Geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes durch das BMG

  • Der aktuell durch das BMG vorgelegte Referentenentwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes hinsichtlich der Erlaubnis einer beschränkten Heilkunde steht in der Diskussion.

    Wie vorab zu erfahren war, hatte die BÄK wohl einen eigenen Entwurf eingereicht, diesen jedoch nach Einsicht in den Entwurf des BMG wieder zurückgezogen. Weshalb die BÄK den Entwurf des BMG begrüßt, dürfte sich nach dem Lesen von selbst beantworten.


    Ich sehe in den Formulierungen des Referentenentwurfes insbesondere die Problematik


    • dass erneut eine Verunsicherung durch mögliche Fragestellungen und regional uneinheitliche Regelungen geschaffen wird:

      - lässt die Situation es zu, vor den zu treffenden Maßnahmen einen Arzt zu kontaktieren?
      - wer entscheidet darüber, ob meine Entscheidung richtig oder falsch war?
      - welche Folgen hat eine Fehlentscheidung, sollte festgestellt werden (durch wen auch immer), dass kein lebensgefährlicher Zustand oder die Gefahr wesentlicher Folgeschäden vorlag?
      - steigt die Wahrscheinlichkeit, nicht nur arbeits- sondern auch strafrechtlich belangt zu werden?

    Es ist einmal mehr sehr befremdlich, dass in der Begründung zur Änderung des Gesetzes der Schutz der Patienten aufgeführt wird. Dadurch wird eine mögliche Gefährdung der Patienten durch Notfallsanitäter suggeriert. Auch die weitere Formulierung in der Begründung hinsichtlich des Ausbildungsziels ist meines Erachtens mindestens zu hinterfragen. Notfallsanitäter/innen werden dazu ausgebildet, den Gesundheitszustand eines Patienten einzuschätzen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen einzuleiten oder selbst durchzuführen. Hierbei handeln sie in großen Teilen eigenverantwortlich und es ist sehrwohl das originäre Ziel der Ausbildung, NotSan die notwendigen Kompetenzen für diese Situationen zu vermitteln. Sie werden ausgebildet und handeln nach Leitlinien, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Medizin entsprechen.
    Die Formulierung zum Entwurf entspricht der Denkweise zur Notkompetenz - wenn ein Arzt nicht (rechtzeitig) verfügbar ist, darf der NotSan diese Maßnahmen, die ihm sonst untersagt sind und die sonst ausschließlich durch einen Arzt vorgenommen werden dürfen, durchführen.


    Ich sehe in diesem Entwurf den Versuch, die Diskussion um die Rechtssicherheit zu beenden (wir haben es nun geregelt) und gleichzeitig die Rolle des Arztes zu stärken.


    Wie ist eure Meinung hierzu?

  • - wer entscheidet darüber, ob meine Entscheidung richtig oder falsch war?
    - welche Folgen hat eine Fehlentscheidung, sollte festgestellt werden (durch wen auch immer), dass kein lebensgefährlicher Zustand oder die Gefahr wesentlicher Folgeschäden vorlag?
    - steigt die Wahrscheinlichkeit, nicht nur arbeits- sondern auch strafrechtlich belangt zu werden?

    Entscheiden wird darüber letztlich ein Gericht, falls es zu einer wie auch immer gearteten Auseinandersetzung kommt. Wenn der lebensbedrohliche Zustand ausreichend dokumentiert ist, sollte hier, wie auch sonst, die ex ante Sicht entscheidend und daher unproblematisch sein Mit einer stärkeren Kompetenz geht natürlich auch eine höhere Verantwortung einher. Wer sollte auch sonst belangt werden, außer dem Handelnden? Das sind die zwei Seiten derselben Medaille.


    Insgesamt halte ich den Entwurf als nicht gelungen, was die Ziele der bisherigen Forderungen betrifft. Letztlich ist es, wie von dir erwähnt, eine andere Beschreibung der Notkompetenz: Lebensbedrohlicher Zustand kann nicht anders als mit den getroffenen Maßnahmen abgewendet werden, Arzt nicht zeitnah zur Verfügung.

    • dass erneut eine Verunsicherung durch mögliche Fragestellungen und regional uneinheitliche Regelungen geschaffen wird:

    Das an die Politik herangetragene Problem war doch (ungeachtet, ob diese Darstellung zugetroffen hat):

    - Notfallsanitäter müssen oft heilkundliche Maßnahmen in Notfällen ausführen, wo sie auf keinen Arzt warten können

    - SIe stehen zwischen dem Vorwurf einer Unterlassung und dem Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde.

