Notfallreform - Referentenentwurf vom 17.11.2025

  • Das wird ja mal interessant:


    § 133b Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung


    (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Zahl an Vertretern. Die Länder können jeweils einen Vertreter benennen. Die Vertreter nach Satz 3 und 4 benennen mit einfacher Mehrheit gemeinsam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter.


    (2) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Vertreter der Länder haben jeweils eine Stimme. Die Stimmen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität mit denen der Länder besteht. Die Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände und des Bundesministeriums für Gesundheit haben ein Mitberatungsrecht. Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätigkeit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten.


    (3) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere

    ........


    (4) Die Vertreter nach Absatz 1 können Themen benennen, über die eine Beratung und Beschlussfassung erfolgen soll. Berufsverbänden und Patientenorganisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung von Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit nach Absatz 1 benannten Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer erstellen. Absatz 4 gilt entsprechend.

    (6) Das Gremium erstellt bis zum [...] [einsetzen: erster Kalendertag des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 folgenden Monats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen Daten zu regeln.


    Gut ist: bundesweit einheitliche Vorgaben machen definitiv Sinn.


    Problematisch ist: Gemäß Abs. 4 kann es praktisch zu allen möglichen Sachverhalten (Qualifikation des Personals, Planungsfristen in der Notfallrettung usw). Beratungen und entsprechende Beschlussfassungen geben. Nicht erkennbar ist allerdings der Fall der möglichen Nichteinigung in dem Gremium. Es besteht gemäß Abs. 2 demnach Parität zwischen Krankenkassen und Bundesländern....16 Kassenstimmen gegen 16 Stimmen Bundesländer....Wie soll das denn gehen?

  • Ist das generell überhaupt machbar? Liegt die gesetzgebende Kompetenz überhaupt beim Bund?


    Was mir wieder fehlt ist: Kassen reden mit, Länder reden mit - die "Anwender", sprich wir, reden nicht mit. Wenn überhaupt dann durch die Spitzenverbände beratend, was ein sehr dehnbarer Begriff ist und vermutlich wieder bedeutet, dass fünf Vertreter der Feuerwehren dabei sein dürfen. Hinzu kommen dann noch die HiOrgs, die traditionell alles sind, nur sich nicht einig.

  • Ist das generell überhaupt machbar? Liegt die gesetzgebende Kompetenz überhaupt beim Bund?

    zu den ersten zwei Fragen: Doppeltes NÖ....


    Naja, die Kassen zahlen nun einmal die Kosten weitgehend. Da kann ich Stimmrecht schon nachvollziehen. Stimmrecht der -eigentlich- für die Organisation des Rettungsdienstes zuständigen Länder halte ich auch für sinnvoll. Es ist bei den Regelungen zum Stimmrecht allerdings weitgehend unerheblich, wer noch zusätzlich Häppchen oder Brötchen bekommt.. Stimmrecht haben die anderen Beteiligten nach dem Entwurf ja nicht....

  • zu den ersten zwei Fragen: Doppeltes NÖ....


    Naja, die Kassen zahlen nun einmal die Kosten weitgehend. Da kann ich Stimmrecht schon nachvollziehen. Stimmrecht der -eigentlich- für die Organisation des Rettungsdienstes zuständigen Länder halte ich auch für sinnvoll. Es ist bei den Regelungen zum Stimmrecht allerdings weitgehend unerheblich, wer noch zusätzlich Häppchen oder Brötchen bekommt.. Stimmrecht haben die anderen Beteiligten nach dem Entwurf ja nicht....

    Aber sie bringen ihre Meinung und Sichtweise ein und genau so funktioniert die politische Willensbildung. Allerdings bin ich in der Formulierung nicht ganz sicher, was mit §133b Abs 3 Satz 8 ganz genau gemeint ist. Man kann das durchaus auch nur so verstehen, dass auf Bundesebene die Kostenübernahme und die Verpflichtung zum Erstellen einheitlicher Vorgaben geregelt wird, und nicht, dass daraus bundeseinheitliche SOPs resultieren. Und ersteres halte ich persönlich erstmal für wahrscheinlicher. Aber hier im Forum ist sicher jemand zur Stelle, der in juristischer Formulierung etwas sattelfester ist als ich, oder?

