Also Sinnvolles zur Frage kann ich aus Bayern geben:
In Bayern ist explizit geregelt, dass eine 2c Maßnahme unter gar keinen Umständen weiterdelegiert werden darf. (Auch nicht Einzelmaßnahmen daraus) - so darf der Auszubildende an einer 2c Maßnahme nur als Zuschauer teilhaben.
PS: Die Maßnahme O2 Gabe und Nachforderung Notarzt sollte ja seit NotsanG2a Geschichte sein, auch in BY.
Dies ist nach meinen Informationen nicht ganz richtig....lt. meinen Empfehlungen meines Landesverbandes BRK (im Anhang), ist die Durchführung von 2c-Maßnahmen durch den Azubi möglich. Eine (Weiter-)Delegation durch den NotSan ist, wie du schon geschrieben hast, aber nicht möglich.
"Unter Anleitung seines Ausbilders (der dann ein NotSan mit Delegation sein muss) kann ein NotSan-Schüler entsprechend dem Fortschritt seiner Ausbildung auch 2c-Maßnahmen durchführen.
Das ist dann aber eben keine Weitergabe der Delegation, sondern eine Maßnahme des Praxisanleiters, der den Schüler quasi als seinen „verlängerten Arm“ anleitet.
Ohne Anleitung darf der NotSan-Schüler 2c-Maßnahmen nicht durchführen." (FAQ 2c aßnahmen NotSan V 7.0 S. 5)
Mir ist bewußt, dass dies nur eine Information meines Verbandes ist und somit keinen Rechtscharakter hat.