Geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes durch das BMG

  • In jedem anderen Beruf arbeiten Azubis, Lehrlinge, Referendare, PJler oder wie sie alle heißen ganz normal nach jeweiligem Kenntnisstand im Team mit und können auch komplette Stellen besetzen, so wie es ihrem Ausbildungsstand gerecht wird. So lange dies unter einer adäquaten Aufsicht geschieht, ist da auch nichts einzuwenden.

    Doch.

    Da es so nach Not San Gesetz nicht Rechtslage ist. In BaWü wurde das eigentlich nur zur Überbrückung genehmigt um die entstehenden Personallücken bezüglich der NotSan Ergänzungen zu kompensieren. Vergessen darf man zudem nicht dass es sich bei den NotSan Azubis nicht um Azubis und auch nicht um Praktikanten handelt sondern um Schüler.

    "...Was Sie brauchen haben Sie und was Sie nicht haben brauchen Sie auch nicht.."

  • Doch.

    Da es so nach Not San Gesetz nicht Rechtslage ist. In BaWü wurde das eigentlich nur zur Überbrückung genehmigt um die entstehenden Personallücken bezüglich der NotSan Ergänzungen zu kompensieren. Vergessen darf man zudem nicht dass es sich bei den NotSan Azubis nicht um Azubis und auch nicht um Praktikanten handelt sondern um Schüler.

    Dann scheint dies tatsächlich in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Soweit mir bekannt ist, ist das in RLP nur im ersten Jahr so vorgesehen, dass der der Azubi zwingend als Drittes dabei zu sein hat.


    Das Gesetz spricht zwar von Schülern, aber auch von einer Aus- und nicht von einer Schulbildung. Im Gegensatz zu anderen Auszubildenden haben sie ja zum überwiegenden Teil die Qualifikation, die zweite Stelle als RS zu besetzen.

  • Durch den Einsatz als Zweitbesatzung wird ihnen aber ein wichtiger Teil der Patientenversorgung in der Ausbildung "geklaut". Die Betreuung des Patienten während des Transportes hat in BaWü nach geltender Rechtslage der NFS/RA sicherzustellen. Da dies vom Fahrersitz aus nicht möglich ist (und darüber brauchen wir hoffentlich nicht wieder zu diskutieren), muss der Schüler fahren. Ziel der Aisbildung ist aber nicht, 1,5 Jahre lang Auto fahren zu üben.

  • Durch den Einsatz als Zweitbesatzung wird ihnen aber ein wichtiger Teil der Patientenversorgung in der Ausbildung "geklaut". Die Betreuung des Patienten während des Transportes hat in BaWü nach geltender Rechtslage der NFS/RA sicherzustellen. Da dies vom Fahrersitz aus nicht möglich ist (und darüber brauchen wir hoffentlich nicht wieder zu diskutieren), muss der Schüler fahren. Ziel der Aisbildung ist aber nicht, 1,5 Jahre lang Auto fahren zu üben.

    Wenn das speziell in BaWü so vorgeschrieben ist, dann ist eine zweier Besatzung selbstverständlich nicht möglich. Bei meinen gelegentlichen Ausflügen nach BaWü muss ich aber feststellen, dass gegen diese Anordnung erheblich oft verstoßen wird.


    Ausbildungstechnisch sollte unstrittig sein, dass ab einem gewissen Zeitpunkt der Ausbildung eine "alleinige" Versorgung durch den Schüler sinnvoll ist, sonst steht er nämlich von einem Tag auf den anderen tatsächlich alleine da, ohne eine sofortige Unterstützung vom fahrenden NFS zu erhalten.

  • Landesrettungsdienstgesetz Baden-Württemberg.

    § 9
    Besetzung von Rettungsfahrzeugen

    (1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist.


    Es gibt keine gesetzlich geregelte Ausnahme.

  • Kurz zum Thema


    @ Taubenzüchter:

    Der NFS Azubi darf erst nach erfolgreich abgelegter Äquivalenzprüfung als "Zweiter" auf dem RTW eingesetzt werden. Dann aber im zweiten Lehrjahr auch nur 130 Stunden und im dritten Lehrjahr 880 Stunden. Hier handelt es sich um Vorgaben des RP. Auch bei vorhandener RS Urkunde/vorheriger Tätigkeit als RS, dürfen Azubis nicht außerhalb des o.g. Rahmens als RS eingesetzt werden

  • Was dann dazu führt, dass Leute, die vor ihrer Ausbildung als RS gearbeitet haben, im 1. Lehrjahr als dritte aufm KTW mitfahren. Lerneffekt? Nun ja...

    Wieso? Sie müssen ja nicht als Zweiter eingesetzt werden, sondern können ja auch als Dritter mitfahren.


