Drucksache 21/2641: Bundestag verabschiedet Gesetz für weitere Befugnisse für Pflegekräfte und Entbürokratisierung in der Pflege

  • Der Bundestag hat am 6. November 2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in 2./3. Lesung verabschiedet. Damit werden die Pflege umfassend entbürokratisiert und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen erweitert.


    Quelle


    Dadurch wird sich auch für Notfallsanitäter einiges ändern.


    Habe 194 Seiten einmal von ChatGPT alles zum Thema NotSan zusammenfassen lassen:



    1. Neue Rechtsgrundlage für eigenverantwortliche Heilkunde



    Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit besonderer notfall- oder akutmedizinischer Qualifikation dürfen künftig heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen, wenn


    • sie entsprechend ausgebildet oder weitergebildet sind, oder
    • ihre Kompetenz durch eine staatliche Feststellung anerkannt wurde (§ 15b Abs. 2).



    Damit wird die bisherige berufsrechtliche Erlaubnis (§ 2a NotSanG) erstmals leistungsrechtlich im System der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) abgesichert.






    2. Eigenständiges Handeln in Notfällen



    Die Erlaubnis gilt, wenn


    • ein akuter oder notfallmedizinischer Zustand vorliegt,
    • eine sofortige Versorgung erforderlich ist, und
    • keine rechtzeitige ärztliche Behandlung verfügbar ist.



    Damit dürfen NotSan in solchen Fällen heilkundliche Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchführen – also z. B. Medikamente verabreichen oder invasive Maßnahmen durchführen, wenn dies notwendig und durch ihre Qualifikation gedeckt ist.




    3. Umfang der Maßnahmen



    § 15b Abs. 4 erlaubt ausdrücklich, dass Notfallsanitäter in Notfällen über bestehende Leistungskataloge hinaus tätig werden dürfen, wenn es zur Abwendung akuter Lebensgefahr oder erheblicher Gesundheitsgefahr erforderlich ist.

    Das erweitert ihren bisherigen Handlungsspielraum erheblich.



    4. Ärztliche Verantwortung bleibt bestehen



    Die Vorschrift stellt aber klar (§ 15b Abs. 5):


    „Die Maßnahmen erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Ärztinnen und Ärzte für die medizinische Versorgung.“


    Das heißt: Ärztinnen und Ärzte behalten die Gesamtverantwortung, aber NotSan dürfen in akuten Situationen vorübergehend autonom handeln.




    🧾

    5. Bundesweite Regelung und Qualifikationsnachweis



    Das Bundesgesundheitsministerium soll eine Rechtsverordnung erlassen (§ 15b Abs. 6), die


    • Inhalte und Umfang der Qualifikationen,
    • Anforderungen an Weiterbildungen und
    • Verfahren der staatlichen Kompetenzfeststellung



    einheitlich regelt. Damit soll es bundesweit gleiche Standards geben.






    6. Bedeutung



    Diese Änderung ist ein großer Schritt für die rechtliche Absicherung der Notfallsanitäter:


    • Sie dürfen heilkundlich handeln, wenn keine ärztliche Hilfe verfügbar ist.
    • Ihr Handeln wird sozialrechtlich (also gegenüber den Krankenkassen) anerkannt.
    • Das Risiko straf- oder haftungsrechtlicher Unsicherheiten (z. B. „Heilkunde ohne Approbation“) wird reduziert.



    Am iPhone erstellt- keine Garantie für die Formatierung…

    Alle getätigten Aussagen stellen meine private Meinung dar und stehen in keinem Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit.

  • Nach erneutem lesen bin ich mir allerdings nicht sicher ob es die Änderungen so tatsächlich ins finale Gesetz geschafft haben.

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