    - Eine Rechtfertigung durch Notstand in diesen Fällen reicht nicht aus, weil sie zu Rechtsunsicherheit führt; außerdem kann/sollte man vielfach routinemäßig durchgeführte Maßnahmen nicht durch den Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand legalisieren, der für Ausnahmefälle zugewiesen ist.


    Zudem gebe es teilweise Probleme mit Versicherungen, die sich weigern, grundsätzlich rechtswidrige Maßnahmen, die nur durch § 34 StGB gerechtfertigt werden können, haftpflichtzuversichern.


    Diese Probleme löst der Entwurf, unter Aufrechterhaltung der Rolle des Arztes in der Notfallrettung und unter Betonung des Vorrangs einer ärztlichen Versorgung oder einer ärztlichen Vorabdelegation vor eigenständigen Entscheidungen des Notfallsanitäters. Das kann man ihm schlecht zum Vorwurf machen. Regionale Regelungen sieht der Entwurf nicht vor.

    - lässt die Situation es zu, vor den zu treffenden Maßnahmen einen Arzt zu kontaktieren?

    Gefordert wird nicht, einen Arzt zu "kontaktieren", sondern - wenn das zeitlich möglich ist -, die Maßnahme im Rahmen der ärztlichen Versorgung vornehmen zu lassen, sei es durch den Arzt selbst, sei es aufgrund seiner Delegation, vor Ort oder telemedizinisch. Diese Anforderung ist nicht neu, sondern so alt wie die Notkompetenz.


    Wer nicht entscheiden kann, ob der Zustand des Patienten es zulässt, auf einen Arzt zu warten oder - wo es das gibt - eine telemedizinische Beurteilung einzuholen, sollte vermutlich keine invasiven Maßnahmen durchführen. :saint:

    - wer entscheidet darüber, ob meine Entscheidung richtig oder falsch war?

    Wie bei jeder anderen Entscheidung auch - im Zweifelsfall ein sachverständig beratenes Gericht.

    - welche Folgen hat eine Fehlentscheidung, sollte festgestellt werden (durch wen auch immer), dass kein lebensgefährlicher Zustand oder die Gefahr wesentlicher Folgeschäden vorlag?

    Wie bislang auch: dann lagen die Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme nicht vor, wurden also irrig angenommen.


    Ich würde mir deutlich eher Gedanken darum machen, wenn festgestellt wird, dass eine Maßnahme (invasiv oder nicht) fehlerhaft vorgenommen wurde oder eine erforderliche Maßnahme (invasiv oder nicht) unterblieben ist und das dem Patienten geschadet hat ...

    - steigt die Wahrscheinlichkeit, nicht nur arbeits- sondern auch strafrechtlich belangt zu werden?

    Nein. Die Regelung ersetzt in Notfallsituationen, bei denen nicht auf das Eingreifen eines Arztes gewartet werden kann, die Rechtfertigung durch Notstand durch einen Erlaubnistatbestand - tut also exakt das, was zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit gefordert wurde.

    Es ist einmal mehr sehr befremdlich, dass in der Begründung zur Änderung des Gesetzes der Schutz der Patienten aufgeführt wird. Dadurch wird eine mögliche Gefährdung der Patienten durch Notfallsanitäter suggeriert. Auch die weitere Formulierung in der Begründung hinsichtlich des Ausbildungsziels ist meines Erachtens mindestens zu hinterfragen. Notfallsanitäter/innen werden dazu ausgebildet, den Gesundheitszustand eines Patienten einzuschätzen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen einzuleiten oder selbst durchzuführen.

    Dazu gibt es eine böse Antwort:
    Notfallsanitäter sind - in der Mindestanforderung - Hauptschüler mit einer dreijährigen Ausbildung. Selbstverständlich ist dem Patienten am besten gedient, wenn er weiterhin - gerade in kritischen Notfallsituationen - durch einen Arzt versorgt wird, der ein mehrjähriges Studium absolviert hat, und der Arzt nicht generell durch einen Notfallsanitäter ersetzt wird. Das ist kein Spezifikum der Medizin; auch Bauwerke werden von Architekten und Statikern geplant, nicht von Maurern. Wer Heilkunde unbeschränkt ausüben möchte, kann Arzt werden. Das sichert zudem die im Rettungsdienst oft vermissten Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten. 8)