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Man kann das durchaus auch nur so verstehen, dass auf Bundesebene die Kostenübernahme und die Verpflichtung zum Erstellen einheitlicher Vorgaben geregelt wird, und nicht, dass daraus bundeseinheitliche SOPs resultieren.

    das stimmt. Ist unklar. Gleichwohl steht in:


    § 133 Abs. 2



    (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und einheitlich mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach den nach Landesrecht vorgesehenen Trägern oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über die Vergütung der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30. Die für die Kalkulation der Vergütung der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten müssen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorliegen. Bei der Vergütung dürfen Kosten nicht berücksichtigt werden, die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 einhergehenden öffentliche Aufgabe bedingt sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 sind bei Vertragsschluss zu berücksichtigen.

    (3) Kommt kein Vertrag zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedseinrichtung den Vertragsinhalt. Die Schiedseinrichtung muss die Interessen der Versicherten angemessen berücksichtigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedseinrichtung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.

    Aktuell ist in Schleswig-Holstein nach der Schiedsstellenentscheidung der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht durch Landesrecht geregelt...

  • Ob hier eine Getzgebungskompetenz des Bundestages vorliegt, kann nicht eindeutig beantwortet werden, zumindest das Gutachten vorprogrammiert. Pitz sowie der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sehen hier die Gesetzgebungskompetenz des Bundes als für mich schlüssig nachvollziehbar gegeben an.


    Prof. Dr. Andreas Pitz hat eine Professur für Sozialrecht und soziale Einrichtungen an der

    Hochschule Mannheim. In der Vergangenheit hatte er weitere Professuren inne, war

    Richter am Sozialgericht Mannheim und ist Geschäftsführer der Integrierten Leitstelle für

    Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Mannheim gGmbH.

    Er ist Sachverständiger geladen worden und vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich

    der Bund die Gesetzgebungskompetenz im aktuellen Gesetzgebungsverfahren besitzt,

    allerdings mit der Einschränkung, dass die Regelungen auf Bundesebene nicht substanziell in den Kompetenzbereich der Länder eingreifen dürfen. Die konkrete Ausgestaltung

    des Rettungsdienst muss bei den Ländern bleiben.

    Grundsätzlich steht den Ländern mangels Kompetenznorm zugunsten des Bundes das

    Recht zur Gesetzgebung für den Bereich des Rettungsdienstes … zu (Art. 70 Abs. 1

    GG). … Dem Bund steht indes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die

    Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und für das Recht der Wirtschaft aus

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu. (Pitz, 2025)

    Der Kompetenztitel „Sozialversicherung“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berechtigt den

    Bundesgesetzgeber Inhalt, Voraussetzungen, Modalitäten und Umfang der versicherungsrechtlich geschuldeten Leistungen zu bestimmen. Damit können die Ansprüche der

    Versicherten auf Leistungen der Notfallversorgung im SGB V umfänglich normiert werden. (Pitz, 2025)

    Notfallpatienten befinden sich um einen in einer existenziellen Bedrohung. Es besteht

    keine Wahlfreiheit, welcher Rettungsdienst kommt, da der Staat beim Rettungsdienst

    Monopolist ist. Zudem besteht keine Möglichkeit, einen Rechtsanspruch rechtzeitig vor

    Gericht einzuklagen, so dass der Rettungsdienst von vornherein der Schutzpflicht des

    Staates genügt. (Pitz, 2025)´

  • Der Kompetenztitel „Sozialversicherung“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berechtigt den

    Bundesgesetzgeber Inhalt, Voraussetzungen, Modalitäten und Umfang der versicherungsrechtlich geschuldeten Leistungen zu bestimmen. Damit können die Ansprüche der

