Beiträge von thh

    Wenn wegen 20 Euro Trinkgeld mit Dankeskarte für 2 Personen ein Verfahren eröffnet wird, dann ist das genau das Problem von "Kleinstvergehen werden stringent verfolgt".

    Wenn eine Straftat angezeigt wird - wie gesagt, die Strafanzeige hat bisher interessanterweise niemand kritisiert, so weit ich sehe -, muss ein "Verfahren eröffnet" werden, wenn sich ein Anfangsverdacht ergibt. Und das war hier - auch m.E. - der Fall.


    Danach wollte die Staatsanwaltschaft das Vergehen nicht weiter verfolgen. Dabei hatte sie die Rechnung aber ohne den Beschuldigten gemacht, der die Sache gerichtlicht geklärt sehen wollte.

    Dass die Staatsanwaltschaft dann auch noch Beschwerde nach Ablehnung durch das Gericht einlegt, bestätigt diesen Eindruck.

    Wenn die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung für rechtlich falsch hält - dafür spricht m.E. durchaus einiges -, wäre es von der Staatsanwaltschaft falsch, sie rechtskräftig werden zu lassen, selbst wenn das Ergebnis am Ende passt, schon weil sich sonst jemand auf solche Präzedenzfälle beruft. Allerdings hätte sie dann richtigerweise auch Revision einlegen müssen, um zu einer endgültigen Klärung (zumindest für den Bezirk des jeweiligen OLG) zu gelangen. Das ist m.E. gerade bei Delikten, die das Funktionieren des Staates an sich betreffen (also Staatsschutz-, Rechtspflege- und Korruptionsdelikte) von besonderer Bedeutung.

    Ich teile da ein wenig die Wahrnehmung des Captains. Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr werden binnen eines Tages wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt, und sowas nicht.

    Die Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren ja einstellen. Der Rentner wollte nicht.

    Unabhängig ob es nun verboten ist, das ist keine echte Korruption in einem Sinne, wie man sie abseits des Gesetzes bezeichnen würde. Der Rentner erwartet keine Gegenleistung, er wollte sich lediglich erkenntlich zeigen. Es mag verboten sein, aber es ist harmlos.

    Dann muss man nicht die Staatsanwaltschaft kritisieren, sondern das Gesetz ändern.


    Im Übrigen teile ich die Auffassung nicht. Der konkrete Vorgang (!) war nicht strafwürdig. Deshalb kann man kritisieren, dass überhaupt jemand Strafanzeige erstattet hat - das muss dann ja wohl jemand aus der Behörde gewesen sein -, und es war richtig, das Verfahren gegen Verzicht auf die inkriminierten 20 EUR einzustellen. Die gerichtliche Entscheidung mag sich wie Einzelfallgerechtigkeit anfühlen. Wenn sie aber - was nach der Berichterstattung naheliegt - Trinkgelder von 20 EUR für sozialadäquat hält, ist das eine gefährliche Linie. Denn wenn ein solches Trinkgeld einmal sozialadäquat ist, dann ist das auch immer (für eine vergleichbare Tätigkeit). Und genau das - dass Beamte 20 EUR annehmen, wenn sie ihren Job machen - soll verboten sein: weil es Erwartungen weckt, weil es Zweifel an der Rechtstreue der Amtsträger wecken kann und weil sich korruptive Verstrickungen oft langsam anbahnen. Sähe es nicht komisch aus, wenn der Geschädigte nach der Gerichtsverhandlung, bei der der Angeklagte verurteilt wurde, dem Staatsanwalt und dem Richter jeweils 20 EUR in die Hand drückt? Oder der Angeklagte nach dem Freispruch? Das soll harmlos sein?


    Interessanter fände ich ja noch, wie die Sache innerhalb der Behörde weitergeht. Korruptives Verhalten ist auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle regelmäßig ein Dienstvergehen, und wenn man sich da schon genötigt fühlte, Strafanzeige zu erstatten, müsste man eigentlich auch disziplinarisch vorgehen.

    Die StA hätte aber auch auf die Beschwerde verzichten können, und nicht nur das.

    Nicht Beschwerde, sondern die Erhebung der öffentlichen Klage. Und darauf kann man schwer verzichten, wenn man zuvor eine Einstellung gegen Auflage angeboten hat, die voraussetzt, dass hinreichender Tatverdacht besteht. Aus dem gleichen Grund kann man nur schwer von einer Einstellung gegen Auflage auf eine Einstellung ohne Auflage wechseln - man macht sich mit einem solchen Vorgehen unglaubwürdig.


    Es ist m.E. auch kein Problem der Staatsanwaltschaft, wenn jemand sich absolut im Recht glaubt und das angebotene Vorgehen - faktisch ja ohne Auflage - nicht annehmen will. Dann muss er eben sehen, wie weit er damit kommt. Hier hatte er offensichtlich Erfolg. Der Aufwand, aus einer Einstellung gegen Auflagen einen Strafbefehlsantrag zu machen, ist regelmäßig sehr überschaubar und schnell erledigt.