    Was viele nicht verstehen oder sehen und was ja auch im Post von Taubenzüchter durchklang: die Möglichkeit als Dritter zu fahren ist ein Zeichen von Qualität.

    Das wird nur leider sehr selten so gemacht und auch umgesetzt. Ist halt der Dritte, schaut halt zu und spielt die berühmt - berüchtigte "externe Wirbelsäule". Viele Kollegen machen das so.

    Geht aber auch anders. Der Azubi sitzt auf dem Beifahrersitz, macht den gesamten Einsatz "alleine" und bekommt vom Kollegen (Ausbilder) eine Supervision nach dem Einsatz. Sehr viel effektiver, höherer Lernerfolg, besseres Gefühl der Sicherheit. So ist es auch gedacht, finden zumeist aber die AG doof, denn dann bringt der ja kein Geld wie einst der RAiP oder der Zivi. Und was soll ich auch mit gut ausgebildeten Mitarbeitern. Nachher bleiben die noch!

    Unsere Azubis guckten teilweise auch recht sparsam zu anfangs, wurden dann aber doch recht oft dafür beneidet nicht ausschließlich als zweiter fahren zu müssen.

  • Ich hab das anders gemeint. Was soll der Azubi, der früher als RS gearbeitet hat, lernen, wenn er nun als dritter aufm KTW mitfährt? Der hat diese Einsätze bisher alleine geleitet...

    Den KTW zu zweit fahren darf er nicht, weil das im 1. Jahr noch nicht vorgesehen ist, und stattdessen zu dritt aufn RTW darf er nicht, weil in diesem Abschnitt nun mal KTW vorgesehen ist. Ich kann die Frustration verstehen...


    Ansonsten hast du natürlich Recht. Ab einem gewissen Ausbildungsstand bringt es sehr viel, den Azubi machen zu lassen, während der NFS den „doppelten Boden“ spielt und nur eingreift wenn was wichtiges vergessen wurde.

  • Kurz zum Thema


    @ Taubenzüchter:

    Der NFS Azubi darf erst nach erfolgreich abgelegter Äquivalenzprüfung als "Zweiter" auf dem RTW eingesetzt werden. Dann aber im zweiten Lehrjahr auch nur 130 Stunden und im dritten Lehrjahr 880 Stunden. Hier handelt es sich um Vorgaben des RP. Auch bei vorhandener RS Urkunde/vorheriger Tätigkeit als RS, dürfen Azubis nicht außerhalb des o.g. Rahmens als RS eingesetzt werden

    Ja. Schrieb ich doch eine Seite zuvor. Nach Lernfeld 5 und dieser "Pseudoprüfung".

    Je nach Schule macht dies auch noch die Bildungseinrichtung. Eigentlich muss dies im Betrieb stattfinden.

    Kennst Du jemanden, dem diese Äquivalenzprüfung nicht gelungen wäre?

  • Landesrettungsdienstgesetz Baden-Württemberg.

    § 9
    Besetzung von Rettungsfahrzeugen

    (1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist.


    Es gibt keine gesetzlich geregelte Ausnahme.

    Aus der Begründung zur Änderung des RDG BW in 2016:

    "Absatz 1 Satz 2 wird dahingehend ergänzt, dass Rettungswagen künftig mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten beziehungsweise mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen sind. Die zweite Person muss wie bisher Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sein (Satz 2). Unter die Rettungssanitäterin oder den Rettungssanitäter fallen auch die Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, die im Rahmen dieser Ausbildung nach ihrem Ausbildungsstand die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erworben haben. Ein Einsatz dieser Auszubildenden auf dem Rettungswagen ist in begrenztem Umfang innerhalb der letzten achtzehn Monate der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter in Vollzeit zu Zwecken dieser Ausbildung zulässig."

  • Doch.

    Da es so nach Not San Gesetz nicht Rechtslage ist. In BaWü wurde das eigentlich nur zur Überbrückung genehmigt um die entstehenden Personallücken bezüglich der NotSan Ergänzungen zu kompensieren. Vergessen darf man zudem nicht dass es sich bei den NotSan Azubis nicht um Azubis und auch nicht um Praktikanten handelt sondern um Schüler.

    Wo im NotSanG ist denn geregelt, dass der Auszubildende nicht als zweites Besatzungsmitglied eingesetzt werden darf?


    Wie in jeder anderen Berufsausbildung auch spricht man bezogen auf den Lernort Ausbildungsbetrieb von „Auszubildenden“ und bezogen auf die Berufs(fach)schule von „Schülern“.


