Fortbildung & Rezertifizierungen - Vergleichbarkeit zwischen den Berufen?

  • Moin Forum,


    mir stellt sich gerade die Frage, wie das eigentlich mit der Fortbildung und möglicherweise ebenfalls vorhandenen jährlichen Überprüfungen bzw. Rezertifizierungen in Deutschland aussieht? Also innerhalb der Gesundheitsberufe und einem evtl. möglichen Vergleich zu anderen Berufen.


    Ausgangslage im Rettungsdienst:


    Als Notfallsanitäter habe ich in meinem Bundesland die Pflicht mich 30 Stunden pro Jahr fortzubilden. Dieses gibt das Landesrettungsdienstgesetz (NRettDG) und das zuständige Ministerium über den Landesausschuss Rettungsdienst (LARD) bekannt. Der Träger (Landkreis) überprüft die Beauftragten im Rettungsdienst (HiOrg bzw. Leistungserbringer). Die SOP müssen jedes Jahr abgeprüft werden (quasi eine "Re-Zertifizierung"), ggf. sind wechselne Schwerpunkte zu setzen. Die ÄLRD wohnen ggf. einer Fortbildung bei. Werden die Leistungen nicht erbracht, muss der Mitarbeiter ggf. nachgeschult werden.


    Nun zu meinen Fragen:

    1. Wie sieht die Fortbildungspflicht und der Stundenumfang in anderen Gesundheitsberufen aus? (Ich kenne einige Details aus der Pflege und der Hebammen, aber würde mir eine Auflistung nach Pflege, Hebammen und Ärzte da mal wünschen. Gibt es da Unterschiede nach Bundesländern?)
    2. Diese Frage ist die spannende: Gibt es in den anderen (Gesundheits-) Berufen auch eine jährliche Überprüfung der Fachkompetenzen? (Und wenn ja, auch eine Einschränkung, wenn diese nicht bestanden wird? Gibt es das auch bei den Ärzten, Hebammen und der Pflege? Mir fallen da spontan nur die Piloten ein, die sich überprüfen und rezertifizieren müssen in gewissen zeitlichen Abständen. Wer aber überprüft den ÄLRD regelmäßig? Wer überprüft den Chefarzt der Gynäkologie auf seine aktuelle Fachkenntnis? Darf der Bäcker noch weiter Brötchen backen, wenn er sich nicht regelmäßig auf seine Fachkompetenzen rezertifizieren läßt? Fortbildungsrichtlinien gibt es in vielen Gesundheitsberufen. Aber ist das bei den Notfallsanitätern in der Tat ein Alleinstellungsmerkmal im Gesundheitswesen, dass diese sich nicht nur fortbilden müssen, sondern auch jährlich überprüfen lassen müssen (ggf. mit einer Einschränkung ihrer Tätigkeit bei nicht bestandener Rezertifizierung)?)
    3. Sind irgendwem schon einmal Tätigkeitseinschränkungen eines Notfallsanitäters (m/w/d) bekannt geworden, wenn er seiner Fortbildung nicht nachgekommen ist oder diese nicht bestanden hatte? Damit sind nun nicht die merkwürdigen Ausschreitungen zwischen Maßnahmen von NotSan und ÄLRD gemeint, wie beispielsweise in Bayern. Es geht mir um die jährlichen Fortbildungsleistungen und ggf. anschließenden Rezertifizierungen. Wenn ja, gab es dazu schon juristische Auseinandersetzungen?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Im Rettungsdienstgesetz steht nur "einheitlich" fortgebildet. Beim Landesausschuss RD finde ich die 30 Stunden auch nicht. Daher dürften einhetlich 2 Stunden je Jahr zwar nicht sinnvoll aber rechtlich möglich sein. Der ÄLRD kann etwas anderes fordern und die Kostenträger sind wohl bereit 30 Stunden als Kosten zu akzeptieren

  • Im Rettungsdienstgesetz steht nur "einheitlich" fortgebildet. Beim Landesausschuss RD finde ich die 30 Stunden auch nicht. Daher dürften einhetlich 2 Stunden je Jahr zwar nicht sinnvoll aber rechtlich möglich sein. Der ÄLRD kann etwas anderes fordern und die Kostenträger sind wohl bereit 30 Stunden als Kosten zu akzeptieren

    Sofern Du Dich auf das Niedersächsiche Rettungsdienstgesetz beziehst:


    §10 Abs. 1 NRettDG:

    1Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.


