Beiträge von Daniel Grein

    Insgesamt hat sich das System aber imho gewaltig entwickelt. Das kann man sehr optimistisch sehen, finde ich.

    Da bin ich bei dir - das System hat sich in den vergangenen Jahren gewaltig entwickelt (was die Beteiligten teils viel Zeit und Nerven gekostet hat. Aber wem sage ich das. ;)) und ja, das kann man optimistisch sehen. Andererseits bin ich aber immer wieder erstaunt darüber, dass wir heute noch solche Diskussionen wie bspw. diese hier über Bayern führen. Oder aber, weshalb der Gesetzgeber in Baden-Württemberg nun die Baustelle "Vorabdelegation" ausgerechnet auf Grundlage der SAA/BPR der 6-LA aufgemacht hat, ohne, dass es dafür eine Notwendig gegäben hätte.

    Vorabdelegiert werden können und sollen daher nur einfacher Standardmaßnahmen (bspw. die Anlage eines peripher-venösen Zugangs), aber keineswegs "Notstandsmaßnahmen". Wenn man das ernst nimmt, enthalten die SAA/BPR nahezu ausschließlich - oder jedenfalls ganz überwiegend - Notstandsmaßnahmen, die sich für eine standardmäßige Delegation nicht eignen.

    Ja, folgt man dieser Argumentation, ist das definitiv so.

    Daraus kann man den Schluss ziehen, dass auch Maßnahmen nach § 2a NotSanG nicht in Betracht kommen, wenn der ÄLRD dem Notfallsanitäer solche Maßnahmen nicht zutraut ... oder?

    So wurde in der Empfehlung des Ausschuss' argumentiert, ja. Und damit wären wieder an dem Punkt, an dem ein ÄLRD einer/m zuvor schon geprüften NotSan die Ausübung seines Berufes aufgrund seiner Einschätzung verwehren könnte. Grundsätzlich würde ich der Argumentation aber folgen, dass ein NotSan dann nicht mehr eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen sollte, wenn sein aktueller Wissens- und Fertigkeitsstand nicht mehr den Anforderungen entspricht. Ich würde das nur nicht der Einschätzung eines einzelnen ÄLRD überlassen.

    Demnach keine Maßnahmen nach § 2a ohne Alarmierung eines Notarztes und immer nur überbrückend.

    Ich kann bis heute nicht nachvollziehen, wie der Ausschuss zu diesem Schluss kam, denn es gab zu keiner Zeit - sollte mich mein Gedächtnis nicht irren - eine Formulierung, die dezidiert die Alarmierung eines Notarztes verlangte.

    Eine solche ordnungsgemäße Vorgabe zur eigenständigen Verabreichung von Morphin würde ich ja gerne mal sehen.


    (Die SAA/BPR 2023, die man googeln kann, sind davon jedenfalls weit entfernt, soweit ich das überblicke.)

    Im Supplement Schmerzbehandlung ist die Gabe von Morphin bspw. im Behandlungspfad zum Akuten Koronarsyndrom vorgesehen: http://www.agsan.de/files/SAA_…23_Supplement_Schmerz.pdf

    Ist es nicht traurig, dass wir uns nach so vielen Jahren nach wie vor im Kreis drehen bei der Frage, was denn nun unter welchen Umständen erlaubt ist?


    Da hier auch Baden-Württemberg angesprochen wurde und ich als für die Fortbildung zuständiger Praxisanleiter in eben diesem Bundesland wöchentlich im Rahmen der Schulung zur Vorabdelegation mit den SAA/BPR konfrontiert bin, möchte ich meine Gedanken/Fragen hierzu beitragen. Unser Gesetzgeber hat im RDG BaWü folgendes festgelegt:

    Zitat


    Die nach § 3 Absatz 1 beauftragten Leistungsträger der bodengebundenen Notfallrettung legen für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen landesweit und trägerübergreifend einheitliche „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz. Das Land stellt den Leistungsträgern hierfür regelhaft ein geeignetes Muster als Grundlage zur Verfügung.


    Es bleibt aktuell festzuhalten, dass es bis dato keine Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst Baden-Württemberg gibt. Es gibt die SAA/BPR der 6-Länder-Arbeitsgruppe (das im Gesetz angesprochene Muster), die uns derzeit als Grundlage für die Schulung dienen. Daher zunächst die grundsätzliche Frage: fehlt uns in Baden-Württemberg aktuell die gesetzlich geforderte Grundlage für die Vorabdelegation oder wäre das Wortklauberei?


    Da in den Beiträgen zuvor wieder umfassend darüber diskutiert wurde, was denn das Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des § 2a NotSanG war, hier noch einmal nachfolgend zur Erinnerung der Verlauf sowie die Begründung.


