Beiträge von Daniel Grein
-
-
-
-
Der DRK-Landesverband Baden-Württemberg hat in einem Schreiben seine Schulen angewiesen, die bislang geltende, zeitliche Begrenzung für die Weiterqualifizierung von Rettungshelfern zu Rettungssanitätern nicht mehr anzuwenden. Bislang musste ein Aufbaulehrgang zum Rettungssanitäter innerhalb 2 Jahre nach erfolgter Ausbildung zum Rettungshelfer erfolgen. Diese Regelung wurde vom Landesverband nun gekippt.
-
Der Geschäftsführer der Medakademie Berlin, André Müller, hat in einer E-Mail an das BMG auf den bestehenden Fachkräftemangel insbesondere in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht und dabei als Ursache zu kurz gewählte Übergangsfristen bei der Ausbildung von Rettungsassistenten ausgemacht. Vor den möglichen Folgen hatte die Arbeitsgemeinschaft der Rettungsassistentenschulen Deutschland (AgRD) bereits 2014 aufmerksam gemacht (Link).
Die Facebook-Seite "Pyramidenprozess.de" hat den E-Mail-Austausch nun veröffentlicht:ZitatSehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage von Montag, dem 1. August 2016.
Im Auftrag von Frau PSt’in Annette Widmann – Mauz darf ich Ihnen nachfolgende Stellungnahme übermitteln:
„Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen keine Erkenntnisse vor, die auf einen bestehenden oder befürchtete Personalmangel in der Notfallrettung oder Krankenbeförderung in Baden-Württemberg hinweisen. Insbesondere gibt es keine entsprechenden Hinweise von Seiten der Länder aus den Sitzungen des Ausschusses für Rettungswesen.Darüber hinaus gewährleisten die Übergangsvorschriften des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) in ausreichender Weise, dass dem Rettungsdienst grundsätzlich genügend Personal zur Verfügung gestellt werden kann. So genießt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent/Rettungsassistentin“ einen dauerhaften Bestandsschutz. Sie bleibt jedem Berufsangehörigen, unabhängig davon ob er sich zum Beruf des Notfallsanitäters weiterqualifiziert oder nicht, lebenslang erhalten. Zudem ist das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten des NotSanG außer Kraft getreten, so dass bis zum 31. Dezember 2014 noch mit Ausbildungen nach dem RettAssG begonnen werden konnte. Die Übergangsvorschriften, die eine Nachqualifizierung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zum Beruf des Notfallsanitäters ermöglichen, sehen hierfür eine Frist von sieben Jahren vor, die zum 31. Dezember 2020 abläuft. Innerhalb dieses Zeitraums haben grundsätzlich alle Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Möglichkeit, sich zusätzlich zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zu qualifizieren. Außerdem werden dem Rettungsdienst ab dem laufenden Jahr 2017 die ersten Absolventen der dreijährigen Notfallsanitäterausbildung zur Verfügung stehen.
Die Übergangsvorschriften des NotSanG werden durch die Regelungen in den Rettungsdienstgesetzen der Länder ergänzt. So sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Baden-Württemberg vor, dass Rettungswagen mit „einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen“ (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) sind. Nach Absatz 3 Satz 1 gilt diese Regelung generell bis zum 31. Dezember 2020. Bei Vorliegen besonderer Gründe und in Einzelfällen ist sogar die Besetzung von Rettungswagen mit Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2025 möglich (§ 9 Absatz 3 Satz 2).“
-
-
Und der Beitrag wird von denen beklatscht, die die Aussprache im Landtag noch überhaupt nicht gesehen haben. So einfach geht Meinungsbildung heute.
-
Stuttgarter Nachrichten: Korruptionsvorwürfe der AfD - Heftige Diskussion über den Rettungsdienst
-
Die Aussprache im Landtag ist nun online und beginnt im Video ab Minute 2:16:56
http://www.landtag-bw.de/home/…61109sitzung0162.html?t=0 -
Kann man das nachträglich auch ansehen?
