Wie kann man D. E. den Tatbestand (besser) einordnen?
Der Gesetzgeber spricht ja vom Handeln auf ärztliche Veranlassung bzw. von standardmäßigen Vorgaben der ÄLRD bei notfallmedizinischen Zustandsbildern. Das finde ich ganz treffend.
Der Gesetzgeber selbst spricht auch an einer Stelle von "Delegation" (ohne "Vorab"). Das dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Gesetzesbegründung zum § 2a NotSanG damals mit heißer Nadel gestrickt wurde (und, soweit ich weiß, ohne besonderen juristischen Rat). Deshalb würde ich nicht überbewerten, dass der Gesetzgeber das Ganze an diesem einen Punkt Delegation nennt. Wenn man sich aber auf diesen Punkt stützen wollte, könnte man vielleicht sagen, dass der Gesetzgeber die Vorabdelegation im NotSanG eben erfunden hat.
Ich bin mir nicht sicher, was Du damit meinst.
Ich meine damit, dass vollkommen egal ist, wie man das nennt, was unter § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG geregelt wird. Außerhalb einer juristisch-akademischen Diskussion ist das heute so bedeutsam wie die Frage, ob das Hackbällchen Frikadelle oder Bulette heißt.