    Versicherten auf Leistungen der Notfallversorgung im SGB V umfänglich normiert werden. (Pitz, 2025)

    Joa, das stimmt wohl. Gleichwohl gilt das ”lediglich” für ca. 74 Millionen Menschen in Deutschland. Die Träger des Rettungsdienstes, in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland sind hingegen durch Landesrecht verpflichtet, für alle Menschen die Leistungen des Rettungsdienstes und des Krankentransportes zu garantieren....Dann wären da also noch ca 10 Millionen Menschen ”übrig”. Diese Träger müssen die Leistungen erbringen, auch wenn diese Menschen mittellos sind. Die entscheidende Frage ist also, wer kommt für diese Menschen auf.....Nach den allermeisten Kommunalen Abgabengesetzen (KAG) müssen die Kommunen die Leistungen, die sie für eine Person erbringen, auch durch ein Äquivalent ”in Geld” von diesen Menschen einfordern....Täten die Kommunen das nicht, würde ja alle anderen Menschen gesamtschuldnerisch dafür in Anspruch genommen werden. Das ist unzulässig. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, der Staat müsse seine Leistungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ein Blick in die entsprechenden Gesetze hilft bei der Beurteilung der Frage. Mal sehen, wie der Geschäftsführer einer Leitstelle also dann zukünftig reagiert, wenn er - wie im aktuellen Referentenentwurf vorgesehen, die Leistungen seiner Leitstelle nur noch angemessen aber nicht mehr kostendeckend refinanziert bekommt. Das wird spannend. Im Referentenentwurf ist § 71 Abs. 1-3 SGB V festgeschrieben. Das bedeutet also Beitragssatzstabilität vor realer Kostensteigerung. Schaun mer da mal. Popcorn darf schon mal bestellt werden. Traurig aber nach dem Referentenentwurf wahr.....

  • Ist das generell überhaupt machbar? Liegt die gesetzgebende Kompetenz überhaupt beim Bund?

    Für die Regelung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung? Sicher.


    Natürlich können die Länder für den Rettungsdienst abweichende Regelungen treffen. Soweit das dann den geforderten Leistungsumfang unterschreitet, wird im Zweifel keine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehen; soweit der geforderte Leistungsumfang überschritten wird, wird für die Überschreitung keine Leistungspflicht bestehen.

  • Für die Regelung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung? Sicher.


    Natürlich können die Länder für den Rettungsdienst abweichende Regelungen treffen. Soweit das dann den geforderten Leistungsumfang unterschreitet, wird im Zweifel keine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehen; soweit der geforderte Leistungsumfang überschritten wird, wird für die Überschreitung keine Leistungspflicht bestehen.

    Es könnte eine Chance sein. Es könnte das Ende von MZF sein, das Ende von NotSan verpflichtend auf KTW, das Ende von NEF (und RTH) für alle. Schauen wir mal, was am Ende übrig bleibt.


    Aktuell setze ich vor allem viel Hoffnung in die 116117 Regelungen. Aber auch die werden sicherlich entsprechend kommentiert werden von den verschiedenen Interessenvertretungen.

    "Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sind, sofern (not-)ärztliche Hilfe nicht zeitnah zu erlangen ist und die Voraussetzungen des § 2a Nr. 2 NotSanG vorliegen, eigenverantwortlich handelnder, heilkundlicher Teil der Rettungskette."

    VGH München, Beschluss v. 21.04.2021 – 12 CS 21.702

  • Der Bund regelt "die Nummer" also über das Geld?

    Nach Golde drängt, Am Golde hängt Doch alles.

    M. E. aber der logische H€bel des Bundes mangels RD-Gesetzgebungskompetenz. Wer zahlt, schafft an.

    [...]

    Natürlich können die Länder für den Rettungsdienst abweichende Regelungen treffen. Soweit das dann den geforderten Leistungsumfang unterschreitet, wird im Zweifel keine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehen; soweit der geforderte Leistungsumfang überschritten wird, wird für die Überschreitung keine Leistungspflicht bestehen.