    Zunächst war beabsichtig, folgende Änderung vorzunehmen:

    Zitat

    Dem § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:


    „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 sind im Rahmen der ihnen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c vermittelten Kompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.“

    Begründet wurde das so:

    Zitat

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen


    Nach der aktuellen Rechtslage ist eine lebensrettende Tätigkeit des Notfallsanitäters im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG im Rahmen seiner erlernten Berufsausübung ein grundsätzlich rechtswidriger Verstoß gegen den Heilkundevorbehalt, der in einer Strafbarkeit mündet (§§ 1, 5 Heilpraktikergesetz). Gleichzeitig ist der Notfallsanitäter jedoch aufgrund seiner aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB) – unterlassene Hilfeleistung – und §§ 13, 223 StGB – Körperverletzung durch Unterlassen – resultierenden qualifizierten Hilfeleistungspflicht gezwungen, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, wenn ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig vor Ort ist. Dieser Zwiespalt – Hilfeleistungspflicht und Strafbarkeit auf der einen, Heilkundevorbehalt und Strafbarkeit auf der anderen Seite – wird nur durch die Ausnahme des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB aufgelöst. Über diese Vorschriften entkommt der Notfallsanitäter aus der Strafbarkeit seines Tuns. Dies ist eine rechtliche Konstruktion, die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes und ihren Mitarbeitern (Notfallsanitätern) erhebliche Rechts-und damit auch Handlungsunsicherheit bei einer heilkundlichen Tätigkeit im Rahmen von § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG zur Folge hat.


    Es bedarf daher einer Regelung auf gesetzlichem Weg durch Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm, die Notfallsanitäter bei dem Ausüben von nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG erlernten Tätigkeiten vom Heilkundevorbehalt ausnimmt.

    Im weiteren Verlauf hat man sich dann dazu entschlossen, dies über einen § 2a zu regeln, der ursprünglich folgenden Text haben sollte:

    Die von mir im zuvor zitierten Text fett hervorgehobenen Regelungen wurden letztlich verworfen und sind heute nicht Inhalt des Gesetzes.

    Begründet wurde die Änderung so:

    Zitat

    Für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters hat sich gezeigt, dass die Konzeption des Notfallsanitätergesetzes, nach der die Vornahme lebensrettender heilkundlicher Maßnahmen am Patienten in besonderen Einsatzsituationen nur über allgemeine Rechtfertigungsgründe strafrechtlich abgesichert ist, den Berufsangehörigen keine ausreichende Rechtssicherheit bei der Ausübung ihres Berufs verleiht.

    ...


    Mit der vorgesehenen Änderung des Notfallsanitätergesetzes wird für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in besonderen Einsatzsituationen und innerhalb klar definierter Grenzen die Ausübung von Heilkunde gestattet und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Zugleich greift die Bundesregierung damit Forderungen nach einer Regelung auf, die seit längerem von den einschlägigen Kreisen der am Rettungsdienst Beteiligten sowie von den Ländern erhoben werden.


    Persönlich halte ich die SAA/BPR inhaltlich und fachlich an vielen Stellen für fragwürdig. Sie führen bei uns regelmäßig zu Diskussionen mit Kolleginnen und Kollegen, die bislang eine weitgehend eigenständige Arbeit bzw. die Musteralgorithmen des DBRD oder die Handlungsempfehlungen Baden-Württemberg gewohnt waren. Das aber nur am Rande.

    Da ich zuvor gelesen hatte, dass bei Schmerzen im Rahmen einer Aortendissektion laut SAA/BPR zunächst Paracetamol verabreicht werden soll, möchte ich hier korrigieren: das Medikament der Wahl für die Analgesie richtet sich nach der Schmerzintensität; bei NRS ≥ 6 kann z.B. Morphin verabreicht werden.


    Und abschließend: auch die DRK-Landesschule Baden-Württemberg macht auf ihrer Website darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit der eigenständigen Durchführung der Heilkunde nach § 2a NotSanG von den Regelungen zur Vorabdelegation unbetroffen bleibt [Link].

    Wenn ich (noch) Mitglied wäre, wäre ich mit dieser Haltung (des Vorstands?) nicht zufrieden.

    Was du ja sein darfst.

    Nichts desto trotz sind sowohl die Satzung des Vereins als auch das Vereinsrecht maßgeblich und nicht die persönliche Meinung eines Mitglieds. Daran ändert sich auch nichts, wenn man sich in einem Forum oder an anderen "öffentlichen" Stellen darüber ärgert, dass nicht alles öffentlich gemacht oder in einem persönlichen Schreiben die eigene Neugierde befriedigt wird, was durchaus aus gutem/legitimen oder rechtlichem Grund so sein kann.

    Die Ausrede, man könne ja nicht erwarten, dass man bei den Mitgliederversammlungen anwesend ist, weil zu teuer, zu weit weg oder Fußpilz, kann ich nach all den Jahren nicht mehr hören/lesen, denn es ist in den meisten Fällen genau das - eine Ausrede. Egal in welcher Ecke Deutschlands und egal zu welchem Zeitpunkt - es waren noch bei keiner Mitgliederversammlung mehr als 150 Mitglieder anwesend. Und das bei nun fast 16.000 Mitgliedern im Verein. Wer seine Informationsrechte als Vereinsmitglied wahrnehmen möchte, dem stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten offen. Der dafür primär vorgesehene Rahmen ist und bleibt nun einmal die Mitgliederversammlung.