    Man hätte auch sagen können, dass 20 Euro als Trinkgeld für einen Einsatz, der in der Vergangenheit liegt, strafrechtlich nicht relevant sind, weil der Rentner ja offensichtlich keinen Vorteil mehr erzielen kann.

    Das wäre rechtlich falsch, weil es völlig irrelevant ist, ob der Rentner einen Vorteil erzielen kann. Strafbar ist es, einem Amtsträger einen Vorteil (hier: 20 EUR) für eine Diensthandlung zuzuwenden, ganz egal, ob diese Diensthandlung schon vollzogen wurde oder noch vollzogen werden soll.


    Die hier im Raum stehende Rechtsfrage war vielmehr die nach der Unrechtsvereinbarung. An der soll es fehlen, wenn der gewährte Vorteil sozialadäquat war. Die Anforderungen der Rechtsprechung dafür sind aber - mit Recht - einigermaßen streng, weil die Strafvorschrift jeden bösen Schein, dass Amtsträger sich für ihre Arbeit etwas geben lassen, vermeiden soll, und zudem die jeweilige Behörde Regelungen erlassen kann, welche Zuwendungen ganz allgemein genehmigt sind, was dann gleichfalls zum Ausschluss der Strafbarkeit führt. Amts- und Landgericht haben das hier anders gesehen (und befinden sich damit im Einklang mit der Literatur, die auch "angemessene Trinkgelder" als sozialadäquat ansieht). Ob das richtig ist, halte ich für einigermaßen zweifelhaft; ich hätte bei dem Polizeibeamten Bauchschmerzen, der sich nach einer Unfallaufnahme von einem der Fahrer 20,- EUR in die Hand drücken lässt, was nach diesen Entscheidungen wohl zwingend straffrei wäre (aber genau das ist, was strafbar sein soll).

    Als ich das letzte Mal (vor 3,5 Jahren) im Einsatz verprügelt wurde, hat sich die zuständige StA jedenfalls nicht schwergetan, das Verfahren gar nicht erst aufzunehmen.

    Einen Anfangsverdacht wird sie wohl nicht verneint haben.

    Dass die Bevölkerung da zu dem Eindruck gelangt, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, ist nachvollziehbar.

    Andere finden es nachvollziehbar, dass die Bevölkerung der AfD nahezu eine absolutge Mehrheit verschafft. Insofern halte ich die Bedeutung solcher Eindrücke der Bevölkerung für überschaubar.

    Es handelt sich auch um ein grundsätzliches Problem unserer überbürokratisierten Gesellschaft. Der Beamte mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand weicht immer mehr dem seelenlosen Bürokratie-Roboter.

    Das ist m.E. ein Vorwurf, den man dem machen kann, der den Vorgang überhaupt erst zur Anzeige gebracht hat.


    Die Staatsanwaltschaft hat m.E. durchaus Augenmaß bewiesen. Ich halte sowohl die Einstellung als auch - nach deren Ablehnung - die Erhebung der öffentlichen Klage für richtig.

    Der Fall hier passt zu dem Eindruck, dass Kleinstvergehen stringent und bis zum bitteren Ende verfolgt werden und bestraft werden sollen und bei größeren Straftaten eher mal ein Auge zugedrückt wird oder man den Aufwand scheut.

    Die Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren einstellen, wenn der Rentner auf die 20,- EUR verzichtet. Das wollte er aber nicht. Daher musste das Verfahren dann gerichtlich entschieden werden. Das ist eher kein Problem von "Kleinstvergehen werden stringent verfolgt", sondern "ich will mein Recht, jawoll!".

    Jetzt mal ernsthaft gefragt. Es kommt in der Klinik zB auf Intensiv gar nicht so selten vor, dass nach langem Aufenthalt oder auch so Angehörige oder ehemalige Patienten auch größere Beträge spenden (wollen).

    Eine Spende - an die Klinik oder auch einen gemeinnützigen Förderverein - ist völlig unproblematisch.

    Davon sind dann zB Kaffeevollautomaten finanziert worden oder es kommt eben in die Stationskasse. Von irgendwelchen Dankesgeschenken für irgendwelche Cheärzte insbesondereder operativen Fächer will ich jetzt gar nicht anfangen. Alles illegal oder gibt es da legale Optionen, da es (im Fall der Station) der Allgemeinheit zugunsten kommt und keiner konkreten Person ?

    Problematisch im Sinne einer Vorteilsannahme (oder -gewährung) ist das nur, soweit sich der Vorteil an Amtsträger richtet (primär also an Uni- oder städtischen kliniken, je nach Gestaltung).


