Die 1. Frage ist: Gibt es einen Tarifvertrag mit einer Öffnungsklausel nach ArbzG §7 Absatz 1 Satz3?
Wenn nicht, dann sagt unser Gewerbeaufsichtsamt:
1.
Die mögliche Verkürzung der Ruhezeit nach ArbzG §5 trifft nicht auf den Rettungsdienst zu!
Wenn der Gesetzgeber es gewollt hätte, dann hätte er ihn wie in ArbzG §10 erwähnt.
Dies ergibt sich nach Aussagen auch aus der Kommentierung des Gesetzes.
2.
Bedeutet das Wort "kann" im ArbzG §5 eine Öffnungsklausel für Tarifverträge und keine Regelung per se.
3.
Auf die Frage nach korrekt geplanten Diensten und dann entstandenen Überstunden sagt man, dass dann ArbzG §14 greifen müsste und eine ungeplante Unterschreitung der Ruhezeiten erlaubt sei.
Somit bleibt für den Rettungsdienst laut ArbzG eine Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich und nur im Ausnahmefall (z.B. ungeplante Überstunden) ist eine Verkürzung der Ruhezeit möglich.
Soweit die Auskunft unseres Gewerbeaufsichtsamtes.
PS: Unser Arbeitgeber hält sich streng an die Einhaltung von 11h Ruhezeit.