    Damit soll es aber von meiner Seite nun auch genug sein, denn mehr gibt es dazu tatsächlich nicht mehr zu sagen.

    Es gibt für Nichtmitglieder des DBRD schlicht keinen Grund, über den Sachverhalt informiert zu werden; das hat nicht das Geringste mit Unprofessionalität zu tun, im Gegenteil. Rechenschaft ist man den Mitgliedern gegenüber schuldig, welche dementsprechend auch sehr ausführlich informiert wurden. Zudem gibt es - wie bereits erwähnt wurde - eine Vereinbarung zwischen dem DBRD und Marco König, an welche sich beide Seiten halten werden.


    M1k3 Herzlichen Glückwunsch zur Wahl! Es freut mich sehr. Leider musste ich vorzeitig abreisen.

    Zitat

    Um die Qualität der notfallmedizinischen Versorgung in Deutschland auch zukünftig sicherzustellen, haben sich die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI) und der Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) in einem Grundsatzpapier, veröffentlicht in der Fachzeitschrift „Anästhesiologie & Intensivmedizin“, für komplementäre Ergänzungen der in den jeweiligen Facharztweiterbildungen erworbenen Qualifikationen und die deutschlandweite Einführung der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ ausgesprochen.

    Quelle und ausführlicher Text mit verlinktem Positionspapier


    Zitat

    Die Einführung eines eigenständigen Facharztes für Notfallmedizin ist aus Sicht von DGAI und BDA hierfür nicht zielführend. Vielmehr sind die in den jeweiligen Facharztweiterbildungen erworbenen Qualifikationen entsprechend spezifisch zu ergänzen.


    Für den Bereich der prähospitalen Notfallmedizin fordern DGAI und BDA die flächendeckende Einführung der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin durch alle Landesärztekammern, die Etablierung zusätzlicher, durch die Rettungsdienstträger finanzierter Pflichtfortbildungen sowie die Ausweitung telenotfallmedizinischer Versorgungsstrukturen.

    Eine sehr spannende Entwicklung, die hier möglicherweise angestoßen wurde; das Ganze war sozusagen der Stich ins Wespennest.

    Ich würde mir wünschen, dass wir tatsächlich künftig nach Dringlichkeit gestaffelte Hilfsfristen bekommen und die Fahrzeuge (und somit auch das Personal) des Rettungsdienstes wieder aufgabengerecht disponiert werden. Das könnte einem Ausbluten des Rettungsdienstes, wie wir es heute haben, entgegenwirken.


    Andreas Pitz

    Im Vergleich mit den Freiwilligen Feuerwehren sehe ich aktuell das Problem, dass zunächst zusätzliche Strukturen und Regelungen geschaffen werden müssten, wenn man Ersthelfer-Systeme als staatliche Aufgabe etablieren wollte. Wann, in welchem Umfang und in welcher Form kommen diese zum Einsatz, über welche Ausbildung müssen diese Ersthelfer verfügen, wer überwacht die Aus- und Fortbildung; wer legt fest, über welche sachliche Ausstattung diese Systeme verfügen müssen, wer kümmert sich um diese usw. usw.. Zudem übernehmen die FF de facto die selben Aufgaben, wie die BF. Hier spätestens hinkt der Vergleich mit Ersthelfer-Systemen und dem Rettungsdienst.

    Wir haben aktuell - wie es im Rettungsdienst ja bekanntermaßen leider überall so ist - einen Flickenteppich an Systemen: Ersthelfer-Apps, Notfallhilfen/HvO über die HiOrg oder Feuerwehren oder überhaupt kein Ersthelfer-System. Für welches System entscheidet man sich?

    Ich denke zwar auch gerne visionär, aber die Etablierung eines verbindlichen, flächendeckenden und staatlich garantierten Ersthelfer-Systems sehe ich unter den heutigen Voraussetzungen nicht bzw. kann ich mir nicht vorstellen.

    Zu Beginn der Nachtschicht trat Berlins ranghöchster Feuerwehrmann seinen Dienst an. Nicht in schicker Uniform, sondern roter Hose und weißem Shirt fuhr Dr. Karsten Homrighausen (54) auf einem Rettungswagen mit.

    Es war wohl der Versuch, die Nöte der Einsatzkräfte hautnah zu erleben…

    Grundsätzlich begrüßenswert. Ich frage mich bei solchen Meldungen jedoch immer, wie realistisch ein solch besetzter RTW wohl disponiert wird, wenn man weiß, wer da drauf sitzt.

    Da die NotSan regelmäßig "rezertifiziert" werden sollen, sollen die ärztlichen Kapazitäten deutlich ausgebaut werden, die Größenordnung 4h pro NotSan im Jahr ist da ganz richtig. Müssen halt noch Ärzte gefunden werden, die das auch machen.