    Also ja, über die Länge und der genaue Zeitraum der "regelmäßigen" und nach "einheitlichen Maßstäben" der Fortbildung steht da nichts. Der Landesausschuss Rettungsdienst (LARD) hat über die Bek. d. MI v. 28.08.2019 (da geht es um den Schwerpunkt der Kosten) den Umfang genauer definiert, an dem man sich (offenbar landesweit) orientiert, weil:


    Seite 10, Kapitel 3.4.2.1 (Fortbildung):

    Gemäß § 10 NRettDG und nach dem Arbeitsrecht muss das im Rettungsdienst eingesetzte Personal entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden. Durch die Fortentwicklung der medizinischen Standards im Rettungsdienst ist eine Aktualisierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich. Dabei ist von einer 30-stündigen jährlichen fachspezifischen Fortbildung auszugehen.


    Daher kommen die 30 Stunden pro Jahr.


    Auf die Fragestellung ist das aber nur sekundär bezogen. Es geht inhaltlich im Schwerpunkt vor allem um die Vergleichbarkeit des Re-Zertifizierungs-"zwang".

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • 2. Im Bereich der Krankenpflege gibt es vereinzelt Arbeitgeber die bei durchfallen in bestimmten Turnusfortbildungen keine Weiterbeschäftigung in bestimmten Funktionsbereichen ermöglichen. (z.B. kein Intensiveinsatz mehr bei Durchfallen im ACLS)

    Hier muss man prinzipiell auch aufpassen - es erfolgt ja derzeit in keinem Bundesland ein wirkliches "Tätigkeitsverbot" eines Berufes (anders als beim Piloten) sondern es wird arbeitsrechtlich etwas festgelegt. Das bei euch der Träger so etwas fordert ist ja erstmal eine Individualvereinbarung, genauso wie der McDonalds Zeitarbeitnehmer am McDrive einen bestimmten Satz sagen muss.

    Wenn du die Prüfung nicht bestehst bist du weiterhin berechtigt als NotSan zu arbeiten, nur halt nicht im öffentlichen Rettungsdienst deines LKs (oder am Beispiel in BY im RDB oder sogar Bezirk).

    Klinik, Auslandsrückholung,Sanitätsdienst, Betriebsrettungsdienst, etc. sind ja weiterhin möglich - anders als beim Piloten der dann wirklich nicht mehr fliegen darf. (Die haben aber ja auch keine Berufsausbildung ;) )


    3. Ja, das ist mir bekannt - Weil ich das selber schon verhängt habe - es handelte sich aber wenn ich mich richtig entsinne noch um RettAss, ich kann mich aber tauschen. Die betreffenden Mitarbeiter sind den Fortbildungspflichten nach RDG nicht hinterher gekommen - in einem Fall aus Pech, in einem Fall möglicherweise aus Pech (oder Vorsatz, MA war halt zu allen Terminen in die er eingetragen war krank,sehr präzise sogar), der letzte war ein EA der nach Pause zurück kommen wollte.


    Bei den beiden ersten Fällen hat der BA gemurrt,es aber akzeptiert,da das RDG hier eindeutig war & neben der Prüfung halt auch nicht die Stunden absolviert wurden, erst Recht als es nur noch an der Prüfung hing - hier haben wir uns auf ein "nur RTW ohne Verantwortung oder NEF" als Kompromiss geeinigt.

    Der Kollege von EA hat im Zweitversuch bestanden,ist dann aber an unserer Mindeststundenzahl an Schichten pro Monat gescheitert.


    Ist am Ende aber halt momentan leider quasi "Privatvergnügen" des Arbeitgebers.

  • Eine echte Rezertifizierung ist es beim Notfallsanitäter nicht, wenn man sich in anderen Ländern anschaut, was man darunter versteht. Das wäre zumeist eine turnusmäßig Vollprüfung der Ausbildungsinhalte mit tatsächlichem Verlust der Qualifikation, bei Nichtbestehen. Das entspricht nicht einer kurzen Fortbildung und Kenntnisüberprüfung der freigegebenen Medikamente. Und hier ist auch diese relativ selbstständige Ausübung von ärztlichen Maßnahmen ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber den anderen ärztlichen Assistenzberufen.


    Bei Ärzten gibt es ebenfalls eine umfangreiche Fortbildungspflicht. Zunächst ist die ärztliche Weiterbildung bis zum Facharzt streng geregelt inklusive eines sehr umfangreichen Katalogs, was zu absolvieren ist. Fachärzte müssen später in einem fünf-Jahreszeitraum 250 Fortbildungspunkte absolvieren. Diese Punkte werden einer Fortbildung nach Prüfung durch die Ärztekammer zugeordnet, sie kann also weniger beliebig sein, als im Rettungsdienst. Und natürlich wird es sanktioniert, wenn diese nicht erfüllt werden. Und das gilt letztlich auch für den Chefarzt.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Sind irgendwem schon einmal Tätigkeitseinschränkungen eines Notfallsanitäters (m/w/d) bekannt geworden, wenn er seiner Fortbildung nicht nachgekommen ist oder diese nicht bestanden hatte?

