Aber bei Patienten, die keiner akuten Intervention bedürfen, ist das Tatbestandsmerkmal "Not" schwerlich erfüllt. Und andere Unterlassungsdelikte scheitern daran, dass ich einem Patienten gegenüber, der zu mir kommt, zunächst keine Garantenposition inne habe, wenn ich die Behandlung ablehne.
Das scheint mir eine theoretisch-rechtswissenschaftlich spannende Idee zu sein, die nur eingeschränkt praktikabel ist. Hint: Die Garantenstellung umgehe ich nicht dadurch, dass ich Ihr nicht nachkomme. Und bei der unterlassenen Hifelleistung definiert praktisch zumindest initial der Patient seinen Hilfebedarf. In der Praxis ist es daher sehr empfehlenswert, bezüglich des Hilfebedarfs einen dokumentierten Konsens zu erreichen.
Damit der Patient persönlich verpflichtet würde, das Transportentgelt zu entrichten, müsste aber ein Beförderungsvertrag zwischen dem Patienten und der RD-Organisation entstanden sein. [...]
In Baden-Württemberg vielleicht, andere Bundesländer brauchen keinen Umweg über einen privatrechtlichen Dienstvertrag. Da ist Rettungsdienst eben eine öffentlich-rechtliche Leistung, die völlig unabhängig von einem etwaigen Rechtbindungswillen des Patienten kostenpflichtig erbracht werden kann.