    Nicht nur die ärztlichen Kapazitäten müssen entsprechend geschaffen werden, auch die Ausbildung/Schulung der SAA/BPR in Form der jährlichen Pflichtfortbildung muss bewältigt werden. Daneben werden sich die Ärztlichen Verantwortlichen auch regelmäßig den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern bedienen müssen, um eine wie auch immer gestaltete Überprüfung der Kompetenzen der NotSan gewährleisten zu können. Denn eine solche wird wohl eine zwingende Voraussetzung für die Delegation sein.
    Die Kosten für die ÄVRD sind übrigens Kosten des Rettungsdienstes; es handelt sich dabei also um kein Ehrenamt. Hierzu müssen demnach zunächst Verträge zwischen Leistungsträgern und den jeweiligen ÄVRD geschlossen werden (auch hinsichtlich der Haftung).

    Alles in Allem eine riesen große Baustelle, zumindest für die Rettungsdienste, die bislang noch keine oder kaum entsprechende Strukturen haben.

    gibt es Rettungswachen die ihr eigenes Curriculum für eine Einheitliche Ausbildung der NFS erstellt haben?
    Damit jeder Praxisanleiter einen Leitfaden hat und somit die Ausbildung gleich abläuft ?

    Wir haben für jedes Lehrjahr und jeden Wachenblock einen genauen Ausbildungsplan, welcher mit der Schule abgestimmt ist. Das war ein langer Prozess, der sich aber meines Erachtens auf ganzer Linie gelohnt hat. Wie sich gezeigt hat, liegen unsere internen Anforderungen an die Ausbildung auch oftmals höher als die der Schule.

    Es wird sehr viel Zeit und Mühe in die Ausbildung investiert; hierzu haben wir zwei freigestelle, verantwortliche PAL, welche sich ausschließlich um die Ausbildung kümmern, sowie weitere PAL auf den Rettungswachen. Für den Bereich Fortbildung gibt es mit meiner Person einen weiteren PAL, welcher sich ausschließlich um diesen Bereich kümmert, sodass sich jeder verantwortliche PAL auf seinen Bereich fokusieren kann. Künftig wollen wir aber beide Bereiche enger verzahnen und vorhandene Synergien noch besser nutzen.


    Wir haben inzwischen (auch Corona bedingt) einen eigenen E-Learning-Bereich für unsere Auszubildende mit selbst erstellten Skripten, ein Forum für den fachlichen Austausch und sogenannte "Intensivseminare", bspw. ein "Anatomie Intensivseminar Herz-Kreislauf", um das in der Schule erworbene Wissen zu vertiefen und zu festigen. Unser verantwortlicher PAL (pädagogisches Studium und Heilpraktiker) ist hier sehr ambitioniert und stellt zuweilen hohe Anforderungen an unsere Auszubildende. Das zahlt sich jedoch spätestens bei der Prüfung aus, da das erworbene Wissen deutlich über dem Niveau des allgemeinen Durchschnitts liegt. Bei manchen Skripten steige ich z.B. schon beim Lesen aus. :grimacing_face:

    Ich denke schon, dass der ein oder andere DBRD-Funktionär hier zumindest ab und an mitliest.


    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die DBRD-Führung hier nicht regelmäßig mitliest oder zumindest zu entsprechenden Themen informiert wird.


    Der einzige Funktionär, der meines Wissens hier ab und an mitliest, bin ich. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn ich Vorstand und Beirat auf eine aktuelle Diskussion hinweise, welche eine gewisse Brisanz hat. Aber auch das geschieht nur selten. Das hat nichts mit Arroganz oder Ignoranz zu tun; der Grund, weshalb insbesondere der Vorstand hier nicht (mehr) mitliest, ist schnell erklärt: für gezielte, konstruktive Kritik steht er jederzeit persönlich Rede und Antwort - über die offiziellen Kanäle des DBRD oder bei Veranstaltungen vor Ort. Hiervon wird - soweit ich das beurteilen kann - insbesondere auch in Form von Nachrichten (nicht Beiträge) über unsere Facebook-Seite Gebrauch gemacht.

    Nebenbei: bei einer Aktion auf Facebook, bei welcher Mitglieder live mit unserem 1. Vorstand Marco König in Kontakt treten konnten, gab es lediglich 3 (!) Teilnehmer. Das deckt sich übrigens mit meiner Erfahrung auf Messen und Kongressen: es gab/gibt so gut wie keine Besucher, welche sich persönlich mit Kritik an uns wenden.


    Ansonsten gilt (und ich merke, ich wiederhole mich da immer wieder): für Informationen gibt es die Website, die Mitgliederzeitschrift, den Facebook-Auftritt, die Mitgliederversammlung sowie den Kontakt bei Messen oder Kongressen, bei welchen der DBRD präsent ist. Und es gibt inzwischen die Landesgruppen, in welchen sich interessierte und engagierte Mitglieder einbringen können.