    Berufsrechtlich kann das, je nach Fallgestaltung, ein Verstoß gegen § 32 (M)BO-Ärzte sein.


    Eine Stationskasse ist rechtlich an und für sich nicht unproblematisch. Wessen Kasse ist das - die einer GbR der Stationsangehörigen? Wer verwaltet sie, wer entscheidet über die Mittelverwendung? Für ein paar Euro fuffzig in der Kaffekasse, von der dann das nächste Pfung Kaffee gekauft wird, interessiert das niemanden. Bei drei-, vier-, fünfstelligen Beträgen kann das schon irgendwann mal Nachfragen geben.

    Ich bin - ausnahmsweise - sprachlos.
    Großer Seufzer.

    Was ist daran überraschend (außer der berichteten und schwer vertretenen Auffassung des Amtsgerichts, eine Zahlung von 20 EUR stelle eine sozialadäquate und damit straffreie Handlung dar)?


    Amtsträger dürfen keine Zuwendungen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit annehmen, und man darf Amtsträgern auch keine solchen Zuwendungen gewähren. Die Ausnahmen (Bagatellregelungen, die aber regelmäßig 20 EUR in bar nicht erfassen werden) und die Vorgehensweise zur Genehmigung solcher Zuwendungen sind regelmäßig durch entsprechende Verwaltungsvorschriften geregelt.


    Wenn eine entsprechende Anzeige erstattet wird, muss man der nachgehen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgesehene Einstellung faktisch ohne Auflage erscheint mir eine richtige Entscheidung mit Augenmaß.

    Erschütternd. Mich würde da echt die Einschätzungen unserer Forumsjuristen interessieren, wie es zu so eklatanten Fehleinschätzungen der Staatsanwaltschaft kommen kann.

    Naja, die Staatsanwaltschaft ging bei Anklageerhebung von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus; die Schwurgerichtskammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenso. Durch die Beweisaufnahme hat sich offenbar sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Kammer die Bewerung geändert.


    Warum sollte ein Staatsanwalt klüger sein als drei Berufsrichter? :S

    Focus online hat ein Update veröffentlicht mit Informationen zu den Ursachen der Verzögerung. Die Bahn war schuld.

    Das ist bei Verspätungen nicht überraschend (erklärt aber nur 30 Minuten von 100 Minuten, wenn ich das richtig sehe).

    Eine reine Alarmierungsübung ggf. bis runter auf die ELW der vor Ort eingesetzten Einheiten hätte das gleiche Ergebnis gebracht.

    Schon, aber aller Voraussicht nach wollte man das ja gar nicht speziell üben, sondern die Versorgung vor Ort, mit realistischer Anfahrt und Alarmierung. Dass bereits die Alarmierung so spektakulär versagt, hatte man mit Sicherheit nicht auf dem Schirm. Hätte ich auch nicht.

    Und es können sich jetzt alle an die eigene Nase fassen was ihr Fax-Ablöseweg ist. Klappt der Übergang vom Tagesbetrieb auf die Stabssoftware?. Wie bekomme ich die Rückmeldung welcher Patient in welchem Krankenhaus gelandet ist wenn der Landkreis A Ivena hat, der LK B Ivena mit MANV Modul, der LK C ein anders Bundesland mit einer anderen Ivena Instanz und SEG erweiterter RD und KatS entweder kaum Übung mit Ivena haben oder gar nicht angeschlossen sind.

    Fax hat den Vorteil, dass es schlicht funktioniert (und bei kurzen Texten - 1 Seite, wie für eine typische Alarmdepesche) nicht relevant langsamer ist als (bspw.) Mail. Das ist für "wir leben im digitalen Zeitalter!!!!1" keineswegs gesagt, erst recht nicht, wenn unterschiedliche Systeme miteinander kommunizieren müssen und es keine definierten Schnittstellen gibt.


    "Digital" klingt so modern, bedeutet aber nicht, dass die Übermittlung schneller oder auch nur zuverlässig funktioniert.


    (Dessen ungeachtet ist Fax als einziger Alarmierungwegs natürlich ungeeignet. Jede Form der digitalen Übermittlung aber auch. Dafür wurde das Telefon erfunden - was nicht ausschließt, dass man das mit einer Übermittlung der notwendigen Informationen auf anderem Wege ergänzt.)

    Eigenartig wäre es nur, wenn jemand nach einer Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe keine Revision einlegt (insbesondere, wenn das Schwurgericht die Staatsanwaltschaft noch um anderthalb Jahre überbietet). Kann ja nur besser werden.


    (Danke für den Link auf die Berichterstattung!)

    Urteil vom 24.07.2026 – 140 Ks 2/26. Soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht.

