Beiträge von rubi

    Also Sinnvolles zur Frage kann ich aus Bayern geben:


    In Bayern ist explizit geregelt, dass eine 2c Maßnahme unter gar keinen Umständen weiterdelegiert werden darf. (Auch nicht Einzelmaßnahmen daraus) - so darf der Auszubildende an einer 2c Maßnahme nur als Zuschauer teilhaben.


    PS: Die Maßnahme O2 Gabe und Nachforderung Notarzt sollte ja seit NotsanG2a Geschichte sein, auch in BY.

    Dies ist nach meinen Informationen nicht ganz richtig....lt. meinen Empfehlungen meines Landesverbandes BRK (im Anhang), ist die Durchführung von 2c-Maßnahmen durch den Azubi möglich. Eine (Weiter-)Delegation durch den NotSan ist, wie du schon geschrieben hast, aber nicht möglich.


    "Unter Anleitung seines Ausbilders (der dann ein NotSan mit Delegation sein muss) kann ein NotSan-Schüler entsprechend dem Fortschritt seiner Ausbildung auch 2c-Maßnahmen durchführen.

    Das ist dann aber eben keine Weitergabe der Delegation, sondern eine Maßnahme des Praxisanleiters, der den Schüler quasi als seinen „verlängerten Arm“ anleitet.

    Ohne Anleitung darf der NotSan-Schüler 2c-Maßnahmen nicht durchführen." (FAQ 2c aßnahmen NotSan V 7.0 S. 5)


    Mir ist bewußt, dass dies nur eine Information meines Verbandes ist und somit keinen Rechtscharakter hat.

    Unsinn ist das ganz sicher nicht. Wir haben in Deutschland ca. 290 Landkreise und ca. 110 kreisfreie Städte, wobei nicht wenige ÄLRD mehr als eine Gebietskörperschaft verantworten. Natürlich gibt es einzelne Bereiche und teilweise sogar Bundesländer in denen der NotSan größere Freiräume bei der Berufsausübung in Anspruch nehmen kann. Insgesamt betrachtet sind das vor dem Hintergrund der o.a. Zahlen aber nicht allzu viele. Und: Ich sprach explizit von der Delegation ärztlicher Leistungen, was in der Regel mit einer Substitution der entsprechenden ärztlichen Tätigkeit einhergeht, nicht von Regelungen / SOP in Bezug auf "1c-Maßnahmen", mit welchen ja ggf. nur die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes überbrückt wird. In den Bereich der Delegation fällt beispielsweise das hier: https://www.aelrd-bayern.de/im…_2c_NotSan_01-04-2018.pdf - womit das ganze Bundesland Bayern mit m.W. 71 Landkreisen und 25 kreisfreien Städten m.E. sehr eindeutig zum Kreis jener Bereiche zählt, in welchen im Hinblick auf die Delegation "wenig bis nichts" passiert ist. Genauso wie auch das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz (24 Kreise, 12 kreisfreie Städte) sowie das gesamte Bundesland Baden-Württemberg (35 Landkreise / 9 kreisfreie Städte bzw. "Stadtkreise"). Nur um mal ein paar Beispiele zu nennen.

    Und, der Vollständigkeit halber: Ich halte die im NotSanG vorgesehene Delegationslösung für einen Irrweg, dies gilt umso mehr nach der am heutigen Tage beschlossenen Änderung des Gesetzes.

    ....es soll aber bald Sauerstoff bei der Delegation (Bayern) hinzukommen:face_with_raised_eyebrow:. Sorry für den unqualifizierten Einwurf, aber es ist so.....

    NotSanG


    Komme zwar nicht aus diesem Geschäft, aber ich denke der § 6 NotSanG beschreibt dies ganz. Welche Voraussetzungen du in deinem Bundesland für die RettSan-Ausbildung benötigst weiß ich leider nicht.
    Beim BRK wird für RS od. RA mit 2-jähriger Berufserfahrung ein 2-wöchiger Kurs zum Ausbilder Rettungssanitäter angeboten, der glaube ich, ein Teil der Lehrrettungsassistentenausbildung war.

    Die fahren dann kommentarlos auch als NotSan auf RettSan-Stellen?


    "Wir konnten uns darauf verständigen, dass alle Notfallsanitäter (NFS) qualifikationsbezogen eingruppiert
    werden, wenn auch befristet: Qualifikationsbezogene Eingruppierung für alle Notfallsanitäter
    bis 31. Dezember 2024. Für die ab 1. Januar 2025 eingestellten Notfallsanitäter gilt dann wieder die tätigkeitsbezogene Eingruppierung
    (d.h. Besitzstand für alle bis zum 31. Dezember 2024 eingestellten, ausgebildeten oder weiterqualifizierten Notfallsanitäter)."
    Quelle: Verdi BRK Tarifinformation August 2016 Verdi BRK Tarifinformation

    Was mich dann nur einfach wundert, ist die Tatsache, dass eben anscheinend Juristen sehr wohl eine rechtliche Möglichkeit sehen.
    Immerhin 8 der 19 genannten Abgeordneten der CSU-Fraktion, die diesen Gesetzesentwurf eingebracht haben, sind Juristen. Auch der Innenpolitische Sprecher der SPD, der bei der ersten Lesung im Landtag die oben genannten Diskussion der "Semi-/Pseudo-Delegation" (mir fällt keine andere Bezeichnung mehr dafür ein) als wichtig oder sogar noch als ausbaufähig bezeichnet hat, ist ebenfalls Jurist.


