Freigabe Analgesie für NFS in BaWü ab morgen

  • Aufgrund der professionellen Informationspolitik habe ich gerüchteweise über einen privaten Chat erfahren, dass die "SAA und BPR 2021 / 22" in BaWü eingeführt werden sollen. Allerdings wäre hierzu noch ein Arzt notwendig für die Schulungen und so. Habe ich gehört.

    You know as well as I do decisions made in real time are never perfect. Don't second-guess an operation from an armchair. [Noah Vosen]

    Oldschool EMS. The Gold Standard of Ass Kickin'!

  • Nach meiner Kenntnis... ist das sofort. Unverzüglich.

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  • Aufgrund der professionellen Informationspolitik habe ich gerüchteweise über einen privaten Chat erfahren, dass die "SAA und BPR 2021 / 22" in BaWü eingeführt werden sollen. Allerdings wäre hierzu noch ein Arzt notwendig für die Schulungen und so. Habe ich gehört.

    Da bin ich auf die willensbereitschaft der ÄLRD gespannt.

    Ich kenne immer noch nur die Argumentation, dass NFS keine Medikamente geben dürfen weil sie es nicht können.

  • Die Information wurde auch über die Seite meines Landesverbandes kommuniziert, zwar nicht sehr ausführlich, aber immerhin. Deshalb gehe ich davon aus, dass das so stimmt. Dies findet sich auch so in dem Dokument. Hier werden als Urheber aus´fgeführt:


    "Ärztliche Leitungen Rettungsdienst

    Baden-Württemberg
    Mecklenburg-Vorpommern

    Nordrhein-Westfalen

    Sachsen

    Sachsen-Anhalt"

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  • Da bin ich auf die willensbereitschaft der ÄLRD gespannt.

    Ich kenne immer noch nur die Argumentation, dass NFS keine Medikamente geben dürfen weil sie es nicht können.

    Dann hätten die ÄLRD ja ein wirklich ruhiges Leben. Ich habe nämlich auch ansonsten von nichts gehört, was die so tun.

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  • Wo kann man denn das Maßnahmenpaket einsehen? 2014 NotSanG, 2022 Maßnahmenpaket, das ist ja richtig schnell.

    EDIT: Alter dieser Banner oben.....

    Under pressure, you don't rise to the occasion. You sink to your level of training.

    Einmal editiert, zuletzt von M1k3 ()

  • Neues Maßnahmenpaket für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im baden-württembergischen Rettungsdienst

    Quelle: https://im.baden-wuerttemberg.…wuerttembergischen-rettu/

    Interessant wäre ja einerseits die Rechtsgrundlage - vieles spricht bekanntlich dafür, dass es einer gesetzlichen Regelung bedarf und nicht nur einer Absprache des Landesausschusses für den Rettungsdienst - und anderseits der Inhalt. Dazu finde ich bei kursorischer Suche jeweils nichts öffentlich.


    Aber es genügt ja, wenn der Rettungsdienst es weiß. :whistling:

  • Aufgrund der professionellen Informationspolitik habe ich gerüchteweise über einen privaten Chat erfahren, dass die "SAA und BPR 2021 / 22" in BaWü eingeführt werden sollen. Allerdings wäre hierzu noch ein Arzt notwendig für die Schulungen und so. Habe ich gehört.

    Das ist auch mein Stand.

    Die Leistungserbringer können einen Arzt suchen der die Delegation übernimmt und die Maßnahmen schult und ggf. prüft.

    Dies soll laut meinem Wissensstand rein ehrenamtlich, sprich ohne Entlohnung durch die Kostenträger erfolgen, das war wohl auch lange Diskussionspunkt.

    In diesem Fall kann der Leistungserbringer dann nach den SAA arbeiten. Ansonsten soll es wohl eine 3.1 Version der alten Handlungsanweisung geben.


    Insgesamt eine eher mäßige Lösung - erst Recht, da sich kaum erweiterte Handlungskompetenzen in den SAA finden (ich finde aus dem Stehgreif nur Vomex und Dehydration....)

