Du verwendest den zivilrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers. Als solcher bin ich verpflichtet, Weisungen meines Arbeitgebers umzusetzen. Im Zweifelsfall wäre das Arbeitsgericht zuständig. In der vorliegendes Diskussion handelt es sich aber um eine staatliche Regelung, die qua Rechtsverordnung dazu führt, dass ich im Falle der unterbleibenden Delegation meine berufliche Tätigkeit als Transportführer eines RTW nicht mehr ausüben darf, obwohl ich die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, nämlich, ein bestandenes Examen als Notfallsanitäter zu besitzen (Siehe Artikel 43 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Bayern). Das schränkt mich in meiner Berufsausübung doch ganz erheblich ein, vor allem in puncto Heilkundeausübung, die mir kraft eines Bundesgesetzes erlaubt ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Und das tun sie im RTW-Einsatz ja in aller Regel). Insofern ist die Vorabdelegation für meine Berufsausübung gar nicht von zentraler Bedeutung. Vermutlich kommt die Delegation deswegen bei den Aufgaben der ÄLRD in Bayern auch nur als Soll-Regelung im Rettungsdienstgesetz vor.
Mein Sohn ist Elektriker, macht derzeit den Meister und erzählte mir gestern, er dürfte dennoch nicht an Mittelspannungsnetzen arbeiten. Sollte er also jemals größere Verbraucher oder Erzeuger netzanschlussfähig machen wollen (bspw. Biogasanlagen oder Solarfarmen), müsse er nochmal eine weitere mehrwöchige Qualifikation durchlaufen. Und danach dürfte er dennoch nur die Anlagen selber verdrahten, den Anschluss an das örtliche Netz macht dann der jeweilige Netzbetreiber am Anschlusspunkt.
Beschwert er sich über den Eingriff in seine Berufsfreiheit? Nein. Er kennt die Regelungen und arbeitet mit diesen. Greifen diese Regelungen über seinen Arbeitgeber auf sein Arbeitsverhältnis über? Natürlich. Und sollte er sich selbständig machen, greifen diese Regelungen auch in das selbständige Tun statt der abhängig beschäftigten Situation ein.
Das alles scheint mir also kein rettungsdienstliches Alleinstellungsmerkmal zu sein.
Und mal ganz allgemein zur Diskussion hier, unabhängig vom Zitat und Autor oben:
Angesichts der Empörung in diesem Forum damals bei der Entstehung des NotSanG zur fehlenden "Behandlungsfreiheit" im Ausbildungsgesetz scheinen mir manche Befürworter einer solchen Lesart ein sehr verklärtes Bild des Gesetzentstehungsprozesses verinnerlicht zu haben. Ja, ich bin ein Befürworter von Kompetenz und großem Handlungsrahmen von Menschen, die wir in Situationen schicken, in denen manchmal alle gedachten Rückfallebenen versagen. Und dafür brauchen wir dann Regelungen. Diese Rückfallebenen aber zum Standard erklären zu wollen, wird dem Backupgedanken solcher Regelungen jedoch nicht gerecht. Ich bin sofort dabei, wenn für die gesetzliche Ausweitung des Handlungsrahmens (damit dann aber auch: der Handlungspflichten von NotSan) gestritten werden soll. Hier jedoch (zu) weite Auslegungen entgegen des gesetzgeberischen Willens das Wort zu reden, scheint mir im Zweifel gefährlich für unbedarfte Leser solcher Diskussionen.
Und soweit ich das überblicke, sind die (Arbeits-) Gerichte bislang mit Handlungsnotwendigkeiten von Rettungsdienstlern stets gut umgegangen, wenn die Indikation richtig gestellt und die Intervention sachgerecht war.