    Ich als Laie wundere mich somit, dass sich so viele Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften absolvierten, sich anscheinend irren sollen.
    Juristen erstellen also einen Gesetzesentwurf und Nicht-Juristen (AGBN) sagen, dass es juristisch nicht möglich sei. Natürlich nehme ich sehr wohl war, dass unsere Juristen im Forum ebenfalls bedenken bei dieser Thematik haben und dass die AGBN natürlich auch juristisch beraten wird.
    Vielleicht ist das in der Gesetzgebung ein ganz normaler Prozess und ich verstehe ihn halt einfach nicht.

    GuyFawkes
    Genau das meinte ich, aber anscheinend glauben die Verfasser dieser Textpassage, dass es sehr wohl möglich ist, solche engen Zustandsbilder zu beschreiben.
    Die Haftung für die ÄLRD sollte somit auch geklärt sein, denn sie geben ja als Einzelperson nicht die SOP`s heraus, sondern es wird landesweit bestimmt und per Dienstanweisung der mittleren Rettungsdienstbehörde "angeordnet". So verstehe jedenfalls ich den Gesetzesentwurf.
    Ich gebe dir aber völlig recht, eigentlich gibt es keine Behandlung ohne Diagnose, aber der Gesetzesentwurf lässt für mich jedenfalls auf etwas anderes schließen. Ich erwarte mir bei dieser Argumentation logischerweise nicht eine SOP "Thoraxschmerz" mit all seinen Facetten, sondern wahrscheinlich eher "Venenzugang + kristaline Lösung".

    thh
    Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung. Aber ist es dann nicht doch eine Verbesserung der Rechtssicherheit für die künftigen ÄLRD und für das RFP?
    Mein eingangs erwähntes Verständnis des Art. 12 Nr. 6 BayRDG ist nur anwendbar bei nicht komplexen Notfallbilder, also wie der von dir erwähnte Schmerzpatient.
    Unberührt in diesem Kontext bleiben natürlich Situationen in der eine Diagnosestellung erfolgen muss und nicht nur ein "Symptom" behandelt wird. Dieses wird ja auch explizit im weiteren Text so genannt.


    Was mich bei dieser Sache jetzt wieder verwirrt ist die Tatsache, dass ich vor über einen Jahr auf einer Veranstaltung war, wo der Landesbeauftragte ÄLRD genau über dieses Thema referierte und ein Rechtsgutachten zitierte, welches eine Delegation, wie du ja richtig geschrieben hast, in dem jetzigen rechtlichen Rahmen nicht zuließ. Weiter sagte er auch, dass es aber durch Veränderungen auf landesrechtlicher Ebene Möglichkeiten einer neuen Gesetzgebung geben würde.


    Verstehe ich dich jetzt richtig, dass trotz einem Jahr nochmaliger Vorbereitung von zuständigen Beamten und Juristen, der vorliegende Gesetzesentwurf wieder nicht schlüssig ist?
    Oder ist es so, Delegation geht natürlich auch nicht durch die gesetzliche Hintertür, aber SOP´s für Situationen, welche keine "Diagnosestellung" erfordern sind ok. Jetzt muss nur noch geklärt werden, wann sind Situationen komplex und benötigen eine nicht delegierbare Diagnosestellung und was sind Situationen die eben keine Diagnosestellung brauchen.
    Jetzt könnte man sagen jede Behandlung benötigt natürlich eine Art "Arbeitsdiagnose". Bin mal gespannt.

    ...das meinte ich ja eigentlich. Vielleicht habe ich mich dabei aber falsch ausgedrückt.
    Diese Regelung stellt klar, dass es eine Delegation ärtzlicher Maßnahmen im herkömmlichen Sinne nicht geben kann. Ich habe die Passage so verstanden, dass es in diesem Gesetzesentwurf einen anderen Weg gibt ohne auf selbst entworfene Wortschöpfungen wie "Vorab-Delegation" oder ähnliches zurückgreifen zu müssen.
    Mir ist eine solche Herangehensweise jedenfalls noch nicht untergekommen, dass man mittels Diensanweisungen der mittleren Rettungsdienstbehörde eine Art "Delegation" in Angriff nimmt.
    Bin auch gespannt.

    Sehr interessant finde ich auch die Neufassung des Art. 12 Nr. 6 (Begründung S.15)
    Hier wird die ärztliche Delegation im herkömmlichen Sinne bzw. das Fernbehandlungsverbot "umgangen". [...] die Regelung stellt klar, dass eine solche Praxis zulässig ist
    Auch der auf Seite 1 in der Problembeschreibung geäußerte politische Wille, dass unnötige Notarzteinsätze durch heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei bestimmten Notfällen zukünftig vermieden werden sollen, habe ich in dieser Deutlichkeit so auch noch nicht gelesen.

