Frage bezüglich betriebliche Einstellungsuntersuchung

  • Hallo zusammen,


    Ich würde demnächst meine Ausbildung zum Notfallsani beginnen und muss vorher zu einer betriebsärztlichen Untersuchung. Meine Frage ist ob dabei auch auf Drogen bzw THC getestet wird


    Ich bin nicht abhängig würde aber gerne wissen ob ich ein paar Wochen bzw Monat vor dem Test komplett sauber sein muss

  • Nur auf THC oder auch sauber auf andere Dinge?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Herzlich willkommen im Forum!


    Wenn ich mich recht erinnere, wurde bei mir kein Drogentests durchgeführt. Ist aber auch schon ein paar Monde her.


    By the way: Überdenke doch nochmal die Angaben auf deinem Profil in Relation zu deiner obigen Frage 😉


    Viele Grüße


    Max

  • Wichtig vielleicht auch:


    - Staatsexamen: Einige Zeit vor ablegen des Staatsexamen wird der Antrag gestellt dieses auch ablegen zu dürfen, hier wird unter anderem auf offene Strafanzeigen untersucht - mit einer noch ungeklärten Straftat die im Raum steht wirst du nicht zur Prüfung zugelassen.


    - Mit einem Eintrag "Verstoß gegen das Betäubungsmittelrecht" wirst du Probleme haben als Verantwortlicher auf dem RTW eingesetzt zu werden. Immerhin wird dir da in Verantwortung der Umgang mit Opioiden anvertraut (zumindest in Bayern).



    Dieser Beitrag soll lediglich die Informationsebene ansprechen :)

  • Das beantragen der Urkunde wird mit einem einschlägigen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis sicher schwer. Der potentiellen AG kann jedoch nur ein normales Führungszeugnis verlangen. Auf diesem sind keine Verurteilung unter 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe aufgeführt. Es kommt also darauf an ob ein Urteil unterhalb dieser Schwelle bleibt. Was sicherlich von vielen Faktoren abhängig ist. Ich würde dementsprechend nicht das Risiko eines Urteile eingehen.

  • Wichtig vielleicht auch:


    - Staatsexamen: Einige Zeit vor ablegen des Staatsexamen wird der Antrag gestellt dieses auch ablegen zu dürfen, hier wird unter anderem auf offene Strafanzeigen untersucht - mit einer noch ungeklärten Straftat die im Raum steht wirst du nicht zur Prüfung zugelassen.


    Dieser Beitrag soll lediglich die Informationsebene ansprechen :)

    Wie auch schon im vorherigen Beitrag durchklingt, wäre das eigentlich nicht ganz richtig. Die Prüfung machen kann man schon, man bekommt dann gegebenenfalls nur keine Berufserlaubnis. Und üblicherweise auch nur aufgrund einer bestehenden Verurteilung, ich habe Zweifel, dass ein bloßer Verdacht ausreichen würde, die Berufserlaubnis zu verwehren.

  • Ich weiß nicht, wie es inzwischen ist. Vor vielen Jahren wollte das zuständige Gesundheitsamt ein Führungszeugnis für Behörden vor der Prüfung zum Rettungssanitäter (Modul M4 damals) haben. Hat dafür gesorgt, dass einige Personen aus meinem Kurs wegen "Jugendsünden" nicht zur Prüfung zugelassen wurden und Rettungshelfer blieben.

  • Das beantragen der Urkunde wird mit einem einschlägigen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis sicher schwer.

    Schon, aber wo sollte ein solcher Eintrag herkommen? Das erweiterte Führungszeugnis unterscheidet sich nur dadurch, dass bestimmte im Bundeszentralregister eingetragene Sexualstraftaten, die normalerweise nicht (mehr) in eine Führungszeugnis aufgenommen würden, ins erweiterte Führungszeugnis eingetragen werden (§ 32 Abs. 5 BZRG). Einen Zusammenhang zum Konsum von Betäubungsmitteln sehe ich da nicht.

    Der potentiellen AG kann jedoch nur ein normales Führungszeugnis verlangen. Auf diesem sind keine Verurteilung unter 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe aufgeführt.

    Bis zu 90 Tagessätzen/3 Monaten einschließlich, und: das gilt nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

    IVor vielen Jahren wollte das zuständige Gesundheitsamt ein Führungszeugnis für Behörden vor der Prüfung zum Rettungssanitäter (Modul M4 damals) haben. Hat dafür gesorgt, dass einige Personen aus meinem Kurs wegen "Jugendsünden" nicht zur Prüfung zugelassen wurden und Rettungshelfer blieben.

    Das müssen dann sehr besondere Jugendsünden sein. Das Führungszeugnis für Behörden unterscheidet sich vom "normalen" Führungszeugnis dadurch, dass auch Maßnahmen der Besserung und Sicherung - also bspw. die strafrechtliche (!) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit - und behördliche Verbote, bspw. des Waffenbesitzes sowie Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit aufgenommen werden. (Und Straftaten mit Gewerbezusammenhang, aber nur, wenn das Führungszeugnis im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung angefordertb wird.)


    (Es kann natürlich auch sein, dass schlicht das Führungszeugnis an sich das Problem war.)