    Und eine sachlichere:
    Ich finde den Gesetzentwurf wenig überraschend. Dass nicht beabsichtigt ist, einen notfallmedizinischen "Arzt light" zu schaffen bzw. das notarztbasierte System durch ein Paramedic-System zu ersetzen, war eine oft wiederholte klare Ansage von Seiten der Politik. Das Argument - nicht zuletzt des DBRD - war die (angebliche) Rechtsunsicherheit, weil in Notfallsituationen nur der rechtfertigende Notstand in Anspruch genommen werden könne. Diese Rechtsunsicherheit beseitigt der Entwurf; nicht weniger, aber auch nicht mehr. Außerhalb lebensbedrohlicher Notfälle setzt die Politik weiterhin auf das exakte Abarbeiten ärztlich vorgegebener und verantworteter Schemata. Das entspricht dem klaren Konzept des Vorrangs ärztlicher Maßnahmen, durch den Arzt selbst, aufgrund seiner eigenen Untersuchung, aufgrund eines telemedizinischen Konsils oder aufgrund genereller Leitlinien.

  • §8 Abs. 2, Satz a) bb)


    Ich kann mich ansonsten nur thh anschließen. Man hat bekommen was man wollte - und was man verdient.

    Anstatt wieder sinnlos Krach zu machen sollte unsere Berufsvertretung lieber mal einen dafür sorgen, dass für "wenig dramatische" Massnahmen einer Regelkompetenz eine bessere Regelung mit ins Gesetz rein kommt (der "Normalzugang mit Blutentnahme, Kleinkram wie Antiemetika,etc.) die eben NICHT in Schemata vorkommen...


    Wenn man ganz mutig wäre, könnte man gleich noch fordern, dass die invasiven Massnahmen des RS vernünftig geregelt werden - sowohl in Zusammenarbeit mit dem NotSan als auch im Rahmen von Erstversorgungen.


    Aber wenn ich das aktuelle Statement und die dazu gehörigen Kommentare lese.... <X

  • Das ist ja eben der Punkt, der mir in der ganzen Diskussion weiterhin fehlt:

    mit der "Notkompetenz" und dem rechtfertigenden Notstand hatte ich nie ein Problem, ebenso wie mit dem aktuellen Rechtsentwurf. Weil es da immer um lebensrettende Massnahmen ging und bei denen (sind wir doch mal ehrlich) krähte nie ein Hahn danach, wenn es eben wirklich solche Massnahmen waren (und da muss ich mir damals wie heute halt sicher sein, das gehört aber zu unserem Job). Und diese Massnahmen deckt der Entwurf jetzt auch ab (auch wenn manche Formulierungen, wie in allen Gesetzen, Interpretationsspielraum lassen).


    Das Problem war damals wie heute aber eben die OFFIZIELLE Durchführung von Alltagsmassnahmen wie z.B. der "prophylaktische Zugang", die Analgesie, weitere "Komfortmedikamente" die der Patient aber von einem professionellen RD zurecht erwarten kann. Weil hier kommen wir in den Bereich der "Heilkunde ohne Rechtfertigung".

    Und hier finde ich das System mit den "Kompetenzfreigaben" durch die ÄLRD prinzipiell sehr sinnvoll, WENN:

    - sich eine einheitliche Basis der Massnahmen bundesweit durchsetzt (z.B. der prophylaktische "Routine-iv-Zugang" bei Bedarf, eine vernünftige Analgesie etc.)

    - die Massnahmen auch wirklich den Alltag widerspiegeln

    - das BTMG entsprechend geändert wird, damit eben auch BTM für den NotSan im Alltag zur Verfügung stehen

    - den NotSan endlich auch einmal wirklich etwas zugetraut wird und nicht prinzipiell vorausgesetzt wird, dass ein "Nicht-Arzt" erstmal ein Schaden für den Patienten ist, den es abzuwenden gilt

    - to be continued……


    Und hier stehen wir (in den meisten RD-Bereichen, die ich so kenne, v.a. im Süden) noch ganz weit am Anfang. Ich wiederhole mich, aber ein gewisses Mass an Vorschuss-Vertrauen sollte man den NotSan dann auch mit auf den Weg geben und nicht nur Massnahmen freigeben, bei denen man sich 1000% sicher sein kann, dass auch der grösste Idiot nichts verkehrt machen kann. Die "Idioten" (und die gibt es in jedem Bereich der Medizin) muss man durch geeignete Massnahmen frühzeitig aussieben aber das stellt sicher nicht den Grossteil der NotSan dar.

  • Eben.

    Ich hab nicht Angst davor, dass ich auf den Sack kriege weil ich dem kritischen Patienten eine Kardioversion zukommen lasse. Oder dem Krampfanfall sein Midazolam. Das halte ich aus, auch juristisch.