    Der interne Bereich bei Facebook war der Versuch, den Mitgliedern noch eine weitere Möglichkeit zur Diskussion/Information bereitzustellen. Wie künftig damit (und eventuell weiteren/anderen Möglichkeiten) umgegangen wird, soll in einem speziellen Arbeitstreffen hierzu erörtert werden, das aufgrund der aktuellen Corona-Entwicklung verschoben werden musste.

    Was mich an dieser Stelle ernsthaft interessieren würde: welche Möglichkeiten bieten denn die Berufsverbände in der Schweiz und Österreich zur Diskussion mit ihren Mitgliedern?


    Was die Mitgliederversammlungen betrifft: auch hier wiederhole ich mich wenn ich schreibe, dass diese in der Vergangenheit schon an verschiedenen Orten in Deutschland und sogar zeitgleich zu gut besuchten Messen/Kongressen stattgefunden haben. Die Teilnehmerzahl war immer überschaubar, daran wird auch der zentralste Ort im Lande nichts ändern. Die aktuelle Anmeldeanzahl für die MV in Frankfurt ist übrigens nicht weniger überschaubar.

    Die "alten" Mitglieder hier im Forum kennen das ja von den Forumstreffen: es gibt eine stattliche Anzahl an registrierten Mitgliedern, eine ordentliche Anzahl an Mitgliedern, die ihr Interesse an einem Treffen bekunden und am Ende bleibt der "harte" und überschaubare Kern, der tatsächlich teilnimmt.

    Daher nehmt es dem DBRD nicht übel, wenn man sich über den Ort der Mitgliederversammlung nicht ständig den Kopf zerbricht und ihn mit dem Zirkel festlegt - wer ernsthaftes Interesse hat, wird daran teilnehmen. By the way: die Mitglieder des Beirates machen das ehrenamtlich und nebenbei und fahren mehrmals im Jahr durch die Republik. Es geht also, wenn man möchte.


    Mein Fazit: es ist müßig, sich mit manchen Themen immer und immer wieder zu beschäftigen. Das kostet nur Zeit und Nerven und hat keinerlei Benefit. Daher habt bitte Verständnis, dass es auf manche Kritik keine Antwort gibt und seid versichert, dass es intern in den Gremien durchaus konstruktive Diskussionen gibt. Die Ergebnisse sind dann demokratisch durch eben diese gewählten Gremien beschlossen.

    Ein paar Anmerkungen möchte ich an dieser Stelle noch machen:

    leider ist vielen Kritikern der aktuellen Vorgehensweise des DBRD nicht bewusst bzw. überhaupt nicht bekannt, mit welchen Bandagen bzw. welchem Vorgehen durch die ärztlichen Interessensvertretungen politisch gerade hinter den Kulissen agiert wird. Es geht inzwischen nicht mehr nur um die Frage der Rechtssicherheit, sondern es wird nun versucht die Gelegenheit zu nutzen, die im Zuge der Einführung des NotSanG damals nicht berücksichtigten Interessen doch noch realisiert zu sehen.

    Wer die Entstehung der "Braunwalder Erklärung" damals mitverfolgt hat, kann sich ungefähr vorstellen, mit welchen Argumenten gerade versucht wird, unsere Berufsgruppe "in Schach zu halten". Dazu wird aktuell insbesondere auf eine politische Fraktion massiv Einfluss genommen. Der Unterschied zum DBRD ist: man tut dies nicht laut und öffentlich, da man darauf angesichts der nachvollziehbar besseren politischen Vernetzung nicht angewiesen ist.

    Wer die Haltung der ärztlichen Verbände uns gegenüber inzwischen vergessen haben sollte, dem möchte ich die Lektüre der Stellungnahmen aus dem Jahr 2012 ans Herz legen - z.B. der Bundesärztekammer:

    Zitat

    Die Bundesärztekammer kommt unter Abwägung verschiedener Gesichtspunkte, insbesondere der Patientensicherheit, den Kosten für die Notfallversorgung und der Kompetenzstärkung zum Ergebnis, dass der Einordnung des neuen Berufsbildes in einen zur begrenzt selbstständigen Heilkundeausübung befugten Fachberuf, nicht zugestimmt werden kann.

    Die Zeit des Dialoges ist vorbei, auch wenn die Bereitschaft dazu öffentlich suggeriert wird (es erscheint mir zudem zumindest fraglich, ob die Bereitschaft zum Dialog überhaupt jemals tatsächlich bestand oder lediglich ruhigstellen sollte).

    Auch ich dachte irrtümlich, dass ein sachlicher Dialog zielführend sei, musste mich inzwischen jedoch angesichts der Entwicklung eines Besseren belehren lassen. Wenn wir nun nicht alle uns zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten ausschöpfen, könnte in Kürze am Ende dieser Novellierung ein ernüchterndes Erwachen stehen.