  • Bevor wir uns hier weiter die Köppe heiß diskutieren von mir eine Info: Der User ist seit seiner Anmeldung und seinem ersten Beitrag nicht mehr online gewesen. Auch wenn er demnächst seine Ausbildung beginnt (wie er sagte), ist er laut Profil bereits Notfallsanitäter, womit das Problem (eigentlich) erledigt sein müsste. Mir drängt sich da eher ein anderer Verdacht auf...

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Das müssen dann sehr besondere Jugendsünden sein. Das Führungszeugnis für Behörden unterscheidet sich vom "normalen" Führungszeugnis dadurch, dass auch Maßnahmen der Besserung und Sicherung - also bspw. die strafrechtliche (!) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit - und behördliche Verbote, bspw. des Waffenbesitzes sowie Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit aufgenommen werden. (Und Straftaten mit Gewerbezusammenhang, aber nur, wenn das Führungszeugnis im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung angefordert wird.)


    (Es kann natürlich auch sein, dass schlicht das Führungszeugnis an sich das Problem war.)

    - Der oben genannte Konsum von Drogen (Kiffen)

    - Fahren ohne Führerschein (Roller mehrfach und PKW)

    - Gegenseitige Körperverletzung auf dem Dorffest


    Das waren damals die Schilderungen der Personen an die ich mich noch erinnern kann.

  • Bevor wir uns hier weiter die Köppe heiß diskutieren von mir eine Info: Der User ist seit seiner Anmeldung und seinem ersten Beitrag nicht mehr online gewesen. Auch wenn er demnächst seine Ausbildung beginnt (wie er sagte), ist er laut Profil bereits Notfallsanitäter, womit das Problem (eigentlich) erledigt sein müsste.

    Ist ja dennoch eine Fragestellung, die den einen oder anderen zukünftigen Anwärter interessieren könnte.


    Unabhängig davon, gab es mal wieder einen lohnenswerten Exkurs zu Vorstrafen und Führungszeugnissen. :)

  • Das stimmt natürlich.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Ist mit Konsum eigentlich Besitz gemeint? Dachte immer Konsum an sich sei nicht strafbar, bzw werde zumindest nicht verfolgt.. oder ist das so eine Urbane Legende?

  • Ist mit Konsum eigentlich Besitz gemeint? Dachte immer Konsum an sich sei nicht strafbar, bzw werde zumindest nicht verfolgt.. oder ist das so eine Urbane Legende?

    also in CH ist es gemäss einem Kollegen von der Polizei scheinbar ebenso.


    Er meint aber, dass man besitzen muss, um zu konsumieren. Sprich: Wer beim Konsumieren erwischt wird, ist wegen Besitz dran. Aufgegriffen zu werden nach Konsumation ist nicht strafbar, wird aber im System vermerkt, was zumindest hier einen vorsorglichen Führerscheinentzug bedeuten kann.


    Btw. kann hier auch ein deutlich alkoholisierter Fussgänger(!) vorsorglich den Führerschein verlieren, da je nach gemessenem Wert von einer Suchtproblematik ausgegangen werden kann.


    Den Führerschein dann wiederzubekommen kann schnell in die Tausende gehen…

  • Ist mit Konsum eigentlich Besitz gemeint?

    Vermutlich.

    Dachte immer Konsum an sich sei nicht strafbar, bzw werde zumindest nicht verfolgt.. oder ist das so eine Urbane Legende?

    Nein, das ist richtig, Konsum ist straflos. Es ist allerdings nicht ganz einfach, besitzlos zu konsumieren; relevanter ist, dass der bloße Nachweis des Konsums (in Blut, Urin, Haaren, ...) aus diesem Grund nicht auch den Besitz nachweist, weil ein besitzloser Konsum denkbar ist.


    Ansonsten gibt es nicht viel, was man mit Btm straflos machen darf; § 29 Abs. 1 BtMG als die zentrale Strafnorm enthält eine beeindruckende Palette von Begehungsweisen (die weiteren Absätze u.v.a. die folgenden Vorschriften in §§ 29a, 30, 30a BtMG sind v.a. Qualifikationen mit erhöhter Strafdrohung für qualifizierte Begehungsweisen).

  • also in CH ist es gemäss einem Kollegen von der Polizei scheinbar ebenso.


    Er meint aber, dass man besitzen muss, um zu konsumieren. Sprich: Wer beim Konsumieren erwischt wird, ist wegen Besitz dran.

    Jein, der Handel mit Drogen ist verboten, nicht aber der Konsum und Besitz, sofern es sich um Mengen des Eigenkonsums handelt. Und es bezieht sich in CH auf alle Drogen, auch auf Cocain und Heroin.

  • Jein, der Handel mit Drogen ist verboten, nicht aber der Konsum und Besitz, sofern es sich um Mengen des Eigenkonsums handelt. Und es bezieht sich in CH auf alle Drogen, auch auf Cocain und Heroin.

    stimmt, Kleinmengen zum Eigenkonsum sind ebenfalls straflos. Hatte jetzt an „grössere Mengen“ gedacht.

  • Der Typ mit einer Aldi-Tragetüte voll mit Canabis bekommt Ärger, der mit einer Tagesdosis Heroin bekommt kein Problem.
    Ich finde diese Politik gar nicht so schlecht.