    Tatsächlich sind mir gleich mehrere Fälle bekannt in denen der Teamführer die Re-Zertifzierung nicht bestanden hat und damit nicht mehr verantwortlich eingesetzt werden durfte. Die Gründe waren, wie man gehört hat, aus ärztlicher Sicht immer das Fehlen von "Fachwissen" bzw. "falsche Handeln". Teilweise wurden den betreffenden Personen angeboten am selben Tag nochmal die Prüfung zu wiederholen, tlw. wurde aber auch gefordert die Fortbildung nochmal zu besuchen und oder einige Tage/Wochen später nochmal die Prüfung zu machen.

    Wenn ja, gab es dazu schon juristische Auseinandersetzungen?

    Bisher kam es noch nie zu echten juristischen Auseinandersetzungen, was wohl am ehesten darauf zurückzuführen ist, dass man den Frieden mit dem ÄLRD waren will bzw. keine "negativ" Schlagzeilen will. In den meisten Fällen ist es so geendet, dass die betreffende Person die Prüfung "einfach" nach einem Zeitraum X wiederholt hat und in mindestens einem Fall hat man sich darauf geeinigt, dass die Person einfach zeitnah den Betriebt verlässt.

    Was die Klinik betrifft kenne ich für das Pflegepersonal nur Fortbildungsangebote bzw. müssen ggf. einige Sachen regelmäßig theoretisch und oder praktisch wiederholt werden, ein nicht bestehen hat aber maximal die Pflicht zur Wiederholung zur Folge.

  • Ärzte haben neben den 250 Punkten eher eine abstrakte Weiterbildungspflicht. Mit der Approbation darf man ziemlich viel. Aber man hat auch die Pflciht dafür zu sorgen, dass man das auch kann was man praktiziert. Relevant wird es vor allem dann, wenn was schief geht. Dann kommt nämlich nicht die Frage an den Arbeitgeber "haben Sie sichergestellt, dass Ihr Schäflein auf dem aktuellen Stand fortgebildet ist" ,sondern "du, Arzt, wann hast du dich zuletzt in dem Thema fortgebildet.

  • Eine echte Rezertifizierung ist es beim Notfallsanitäter nicht, wenn man sich in anderen Ländern anschaut, was man darunter versteht.

    Okay, das dachte ich mir schon. Daher war das in Gänsefüsschen gesetzt, dachte mir aber, dass es das ganz gut beschreibt was gemeint ist.

    Fachärzte müssen später in einem fünf-Jahreszeitraum 250 Fortbildungspunkte absolvieren. Diese Punkte werden einer Fortbildung nach Prüfung durch die Ärztekammer zugeordnet, sie kann also weniger beliebig sein, als im Rettungsdienst. Und natürlich wird es sanktioniert, wenn diese nicht erfüllt werden.

    Inhaltlich sind bei uns die Fortbildungen zum großen Teil auch vorgegeben. Das bedeutet für den NotSan (hier), dass er (sie) eben nicht die Wahl bei den Inhalten der Fortbildung hat. Die ÄLRD geben Inhalte vor, die sich an den SOP orientieren und diese jedes Jahr wiederholt auch abgeprüft werden. Dazu gibt es ergänzende Themen, die einen aktuellen Bedarf darstellen (eine neue SOP beispielsweise; letztes Jahr war es die Analgesie mit Paracetamol, Nalbuphin und Ketamin). Nur 8 Stunden sind letztendlich freier Block und können selbstbestimmt absolviert werden. Die ÄLRD behalten sich auch vor, den Fortbildungen und anschließenden Überprüfungen beizuwohnen.


    Wie "wenig beliebig" ist dieses bei den Ärzten genau (mir geht es nicht explizit um die Ärzte; das würde mich auch bei anderen Berufsgruppen interessieren)? Geht es nur um das Punkte erfüllen müssen, wozu man auch BASF finanziertes betreutes Vorlesen auf Malle nutzen kann, oder werden da inhaltlich auch knackige Vorgaben gemacht; ggf. mit Überprüfungen? Wie könnten Sanktionen aussehen (mal vom Worst Case "Approbationsentzug" abgesehen; alles fängt ja erst einmal klein an). Sind Beispiele bekannt (Häufigkeit)?