    Dorsk
    Ich wollte Dir mit meiner Antwort nicht widersprechen. Ich verstehe was Du damit meinst.


    Bzgl. der "Vollprüfung" steht in dem Schreiben vom BStMI, dass es der Bundesgesetzgeber zwar vorsieht, aber dass dies [...] "nur als Ausnahmefall gesehen werden kann"
    Weiter heißt es, dass diese Art der Weiterqualifizierung [...] "in Bayern möglichst nicht erfolgen soll"

    Dorsk
    In deinem Fall verstehe ich ja die Auslegung, aber bei uns fahren sie ja überwiegend in der Notfallrettung. Man könnte ja von mir aus die KTW-Zeit rausrechnen. Wenn ich der Argumentation des Arbeitsverhältnisses folge, dann wäre NEF-Fahren im Nachbarbundesland BaWü "RettAss-Tätigkeit" und somit anrechenbar und bei uns machen die Jungs das gleiche, aber es ist halt keine "RettAss-Tätigkeit". Ich finde es einfach ungerecht.

    Das trifft es wohl genau auf den Kopf. Ich könnte kotzen, denn unter diesen Kollegen sind sehr sehr viele hoch engagiert.
    Schade finde ich, dass der dazugehörige Passus im NotSanG so "hart" ausgelegt werden muss. Ich hätte gedacht, dass die Formulierung mehr Spielraum zuließe.

    Ist also nur der Arbeitsvertrag Gegenstand der Betrachtung? Es ist mir einfach unverständlich. Wenn ein Rettungsassistent in der Notfallrettung tätig wird, dann doch nur als Rettungsassistent, egal welchen Arbeitsvertrag er hat.
    Er hat doch auch alle Pflichten eines RA. Natürlich sitzt er nicht als Verantwortlicher RA auf den RTW, aber sein Tun und Handeln wird doch auch nicht nach den Maßstäben eines RS gemessen.

    Hallo User,
    ich wollte euch einmal fragen, wie in den anderen Bundesländern mit der Umsetzung des § 32 NotSanG in dem später im Text genannten "Sonderfall" verfahren wird.


    Ich arbeite in Bayern, es gibt nach wie vor keine Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des NotSanG oder der APV. Eine der wenigen Informationen die diesbezüglich zu bekommen sind, ist ein Schreiben des bayerischen Innenministeriums, welches die Weiterqualifizierung von RettAss zu NFS regelt. Ein Abschnitt dieses Schreiben nimmt explizit Stellung zur Besonderheit der RettAss die auf einer RS-Stelle sitzen.
    Weiter heißt es in diesem Abschnitt, dass diese besagten RettAss "[...] keine RettAss-Tätigkeit gemäß der Definition des Bundesgesetzgebers in der Begründung zu § 32 NotSanG nachweisen können". Folglich würden alle diese Rettungsassistenten in die Gruppe der 960-Std.-Vorbereitung fallen.


    Meine Frage an Euch wäre nun, wie wird denn in den anderen Bundesländern mit dieser Thematik verfahren?


    Vielen Dank schon einmal für Eure Antworten.

    Nachvollziehbar, dass es einem Notarzt nicht gefallen haben könnte, weil er Nachteile für seine Arbeit gesehen hat, ist es schon.

    Nachvollziehbar, dass es einem Notarzt nicht gefallen haben könnte, weil
    er Nachteile für seine Arbeit gesehen hat, ist es schon.


    Mit "nicht gefallen könnte", könnte ich leben, aber jemanden anzeigen ist schon ein anderes Kaliber.



    Da gebe ich dir recht, aber an diesem Zustand wird sich erst etwas ändern, wenn der Patient keine Schmerzen mehr hat.


    Was mich dabei stört ist die Tatsache, dass der Patient. wenn er wieder
    bei "klaren Verstand" ist, ja selbst eine Anzeige machen könnte, wenn er
    dies will.


    Aber nein es macht eine dritte Person, die nicht vor Ort war und eine
    Situation vorgefunden hat, die wahrscheinlich deutlich entspannter war,
    als vor der Analgesie.


    Ich würde es ja noch verstehen, wenn er als "Fachkundiger" den Pat. über
    seine Meinung aufklären würde und es dann aber dem Patienten selbst
    überlassen würde, ob er rechtliche Schritte einleiten möchte.


    Ärgerlich, aber wieder mal ein Versuch, der juristisch nicht zu einem Erfolg geführt hat.




    Ich bin mir sicher, dass du ein überdurchschnittlich guter und
    engagierter Notarzt bist, aber deshalb kann ich dir auch nicht bei
    Aussagen, wie "der Arzt kann besser...", immer zustimmen, weil es nicht den Arzt und den Rettungsassistenten gibt.


    ...sagt ein Rettungsdienstmitarbeiter, der mit Gynäkologen, Neurologen etc. Einsätze fährt.