    Mit diesem H€bel eröffnen sich m. M. n. erhebliche (Bundes-)Gestaltungsspielräume. Spannend, all das.

  • Aktuell setze ich vor allem viel Hoffnung in die 116117 Regelungen. Aber auch die werden sicherlich entsprechend kommentiert werden von den verschiedenen Interessenvertretungen.

    Moin, wer 2025 noch glaubt, die 116117 wird zukünftig flächendeckend in Deutschland in der Lage sein können, einen aufsuchenden Dienst für Akutfälle belastbar auf die Straße und an die Patienten bringen zu können, der vertraut auf diese (zwar richtige) aber schlicht nicht mehr realisierbare Lösung (mangels vorhandener ärztlicher Köpfe) und wird nach meiner Einschätzung -leider- bitter enttäuscht werden......

  • Moin, wer 2025 noch glaubt, die 116117 wird zukünftig flächendeckend in Deutschland in der Lage sein können, einen aufsuchenden Dienst für Akutfälle belastbar auf die Straße und an die Patienten bringen zu können, der vertraut auf diese (zwar richtige) aber schlicht nicht mehr realisierbare Lösung (mangels vorhandener ärztlicher Köpfe) und wird nach meiner Einschätzung -leider- bitter enttäuscht werden......

    Das sehe ich - leider - genau so.

  • Jein. Über Qualitätskriterien, die dann am Ende darüber entscheiden, ob es Abzüge gibt oder nicht.

    naja, auf Seite 43 unten steht dazu:


    Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines Fachgremiums vor, in dem Spitzenverband der Krankenkassen und Länder zusammenarbeiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die Rahmenempfehlungen dienen als unverbindlicher Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regionale Besonderheiten angepasst werden kann.


    Wie man also zukünftig Verträge zwischen Kassen und Rettungsdiensten vereinbaren soll, die die Vorgaben und Beschlüsse des Gremiums nach 133b beachten müssen, die aber eben lediglich unverbindliche Orientierungsrahmen bilden, lasse ich mir gerne hier im Forum mal genauer erklären.....


    Für mich löst dieser Referentenentwurf die seit 30 Jahren grassierende Diskussion um Fehlfahrten endlich. Das war im Vergleich zum Streitpotenzial in der Zukunft eigentlich Kindergeburtstag. Zukünftig sind die Streitfelder die nebulösen Formulierungen der Verbindlichkeit von unverbindlichen Orientierungsrahem und der regionalen Besonderheiten Tür und Tor geöffnet....

  • Die Anzahl der ärztlichen Köpfe hat in den letzen 35 Jahren um etwa 60% zugenommen.

    "Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sind, sofern (not-)ärztliche Hilfe nicht zeitnah zu erlangen ist und die Voraussetzungen des § 2a Nr. 2 NotSanG vorliegen, eigenverantwortlich handelnder, heilkundlicher Teil der Rettungskette."

    VGH München, Beschluss v. 21.04.2021 – 12 CS 21.702

  • Die Anzahl der Patienten auch. Und die ärztlichr Demographie im niedergelassenen Bereich ist katastrophal.

    Alternde Bevölkerung, dazu viele Ärzte und besonders Ärztinnen in Teilzeit und darüberhinaus die Einführung von Arbeitszeitregelungen. Bereitschaftsdienste sind auf dem Rückzug, stattdessen personalintensiver Schichtdienst, Reduzierung der Dienste, Reduzierung der Wochenende.

    Die effiziente Arbeitskraft pro Arzt hat deutlich abgenommen.


    Ich glaube auch, dass der ärztliche Bereitschaftsdienst zeitnah weitestgehend eingestellt werden wird, besonders viel Schlagkraft hat der auch nie gehabt. Der Rettungsdienst muss sich an die Zunahme der Low Level und non-Emergency-Einsätze adaptieren und auch die Krankenhäuser müssen ihre Notaufnahmen mehr an der Realität ausrichten. Die Patienten kommen eh und müssen adäquat versorgt werden.