    Und wie in allen anderen Berufsausbildungen auch darf der Auszubildende gemäß seinem Ausbildungsstand schrittweise immer mehr Verantwortung übernehmen und Tätigkeiten selbständig ausführen. Und selbstverständlich steht auch in anderen Ausbildungen nicht permanent der Geselle bei jedem Handgriff daneben und schaut zu.


    In den meisten Bundesländern ist der Einsatz als zweites Besatzungsmitglied ausdrücklich laut RDG, Landesrettungsdienstplan oder Durchführungsverordnung zulässig und in den Rahmenlehrplänen der Länder vorgesehen. In RLP macht der Azubi am Ende des 2. Ausbildungsjahres eine Äquivalenzprüfung (die z.B. die SOP-Prüfung umfasst, die RettAss jährlich machen) und er darf danach gemäß neuem LRDG ausdrücklich zur Patientenbetreuung während des Transportes (nach Ermessen des PAL) eingesetzt werden. So ist auch der PAL abgesichert. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Azubi den Pat. überwachen und Veränderungen erkennen und beurteilen können, um ggf. den PAL zu informieren. (Dieser kann dann zur Not ja selbst nach hinten, über weitere Maßnahmen oder einen Notarztruf entscheiden.

  • Doch.

    Da es so nach Not San Gesetz nicht Rechtslage ist. In BaWü wurde das eigentlich nur zur Überbrückung genehmigt um die entstehenden Personallücken bezüglich der NotSan Ergänzungen zu kompensieren. Vergessen darf man zudem nicht dass es sich bei den NotSan Azubis nicht um Azubis und auch nicht um Praktikanten handelt sondern um Schüler.

    Doch, ist ausdrücklich zulässig nach § 13 Abs. 2 NotSanG:

    "Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. Während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache können die Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten
    herangezogen werden,
    wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist."


    Die Gesetzesbegründung dazu:

    "Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten der Schülerinnen und Schüler sichergestellt, dass diesen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Schülerinnen und Schüler lediglich als Arbeitskräfte eingesetzt werden."


    Gut, man hätte einen Einsatz als Arbeitskraft auch einfach gar nicht erst zulassen können... Aber eben auch noch diese Stellungnahme vom Bundesrat gefunden:

    "In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
    „Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehört im Verlauf der praktischen Ausbildung in einer genehmigten Lehrrettungswache auch der reguläre, dienstplanmäßige Einsatzdienst, sobald sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung der Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist.“

    Begründung:

    Der Einsatz der zukünftigen Notfallsanitärinnen und Notfallsanitäter während der gesamten Ausbildung lediglich als „dritte Person“ korrespondiert nicht mit der Ausbildungszielbeschreibung nach § 4 NotSanG. Die Schülerin oder der Schüler muss – gerade während der praktischen Ausbildung in einer Lehrrettungswache – kontinuierlich Verantwortung entwickeln und übernehmen. Dazu ist die Teilnahme und Mitwirkung an realen Einsätzen notwendig, denn eine frühzeitige Einbindung als „zweites Besatzungsmitglied“ unter ständiger Möglichkeit des Feedbacks und Lernbegleitung sichert nachhaltige und gute berufliche Lernerfolge. Dabei ist Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler die erforderlichen Kompetenzen entwickelt hat; dies ist bei einer Überprüfung der Kompetenz durch den Ausbildungsträger festzustellen."

    Damit hat man es also schriftlich, der Gesetzgeber wollte sogar ausdrücklich, dass Auszubildende als 2. eingesetzt werden. Da wird mit Sicherheit der ein oder andere Einfluss geltend gemacht worden sein, denn ursprünglich so geplant war das offensichtlich nicht. :)

    Man sieht aber schön, wie der endgültige Text aber nochmal etwas aufgeweicht wurde, aus "gehört zu den Aufgaben" wurde "können herangezogen werden". Denn offenkundig gehen die Meinungen hier ja auseinander.

  • Der Azubi ersetzt eine RS Stelle und keine NFS Stelle.


    Und da er ja auch noch regelmäßig in Schule und Klinik zu erscheinen hat, ersetzt er nur etwa eine halbe RS Stelle.


    Dazu kommt, dass das Geld, dass die Kostenträger für die Ausbildung erstatten, zumindest in BaWü nicht annähernd die wirklichen Kosten abdeckt und man nur mit dem produktiven Einsatz ab Lernfeld 5 auf eine halbwegs schwarze Null kommt.

    Das ist kein Zufall sondern genau so kalkuliert.

  • Das ist mir schon klar.


    Die einen wollten eine billige Arbeitskraft und die anderen verantwortungsvoll mit den Mitgiedsbeiträgen umgehen.


    Der Qualität der Ausbildung dient es nicht.