    Aber es stresst mich unendlich, dass ich der Patientin die ihre letzte Chemo nicht vertragen hat und die ich jetzt als Notfall ohne Blau zurück in die Uniklinik schippere nicht eine Ampulle Ondansetron zukommen lassen kann und sie jetzt 60 Minuten kotzt weil die Fahrt im RTW einmal durch den Schwarzwald insb. bei gesperrter Bundesstrasse eher ätzend ist.


    Genauso nervt es mich unendlich, dass der Patient mit der Lumbo-Ischalgie, der einen steten 5er Schmerz hat im Regelfall keine Analgesie kriegen wird weil keine Sau deswegen einen NA raus holen will. Zu Recht.


    Kein Notarztindikationskatalog deckt diese Patienten ab - und auch in den Telenotarztztsystemen fallen sie oft "hinten runter". Aber sie haben einen Bedarf. Denn wir weder über die ambulante ärztliche Versorgung (den Patienten zuhause lassen und wieder kommen wenn der Hausarzt da war? Hahaha.) noch die notärztliche Versorgung abfängt.

    Und die trotzdem leiden. Und zwar jeden Tag, tausendfach.


    Aber wir streiten uns ja lieber mit schäumendem. Mund über Narkose, Thoraxdrainage und was nicht alles schon als "NotSanMassnahme" genannt wurde.

    Hauptsache "mmeeee Rettungsheld".


    Es kotzt mich einfach nur noch an - denn der Patient, der vermutlich am häufigsten profitieren würde kommt so absolut unter die Räder.

    Mir geht es nicht um ein Paramedic System, ich mag, grade als ehemaliger Paramedic, das Notarztsystem tatsächlich in vielen Bereichen.

    Aber hier versagen wir als Nation.

  • Was ich mich diesbezüglich gefragt habe: Es ist und bleibt ja ein Ausbildungsgesetz. In wie weit kann also so eine Art der Änderung als Rechtsgrundlage für eine regelhafte Kompetenz im Alltag seine Gültigkeit haben?

  • Naja, als rechtlicher Laie würde ich mal sagen, es ist egal, wie das Gesetz heisst, wo eine entsprechende Regelung drinsteht. Unser Problem ist ja u.a. auch, dass im Heilpraktikergesetz drinsteht, dass man die Heilkunde nur mit Erlaubnis durchführen darf. das HeilPrG regelt ja auch nicht die Tätigkeit des NotSan, der entsprechende Passus betrifft ihn aber. Ebenso kann eine Erlaubnis im NotSanG auch gültig sein, auch wenn es grundsätzlich die Ausbildung zum Inhalt hat.

    Oder täusche ich mich da?

  • Mhmjein, müsste thh mal ran, aber war der Hintergrund nicht die Abgrenzung Bund/Länder Kompetenzen?

  • Was ich mich diesbezüglich gefragt habe: Es ist und bleibt ja ein Ausbildungsgesetz. In wie weit kann also so eine Art der Änderung als Rechtsgrundlage für eine regelhafte Kompetenz im Alltag seine Gültigkeit haben?

    Wo die Regelung steht, ist ja eigentlich egal, und der Bund hat die Gesetzgebunskompetenz für die Ausübung der Heilkunde.


    So war's auch im Ende 2019 durch das Pflegeberufegesetzn aufgehobenen Krankenpflegegesetz; da lautete § 1 Abs. 1 wie folgt:


    Zitat

    (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

    1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

    2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"

    führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.

  • Wo die Regelung steht, ist ja eigentlich egal, und der Bund hat die Gesetzgebunskompetenz für die Ausübung der Heilkunde.


    So war's auch im Ende 2019 durch das Pflegeberufegesetzn aufgehobenen Krankenpflegegesetz; da lautete § 1 Abs. 1 wie folgt:

    ...und es könnte (anscheinend) so einfach sein ("sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.") :cursing:

  • ...und es könnte (anscheinend) so einfach sein ("sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.") :cursing:

    Diesen Passus gibt es im neuen Gesetz übrigens nicht mehr, sondern wieder nur die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Rahmen von Modellprojekten in der ambulanten Versorgung. Und genau darum ging es in diesem Passus auch nur. Es war nie eine allgemeine Legitimation für die (begrenzte) Ausübung der Heilkunde.


    So einfach ist es dann eben nämlich doch nicht.

  • Es war nie eine allgemeine Legitimation für die (begrenzte) Ausübung der Heilkunde.


    So einfach ist es dann eben nämlich doch nicht.

    Leider, weil das wäre für mich der einzig konsequente und sinnvolle Weg. Nix mit 1c, 2c, „ja, wenn‘s unbedingt sein muss darf er aber sonst halt doch wieder nicht...“, beim kritischen Pat. sollen Massnahmen durchgeführt werden, für die im Alltag die Routine nicht erworben werden darf usw.