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Und hier ist auch diese relativ selbstständige Ausübung von ärztlichen Maßnahmen ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber den anderen ärztlichen Assistenzberufen.

    Das hatte ich schon vermutet. Ich könnte mir die Hebamme in der Richtung noch vorstellen (periphere Venenpunktion, Medikamentengabe, usw.).

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Wie "wenig beliebig" ist dieses bei den Ärzten genau (mir geht es nicht explizit um die Ärzte; das würde mich auch bei anderen Berufsgruppen interessieren)? Geht es nur um das Punkte erfüllen müssen, wozu man auch BASF finanziertes betreutes Vorlesen auf Malle nutzen kann, oder werden da inhaltlich auch knackige Vorgaben gemacht; ggf. mit Überprüfungen? Wie könnten Sanktionen aussehen (mal vom Worst Case "Approbationsentzug" abgesehen; alles fängt ja erst einmal klein an). Sind Beispiele bekannt (Häufigkeit)?

    Die Beliebigkeit ist wahrscheinlich ärztekammerabhängig. So gibt es in Bayern wohl für NÄ die Pflicht, einen Teil der Fortbildung mit notfallmedizinischen Themen zu versehen. So etwas gibt es bei meiner BÄK nicht. Hier sind die Themen relativ frei, müssen jedoch einen medizinischen Hintergrund haben. Wie Johannes bereits erwähnte, muss dafür zuvor eine Anerkennung als Fortbildung beantragt werden. Die Art der Fortbildung ist dann wieder sehr frei, da ist so ziemlich alles möglich von Vorträgen, Seminaren, praktischen Übungen oder Literaturstudium usw.


    Ich habe gerade mal geschaut, mein Punktekonto steht aktuell bei 930, und das nur für die letzten 5 Jahre :grimacing_face:

  • Aber ist das bei den Notfallsanitätern in der Tat ein Alleinstellungsmerkmal im Gesundheitswesen, dass diese sich nicht nur fortbilden müssen, sondern auch jährlich überprüfen lassen müssen (ggf. mit einer Einschränkung ihrer Tätigkeit bei nicht bestandener Rezertifizierung)?)

    Diese Überprüfung betrifft aber nur einen Teil der Tätigkeit, auch die Einschränkungen würden nur einen Teil betreffen. Das Alleinstellungsmerkmal betrifft eben auch nur diese Berufsgruppe dadurch, dass sie selbstständig und frei Maßnahmen ergreift, welche (bisher) unter Arztvorbehalt standen/ stehen. Ob das, weil diese Maßnahmen in der Ausbildung erlernt wurden, so richtig oder falsch ist, möchte ich nur ungern erneut diskutieren. Im Übrigen müssen in meinem Gebiet nur noch die RettAss zu einer Prüfung, die NFS haben lediglich die Teilnahmepflicht an der Fortbildung.

  • Wie hier im Thema schon ersichtlich, gibt es bei den NotSan auch keine harte, eingeschränkte Fortbildungspflicht. Dies mag in einem Rettungsdienstbereich zwar sein, ist dann aber bestenfalls ein eigener Qualitätsanspruch. Gesetzlich ist die Fortbildungsart völlig freigestellt. Wobei es auch dafür vielleicht wieder eine Ausnahme geben mag. Üblich ist aber nur eine Pflicht zur Fortbildung, und dass diese zwischen 30 und 40 Stunden jährlich liegt. Anerkennung bedarf es meist nur des Arbeitgebers und der hat viel zu oft ein großes Interesse daran, wirklich alles anzuerkennen.


    Zu Zeiten, als von NotSan noch nicht mal recht geträumt wurde und Niedersachsen gerade im Rettungsdienstgesetz den RettAss auf den rtw verpflichtend gemacht hatte, habe ich mir mal den Spaß gemacht, und die Sanitätshelferfortbildungsbescheinigungen der Dienstabende der Bereitschaft eingereicht (ich hatte genügend andere, private Fortbildungen gemacht, aber eben nicht eingereicht). Das wurde anstandslos anerkannt. Traurig, aber wahr.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Es gibt im Ärzteblatt regelmäßig CME-Fortbildungen. Da könnt ihr euch einen Eindruck verschaffen.

    Ansonsten gibt es sehr viele Möglichkeiten - vom Studium von zertifizierten Fachartikeln (meist musst da Fragen zum Inhalt beantworten), Onlinefortbildungen, Fachvorträge, Kongresse, so ziemlich alle Fachkurse. Ich war jetzt auf einem Lehrgang an der BABZ zum Thema zivil-militärische Zusammenarbeit- war von der zuständigen Ärztkammer anerkannt. Hatte mit der Behandlung von Patienten zB nichts zu tun.

