Beiträge von Daniel Grein

    Gibt es eine Begründung (offizieller oder inoffizieller Art) wieso die HvO nicht mehr zum VU alarmiert werden?


    Es wurde bereits im vergangenen Jahr eine landesweite Auswertung der Einsätze bzw. Alarmierungen der HvO gemacht. Der neue Einsatzindikationskatalog ist nun die Folge davon. Eine genaue Begründung zu einzelnen entfallenen Indikationen ist mir nicht bekannt.

    Meine persönliche Erfahrung ist, dass die Notfallhilfen bei VU außerhalb (in unserem Bereich werden diese sogar auf die BAB alarmiert) selten bis gar keinen relevanten (Zeit-)Vorteil bieten. Häufig treffen diese auch mit oder sogar nach dem Rettungsdienst ein - je nach Einsatzort dann auch mal mit mehreren Fahrzeugen. Das kann noch von Vorteil sein, wenn eine größere Anzahl an Patienten oder Betroffenener zu betreuen ist, was jedoch eher die Ausnahme ist.

    Aber wenn ein HvO-System dazu beiträgt, dass eine Rea innerhalb von 3min qualifizierte HLW erhält, dann kann die Wache vielleicht 15min entfernt geplant werden. Insofern werden sie schon Einfluss haben auf die RD Struktur.

    Die HvO-Systeme sind keine verbindliche und verlässliche Einrichtung, weshalb diese - zumindest in Baden-Württemberg - keinen Einfluss auf die Standortplanung von Rettungswachen oder die Vorhaltung von Rettungsmitteln haben.



    Dass HvO einen relevanten Einfluss auf das Outcome - insbesondere bei der Reanimation - haben können, steht außer Frage. Wie der nun umstrittene Einsatzindikationskatalog zeigt, sollen sie ja aber bei lebensbedrohlichen Einsätzen weiterhin alarmiert werden. Daneben gibt es inzwischen in den meisten Regionen in BaWü auch die Ersthelfer der smartphonebasierten Region der Lebensretter.

    Wenn wir solche Systeme nicht nutzen, führt dies wieder zu einem Ausbau an Rettungsmitteln für jede Milchkanne im Bundesgebiet.


    Die HvO kommen nur ergänzend zum Regelrettungsdienst, nicht anstatt und haben daher keinen Einfluss auf die Vorhaltung.


    „Helfer vor Ort“ retten Leben, doch jetzt will die Politik sie einbremsen


    Zitat

    In Stuttgart haben sie deshalb jetzt einen Einsatzstichwortkatalog erarbeitet. Er soll künftig regeln, wann die ehrenamtlichen Retter losgeschickt werden. Für die Albstädterin aus unserem Beispiel hätte der Katalog wohl keine Folgen gehabt: Bewusstlosigkeit ist ein solches Stichwort, bei dem die Disponenten in der Leitstelle auch weiterhin ehrenamtliche Retter alarmieren dürfen.



    Der durch mich hervorgehobene Satz beschreibt die aktuelle Situation meines Erachtens ganz gut: es wird gerade eine Welle der Empörung losgetreten, die jeglicher Grundlage entbehrt. Wie ich hörte, gibt es inzwischen sogar Drohungen gegenüber Entscheidungsträgern.

    Dass es zu den neuen Einsatzstichworten für HvO in Baden-Württemberg große Diskussionen geben wird, war abzusehen. Bislang wurden diese Systeme je nach Rettungsdienstbereich in unterschiedlichem Umfang alarmiert. Es ist daher meines Erachtens folgerichtig, analog den neuen Einsatzstichworten und Notfallkategorien im Regelrettungsdienst auch die Alarmierung der HvO-Systeme anzupassen und zu vereinheitlichen.

    Für viele Ortsvereine der HiOrg sind die Notfallhilfen in der Vergangenheit zu einem wichtigen Zugpferd geworden, wenn es darum geht, Nachwuchs zu gewinnen und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Das kann jedoch kein Argument für die teilweise Überalarmierung der vergangenen Jahr sein.

