Fällt der NotSan nun für diesen Bereich aus,weil die Rechtsaufsicht in Form des ÄLRD durch einen Verwaltungsakt schlüssig bewiesen hat,dass der NotSan für seine Aufgabe in diesem Landkreis nicht mehr geeignet ist, muss der AG prüfen ob in seinem unmittelbaren Tätigkeitsbereich eine vergleichbare Verwendung möglich ist. Dies kann z.B. eine Tätigkeit im Nachbarlandkreis sein,der diese Auflagen nicht hat.
Fraglich wäre aus meiner Sicht in wie fern der AG den AN unterstützen muss diese Auflagen zu erfüllen. Dazu hab ich zu mindestens keine eindeutige Literatur gefunden. Gubis , weißt du da was?
Das Problem scheint mir -erstaunlicherweise- kaum praxisrelevant. Mir sind "in freier Wildbahn" nur wenige Fälle untergekommen. Praktisch hapert es dann oftmals schon daran, dass dieses "Rezertifizierungsverfahren" rechtlich mangelhaft durchgeführt wurde. Dafür gibt es diverse Einfalltore. Wenn es durch den Arbeitgeber durchgeführt wird, fehlt es z.B. an Beachtung kollektiv-rechtlicher Vorschriften.
Sollte das der Träger selbst durchführen, kann es z. B. an "einen Verwaltungsakt schlüssig bewiesen hat,dass der NotSan für seine Aufgabe in diesem Landkreis nicht mehr geeignet ist" mangeln. Wir reden hier über Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die zudem dann auch noch prüfungsrechtlich sauber ablaufen müssen. Das ist rechtlich eine hohe Hürde.
Und: Falls es schief geht, müsste der Arbeitgeber unterstützen (§ 241 II BGB). Dazu gibt es in anderem Kontext auch Rechtsprechung, rettungsdienstlich kenne ich keine.
Man kann sowas übrigens auch proaktiv in einer Betriebsvereinbarung regeln, wo dann Nachschulung und zwischenzeitlicher Einsatz geregelt werden.