Hospitation Anästhesie

  • Hallo zusammen,


    Aufgrund guter Kontakte zu unseren Kliniken kam letztens die Frage auf, wie wir eigentlich bei einer Hospitation in der Anästhesie versichert wären wenn wir dort einfach mal 5 Tage Urlaub verbringen würden.


    Hat da jemand weitergehende Infos?


    BG wäre über die Klinik, da der Status eines Praktikanten gegeben wäre.
    Da wir aber als NFS nicht mehr im Ausbildungsverhältnis einer Schule stehen, ist eine Haftpflichtversicherung nicht über diese gegeben.


    Würde die Versicherung des DBRD da auch einspringen?


    Es geht mir um diese typischen Probleme, welche auftreten können bei der zum Teil auch invasiven Tätigkeit am Patienten.


    Viele Grüße
    Rene

  • Wenn ein Praktikumsvertrag mit dem Krankenhaus geschlossen wurde, dann läuft das alles über das Krankenhaus.


    Ich wusste auch nicht, in welcher Situation ein Anästhesie-Praktikant eigenverantwortliche Entscheidungen trifft, für die er haftbar sein könnte

  • Ich wusste auch nicht, in welcher Situation ein Anästhesie-Praktikant eigenverantwortliche Entscheidungen trifft, für die er haftbar sein könnte

    Ich habe nicht von eigenverantwortlichen Entscheidungen gesprochen.
    Im Regelfall wird bei solch einer Hospitation aber eine invasive Maßnahme übertragen, wie die Etablierung eines ET-Tubus oder der gleichen.
    Das immer schön genutze Beispiel : bei der Laryngoskopie bricht ein Zahn. Was dann?

  • Bei mir war das eine Fortbildung und damit Versicherung über die Hiorg


    Diese Lösung hab ich auch schon öfters gesehen, insbesondere in einer schriftlich fixierten Form zwischen Arbeitgeber, Klinik und "Praktikant". Da wurde einfach schriftlich fixiert wessen Versicherung für was da ist, nach dem geklärt wurde ob die jeweiligen Versicherer dafür aufkommen.

  • Da es sich dabei allerdings um ärztliche Maßnahmen handelt, die unter Aufsicht durchgeführt werden, haftet der Arzt, respektive sein Arbeitgeber.
    Von irgendwelchen Gedankenspielen wie vorsätzlicher Patientenschädigung mal abgesehen.
    Das ist zumindest in allen Krankenhäusern der Fall, in denen ich bisher hospitiert habe. Oder siehst du das komplett anders?


    Klassisch dürfte hier ja der Zahnschaden beim Intubieren sein

  • Tatsächlich wurde mir dein Beitrag nicht angezeigt, Entschuldigung.


    Ansonsten gilt was oben steht: invasive Maßnahmen sind primär ärztliche Tätigkeit, im klinischen Umfeld triffst du dabei keine eigenverantwortlichen Maßnahmen, sondern wirst unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht tätig. Damit haftet auch der anleitende Arzt

  • Was denn bitte sonst..?


    Man kann schwerlich für etwas haftbar sein, was ein anderer tut. Für die Übertragung ja, aber kaum für die Durchführung (außer ich leite falsch an). Generell tut jeder gut daran, eine Berufshaftpflichtversicherung zu haben. Die des DBRD wäre sicherlich eine Option, man kann dort ja einfach mal nachfragen.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Ausbildung. Er soll die Maßnahme ja nicht anstatt des Arztes ausführen, sondern darin ausgebildet werden. Wie soll man denn die Durchführungsverantwortung übernehmen, wenn man die Maßnahme noch nicht beherrscht? Eine Delegation ist in meinen Augen "leg mal einen Zugang in Zimmer 102"
    Aber der Begriff ist insgesamt hochgradig umstritten und sicher findet sich auch eine dementsprechende Definition, die eure Ansicht stützt.


    Und natürlich kann die aufsichtsführende Person haften, das ist auch in diversen Quellen so angegeben, z.B:

    Zitat

    Außerdem trägt der Arzt die volle Haftung auch für Pflichtverletzungen durch nichtärztliche Mitarbeiter bei der Durchführung delegierter Leistungen


    https://hess-anwaelte.de/aktue…chtaerztliche-mitarbeiter



    Ich will jetzt auch gar nicht gegen Juristen anreden, da ziehe ich eh den Kürzeren. Das Konstrukt ist bei uns durch einen Praktikumsvertrag über das jeweilige Haus gelöst, was laut Einschätzung der Justiziare von DRK und Krankenhaus hier die sicherste Variante ist. Ob die Berufshaftpflicht für eine nicht-originäre Tätigkeit im Rahmen einer freiwilligen Hospitation greift würde ich ebenfalls sehr genau nachfragen.

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  • Das hängt im einzelnen davon ab. Gerade die des DBRD deckt explizit Klinikpraktika im Rahmen der Ausbildung ab. Später wurde sie insgesamt ja auf Berufstätige und nicht nur Auszubildende erweitert. Ich denke die Nachfrage lohnt sich. Bei einer privat abgeschlossenen Berufshaftpflicht, kommt es sehr darauf an, welches Leistungsprofil man versichert hat. Gerade als Arzt / Medizinstudent sollten Honorartätigkeiten und unbezahlte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Hauptarbeitsstätte aber beispielsweise unbedingt abgedeckt sein. Darunter fallen nämlich Leistungen der ersten Hilfe und "kannst du mal schnell schauen" unter Bekannten. Das soll ja häufiger vorkommen.

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