    Hier die aktuellen Einsatzstichworte (jeweils als RTW/NA-Einsatz), bei welchen die Notfallhilfen/HvO alarmiert werden sollen:



    Insbesondere der Fakt, dass es künftig keine regelhafte Alarmierung zu Verkehrsunfällen auf Bundes-/Landstraßen und Autobahnen mehr geben soll, scheint mir bei den Beteiligten auf Ablehnung zu stoßen.

    Das Ganze scheint eine Mischung aus Gemeindenotfallsanitäter und "Notarzt-Light" zu sein: Wie Notfallsanitäter künftig Ärzte entlasten sollen


    Zitat

    Vor allem in Sachen Diagnostik werden die Sanitäter geschult, aber auch für eine Beatmung oder das Setzen von Luftröhrenschnitten. Drei Wochen Fortbildung in der Kardiologie gehört ebenfalls dazu. Das soll sie befähigen, nicht nur Symptome zu behandeln, sondern auch nach Ursachen zu suchen und im Umgang mit Patienten sicherer zu werden.


    Oder Inhalte, die man heute schon in manchem Bachelor-Studiengang lehrt?

    Die ehemalige Notfallsanitäterin in Ausbildung wird ab Montag, den 11. August, u.a. wegen versuchten Mordes vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Heilbronn stehen:

    https://landgericht-heilbronn.…3487_24/?LISTPAGE=1185192


    Zitat

    Der Angeklagten, die eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin absolvierte und auf einer Rettungswache im Landkreis Ludwigsburg eingesetzt war, liegt zur Last, im Zeitraum Oktober 2023 bis April 2024 drei ihrer Kollegen heimlich Notallmedikamente in deren Getränke gemischt zu haben. Bei den angeklagten fünf Taten erlitten die Geschädigten infolgedessen erheblichste Gesundheitsbeeinträchtigungen, in einem Fall trat sogar akute Lebensgefahr ein, sodass die Geschädigten z.T. auch mehrtägig stationär behandelt werden mussten. Die Angeklagte habe dabei bewusst in Kauf genommen, dass die Geschädigten in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten und infolge deren Ausfalls als Einsatzkräfte auch die Behandlung von Notfallpatienten durch die personell klein besetzte Rettungswache nicht mehr hinreichend gewährleistet werden konnte. In zwei Fällen seien die Geschädigten bei stattfindenden Einsätzen vor Ort bereits aufgrund der Auswirkungen der Medikamentengabe ausgefallen, infolgedessen sie selbst versorgt werden mussten und keine Hilfe mehr leisten konnten.


    Die Angeklagte habe aus eigensüchtigen Motiven und Ärgernis hinsichtlich ihres Ausbildungsverlaufs gehandelt, wonach die Anklage von versuchtem Mord aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen ausgeht.


    Die Angeklagte befindet sich seit dem 30. Januar 2025 in Untersuchungshaft.

    Insgesamt hat sich das System aber imho gewaltig entwickelt. Das kann man sehr optimistisch sehen, finde ich.

    Da bin ich bei dir - das System hat sich in den vergangenen Jahren gewaltig entwickelt (was die Beteiligten teils viel Zeit und Nerven gekostet hat. Aber wem sage ich das. ;)) und ja, das kann man optimistisch sehen. Andererseits bin ich aber immer wieder erstaunt darüber, dass wir heute noch solche Diskussionen wie bspw. diese hier über Bayern führen. Oder aber, weshalb der Gesetzgeber in Baden-Württemberg nun die Baustelle "Vorabdelegation" ausgerechnet auf Grundlage der SAA/BPR der 6-LA aufgemacht hat, ohne, dass es dafür eine Notwendig gegäben hätte.

    Vorabdelegiert werden können und sollen daher nur einfacher Standardmaßnahmen (bspw. die Anlage eines peripher-venösen Zugangs), aber keineswegs "Notstandsmaßnahmen". Wenn man das ernst nimmt, enthalten die SAA/BPR nahezu ausschließlich - oder jedenfalls ganz überwiegend - Notstandsmaßnahmen, die sich für eine standardmäßige Delegation nicht eignen.

    Ja, folgt man dieser Argumentation, ist das definitiv so.

