„Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft im Rettungsdienst“ gegründet

  • Aber folgt daraus nicht einfach als Konsequenz, dass du den jeweiligen Patienten nach deiner notärztlichen Behandlung, die eben (nur) eine Notfallversorgung darstellt, dem entsprechenden Facharzt zur Weiterbehandlung zuführtst, also z.B. dem Kardiologen, dem Unfallchirurgen oder dem Neurologen, gerade weil du als Notarzt den jeweiligen Facharztstandard nicht bieten kannst, den jeder Patient verdient? Und liegt gerade darin nicht die geforderte Analogie zum Notfallsanitäter, der nach §2a „selbständig“ handelt? Also dass er entweder mit seiner Behandlung den „Facharztstandard“ selbt erfüllen muss oder eben alternativ, falls er das nicht kann, für die Maßnahme Unterstützung anfordern muss (Notarzt) oder den Patienten dem entsprechenden Facharzt (Krankenhaus) zuführen muss? Die Behandlung ist also, so oder so, erst definitiv abgeschlossen, wenn der Patient nach Facharztstandard versorgt ist. Oder?

    Klar, aber auch schon die "kleine", eingeschränkte Therapie vor Ort, also die Notfallversorgung, muss ja eben schon dem jeweiligen Facharztstandard entsprechen. Oder auch nur die Entscheidung, eine Therapie vor Ort zu beginnen oder nicht.

  • Das Gesetz spricht von "(heilkundlichen) Maßnahmen", die in der Ausbildung erlernt. Darunter kann man m.E. nur einzelne Prozeduren verstehen - eben nicht "Medikamentengabe", sondern die Verabreichung eines spezifischen Arzneimittels (oder eines solchen aus einer Arzneimittelgruppe). Diese Maßnahmen müssen in der Ausbildung erlernt werden. Bezieht man "Ausbildung" rein auf den Ausbildungsgang zum Notfallsanitäter, dann sind alle Prozeduren, die an der konkreten Ausbildungsstätte in dem konkreten Ausbildungsjahrgang nicht erlernt wurden, auf alle Zeit tabu (oder jedenfalls nicht mehr von § 2a NotSanG erfasst). Das finde ich nicht besonders nachvollziehbar.

    Sorry, ich schaffe es erst jetzt. Aber dieser Punkt scheint mir auch wichtiger als die ewige Diskussion um das, was der allen Älteren aus den DRK-Lehrunterlagen bekannte "Strafrechtslehrer Bockelmann" schon schrieb ;).


    Also: Ich glaube, natürlich mit allem Respekt, dass da etwas der öffentlich-rechtliche Blick fehlt. Es gibt ein gesetzlich definiertes und verordnungsmäßig konkretisiertes Ausbildungsziel. Darin finden sich jedenfalls keine konkreten Präparate o.ä., sondern generisch formulierte Anforderungen. Dass diese exemplarisch anhand konkreter Medikamente geschult werden, lässt imho nicht den Umkehrschluss zu, das Ausbildungsziel sei darauf begrenzt. Ein Bäcker muss ja auch keine Zusatzausbildung machen, wenn der Industriezucker durch Rohrzucker ersetzt wird.


    Was im Gegenzug zu Deiner Besorgnis doch auch nicht sein kann - und m. E. vom Gesetzgeber des § 2a auch nicht konsentiert wird - ist die absehbare Entwicklung, dass ein besonders eifriger NotSan eine Reihe von "Buchstabenkursen" besucht und dann argumentiert, er habe ja nun all das in der "Ausbildung" erlernt, was darin vorkommt. Genausowenig glaube ich, dass ein beispielsweise in den Arabischen Emiraten nach dortigen Standards geschulter "Medic" von den Restriktionen des deutschen Berufszugangswesens befreit sein soll.



    Kommt es nicht primär darauf an, dass die Maßnahme erlernt wurde, ob nun in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (und darüber hinaus auch beherrscht wird)?

    Wenn man das als normalen Notstand konstruiert, vielleicht, aber das wollte ja keiner mehr ;).



