Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

  • Moin,


    das könnte Geld kosten:


    Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (heute den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

    Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

    Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG 26 K 787/21)



    Quelle: https://www.justiz.nrw.de/JM/P…seOVG/54_241018/index.php


    1. Instanz: https://www.justiz.nrw.de/nrwe…7_21_Urteil_20230324.html

  • das könnte Geld kosten:

    Das wird es. Nahezu jede hauptamtliche Wachbereitschaft und auch Berufsfeuerwehr hat neben den auf der Feuerwache anwesenden Führungsdiensten auch weitere im Dienst, die im Rufdienst ihren Dienst versehen (bei uns: Direktionsdienst, Pressesprecher). Dazu kommen weitere Rufdienste, die ebenfalls sofort tätig werden müssen und dafür sogar einen Alarm-KdoW für ihre Dienste mit nach Hause nehmen (bei uns: EDV-Rufbereitschaft).

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Nach diesem Urteil dürften die jeweiligen Mitarbeiter nach einer solchen "Alarmbereitschaft" am nächsten Tag auch nicht arbeiten, wenn das nun ein Bereitschaftsdienst ist, der als Arbeitszeit gewertet wird.

  • Das betrifft auch bei uns mindestens drei Rufbereitschaften, die von zu Hause aus SOFORT ihren Dienst aufnehmen müssen, wenn diese gerufen werden. Nicht zu verwechseln mit den Bereitschaftsdiensten, die auf der Feuerwache Anwesenheitspflicht haben.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Das betrifft auch bei uns mindestens drei Rufbereitschaften, die von zu Hause aus SOFORT ihren Dienst aufnehmen müssen, wenn diese gerufen werden. Nicht zu verwechseln mit den Bereitschaftsdiensten, die auf der Feuerwache Anwesenheitspflicht haben.

    Das hört sich auch schon sehr nach keiner Rufbereitschaft an.

  • Die Entscheidung ist inhaltlich keine große Überraschung. Die Kombination von Aufenthaltsbeschränkung (12km um Schlossbrücke) und 90 Sekunden Frist zur Arbeitsaufnahme ist halt arbeitszeitrechtlich fatal. Es gab auch ähnliche Entscheidungen früher.

  • Das hört sich auch schon sehr nach keiner Rufbereitschaft an.

    Die Konstrukte wird es auch in den Krankenhäusern geben. OA im Hintergrund; der muss ja auch oft regelhaft innerhalb einer vorgegebenen Zeit im Haus sein. Also quasi auch räumlich eingeschränkt und muss auch Alarmstart machen.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Die Konstrukte wird es auch in den Krankenhäusern geben. OA im Hintergrund; der muss ja auch oft regelhaft innerhalb einer vorgegebenen Zeit im Haus sein. Also quasi auch räumlich eingeschränkt und muss auch Alarmstart machen.

    Ne, das funktioniert hier wenn man genau hinschaut eh schon nicht (variiert aber von Tarifvertrag zu Tarifvertrag). Entweder es ist Bereitschaftsdienst oder Rufdienst. BD darf auch von zu Hause gemacht werden (kann der AG allerdings untersagen, bzw an Bedingungen wie nur in Distanz X oder Fahrzeit/Eintreffzeit Y knüpfen). Beim RD ist das anders. Hier dürfen diese Vorgaben eben nicht gemacht werden, so ist ist es nämlich BD..

  • Ne, das funktioniert hier wenn man genau hinschaut eh schon nicht (variiert aber von Tarifvertrag zu Tarifvertrag). Entweder es ist Bereitschaftsdienst oder Rufdienst. BD darf auch von zu Hause gemacht werden (kann der AG allerdings untersagen, bzw an Bedingungen wie nur in Distanz X oder Fahrzeit/Eintreffzeit Y knüpfen). Beim RD ist das anders. Hier dürfen diese Vorgaben eben nicht gemacht werden, so ist ist es nämlich BD..

    Das verstehe ich nun nicht. Wo ist denn der Unterschied, ob der OA Rufbereitschaft von zu Hause macht oder der Direktionsdienst einer Feuerwehr? Beide müssen im Einsatzfall sofort reagieren und innerhalb einer definierten Zeit ihre Arbeit aufnehmen. Bereitschaftsdienst findet auf der Wache oder im Krankenhaus statt. Wird das in den Tarifverträgen so unterschiedlich in der Bezeichnung definiert und die Umsetzung geregelt? Oder verstehe ich Dich nur falsch, weil der OA um die Ecke wohnt und Bereitschaftsdienst bezahlt bekommt, aber trotzdem zu Hause sein darf?


