine Notfallversorgung darstellt, dem entsprechenden Facharzt zur Weiterbehandlung zuführtst, also z.B. dem Kardiologen, dem Unfallchirurgen oder dem Neurologen, gerade weil du als Notarzt den jeweiligen Facharztstandard nicht bieten kannst, den jeder Patient verdient? Und liegt gerade darin nicht die geforderte Analogie zum Notfallsanitäter, der nach §2a „selbständig“ handelt? Also dass er entweder mit seiner Behandlung den „Facharztstandard“ selbt erfüllen muss oder eben alternativ, falls er das nicht kann, für die Maßnahme Unterstützung anfordern muss (Notarzt) oder den Patienten dem entsprechenden Facharzt (Krankenhaus) zuführen muss? Die Behandlung ist also, so oder so, erst definitiv abgeschlossen, wenn der Patient nach Facharztstandard versorgt ist. Oder?
Klar, aber auch schon die "kleine", eingeschränkte Therapie vor Ort, also die Notfallversorgung, muss ja eben schon dem jeweiligen Facharztstandard entsprechen. Oder auch nur die Entscheidung, eine Therapie vor Ort zu beginnen oder nicht.