Die StA hätte aber auch auf die Beschwerde verzichten können, und nicht nur das.
Nicht Beschwerde, sondern die Erhebung der öffentlichen Klage. Und darauf kann man schwer verzichten, wenn man zuvor eine Einstellung gegen Auflage angeboten hat, die voraussetzt, dass hinreichender Tatverdacht besteht. Aus dem gleichen Grund kann man nur schwer von einer Einstellung gegen Auflage auf eine Einstellung ohne Auflage wechseln - man macht sich mit einem solchen Vorgehen unglaubwürdig.
Es ist m.E. auch kein Problem der Staatsanwaltschaft, wenn jemand sich absolut im Recht glaubt und das angebotene Vorgehen - faktisch ja ohne Auflage - nicht annehmen will. Dann muss er eben sehen, wie weit er damit kommt. Hier hatte er offensichtlich Erfolg. Der Aufwand, aus einer Einstellung gegen Auflagen einen Strafbefehlsantrag zu machen, ist regelmäßig sehr überschaubar und schnell erledigt.
Man hätte auch sagen können, dass 20 Euro als Trinkgeld für einen Einsatz, der in der Vergangenheit liegt, strafrechtlich nicht relevant sind, weil der Rentner ja offensichtlich keinen Vorteil mehr erzielen kann.
Das wäre rechtlich falsch, weil es völlig irrelevant ist, ob der Rentner einen Vorteil erzielen kann. Strafbar ist es, einem Amtsträger einen Vorteil (hier: 20 EUR) für eine Diensthandlung zuzuwenden, ganz egal, ob diese Diensthandlung schon vollzogen wurde oder noch vollzogen werden soll.
Die hier im Raum stehende Rechtsfrage war vielmehr die nach der Unrechtsvereinbarung. An der soll es fehlen, wenn der gewährte Vorteil sozialadäquat war. Die Anforderungen der Rechtsprechung dafür sind aber - mit Recht - einigermaßen streng, weil die Strafvorschrift jeden bösen Schein, dass Amtsträger sich für ihre Arbeit etwas geben lassen, vermeiden soll, und zudem die jeweilige Behörde Regelungen erlassen kann, welche Zuwendungen ganz allgemein genehmigt sind, was dann gleichfalls zum Ausschluss der Strafbarkeit führt. Amts- und Landgericht haben das hier anders gesehen (und befinden sich damit im Einklang mit der Literatur, die auch "angemessene Trinkgelder" als sozialadäquat ansieht). Ob das richtig ist, halte ich für einigermaßen zweifelhaft; ich hätte bei dem Polizeibeamten Bauchschmerzen, der sich nach einer Unfallaufnahme von einem der Fahrer 20,- EUR in die Hand drücken lässt, was nach diesen Entscheidungen wohl zwingend straffrei wäre (aber genau das ist, was strafbar sein soll).
Als ich das letzte Mal (vor 3,5 Jahren) im Einsatz verprügelt wurde, hat sich die zuständige StA jedenfalls nicht schwergetan, das Verfahren gar nicht erst aufzunehmen.
Einen Anfangsverdacht wird sie wohl nicht verneint haben.
Dass die Bevölkerung da zu dem Eindruck gelangt, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, ist nachvollziehbar.
Andere finden es nachvollziehbar, dass die Bevölkerung der AfD nahezu eine absolutge Mehrheit verschafft. Insofern halte ich die Bedeutung solcher Eindrücke der Bevölkerung für überschaubar.
Es handelt sich auch um ein grundsätzliches Problem unserer überbürokratisierten Gesellschaft. Der Beamte mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand weicht immer mehr dem seelenlosen Bürokratie-Roboter.
Das ist m.E. ein Vorwurf, den man dem machen kann, der den Vorgang überhaupt erst zur Anzeige gebracht hat.
Die Staatsanwaltschaft hat m.E. durchaus Augenmaß bewiesen. Ich halte sowohl die Einstellung als auch - nach deren Ablehnung - die Erhebung der öffentlichen Klage für richtig.