    Aus dem öD kenne ich das nur so: Bereitschaftsdienst = auf der Wache, Arbeitsaufnahme sofort. Rufbereitschaft = keine örtliche Begrenzung, wenn man gerufen wird dauert das Eintreffen eben so lange wie es dauert.


    Das Problem besteht hier in dem Zwischending. Es wird Rufdienst bezahlt, aber eine Eintreffzeit und Reaktionszeit definiert. Also muss innerhalb 15 Minuten vor Ort sein und seine Arbeit sofort aufnehmen. Bemerkbar ist dieses vor allem dadurch, dass diesen Rufbereitschaften Alarm-Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Das ist bei anderen Rufbereitschaften in der Verwaltung nicht der Fall. Beispiele:


    1) Die EDV-Rufbereitschaft der Leitstelle: Muss bei Problemen sich sofort von zu Hause einloggen oder mit Alarm die Wache anfahren; hat deswegen einen zivilen KdoW mit Blaulicht.


    2) Einsatzspressesprecher einer Feuerwehr in Rufbereitschaft (also von zu Hause): Muss bei einem Alarm sofort den Dienst aufnehmen und die Einsatzstelle anfahren. Hat einen zivilen KdoW mit Blaulicht.


    3) Direktionsdienst einer Feuerwehr (auch von zu Hause): Muss bei einem Alarm seinen Dienst sofort aufnehmen und die Dienststelle anfahren (Führungsstab). Hat einen zivilen KdoW mit Blaulicht.


    4) OrgL und LNA ... same shit


    Ich denke, dass diese definierten Zeiträume zur Arbeitsaufnahme auch in Krankenhäusern ein Problem sind, wenn der Oberarzt der Gyn/Geburtshilfe bei einer Notsectio innerhalb von 20 Minuten am Tisch stehen muss, aber Rufdienst von zu Hause machen muss. Entweder muss er sich (trotzdem) im Krankenhaus aufhalten, weil er zu weit weg wohnt (und somit eigentlich Bereitschaftsdienst macht), oder der Arbeitgeber ermöglicht ihm wirkliche Rufbereitschaft zu machen. Und dann ist er zur Notsectio eben nach 3 Stunden da. Weil er 80 km weit weg wohnt und mit den öffentlichen Nahverkehr anreisen muss. Das geht natürlich nicht; ich weiß. Ähnlichen Ärger gab es mal in meiner ehemaligen Leitstelle mit Rufbereitschafts-Dispoenten. Da es keine Wohnsitznahmeregelung (mehr) gab, wohnten die Kollegen eben bis zu 150 km weit weg von der Dienststelle. Einige nutzten den ÖPNV. Dauert eben bis man da ist. Wollte der Arbeitgeber nicht hin nehmen, musste er aber. Da Rufbereitschaft. Fazit: Wenn die Arbeitsaufnahme sofort innerhalb einer vordefinierten Zeit zwingend erforderlich ist, dann kann eine Rufbereitschaft nicht die richtige Wahl sein. Dann muss Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Und die muss vom Entgelt und Arbeitszeitbewertung eben anderes bewertet werden. Und kann regelhaft nicht von zu Hause aus wahrgenommen werden.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Der Unterschied ist einfach, dass wie ich versucht hatte zu erklären, bei einem echtem Rufdienst (nach der Definition unseres [!] Tarifvertrags, vermutlich aber auch diverser gesetzlicher Vorgaben und Urteile) eben nur dann gegeben ist, wenn es keine konkreten Vorgaben bzgl Eintreffzeit, Aufenthaltsort, etc gibt. Dann darf man am nächsten Tag arbeiten und dann ist es keine Arbeitszeit.

    Ansonsten ist es der Bereitschaftsdienst, der diverse Auflagen mit sich bringen darf, der aber eben Arbeitszeit ist und bei dem man entsprechend am nächsten Tag auch frei hat.

    Ich sage also gar nichts anderes (glaube ich), ich verwende ggf nur andere Begriffe (die eben vei uns im Tarifvertrag so genannt werden).