    Daraus kann man den Schluss ziehen, dass auch Maßnahmen nach § 2a NotSanG nicht in Betracht kommen, wenn der ÄLRD dem Notfallsanitäer solche Maßnahmen nicht zutraut ... oder?

    So wurde in der Empfehlung des Ausschuss' argumentiert, ja. Und damit wären wieder an dem Punkt, an dem ein ÄLRD einer/m zuvor schon geprüften NotSan die Ausübung seines Berufes aufgrund seiner Einschätzung verwehren könnte. Grundsätzlich würde ich der Argumentation aber folgen, dass ein NotSan dann nicht mehr eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen sollte, wenn sein aktueller Wissens- und Fertigkeitsstand nicht mehr den Anforderungen entspricht. Ich würde das nur nicht der Einschätzung eines einzelnen ÄLRD überlassen.

    Demnach keine Maßnahmen nach § 2a ohne Alarmierung eines Notarztes und immer nur überbrückend.

    Ich kann bis heute nicht nachvollziehen, wie der Ausschuss zu diesem Schluss kam, denn es gab zu keiner Zeit - sollte mich mein Gedächtnis nicht irren - eine Formulierung, die dezidiert die Alarmierung eines Notarztes verlangte.

    Eine solche ordnungsgemäße Vorgabe zur eigenständigen Verabreichung von Morphin würde ich ja gerne mal sehen.


    (Die SAA/BPR 2023, die man googeln kann, sind davon jedenfalls weit entfernt, soweit ich das überblicke.)

    Im Supplement Schmerzbehandlung ist die Gabe von Morphin bspw. im Behandlungspfad zum Akuten Koronarsyndrom vorgesehen: http://www.agsan.de/files/SAA_…23_Supplement_Schmerz.pdf

    Ist es nicht traurig, dass wir uns nach so vielen Jahren nach wie vor im Kreis drehen bei der Frage, was denn nun unter welchen Umständen erlaubt ist?


    Da hier auch Baden-Württemberg angesprochen wurde und ich als für die Fortbildung zuständiger Praxisanleiter in eben diesem Bundesland wöchentlich im Rahmen der Schulung zur Vorabdelegation mit den SAA/BPR konfrontiert bin, möchte ich meine Gedanken/Fragen hierzu beitragen. Unser Gesetzgeber hat im RDG BaWü folgendes festgelegt:

    Zitat


    Die nach § 3 Absatz 1 beauftragten Leistungsträger der bodengebundenen Notfallrettung legen für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen landesweit und trägerübergreifend einheitliche „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz. Das Land stellt den Leistungsträgern hierfür regelhaft ein geeignetes Muster als Grundlage zur Verfügung.


    Es bleibt aktuell festzuhalten, dass es bis dato keine Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg gibt. Es gibt die SAA/BPR der 6-Länder-Arbeitsgruppe (das im Gesetz angesprochene Muster), die uns derzeit als Grundlage für die Schulung dienen. Daher zunächst die grundsätzliche Frage: fehlt uns in Baden-Württemberg aktuell die gesetzlich geforderte Grundlage für die Vorabdelegation oder wäre das Wortklauberei?


    Da in den Beiträgen zuvor wieder umfassend darüber diskutiert wurde, was denn das Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des § 2a NotSanG war, hier noch einmal nachfolgend zur Erinnerung der Verlauf sowie die Begründung.


    Zunächst war beabsichtig, folgende Änderung vorzunehmen:

    Zitat

    Dem § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:


    „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 sind im Rahmen der ihnen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c vermittelten Kompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.“

    Begründet wurde das so:

    Zitat

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen


    Nach der aktuellen Rechtslage ist eine lebensrettende Tätigkeit des Notfallsanitäters im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG im Rahmen seiner erlernten Berufsausübung ein grundsätzlich rechtswidriger Verstoß gegen den Heilkundevorbehalt, der in einer Strafbarkeit mündet (§§ 1, 5 Heilpraktikergesetz). Gleichzeitig ist der Notfallsanitäter jedoch aufgrund seiner aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB) – unterlassene Hilfeleistung – und §§ 13, 223 StGB – Körperverletzung durch Unterlassen – resultierenden qualifizierten Hilfeleistungspflicht gezwungen, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, wenn ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig vor Ort ist. Dieser Zwiespalt – Hilfeleistungspflicht und Strafbarkeit auf der einen, Heilkundevorbehalt und Strafbarkeit auf der anderen Seite – wird nur durch die Ausnahme des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB aufgelöst. Über diese Vorschriften entkommt der Notfallsanitäter aus der Strafbarkeit seines Tuns. Dies ist eine rechtliche Konstruktion, die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes und ihren Mitarbeitern (Notfallsanitätern) erhebliche Rechts-und damit auch Handlungsunsicherheit bei einer heilkundlichen Tätigkeit im Rahmen von § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG zur Folge hat.


    Es bedarf daher einer Regelung auf gesetzlichem Weg durch Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm, die Notfallsanitäter bei dem Ausüben von nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG erlernten Tätigkeiten vom Heilkundevorbehalt ausnimmt.

    Im weiteren Verlauf hat man sich dann dazu entschlossen, dies über einen § 2a zu regeln, der ursprünglich folgenden Text haben sollte:

    Die von mir im zuvor zitierten Text fett hervorgehobenen Regelungen wurden letztlich verworfen und sind heute nicht Inhalt des Gesetzes.

    Begründet wurde die Änderung so:

    Zitat

    Für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters hat sich gezeigt, dass die Konzeption des Notfallsanitätergesetzes, nach der die Vornahme lebensrettender heilkundlicher Maßnahmen am Patienten in besonderen Einsatzsituationen nur über allgemeine Rechtfertigungsgründe strafrechtlich abgesichert ist, den Berufsangehörigen keine ausreichende Rechtssicherheit bei der Ausübung ihres Berufs verleiht.

    ...


    Mit der vorgesehenen Änderung des Notfallsanitätergesetzes wird für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Zugleich greift die Bundesregierung damit Forderungen nach einer Regelung auf, die seit längerem von den einschlägigen Kreisen der am Rettungsdienst Beteiligten sowie von den Ländern erhoben werden.


    Persönlich halte ich die SAA/BPR inhaltlich und fachlich an vielen Stellen für fragwürdig. Sie führen bei uns regelmäßig zu Diskussionen mit Kolleginnen und Kollegen, die bislang eine weitgehend eigenständige Arbeit bzw. die Musteralgorithmen des DBRD oder die Handlungsempfehlungen Baden-Württemberg gewohnt waren. Das aber nur am Rande.

    Da ich zuvor gelesen hatte, dass bei Schmerzen im Rahmen einer Aortendissektion laut SAA/BPR zunächst Paracetamol verabreicht werden soll, möchte ich hier korrigieren: das Medikament der Wahl für die Analgesie richtet sich nach der Schmerzintensität; bei NRS ≥ 6 kann z.B. Morphin verabreicht werden.


    Und abschließend: auch die DRK-Landesschule Baden-Württemberg macht auf ihrer Website darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit der eigenständigen Durchführung der Heilkunde nach § 2a NotSanG von den Regelungen zur Vorabdelegation unbetroffen bleibt [Link].

    Wenn ich (noch) Mitglied wäre, wäre ich mit dieser Haltung (des Vorstands?) nicht zufrieden.

    Was du ja sein darfst.

    Nichts desto trotz sind sowohl die Satzung des Vereins als auch das Vereinsrecht maßgeblich und nicht die persönliche Meinung eines Mitglieds. Daran ändert sich auch nichts, wenn man sich in einem Forum oder an anderen "öffentlichen" Stellen darüber ärgert, dass nicht alles öffentlich gemacht oder in einem persönlichen Schreiben die eigene Neugierde befriedigt wird, was durchaus aus gutem/legitimen oder rechtlichem Grund so sein kann.

    Die Ausrede, man könne ja nicht erwarten, dass man bei den Mitgliederversammlungen anwesend ist, weil zu teuer, zu weit weg oder Fußpilz, kann ich nach all den Jahren nicht mehr hören/lesen, denn es ist in den meisten Fällen genau das - eine Ausrede. Egal in welcher Ecke Deutschlands und egal zu welchem Zeitpunkt - es waren noch bei keiner Mitgliederversammlung mehr als 150 Mitglieder anwesend. Und das bei nun fast 16.000 Mitgliedern im Verein. Wer seine Informationsrechte als Vereinsmitglied wahrnehmen möchte, dem stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten offen. Der dafür primär vorgesehene Rahmen ist und bleibt nun einmal die Mitgliederversammlung.