    Eigentlich passiert dir erstmal nichts, wenn du keinen Kassensitz hast- geht da um Honorarkürzungen und dein Arbeitgeber das Zertifikat auch nicht sehen will.

  • Eigentlich passiert dir erstmal nichts, wenn du keinen Kassensitz hast- geht da um Honorarkürzungen und dein Arbeitgeber das Zertifikat auch nicht sehen will.

    Man kann seinen Kassensitz verlieren, wenn man sich stetig weigert, die Punkte nachzuweisen, was, wenn ich mich richtig erinnere, auch schon passiert ist und gerichtlich bestätigt wurde.


    Ein angestellter Arzt könnte dienstliche Konsequenzen erleiden, wenn der Arbeitgeber sein Qualitätsmanagement einigermaßen wichtig nimmt. Und in Zeiten, in denen schnell hohe Schadenssummen bei Fehlern gefordert werden, sollte er das auch tunlichst tun.

  • Als Rechtsanwalt: Weiche Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 8 BRAO), die nach meiner Wahrnehmung auch nicht kontrolliert oder sanktioniert wird.


    Als Fachanwalt (Zusatzbezeichnung die von der Kammer nach Mindestzulassungsdauer, Lehrgang, Klausuren und Fall-Liste verliehen wird): Mindestens 15 Zeitstunden jährlich fachbezogen auf dem Gebiet der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung (§ 15 FAO). Ein Drittel davon ist im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle möglich. Die Erfüllung muss der Kammer jährlich nachgewiesen werden.


    Die Fortbildungspflicht als Fachanwalt wird von den Kammern auch kontrolliert und sanktioniert, bis zum Entzug der Fachanwalts-Bezeichnung.

  • Als Rechtsanwalt: Weiche Fortbildungspflicht (§ 43a Abs. 8 BRAO), die nach meiner Wahrnehmung auch nicht kontrolliert oder sanktioniert wird.


    Als Fachanwalt (Zusatzbezeichnung die von der Kammer nach Mindestzulassungsdauer, Lehrgang, Klausuren und Fall-Liste verliehen wird): Mindestens 15 Zeitstunden jährlich fachbezogen auf dem Gebiet der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung (§ 15 FAO). Ein Drittel davon ist im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle möglich. Die Erfüllung muss der Kammer jährlich nachgewiesen werden.


    Die Fortbildungspflicht als Fachanwalt wird von den Kammern auch kontrolliert und sanktioniert, bis zum Entzug der Fachanwalts-Bezeichnung.

    Das wäre eigentlich auch was für die ärztlichen Zusatzbezeichnungen/Qualifikationen, aber die gelten leider ewig udn ohne weitere Bedingungen...

    Zu den CME Punkten wurde ja shcon etwas gesagt (übrigens nur für Fachärzte relevant und da auch nur für Niedergelassene mit KV-Zulassung proaktiv relevant, für die Angestellten wird es nur relevant, wenn eine übergeordnete Stelle nachfragt und der AG dann die Punkte nachweisen muss - so zumindes für die LÄK Nordrhein). Ebenfalls Nordrhein, bzw NRW: 20 Punkte pro Jahr notfallmedizinisch relevant, wenn man Notarzt fahren will - entscheidet aber der jeweilige ÄLRD was notfallmedizinisch relevant ist... also ein seeeehr dehnbarer Begriff...)


    Was es natürlich darüber hinaus gibt sind Zusatzbezeichnungen/Qualifikationen/Zertifikate der Fachgesellschaften. Die sind teilweise sehr hart was Re-Zertifizierung/IWederholte Nachweise angeht. Daher je nachdem auch deutlich höherwertiger/höher angesehen als vergleichbare Qualifikationen anderer Stellen oder der LÄK. Beispiel z.B. Ultraschall: DEGUM vs. KBV vs. XYZ... Die DEGUM ist sehr bürokratisch und sehr detailverliebt, aber eben dadurch auch eine recht valide Aussage darüber was der Arzt (mindestens) kann und das er es auch regelmäßigh macht.

  • Da hier die Anwälte (als Nichtmediziner) aufgeführt werden. LKW Fahrer müssen innerhalb von 5 Jahren 35h Fortbildung nachweisen, da sonst ihre Erlaubnis zum Berufskraftfahrer erlischt. Eine in diesem Turnus durchgeführte Unterweisung für Gefahrgut kann angerechnet werden.