-
In der Tat hat sie nicht viel zur Lösung der bestehenden Probleme beigetragen, jedoch hat sie - und nicht mehr hatte Jörg ja geschrieben - eines der größten Probleme sehr deutlich angesprochen. Und dass sie damit nicht Unrecht hat, wissen wir alle und - wie die Reaktionen gezeigt haben - auch die Parlamentarier im Landtag selbst.
-
So sehr es mich schmerzt, das zu schreiben: Die Abgeordnete der AfD hat das Grundproblem am besten auf den Punkt gebacht und den Finger in die Wunde gelegt.
Bezeichnend auch die höhnischen Zwischenrufe der anderen Parlamentarier beim Thema Lobbyismus und Verquickung von Mandat und Funktion beim Monopolisten. Getroffene Hunde bellen...
100% Zustimmung!
Es ist sehr bezeichnend, wie die AfD in der Folge für ihre Aussagen dazu angegangen wurde. -
In Kürze wird der TOP 6 "Große Anfrage der Fraktion der FDP/DVP und Antwort der Landesregierung - Zukünftige Aktivitäten der Landesregierung im Bereich des Rettungswesens" in der heutigen Plenarsitzungen behandelt. Die Sitzung kann via Livestream verfolgt werden: http://www.landtag-bw.de/home.html
-
Hier ohne die Notwendigkeit eines Facebook-Zuganges: http://hessenschau.de/tv-sendung/video-24136.html
-
Der Gesundheitsausschuss in Bayern will die Zulassung von Naloxon als Nasenspray beschleunigen:
ZitatViele Suchtkranke sterben, weil die Mitkonsumenten bei einer Überdosis nicht den Notarzt rufen – aus Angst vor der Polizei. Naloxon ist ein Gegengift, das von Drogenabhängigen im Notfall wie ein Nasenspray benutzt werden kann. Doch obwohl es die Todesrate um 30 Prozent reduzieren könnte, ist die Abgabe an medizinische Laien in Bayern verboten. Eine Fehlentscheidung, meinen Experten.
Quelle und ausführlicher Text: http://www.bayerische-staatsze…enspray-leben-retten.html -
Bei geschätzt 150 im Rettungsdienst Beschäftigten durchlaufen hier in drei Jahrgängen über 25 Schüler die dreijährige Ausbildung zum NotSan, die ersten kommen im Herbst 2017 auf den Markt.
Wobei ein nicht unerheblicher Anteil derer uns nicht erhalten bleiben wird. Neben einem geplanten Studium liegt das Interesse noch bei den Berufsfeuerwehren und heimatnahnen Rettungsdiensten. Und der Eine oder Andere hat die anfänglich aufgebaute Euphorie angesichts der Realität inzwischen verloren und denkt auch über einen Umstieg nach. Es bleibt also spannend, wie viele der Ausgebildeten letztlich tatsächlich für den Rettungsdienst zur Verfügung stehen werden.
Und noch eine persönliche Bemerkung: die Anzahl der Auszubildenden ist für die Struktur und Größe des Betriebes deutlich zu hoch. -
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zu den bundesrechtlichen Vorgaben der Ausbildungszielbeschreibung des §4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes und der Umsetzung durch die Bundesländer.
ZitatOb diese Regelung eine Befähigung der Notfallsanitäterinnen und Notsanitäter für die eigenständige Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen im Sinne einer Substitution ärztlicher Leistungen anstrebt oder ob derartige Tätigkeiten aus Sicht des Gesetzgebers als vom ÄLRD delegierte Aufgaben aufzufassen sind, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Unter Berücksichtigung der (gesetzlich nicht definierten) medizinrechtlichen Begriffe der Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen, des Wortlauts und der Systematik der Ausbildungszielbestimmung des § 4 NotSanG und der Gesetzesbegründung hierzu dürften die besseren Gründe dafür sprechen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen für eine zeitlich vorweggenommene Form der Delegation
heilkundlicher Aufgaben auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter schaffen wollte, eine „Substitutionslösung“ also nicht angestrebt hat. -
-
-