    Mit Sicherheit noch nicht einmal abgesetzt, das ist ja erst knapp zwei Wochen her. :S

    "Widerstand gegen Rettungskräfte" zielt m. E. auf § 115 3 1 StGB i. V. m. § 113 1 StGB, "Behinderung hilfeleistender Personen" auf § 323c 2 StGB.

    Davon gehe ich aus.

    § 115 3 1 StGB halte ich wegen - nach jetzigem Kenntnisstand - fehlender Gewalt oder Drohung mit Gewalt für nicht verwirklicht, § 323c 2 StGB dagegen eindeutig, strittig Nötigung nach § 240 StGB.

    §§ 113, 115 StGB fordern nur "Gewalt", nicht aber Gewalt gegen eine Person. "Gewalt" ist körperliche - im Sinne von "physische" - Kraftentfaltung, d.h. der Täter muss Rettungsfachpersonal körperlich daran hindern, seine Arbeit zu tun. Ob er das durch Festhalten, Einschließen oder Zuparken tut, ist egal; auch im Weg stehende Autos sind ohne Zweifel "Gewalt" im Sinne der Nötigung und aller verwandten Vorschriften. Problematisch ist das nur in solchen Fällen, wo keine unüberwindbare physische Gewalt wirkt, sondern nur auf eine psychische Hemmung gesetzt wird (Stichwort "Sitzblockaden"), wenn sich also die fiese Hexe Dame selbst in den Weg gestellt hätte, statt ihr Auto in den Weg zu stellen. Rein faktisch hätte man sie dann nämlich einfach überfahren können, aber natürlich weder wollen noch dürfen; das wäre daher keine "Gewalt". Das parkende Auto hat aber offensichtlich die Abfahrt rein tatsächlich verhindert.


    Fragen muss man sich eher, ob es vorliegend denn um ein Tun oder Unterlassen geht. Wenn die Fahrerin ihr Fahrzeug dort abgestellt und durch dieses Abstellen bewusst (vorsätzlich) die Abfahrt des RTWs verhindert hat, man ihr also quasi schon beim Einparken zurief, sie dürfe da nicht parken, wäre das aktives Tun (und damit unproblematisch). Wenn sie hingegen - so liest sich für mich der Artikel - das Auto irgendwann zwischendurch geparkt hat, ohne damit vorsätzlich den RTW behindern zu wollen, und dann erst im weiteren Verlauf aufgefordert wurde, das Auto wegzusetzen, damit der RTW losfahren kann, dürfte es hingegen um eine Begehung durch Unterlassen gehen, was dann das Problem aufwirft, dass die Fahrerin eine Garantenstellung haben müsste. Soweit sie den RTW allerdings unter Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften eingeparkt hat, dürfte das wohl zu einer Garantenstellung aus Ingerenz führen.


    Bei §§ 323c Abs. 2 und 240 StGB stellt sich ggf. dasselbe Problem bzgl. der Unterlassung. Weil § 115 Abs. 3 S. 1 StGB verwirklicht ist, dürften beide Vorschriften aber dahinter zurücktreten.


    Insgesamt rechtlich ein nicht ganz uninteressanter Fall.

    Ach so, ja. Das hängt von Deinem Leben ab ;). Gedacht ist das, um jede beliebige Unterschrift zu ersetzen, vorausgesetzt, der jeweilige Empfänger kann damit umgehen. Kommt also etwas darauf an, wie oft Du unterschreibst.

    Müsste theoretisch auch den elektronischen Rechtsverkehr auf anderen Wegen als sicheren Übermittlungswegen erlauben, also bspw. qualifiziert signiert und versandt per E-Mail, oder?

    Frage an unsere Rechtsgelehrten:

    Wäre das nicht eine eigentlich typische Situation wo die rechtliche Grundlage bestehen würde das betreffende KFZ selber wegzufahren

    Das scheint mir ein recht klarer Fall des Notstands zu sein, ja.

    und wenn die Dame sich diesem verweigert sie vorübergehend festzuhalten/festzunehmen?

    Das wäre eher kontraproduktiv, denn nach einer Festnahme müsste man mit ihr dann ja warten, bis die Polizei vor Ort ist, und das ist doch gerade nicht das Ziel. Aber selbstverständlich darf mit - verhältnismäßiger - Gewalt auch ein Widerstand gegen das Wegfahren des Fahrzeugs gebrochen werden.

    Es wäre nötig, dass es einen Weg gibt, der zuverlässig für alle zutrifft und das zwingend. Denn es ist weniger wichtig, dass die Echten es auf einem Weg beweisen können, als dass man die Falschen zuverlässig an einer fehlenden Verifikation erkennt.

    Man kann sich ein Original - oder eine beglaubigte Kopie - vorzeigen - oder aushändigen - der Approbation oder der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung lassen, und man kann auch bei der Ausstellungsbehörde nachfragen, ob diese Urkunde dort ausgestellt wurde. Macht man halt üblicherweise (beides) nicht.