    PS: Worauf du hinaus willst, ist das sich viele Ärzte aus welchen Gründen auch immer verar***en lassen und RD machen, obwohl sie BD bezahlt bekommen müssten. Ja, das ist so.. da muss aber wie im anlassgenenden Beispiel selber entscheiden, ob er das mitmachen will oder den PR/Anwalt/das aufsichtsführende Amt oder den Reporter mit seinem Unmut behelligt... wir sind schließlich alle Erwachsene Menschen.

  • Ich sehe das vor allem in Bereichen, wo zwar (logischerweise) eine räumliche und zeitliche Vorgabe gemacht werden muss die Einsatzwahrscheinlichkeit aber extrem gering ist. Müsste dann ja Arbeitszeit sein. Dementsprechend hat man am nächsten Tag frei.

    Wo soll dafür das Personal herkommen und ist es dann überhaupt noch möglich solche Funktionen ehrenamtlich zu besetzen?

    Oder habe ich etwas übersehen?

  • Der Unterschied ist einfach, dass wie ich versucht hatte zu erklären, bei einem echtem Rufdienst (nach der Definition unseres [!] Tarifvertrags, vermutlich aber auch diverser gesetzlicher Vorgaben und Urteile) eben nur dann gegeben ist, wenn es keine konkreten Vorgaben bzgl Eintreffzeit, Aufenthaltsort, etc gibt. Dann darf man am nächsten Tag arbeiten und dann ist es keine Arbeitszeit.

    Ansonsten ist es der Bereitschaftsdienst, der diverse Auflagen mit sich bringen darf, der aber eben Arbeitszeit ist und bei dem man entsprechend am nächsten Tag auch frei hat.

    Ich sage also gar nichts anderes (glaube ich), ich verwende ggf nur andere Begriffe (die eben vei uns im Tarifvertrag so genannt werden).

    Ja, genau das meinte ich auch so. Da haben wir die falschen Ohren genutzt.


    PS: Worauf du hinaus willst, ist das sich viele Ärzte aus welchen Gründen auch immer verar***en lassen und RD machen, obwohl sie BD bezahlt bekommen müssten. Ja, das ist so.. da muss aber wie im anlassgenenden Beispiel selber entscheiden, ob er das mitmachen will oder den PR/Anwalt/das aufsichtsführende Amt oder den Reporter mit seinem Unmut behelligt... wir sind schließlich alle Erwachsene Menschen.

    Ja, ganz genau. Aber das betrifft nicht nur Ärzte (oder "Hintergrund-Hebammen"), sondern auch viele Rufbereitschaften oder auch Bereitschaftsdienste, die es in den Verwaltungen (Jugendämter, Umweltbehörde, usw.) oder auch im Rettungsdienst gibt.


    Ich sehe das vor allem in Bereichen, wo zwar (logischerweise) eine räumliche und zeitliche Vorgabe gemacht werden muss die Einsatzwahrscheinlichkeit aber extrem gering ist. Müsste dann ja Arbeitszeit sein. Dementsprechend hat man am nächsten Tag frei.

    Wo soll dafür das Personal herkommen und ist es dann überhaupt noch möglich solche Funktionen ehrenamtlich zu besetzen?

    Oder habe ich etwas übersehen?

    Ja, gute Frage. Das Personalproblem besteht aber nicht nur durch eine (möglicherweise nun folgende Änderung) der Rufbereitschaften, sondern durch eine generell vermurkste Personal- und Wertschätzungspolitik sowie der Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen der letzten 30 Jahre. Den Karren sollen die Herrschaften mal schön ohne mich aus dem Dreck ziehen.


    Welche ehrenamtlichen Funktionen meinst Du? Die von mir genannten Funktionen sind die einer Berufsfeuerwehr. Sicher, bei einer reinen freiwilligen Feuerwehr wird es auch einen Stadtbrandinspektor oder Pressesprecher geben. Diese werden aber anders entschädigt (Aufwandsentschädigungen). Allerdings muss man sich auch fragen, ob die Belastungen vieler freiwilliger Feuerwehren zukünftig so noch tragbar sind. Das Thema hatten wir vor einigen Wochen hier ja schon (Stadtfeuerwehren mit 600 bis 1.000 Einsätzen im Jahr, usw.). Fakt ist aber auch, dass im Rettungsdienst vorzufindende Einsatzleitfunktionen wie OrgL oder LNA keine ehrenamtlichen Funktionen sind. Ich hoffe doch, dass es sowas nirgendwo mehr gibt. Die Refinanzierung sollte je nach Ausprägung der Landesrettungsdienstgesetze ja gesichert sein. Ich würde jedenfalls keine OrgL-Funktion rein ehrenamtlich übernehmen. Und wenn der KdoW noch so viele Blaulichter und Martinshörner hat, oder die Weste und der Helm so "besonders schön" ist. Mir wurscht.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Das verstehe ich nun nicht. Wo ist denn der Unterschied, ob der OA Rufbereitschaft von zu Hause macht oder der Direktionsdienst einer Feuerwehr? Beide müssen im Einsatzfall sofort reagieren und innerhalb einer definierten Zeit ihre Arbeit aufnehmen.