    Damit soll es aber von meiner Seite nun auch genug sein, denn mehr gibt es dazu tatsächlich nicht mehr zu sagen.

    Es gibt für Nichtmitglieder des DBRD schlicht keinen Grund, über den Sachverhalt informiert zu werden; das hat nicht das Geringste mit Unprofessionalität zu tun, im Gegenteil. Rechenschaft ist man den Mitgliedern gegenüber schuldig, welche dementsprechend auch sehr ausführlich informiert wurden. Zudem gibt es - wie bereits erwähnt wurde - eine Vereinbarung zwischen dem DBRD und Marco König, an welche sich beide Seiten halten werden.


    M1k3 Herzlichen Glückwunsch zur Wahl! Es freut mich sehr. Leider musste ich vorzeitig abreisen.

    Zitat

    Um die Qualität der notfallmedizinischen Versorgung in Deutschland auch zukünftig sicherzustellen, haben sich die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI) und der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) in einem Grundsatzpapier, veröffentlicht in der Fachzeitschrift „Anästhesiologie & Intensivmedizin“, für komplementäre Ergänzungen der in den jeweiligen Facharztweiterbildungen erworbenen Qualifikationen und die deutschlandweite Einführung der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ ausgesprochen.

    Quelle und ausführlicher Text mit verlinktem Positionspapier


    Zitat

    Die Einführung eines eigenständigen Facharztes für Notfallmedizin ist aus Sicht von DGAI und BDA hierfür nicht zielführend. Vielmehr sind die in den jeweiligen Facharztweiterbildungen erworbenen Qualifikationen entsprechend spezifisch zu ergänzen.


    Für den Bereich der prähospitalen Notfallmedizin fordern DGAI und BDA die flächendeckende Einführung der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin durch alle Landesärztekammern, die Etablierung zusätzlicher, durch die Rettungsdienstträger finanzierter Pflichtfortbildungen sowie die Ausweitung telenotfallmedizinischer Versorgungsstrukturen.

    Eine sehr spannende Entwicklung, die hier möglicherweise angestoßen wurde; das Ganze war sozusagen der Stich ins Wespennest.

    Ich würde mir wünschen, dass wir tatsächlich künftig nach Dringlichkeit gestaffelte Hilfsfristen bekommen und die Fahrzeuge (und somit auch das Personal) des Rettungsdienstes wieder aufgabengerecht disponiert werden. Das könnte einem Ausbluten des Rettungsdienstes, wie wir es heute haben, entgegenwirken.


    Andreas Pitz

    Im Vergleich mit den Freiwilligen Feuerwehren sehe ich aktuell das Problem, dass zunächst zusätzliche Strukturen und Regelungen geschaffen werden müssten, wenn man Ersthelfer-Systeme als staatliche Aufgabe etablieren wollte. Wann, in welchem Umfang und in welcher Form kommen diese zum Einsatz, über welche Ausbildung müssen diese Ersthelfer verfügen, wer überwacht die Aus- und Fortbildung; wer legt fest, über welche sachliche Ausstattung diese Systeme verfügen müssen, wer kümmert sich um diese usw. usw.. Zudem übernehmen die FF de facto die selben Aufgaben, wie die BF. Hier spätestens hinkt der Vergleich mit Ersthelfer-Systemen und dem Rettungsdienst.

    Wir haben aktuell - wie es im Rettungsdienst ja bekanntermaßen leider überall so ist - einen Flickenteppich an Systemen: Ersthelfer-Apps, Notfallhilfen/HvO über die HiOrg oder Feuerwehren oder überhaupt kein Ersthelfer-System. Für welches System entscheidet man sich?

    Ich denke zwar auch gerne visionär, aber die Etablierung eines verbindlichen, flächendeckenden und staatlich garantierten Ersthelfer-Systems sehe ich unter den heutigen Voraussetzungen nicht bzw. kann ich mir nicht vorstellen.