    Im Übrigen bleibt zu sagen: die deutliche Mehrheit der Mitglieder des DBRD scheint hinter dem aktuellen Vorgehen zu stehen und angesichts der ebenso deutlich steigenden Mitgliederzahlen scheinen sich auch viele Kolleginnen und Kollegen durch den DBRD gut vertreten zu fühlen.

    Es ist legitim, verständlich und normal, dass es auch kritische Stimmen gibt, aber diese Stimmen sind - so hart es für den Einzelnen auch sein mag - einige Stimmen unter vielen. Interessant finde ich tatsächlich die Tatsache, dass die kritischen Stimmen hier im Forum gerade von den Kollegen kommen, die selbst nicht (mehr) hauptberuflich im Rettungsdienst arbeiten. Damit ich nun nicht falsch verstanden werde: damit spreche ich niemandem das Recht auf seine kritische Meinungsäußerung bezüglich des DBRD ab. Möglicherweise sieht man einige Sachverhalte jedoch anders, wenn man direkt davon betroffen ist.


    Zu guter Letzt sei noch erwähnt: der hier angesprochene, kritische und letztlich gelöschte Beitrag im internen Bereich des DBRD auf Facebook war ein Beitrag von mir. Dieser unglückliche Sachverhalt wurde inzwischen geklärt. Grundsätzlich werden dort keine kritischen Beiträge gelöscht (wie man auch auf der öffentlichen FB-Seite sehen kann).

    Ich habe Zweifel ob das tatsächlich ein in den Gesetzgebungsmaterialien formuliertes Ziel war. Ich meine sogar, dass die Reduktion von Notarzt-Einsätzen aus ärztlich-berufspolitischen Gründen gerade nicht wähnt wurde.


    Hast Du zufällig eine Fundstelle da?

    Zitat

    Drucksache 17/11689 sowie Drucksache 608/12

    Diesen Mehrausgaben stehen erhebliche in der Summe nicht quantifizierbare Einspareffekte gegenüber, da durch die verbesserte Qualifizierung dieser Berufsgruppe Einsparpotentiale bei Krankenhausbehandlungen und weiter Einsparungen durch eine Vermeidung unnötiger Notarzteinsätze zu erwarten sind.

    Die zu erwartenden Einsparpotenziale hinsichtlich der durch den erweiterten Einsatz von Notfallsanitätern reduzierten Notarzteinsätze war für die Kassen zudem ein maßgeblicher Grund, das Notfallsanitätergesetz zu unterstützen.


    Das Konzept des Gesetzgebers ist doch klar: heilkundliche Maßnahmen sind primär ärztliche Aufgabe (2a-b); Ärzte können sie für bestimmte notfallmedizinische Situationen standardmäßig vorab an NotSan übertragen (2c); in lebensbedrohlichen Notfällen kann der NotSan auch überbrückend eigenständig heilkundlich tätig werden (1c). Das ist m.E. auch durchaus ein sinnvolles Konzept (wenn man mal von der Frage absieht, wie man 2c rechtlich tragfähig regelt).

    Nach meinem Verständnis würde durch die vorliegende Formulierung im Referentenentwurf der Umfang der möglichen Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei Patienten, die nicht unmittelbar vital bedroht sind, explizit und unmissverständlich eingeschränkt. Zudem sind "wesentliche Folgeschäden" meines Wissens nicht definiert, sodass diesbezüglich eine enge, aber auch eine weite Auslegung (und damit völlig unklar) möglich ist. Was sind "wesentliche Folgeschäden" im Sinne des Gesetzes?

    Ein weiterer Punkt: was sind heilkundliche Maßnahmen? Da hierzu lediglich das Heilpraktikergesetz eine Aussage macht, ist ja bereits das Messen des Blutdrucks eine heilkundliche Maßnahme (siehe auch hier). Nach strenger Auslegung des Referentenentwurfes dürfte also auch diese Maßnahme nur nach vorheriger Rücksprache oder nach Delegation durch einen Arzt durchgeführt werden, so es sich denn nicht um eine akute Notsituation handelt. Absurd, ja, aber dennoch zutreffend. Oder?


    Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf des NotSanG hat der Bundesrat im November 2012 festgestellt, dass eine Befugnis zur Ausübung der Heilkunde für Notfallsanitäter erforderlich ist und nachfolgende Änderung des §4a eingebracht:

    Zitat

    Die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter sind befugt, bei derDurchführung von Maßnahmen im Notfalleinsatz im Sinne des § 4 Absatz 2Nummer 1 Buchstabe c die Heilkunde bis zum Eintreffen der Notärztin oder desNotarztes oder bis zu dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung auszuüben. § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2702), findet insoweit keine Anwendung."

    Damit wären meines Erachtens alle Probleme gelöst.
    Dass eine solche Formulierung weder damals, noch heute durch den Gesetzgeber (?) gewünscht ist, ist für mich nur vor dem Hintergrund einer durch ärztliche Standesvertretungen geprägten Einflussnahme erklärbar. Es bedarf keiner fragwürdigen Formulierung, wie sie nun vorliegt, weshalb ich diese ablehne.