  • Meines Wissens ist ein jährliches Stundenkontingent für die ÄVRD in Höhe von vier Stunden pro Mitarbeiter vorgesehen. Aber wie so oft: Gerüchte, Gerüchte…

  • Interessant wäre ja einerseits die Rechtsgrundlage - vieles spricht bekanntlich dafür, dass es einer gesetzlichen Regelung bedarf und nicht nur einer Absprache des Landesausschusses für den Rettungsdienst - und anderseits der Inhalt. Dazu finde ich bei kursorischer Suche jeweils nichts öffentlich.


    Aber es genügt ja, wenn der Rettungsdienst es weiß. :whistling:

    Moin,


    berechtigte Frage.....


    Das steht im entsprechenden Anschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg:


    […] An die

    Leistungsträger im Rettungsdienst

    sowie die bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung


    Nachrichtlich:

    Sozialministerium

    Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 25 Mitglieder und Gäste des LARD


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung im Rettungsdienstgesetz unterstützt das Land die Absicht der Leistungsträger im Rettungsdienst und der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung, zum 1. Juli 2022 mit der Delegation standardmäßig vorgegebener heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG, sog. Vorabdelegation) zu beginnen[…]



    Ich dachte bisher eigentlich immer, in Innenministerien gäbe es einen latenten Massenanfall von Juristinnen und Juristen.....

  • Auf Wunsch des IM sollen künftig die SAA/BPR angewendet werden, auf Wunsch der HiOrgs aber ab sofort erst mal bis 2025 übergangsweise die in Eigenverantwortung erarbeiteten HE 3.1.

    Das muss aber jeweils von den ÄVRD verantwortet werden. Viele in BW haben offenbar noch nicht verstanden, dass es zwar sog. ÄLRD gibt, diese aber überhaupt nicht die Befugnis haben, irgendetwas "freizugeben" etc. Stichwort Selbstverwaltung.


    Da die NotSan regelmäßig "rezertifiziert" werden sollen, sollen die ärztlichen Kapazitäten deutlich ausgebaut werden, die Größenordnung 4h pro NotSan im Jahr ist da ganz richtig. Müssen halt noch Ärzte gefunden werden, die das auch machen.


    Es gibt dazu auch ein "Gesamtkonzept", ich weiß aber nicht, ob man da ran kommen kann. Der LARD hat es jedenfalls.

  • @ Chrstoph_Scherer,


    vielen Dank, verstanden.


    Ich komme glücklicherweise aus einer Gegend im echten Norden mit kommunaler Selbstverwaltung. Wenn ich das RDG BW da richtig verstehe, müssen die Kommunen erst ran an die Aufgabe, wenn die anderen Akteure den ”Rettungsladen” vor die Wand gefahren haben bzw. es nicht ”mehr” hinkriegen.....


    So übersetzte ich für mich § 2 Abs. 4 des RDG Baden-Württemberg:


    […] (4) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind[…]


    Wie soll das denn in der Realität funktionieren? Solange die Land- und Stadtkreise im Ländle keine entsprechend (rettungsdienstlich) fachlich qualifizierten Kräfte schon jetzt vorhalten (was ich nicht vermute), können sie die Aufgabe im ”Schadenfall” auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 4 übernehmen.

  • Moin, welche Selbstverwaltung ist denn damit gemeint?


    wenn ich mir den § 2 des Rettungsdienstgesetzes BW so anschaue, dann stellt sich mir schon die o. g. Frage....


    https://www.landesrecht-bw.de/…true#jlr-RettDGBW2010V2P2

    Vielleicht war Selbstverwaltung nicht der richtige Begriff. Ich meinte die bekanntermaßen ausschließlich in BW vorherrschende Wahrnehmung des RD durch die Hilfsorganisationen als Leistungsträger (§ 2 Abs. 1 und 2 RDG BW) quasi ohne staatliche Aufsicht im Gegensatz zu etwa § 3 Abs. 1 SHRDG mit den daraus resultierenden Besonderheiten. Eben unter anderem der oben genannte LARD, in dem überwiegend die Kosten- und Leistungsträger "allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation festlegen" und das IM erst eingreifen würde, wenn man sich untereinander nicht anders einigt.

    Extra für dich daher mal wieder dieser schöne Link:

    https://www.notfallrettung-stu…ie_Rettungsmonokratie.pdf