    Zu Beginn der Nachtschicht trat Berlins ranghöchster Feuerwehrmann seinen Dienst an. Nicht in schicker Uniform, sondern roter Hose und weißem Shirt fuhr Dr. Karsten Homrighausen (54) auf einem Rettungswagen mit.

    Es war wohl der Versuch, die Nöte der Einsatzkräfte hautnah zu erleben…

    Grundsätzlich begrüßenswert. Ich frage mich bei solchen Meldungen jedoch immer, wie realistisch ein solch besetzter RTW wohl disponiert wird, wenn man weiß, wer da drauf sitzt.

    Da die NotSan regelmäßig "rezertifiziert" werden sollen, sollen die ärztlichen Kapazitäten deutlich ausgebaut werden, die Größenordnung 4h pro NotSan im Jahr ist da ganz richtig. Müssen halt noch Ärzte gefunden werden, die das auch machen.


    Nicht nur die ärztlichen Kapazitäten müssen entsprechend geschaffen werden, auch die Ausbildung/Schulung der SAA/BPR in Form der jährlichen Pflichtfortbildung muss bewältigt werden. Daneben werden sich die Ärztlichen Verantwortlichen auch regelmäßig den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bedienen müssen, um eine wie auch immer gestaltete Überprüfung der Kompetenzen der NotSan gewährleisten zu können. Denn eine solche wird wohl eine zwingende Voraussetzung für die Delegation sein.
    Die Kosten für die ÄVRD sind übrigens Kosten des Rettungsdienstes; es handelt sich dabei also um kein Ehrenamt. Hierzu müssen demnach zunächst Verträge zwischen Leistungsträgern und den jeweiligen ÄVRD geschlossen werden (auch hinsichtlich der Haftung).

    Alles in Allem eine riesen große Baustelle, zumindest für die Rettungsdienste, die bislang noch keine oder kaum entsprechende Strukturen haben.

    gibt es Rettungswachen die ihr eigenes Curriculum für eine Einheitliche Ausbildung der NFS erstellt haben?
    Damit jeder Praxisanleiter einen Leitfaden hat und somit die Ausbildung gleich abläuft ?

    Wir haben für jedes Lehrjahr und jeden Wachenblock einen genauen Ausbildungsplan, welcher mit der Schule abgestimmt ist. Das war ein langer Prozess, der sich aber meines Erachtens auf ganzer Linie gelohnt hat. Wie sich gezeigt hat, liegen unsere internen Anforderungen an die Ausbildung auch oftmals höher als die der Schule.

    Es wird sehr viel Zeit und Mühe in die Ausbildung investiert; hierzu haben wir zwei freigestelle, verantwortliche PAL, welche sich ausschließlich um die Ausbildung kümmern, sowie weitere PAL auf den Rettungswachen. Für den Bereich Fortbildung gibt es mit meiner Person einen weiteren PAL, welcher sich ausschließlich um diesen Bereich kümmert, sodass sich jeder verantwortliche PAL auf seinen Bereich fokusieren kann. Künftig wollen wir aber beide Bereiche enger verzahnen und vorhandene Synergien noch besser nutzen.


    Wir haben inzwischen (auch Corona bedingt) einen eigenen E-Learning-Bereich für unsere Auszubildende mit selbst erstellten Skripten, ein Forum für den fachlichen Austausch und sogenannte "Intensivseminare", bspw. ein "Anatomie Intensivseminar Herz-Kreislauf", um das in der Schule erworbene Wissen zu vertiefen und zu festigen. Unser verantwortlicher PAL (pädagogisches Studium und Heilpraktiker) ist hier sehr ambitioniert und stellt zuweilen hohe Anforderungen an unsere Auszubildende. Das zahlt sich jedoch spätestens bei der Prüfung aus, da das erworbene Wissen deutlich über dem Niveau des allgemeinen Durchschnitts liegt. Bei manchen Skripten steige ich z.B. schon beim Lesen aus. :grimacing_face:

    Ich denke schon, dass der ein oder andere DBRD-Funktionär hier zumindest ab und an mitliest.


