Ah ok, jetzt versteh ich’s. Für den Fall, dass das Urteil revidiert wird und die Klägerin doch einen Anspruch hat, wird das Geld hinterlegt. Ist das üblich?
Genau. Wer aus einem nur vorläufig vollstreckbaren - weil noch nicht rechtskräftigen - Urteil vollstrecken will, geht das Risiko ein, hinterher alles rückabwickeln zu müssen, einschließlich Ersatz für eventuelle Nachteile, die die Vollstreckung mit sich gebracht hat (fehlende finanzielle Mittel usw.). Daher muss er Geld hinterlegen, falls es dazu kommt.
Das ist nicht nur üblich, sondern gesetzlich vorgeschrieben. §§ 708, 709 ZPO regeln, wann eine Sicherheitsleistung erforderlich ist bzw. wann nicht.
Edit: wenn ich mir Punkt 3 durchlese hab ich trotzdem irgendwie nen Hänger. Da steht ja, das Urteil ist (…) vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist doch aber, dass die Klage abgewiesen wird, was soll denn dann vollstreckt werden?
Ziffer 2 des Tenors, die Kostenentscheidung.
Da stehen immerhin gut 600 EUR Gerichtskosten zzgl. eventueller Fahrtkosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen usw. und über 1.500 EUR Anwaltskosten für jede der beiden Seiten im Raum. Zumindest die eigenen Anwaltskosten kann der Beklagte vollstrecken, und da sie 1.500 EUR überschreiten (§ 708 Nr. 11 ZPO), geht das nur gegen Sicherheitsleistung.