    Der Unterschied ist, dass der Rufdienst eben nicht sofort zur Verfügung stehen muss, sondern nur telefonisch erreichbar sein und dann ggf. seine Arbeit aufnehmen können muss. Er kann also nicht von der Nordseeküste in die Berge fahren, aber durchaus einkaufen gehen, Veranstaltungen aufsuchen usw. usf. Das hindert ihn ja nicht, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von rund einer Stunde an der Arbeitsstelle zu erscheinen.


    Das ist schon etwas anderes, als sich nur in einem bestimmten Umkreis aufhalten zu dürfen und binnen 90 Sekunden den Dienst aufnehmen zu können.

    Rufbereitschaft = keine örtliche Begrenzung, wenn man gerufen wird dauert das Eintreffen eben so lange wie es dauert.

    So ist es - wobei das Eintreffen in der Regel nicht beliebig lange dauern darf, aber eben immerhin doch länger als beim Bereitschaftsdienst. Wer fordert, dass der "Rufdienst" binnen 20 Minuten am OP-Tisch stehen muss, hat Bereitschaftsdienst angeordnet.

  • Der Unterschied ist, dass der Rufdienst eben nicht sofort zur Verfügung stehen muss, sondern nur telefonisch erreichbar sein und dann ggf. seine Arbeit aufnehmen können muss. Er kann also nicht von der Nordseeküste in die Berge fahren, aber durchaus einkaufen gehen, Veranstaltungen aufsuchen usw. usf. Das hindert ihn ja nicht, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von rund einer Stunde an der Arbeitsstelle zu erscheinen.


    Das ist schon etwas anderes, als sich nur in einem bestimmten Umkreis aufhalten zu dürfen und binnen 90 Sekunden den Dienst aufnehmen zu können.

    Das haben wir inzwischen auch herausgefunden, nachdem wir zunächst aneinander vorbeigeredet haben.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.

  • Gibt es Urteile, welche Eintreffzeit bei einer Rufbereitschaft einzuhalten ist?

    Ja, allerdings nur vage, dass "Zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme darf nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist". BAG, Revisionsurteil vom 19. Dezember 1991, 6 AZR 592/89 - Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


    Es wird dann sehr wahrscheinlich wie so häufig auf den Einzelfall ankommen. Sehr kurze Zeiten, gerade, wenn man noch solche wie Umziehzeiten berücksichtigen muss, sind auf jeden Fall nicht statthaft diese als Rufbereitschaft anzuordnen.

  • Fakt ist aber auch, dass im Rettungsdienst vorzufindende Einsatzleitfunktionen wie OrgL oder LNA keine ehrenamtlichen Funktionen sind. Ich hoffe doch, dass es sowas nirgendwo mehr gibt. Die Refinanzierung sollte je nach Ausprägung der Landesrettungsdienstgesetze ja gesichert sein. Ich würde jedenfalls keine OrgL-Funktion rein ehrenamtlich übernehmen. Und wenn der KdoW noch so viele Blaulichter und Martinshörner hat, oder die Weste und der Helm so "besonders schön" ist. Mir wurscht.

    Also bei uns sind das Ehrenbeamte, die eine kleine AWE und einen Dienstwagen mit vielen Blaulichtern und Martinshörner erhalten, der selbstverständlich auch privat genutzt werden kann. ;)

  • Also bei uns sind das Ehrenbeamte, die eine kleine AWE und einen Dienstwagen mit vielen Blaulichtern und Martinshörner erhalten, der selbstverständlich auch privat genutzt werden kann. ;)

    Blaulichter und dolle Dienstgradabzeichen ziehen Profilneurosen magisch an.

    Ich komme aus Ironien, das liegt am sarkastischen Meer.