    Zu der sich (tatsächlich wiederholenden) Kritik an der Arbeit des DBRD, eine sich ebenso wiederholende Antwort meinerseits:

    Wer von den hier anwesenden Kritikern hat sich in der Vergangenheit im DBRD aktiv eingebracht oder zumindest versucht, sich aktiv einzubringen? Ist/war jemand in einer der damaligen Arbeitsgruppen (die mangels aktiver Teilnehmer wieder aufgelöst wurden); ist jemand nun aktiv in einer der Landesgruppen? Hat jemand schon das direkte Gespräch mit Mitgliedern des Vorstands gesucht oder als Mitglied die hier immer wieder angebrachte Kritik während einer Mitgliederversammlung vorgetragen? Ich war seit Beginn bei fast jeder Mitgliederversammlung anwesend und kenne diese Kritik, wie sie hier immer wieder geäußert wird, von dort nicht.

    Also was erwartet ihr?


    Ihr habt zwei Möglichkeiten: die aktive Mitarbeit bzw. das Nutzen eurer Möglichkeit als Mitglied, im direkten Austausch sachliche Kritik oder Verbesserungsvorschläge zu äußern, oder aber, ihr nehmt es zwangsläufig hin, dass ihr eben keinen Einfluss auf die Arbeit unseres Berufsverbands habt. Dann müsst ihr aber zwangsläufig auch akzeptieren, dass es euch nicht immer gefällt, wie die berufspolitische Arbeit vonstatten geht. Das ist wie in der großen Politik eben auch.

    Wenn ich manche Kommentare hier lese, wundere ich mich, weshalb ihr euren Sach- und Fachverstand sowie eure augenscheinlich guten Kontakte in die Politik nicht längst genutzt habt, um selbst gute Berufspolitik für uns zu machen. Von "Besserwissen" alleine hat sich bislang noch nichts geändert.

    Der DBRD ist heute auch politisch gut vernetzt, hat auch dort Unterstützer und Befürworter - sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Eine andere Darstellung kann demnach nur von solchen Kolleginnen und Kollegen kommen, die keinerlei Einblick in die tatsächlich Arbeit hinter den Kulissen haben. Das ist kein Vorwurf, aber sollte etwas zum Denken anregen.


    Der DBRD ist heute eine starker, breit aufgestellter Berufsverband, wie wir ihn bislang noch nie hatten. Die Mitgliederzahlen steigen kontinuierlich, er ist ein gern genommener Ansprechpartner für Medien, wenn es um Fragen rund um den Rettungsdienst geht, er ist (auch international) gut vernetzt und konnte in den vergangenen Jahren auch auf Landesebene Einfluss nehmen. Ich kann deshalb über manche Kritik nur den Kopf schütteln.

    Ich als Beiratsmitglied bin auch nicht immer mit jeder Entscheidung oder jedem Vorgehen einverstanden. Entscheidungen werden aber auch im DBRD im Regelfall mehrheitlich getroffen und ich stehe im Zweifelsfall hinter "meinem" Berufsverband und schwäche ihn nicht durch öffentlich angebrachte Kritik. Wenn ich mit etwas überhaupt nicht einverstanden bin oder gar ablehne, äußere ich das intern und enthalte mich in der Öffentlichkeit.


    Es gibt Zeiten, da läuft Berufspolitik still und leise hinter den Kulissen und es gibt es Zeiten, da muss diese laut und unkonventionell sein. Nämlich dann, wenn die leise berufspolitische Arbeit zuvor nichts gebracht hat und wir Gefahr laufen, überhört und übergangen zu werden.

    Letztlich darf sich jeder noch die Frage stellen, wer wohl den größeren berufspolitischen Einfluss hat: 1 Berufsverband für Rettungsfachpersonal oder zahlreiche Verbände, welche völlig andere Interessen verfolgen?
    Wünschenswert wäre ein Miteinander. Davon sind wir aber leider - wie sich immer wieder zeigt - noch weit entfernt.


    Ach, und krumel - bei allem Verständnis: den DBRD hinsichtlich der berufspolitischen Arbeit mit dem Verhalten der AfD gleichzusetzen ist - um es ebenso politisch auszudrücken - "in höchstem Maße irritierend". Und das ist jetzt eigentlich sogar zu nett ausgedrückt.

    Darf man fragen wie die beiden Fachanwälte heißen?

    Ich möchte der Veröffentlichung nicht vorgreifen; spätestens am Montag ist es offiziell.

    Das ist das Problem: der DBRD hat als rechtliche Laiin - mal wieder - eine FB-Post mit viel Meinung und wenig Inhalt rausgehauen. Wenn doch zwei rechtliche Bewertungen in der Pipeline sind, warum wartet man diese nicht einfach ab, bevor hier ein „Shitstorm“ losgetreten wird... ;)

    Du kannst dir sicher sein, dass der DBRD in Rechtsfragen nichts "raushaut", was nicht entsprechend untermauert ist. Auch, wenn du das gerne so sehen würdest. ;)

    Vielen Dank für die bisherigen Meinungen.