    Nein: das was in der Ausbildung gelernt wurde, darf der NotSan und fertig. Bei den lebensbedrohlichen Sachen kommt halt (wenn verfügbar) der Notarzt dazu und sonst darf die Heilkunde in diesem Umfang ausgeübt werden. Das kann doch nicht so schwer sein :rolleyes:

    Aber ja, so leider wohl immer noch nicht gewollt und damit lebt der NotSan weiter damit „nur in der Not (dann hoffentlich) kompetent zu sein“.

  • Vielen Dank für die bisherigen Meinungen.

    In den nächsten Tagen wird es hierzu eine Stellungnahme des DBRD sowie zwei weitere, rechtliche Bewertungen durch Fachanwälte für Medizinrecht geben.

    Es ist für mich immer wieder interessant zu sehen, wie unterschiedlich die rechtlichen Bewertungen doch ausfallen können und welch spannende Fragestellungen und Überlegungen sich ergeben, auf die man im ersten Moment als rechtlicher Laie vielleicht überhaupt nicht kommt.

    Ich bin sehr auf deine Antworten darauf gespannt, thh .


    Ich kann mich ansonsten nur thh anschließen. Man hat bekommen was man wollte - und was man verdient.

    Anstatt wieder sinnlos Krach zu machen sollte unsere Berufsvertretung lieber mal einen dafür sorgen, dass für "wenig dramatische" Massnahmen einer Regelkompetenz eine bessere Regelung mit ins Gesetz rein kommt (der "Normalzugang mit Blutentnahme, Kleinkram wie Antiemetika,etc.) die eben NICHT in Schemata vorkommen...


    Wenn man ganz mutig wäre, könnte man gleich noch fordern, dass die invasiven Massnahmen des RS vernünftig geregelt werden - sowohl in Zusammenarbeit mit dem NotSan als auch im Rahmen von Erstversorgungen.


    Angesichts des nun vorliegenden Gesetzentwurfs ist aktuell nicht davon auszugehen, dass eine wie auch immer geartete Regelkompetenz, die invasive Maßnahmen beinhaltet, Für NotSan gewünscht ist. Der vorliegende Entwurf spricht hier eine deutliche Sprache, weshalb ich nicht nachvollziehen kann, wie man dies schulterzuckend hinnehmen kann. Es erübrigt sich daher unter diesen Voraussetzungen, über geregelte invasive Maßnahmen durch RS überhaupt nachzudenken. Daher - ja, es ist notwendig und eben nicht sinnlos, "Krach" zu machen.

    Der vorliegende Entwurf widerspricht meines Erachtens übrigens einem damaligen Ziel des Notfallsanitätergesetzes, mehr eigenständiges Handeln zu ermöglichen und Notarzteinsätze zu reduzieren.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Es ist für mich immer wieder interessant zu sehen, wie unterschiedlich die rechtlichen Bewertungen doch ausfallen können und welch spannende Fragestellungen und Überlegungen sich ergeben, auf die man im ersten Moment als rechtlicher Laie vielleicht überhaupt nicht kommt.

    Das ist das Problem: der DBRD hat als rechtliche Laiin - mal wieder - eine FB-Post mit viel Meinung und wenig Inhalt rausgehauen. Wenn doch zwei rechtliche Bewertungen in der Pipeline sind, warum wartet man diese nicht einfach ab, bevor hier ein „Shitstorm“ losgetreten wird... ;)

  • ...warum wartet man diese nicht einfach ab, bevor hier ein „Shitstorm“ losgetreten wird... ;)

    Das hat Daniel doch geschrieben: „um Krach zu machen“.

    Das ist meiner Beobachtung nach auch das, was der DBRD am besten kann.

  • Darf man fragen wie die beiden Fachanwälte heißen?

    Ich möchte der Veröffentlichung nicht vorgreifen; spätestens am Montag ist es offiziell.

    Das ist das Problem: der DBRD hat als rechtliche Laiin - mal wieder - eine FB-Post mit viel Meinung und wenig Inhalt rausgehauen. Wenn doch zwei rechtliche Bewertungen in der Pipeline sind, warum wartet man diese nicht einfach ab, bevor hier ein „Shitstorm“ losgetreten wird... ;)

    Du kannst dir sicher sein, dass der DBRD in Rechtsfragen nichts "raushaut", was nicht entsprechend untermauert ist. Auch, wenn du das gerne so sehen würdest. ;)

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.