Symposien, Kongresse & nichtkommerzielle Fortbildungsveranstaltungen

  • Für die ganz Kurzentschlossenen (irgendwie hatte ich das ganz vergessen):


    Fortbildung Notfallmedizin am Bundeswehrkrankenhaus Ulm (Rettungszentrum RTH Christoph 22),
    heute, 05.06.2018, 17 Uhr:
    "Was darf der Notfallsanitäter?"


    Link

  • Für die ganz Kurzentschlossenen (irgendwie hatte ich das ganz vergessen):


    Fortbildung Notfallmedizin am Bundeswehrkrankenhaus Ulm (Rettungszentrum RTH Christoph 22),
    heute, 05.06.2018, 17 Uhr:
    "Was darf der Notfallsanitäter?"


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    Kann so kurzfristig leider nicht nach Ulm fahren, aber vielleicht ist jemand da und kann dann berichten?? Klingt spannend.

  • Thomas Hochstein hat vor kurzem beim ersten bayerischen Notfallsanitätersymposium auch schon einen Vortrag zu diesem Thema gehalten.
    Kurzfassung: Er vertritt die selbe Ansicht wie unsere Forumsjuristen.


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  • Thomas Hochstein hat vor kurzem beim ersten bayerischen Notfallsanitätersymposium auch schon einen Vortrag zu diesem Thema gehalten.
    Kurzfassung: Er vertritt die selbe Ansicht wie unsere Forumsjuristen.


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    So eine Überraschung! :rofl:

  • Verrückt. Damit war nun wirklich nicht zu rechnen. :D

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Naja, ausser man ist in der Teppichetage eines bestimmten Bundeslandes.


    Insbesondere seine Skepsis zu Btm in 2c-Massnahmen und der Nonexistenz der bayerischen Delegation waren doch für manche eindrücklich...

  • Außer man weiß nicht, wer hier im Board unterwegs ist. ;)

    They say God doesn't close one door without opening another.

    Please, God, open that door. :oncoming_fist_light_skin_tone:

  • Fortbildung Notfallmedizin am Bundeswehrkrankenhaus Ulm (Rettungszentrum RTH Christoph 22)


    Dienstag, 03.07.2018, 17 Uhr c.t.:
    "Notfallrettung im Motorsport"


    Vorstellung des Ulmer Medical Intervention Car (MIC) mit der Gelegenheit, im Anschluss an einem Rallyefahrzeug die Patientenrettung selbst zu üben.


    Link


    Die Teilnahme ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich.

  • Zitat

    Außer man weiß nicht, wer hier im Board unterwegs ist. ;)

    Naja, wir haben ja nicht nur einen "Forumsjuristen"...
    Aber dass sich bei dem Einen die Meinungen hier und draussen decken ist ja wirklich sehr erstaunlich.


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  • Kann den Vortrag sehr empfehlen. Spannend fand ich, dass auch bei Maßnahmen der Notkompetenz es ausreichend ist, einen Patienten zu einem Arzt zu bringen und nicht zwingend der Notarzt nachgefordert werden muss. Das kannte ich so bisher nicht.

  • Da der Hausarzt auch ein Facharzt ist, war das schon immer möglich, wurde nur selten gemacht


    Spontan fällt mir dazu auch die Epistaxis ein, auch die wird ggf niedergelassene behandelt
    So auch z.T bei meinem Ex AG

    Ich habe einen ganz einfachen Geschmack - ich bin stets mit dem Besten zufrieden.
    Oscar Wilde, irischer Schriftsteller, 1854 - 1900


    Ich prüfe jedes Angebot. Es könnte das Angebot meines Lebens sein.
    Henry Ford 1863 - 1947

  • Kann den Vortrag sehr empfehlen. Spannend fand ich, dass auch bei Maßnahmen der Notkompetenz es ausreichend ist, einen Patienten zu einem Arzt zu bringen und nicht zwingend der Notarzt nachgefordert werden muss. Das kannte ich so bisher nicht.


    In der Praxis wird das auch keine große Relevanz haben. [1]


    Zum einen dürfte die Anzahl der Fälle, in denen "Notkompetenz"-Maßnahmen den Patienten sozusagen abschließend stabilisieren, an den Fingern einer Hand abzählbar sein. In allen anderen Fällen wird die Nachforderung eines Notarztes (die allerdings m.E. immer durch das mindestens vergleichbar zeitnahe Verbringen des Patienten zu einem entsprechend qualifizierten Arzt ersetzt werden kann, also entweder durch einen Kliniktransport, wenn dieser schneller möglich ist als der Notarzt eintreffen wird, oder durch das "Entgegenfahren") schon deshalb zwingend sein, weil es mit einer einzelnen "Notkompetenz"-Maßnahme nicht getan ist und es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Notstandshandlungen nicht in Betracht kommen kann, durch Zuwarten direkt den nächsten Notstand zu provozieren. Wenn ich einen kritischen Patienten haben, den ich - trotz des grundsätzlichen Verbots der Ausübung der Heilkunde - mit heilkundlichen Maßnahmen stabiliseren und versorgen muss, dann werde ich zwingend schnellstmöglich Arzt und Patient zusammenbringen müssen, um die Fortführung meiner und die weiteren Maßnahmen durch den zur Ausübung der Heilkunde Berufenen fortsetzen zu lassen.


    Zum anderen kann natürlich der Arbeitgeber durch entsprechende Vorgaben - wie m.W. in Bayern - den Notarztruf bei jeder "Notkompetenz"-Maßnahme obligat machen.


    [1] Betroffen sein dürften wohl primär Maßnahmen, die man ohnehin bei der "Vorabdelegation" im Auge hat; ich denke an den Bewusstlosen mit Unterzuckerung, der nach Glukose-Gabe aufklart. Den sollte ein Arzt sehen, aber es macht nun wirklich wenig Sinn, einen Notarzt zu ihm anfahren zu lassen.


    (Wenn die Diskussion hier fortschreitet, sollte man sie m.E. separieren.)

  • im Kolosseum zu Lübeck, Kronsforder Allee 25, 23560 Lübeck


    Wie kann eine einheitlich gute Versorgung der Patienten durch den Rettungsdienst gewährleistet werden? Welche Herausforderungen ergeben sich für das Rettungsfachpersonal, um eine professionelle Arbeit zu leisten? Diese und weitere Themen wollen wir im Zusammenhang mit unseren Denkansätzen sowie den Lösungsansätzen unserer Referenten behandeln.



    Dazu laden wir Sie herzlich zum zum Deutschen Rettungsdiensttag am 01.09.2018 um 8:30 Uhr im Kolosseum ein.
    https://deutscher-rettungsdiensttag.de/

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.