Korrekt, § 22 Abs. 1 IfSG. Die Impfung muss im Impfausweis dokumentiert werden; nur wenn dieser nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen.
Korrekt. § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG: Verstöße gegen § 22 Abs. 1 IfSG sind ordnungswidrig.
Da ich ja jetzt schon einige Male in einem mobilen Impfteams im Einsatz war: das ist eine tolle Vorschrift, nur gibt es in manchen Impfausweisen einfach keinen passenden Bereich und in anderen ist der passende aufgrund des Alters der Probanden und der damit verbundenen Anzahl in Impfungen einfach schon voll. Und dann muss halt doch die Ersatzbescheinigung ausgegeben werden.
Bei unseren Impfzentren gab es am Anfang noch keine Stempel, aber immer genügend Chargenaufkleber, da diese im Impfentrum gedruckt werden.