    Mich überzeugt auch weder das Argument der staatlichen Überwachung besonders (es wird ja nicht der komplette Verlauf der Ausbildung im tatsächlichen Sinne überwacht)

    Nun ja. Das missversteht m. E. das Wesen staatlicher Aufsicht, die ja in allen anderen Berufsausbildungen genauso funktioniert. Die besteht nicht darin, dass ständig die Behörde danebensteht, und trotzdem meinen wir, dass die Qualität von Berufsausbildungen durch die Behörden hinreichend gesichert erscheint. Das kann ja beim NotSan nicht anders sein.



    Sonst lässt sich ja nun auch nicht prüfen, ob die Maßnahme X an der Schule, Lehrrettungswache oder Klinik erlernt wurde oder nicht - die NotSanAPrV nennt zwar einige spezifische Beispiele, bleibt aber oft doch einigermaßen generell. Und wer weiß 2040 schon, welches Curriculum 2020 an der Schule X genau ausgebildet wurde?

    Das ist doch aber bei Fort- und Weiterbildungen nicht anders. Klar, das Risiko der Nachweisbarkeit trifft aus Deiner Perspektive den NotSan - ich halte das für nicht glücklich und glaube auch, das wird praktisch zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und Detaildiskussionen führen. Letztlich beginnt es ja schon mit der Frage, welche Dozenten geeignet sind, Maßnahmen der erweiterten Therapie adäquat zu unterrichten.

    Lügen ist keine Kunst. Kunst ist, anderen die Wahrheit in einem neuen Licht zu zeigen.

  • Also: Ich glaube, natürlich mit allem Respekt, dass da etwas der öffentlich-rechtliche Blick fehlt. Es gibt ein gesetzlich definiertes und verordnungsmäßig konkretisiertes Ausbildungsziel. Darin finden sich jedenfalls keine konkreten Präparate o.ä., sondern generisch formulierte Anforderungen. Dass diese exemplarisch anhand konkreter Medikamente geschult werden, lässt imho nicht den Umkehrschluss zu, das Ausbildungsziel sei darauf begrenzt. Ein Bäcker muss ja auch keine Zusatzausbildung machen, wenn der Industriezucker durch Rohrzucker ersetzt wird.

    Das würde ich nicht ganz so sehen. In der Ausbildung werden zwar ganz allgemein Krankheitsbilder und deren Behandlung bzw. Behandlungsoptionen gelehrt, aber praktisch nur sehr wenige spezifische Medikamente benutzt. Auch später während des Berufes ist das Spektrum der Medikation weiter eingeschränkt und lässt auch kein Ausweichen auf andere zu.


    Das Beispiel mit dem Zucker ist nicht passend. Bei deinen angeführten Beispielen handelt es sich beide Male schlicht um Glukose. Die Herkunft spielt keine Rolle. So ist es in der Tat erst einmal nicht relevant, ob man Ebrantil oder Urapidil-ratiopharm spritzt. Es ist aber ein gewaltiger Unterschied, ob ich statt eines Alpha-1- einen Calcium-Antagonisten oder einen Beta-Blocker verabreiche. Es macht auch einen Unterschied, ob ich ein Beta-Mimetikum verneble oder dieses intravenös verabreiche oder ob ich ein eher schwaches und kurzwirksames Analgetikum verabreiche oder ein starkes und langwirksames mit entsprechendem Risikoprofil.

  • DAS Problem ließe sich aber evtl mit einem Ausbildungspass vergleichbar mit dem MPG-Buch (hab jetzt den genauen Namen nicht im Kopf- das kleine Heft wo die ganzen MPG-Einweisungen drin sind) regeln.

    Feste Regeln, in welchem Umfang ein Medikament ausgebildet und ggf. das Wissen geprüft werden muss. Und dann kann jeder einzelne Wirkstoff eingetragen werden. So könnte an das auch um neu eingeführte Medikamente erweitert werden.

  • Feste Regeln, in welchem Umfang ein Medikament ausgebildet und ggf. das Wissen geprüft werden muss. Und dann kann jeder einzelne Wirkstoff eingetragen werden. So könnte an das auch um neu eingeführte Medikamente erweitert werden.

    Das ist in vielen Ländern so üblich, aber solange in Deutschland darüber diskutiert wird ob Kompetenzprüfungen nach der Ausbildung zulässig sind, wird dies eine Illusion bleiben.