    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die DBRD-Führung hier nicht regelmäßig mitliest oder zumindest zu entsprechenden Themen informiert wird.


    Der einzige Funktionär, der meines Wissens hier ab und an mitliest, bin ich. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn ich Vorstand und Beirat auf eine aktuelle Diskussion hinweise, welche eine gewisse Brisanz hat. Aber auch das geschieht nur selten. Das hat nichts mit Arroganz oder Ignoranz zu tun; der Grund, weshalb insbesondere der Vorstand hier nicht (mehr) mitliest, ist schnell erklärt: für gezielte, konstruktive Kritik steht er jederzeit persönlich Rede und Antwort - über die offiziellen Kanäle des DBRD oder bei Veranstaltungen vor Ort. Hiervon wird - soweit ich das beurteilen kann - insbesondere auch in Form von Nachrichten (nicht Beiträge) über unsere Facebook-Seite Gebrauch gemacht.

    Nebenbei: bei einer Aktion auf Facebook, bei welcher Mitglieder live mit unserem 1. Vorstand Marco König in Kontakt treten konnten, gab es lediglich 3 (!) Teilnehmer. Das deckt sich übrigens mit meiner Erfahrung auf Messen und Kongressen: es gab/gibt so gut wie keine Besucher, welche sich persönlich mit Kritik an uns wenden.


    Ansonsten gilt (und ich merke, ich wiederhole mich da immer wieder): für Informationen gibt es die Website, die Mitgliederzeitschrift, den Facebook-Auftritt, die Mitgliederversammlung sowie den Kontakt bei Messen oder Kongressen, bei welchen der DBRD präsent ist. Und es gibt inzwischen die Landesgruppen, in welchen sich interessierte und engagierte Mitglieder einbringen können.

    Der interne Bereich bei Facebook war der Versuch, den Mitgliedern noch eine weitere Möglichkeit zur Diskussion/Information bereitzustellen. Wie künftig damit (und eventuell weiteren/anderen Möglichkeiten) umgegangen wird, soll in einem speziellen Arbeitstreffen hierzu erörtert werden, das aufgrund der aktuellen Corona-Entwicklung verschoben werden musste.

    Was mich an dieser Stelle ernsthaft interessieren würde: welche Möglichkeiten bieten denn die Berufsverbände in der Schweiz und Österreich zur Diskussion mit ihren Mitgliedern?


    Was die Mitgliederversammlungen betrifft: auch hier wiederhole ich mich wenn ich schreibe, dass diese in der Vergangenheit schon an verschiedenen Orten in Deutschland und sogar zeitgleich zu gut besuchten Messen/Kongressen stattgefunden haben. Die Teilnehmerzahl war immer überschaubar, daran wird auch der zentralste Ort im Lande nichts ändern. Die aktuelle Anmeldeanzahl für die MV in Frankfurt ist übrigens nicht weniger überschaubar.

    Die "alten" Mitglieder hier im Forum kennen das ja von den Forumstreffen: es gibt eine stattliche Anzahl an registrierten Mitgliedern, eine ordentliche Anzahl an Mitgliedern, die ihr Interesse an einem Treffen bekunden und am Ende bleibt der "harte" und überschaubare Kern, der tatsächlich teilnimmt.

    Daher nehmt es dem DBRD nicht übel, wenn man sich über den Ort der Mitgliederversammlung nicht ständig den Kopf zerbricht und ihn mit dem Zirkel festlegt - wer ernsthaftes Interesse hat, wird daran teilnehmen. By the way: die Mitglieder des Beirates machen das ehrenamtlich und nebenbei und fahren mehrmals im Jahr durch die Republik. Es geht also, wenn man möchte.


    Mein Fazit: es ist müßig, sich mit manchen Themen immer und immer wieder zu beschäftigen. Das kostet nur Zeit und Nerven und hat keinerlei Benefit. Daher habt bitte Verständnis, dass es auf manche Kritik keine Antwort gibt und seid versichert, dass es intern in den Gremien durchaus konstruktive Diskussionen gibt. Die Ergebnisse sind dann demokratisch durch eben diese gewählten Gremien beschlossen.