    In den nächsten Tagen wird es hierzu eine Stellungnahme des DBRD sowie zwei weitere, rechtliche Bewertungen durch Fachanwälte für Medizinrecht geben.

    Es ist für mich immer wieder interessant zu sehen, wie unterschiedlich die rechtlichen Bewertungen doch ausfallen können und welch spannende Fragestellungen und Überlegungen sich ergeben, auf die man im ersten Moment als rechtlicher Laie vielleicht überhaupt nicht kommt.

    Ich bin sehr auf deine Antworten darauf gespannt, thh .


    Ich kann mich ansonsten nur thh anschließen. Man hat bekommen was man wollte - und was man verdient.

    Anstatt wieder sinnlos Krach zu machen sollte unsere Berufsvertretung lieber mal einen dafür sorgen, dass für "wenig dramatische" Massnahmen einer Regelkompetenz eine bessere Regelung mit ins Gesetz rein kommt (der "Normalzugang mit Blutentnahme, Kleinkram wie Antiemetika,etc.) die eben NICHT in Schemata vorkommen...


    Wenn man ganz mutig wäre, könnte man gleich noch fordern, dass die invasiven Massnahmen des RS vernünftig geregelt werden - sowohl in Zusammenarbeit mit dem NotSan als auch im Rahmen von Erstversorgungen.


    Angesichts des nun vorliegenden Gesetzentwurfs ist aktuell nicht davon auszugehen, dass eine wie auch immer geartete Regelkompetenz, die invasive Maßnahmen beinhaltet, Für NotSan gewünscht ist. Der vorliegende Entwurf spricht hier eine deutliche Sprache, weshalb ich nicht nachvollziehen kann, wie man dies schulterzuckend hinnehmen kann. Es erübrigt sich daher unter diesen Voraussetzungen, über geregelte invasive Maßnahmen durch RS überhaupt nachzudenken. Daher - ja, es ist notwendig und eben nicht sinnlos, "Krach" zu machen.

    Der vorliegende Entwurf widerspricht meines Erachtens übrigens einem damaligen Ziel des Notfallsanitätergesetzes, mehr eigenständiges Handeln zu ermöglichen und Notarzteinsätze zu reduzieren.

    Der aktuell durch das BMG vorgelegte Referentenentwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes hinsichtlich der Erlaubnis einer beschränkten Heilkunde steht in der Diskussion.

    Wie vorab zu erfahren war, hatte die BÄK wohl einen eigenen Entwurf eingereicht, diesen jedoch nach Einsicht in den Entwurf des BMG wieder zurückgezogen. Weshalb die BÄK den Entwurf des BMG begrüßt, dürfte sich nach dem Lesen von selbst beantworten.


    Ich sehe in den Formulierungen des Referentenentwurfes insbesondere die Problematik


    • dass erneut eine Verunsicherung durch mögliche Fragestellungen und regional uneinheitliche Regelungen geschaffen wird:

      - lässt die Situation es zu, vor den zu treffenden Maßnahmen einen Arzt zu kontaktieren?
      - wer entscheidet darüber, ob meine Entscheidung richtig oder falsch war?
      - welche Folgen hat eine Fehlentscheidung, sollte festgestellt werden (durch wen auch immer), dass kein lebensgefährlicher Zustand oder die Gefahr wesentlicher Folgeschäden vorlag?
      - steigt die Wahrscheinlichkeit, nicht nur arbeits- sondern auch strafrechtlich belangt zu werden?

    Es ist einmal mehr sehr befremdlich, dass in der Begründung zur Änderung des Gesetzes der Schutz der Patienten aufgeführt wird. Dadurch wird eine mögliche Gefährdung der Patienten durch Notfallsanitäter suggeriert. Auch die weitere Formulierung in der Begründung hinsichtlich des Ausbildungsziels ist meines Erachtens mindestens zu hinterfragen. Notfallsanitäter/innen werden dazu ausgebildet, den Gesundheitszustand eines Patienten einzuschätzen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen einzuleiten oder selbst durchzuführen. Hierbei handeln sie in großen Teilen eigenverantwortlich und es ist sehrwohl das originäre Ziel der Ausbildung, NotSan die notwendigen Kompetenzen für diese Situationen zu vermitteln. Sie werden ausgebildet und handeln nach Leitlinien, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Medizin entsprechen.
    Die Formulierung zum Entwurf entspricht der Denkweise zur Notkompetenz - wenn ein Arzt nicht (rechtzeitig) verfügbar ist, darf der NotSan diese Maßnahmen, die ihm sonst untersagt sind und die sonst ausschließlich durch einen Arzt vorgenommen werden dürfen, durchführen.


    Ich sehe in diesem Entwurf den Versuch, die Diskussion um die Rechtssicherheit zu beenden (wir haben es nun geregelt) und gleichzeitig die Rolle des Arztes zu stärken.


    Wie ist eure Meinung hierzu?