Es bringt nun mal nichts, wenn höhere Strafen vorhanden sind, die Staatsanwaltschaften diese jedoch kaum zur Anklage bringen und die Gerichte das Strafmaß (welches schon vorhanden ist) nicht ausreizen.
Ein Strafrahmen muss alle denkbaren Tatvarianten abdecken können, auch die denkbar schwerste Tatbegehungsweise unter den schlimmsten Begleitumständen durch einen 50fach Vorbestraften. Daher muss das Strafmaß für einen Durchschnittsfall beim Ersttäter, der ggf. alkoholisiert und geständig ist, weit, weit vom oberen Ende des Strafrahmens entfernt bleiben. Genauso wenig wie der durchschnittliche Ladendieb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird es der durchschnittliche Körperverletzer (oder tätliche Angreifer). Insofern offenbar die Bemerkung, das höchstmögliche Strafmaß von fünf Jahren werde nie ausgereizt, eine bemerkenswerte Unkenntnis der Materie.
Will man höhere Strafen erreichen, muss man den Strafrahmen erhöhen, entweder durch Erhöhung der Höchst- oder Einführung bzw. Erhöhung einer Mindeststrafe. Will man höhere Mindeststrafen erreichen, muss man eine Mindeststrafe vorsehen oder diese erhöhen. (All das muss natürlich in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Tatbestandes stehen, um verfassungsgemäß zu bleiben.) Dabei macht es schon einen Unterschied, ob die Mindeststrafe drei oder sechs Monate beträgt - denn eine Sanktion wird sich beim durchschnittlichen Ersttäter in der Regel an der Untergrenze bewegen, und Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten dürfen nur in Ausnahmefällen verhängt werden, so dass also im Regelfall eine Geldstrafe verhängt werden wird. Bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten ist dann aber zwingend eine Freiheitsstrafe auszuurteilen, deren Vollstreckung beim Ersttäter in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird, beim Wiederholungstäter in laufender Bewährungszeit aber nicht.
Will man eine zeitnahe Ahndung (und weniger Einstellungen nach Opportunitätsvorschriften), wäre es mutmaßlich sinnvoll, den Staatsanwaltschaften nicht nur zwischen 65% und 85% des (nach den eher sparsamen Personalbedarfsberechnungen) notwendigen Personals zuzuweisen.
Deshalb finde ich es auch sehr problematisch, dass (antizipierte) Schuldunfähigkeit oft zur Folgelosigkeit der Tat führt.
Wir bestrafen Täter nun einmal deswegen, weil sie sich schuldig gemacht haben.
Der Täter denkt sich fortan "Wirf ein paar Pillen ein, dann kannst Du offenbar machen, was Du willst". Der Gesetzgeber müsste hier meiner Meinung nach auch eine (neue und effizientere) Lösung finden. Wenn ein Täter tatsächlich die Kontrolle verliert, weil er Drogen nimmt, muss die Gewalttat trotzdem eine Konsequenz haben, die dazu führt, dass der Täter sich es das nächste Mal halt vorher überlegt, ob der die Drogen nimmt.
Im Grundsatz gibt es das mit der - durchaus umstrittenen - Figur der "actio libera in causa", bei der der Täter nicht dafür bestraft wird, dass er im Rausch etwas tut, sondern dafür, dass er sich bewusst in einen Rausch versetzt hat, um dann etwas zu tun, und die Strafvorschrift des § 323a StGB.
Das Problem liegt in der Praxis nicht selten aber auch hier an anderer Stelle, nämlich dabei, die Schuld(un)fähigkeit erst einmal genauer zu beleuchten und festzustellen. Dafür braucht man einen - möglichst erfahrenen - forensisch-psychiatrischen Sachverständigen. Die waren immer schon rar und werden eher noch rarer, und zudem hat der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit beschlossen, dass nach dem Fall Mollath Personen im Maßregelvollzug in viel kürzeren Zeitabschnitten und durch regelmäßig wechselnde Sachverständige zu begutachten sind. Deshalb haben diese Sachverständigen kaum Kapazitäten, und es wird zunehmend schwierig, schon bei Schwerkriminalität (in Haftsachen: zeitnahe) Gutachten zu erhalten.
Daraus folgt zweierlei: Erstens blockiert man sich die wenigen Gutachter ungern mit Kleinkriminalität, bspw. Gewaltdelikten, bei denen niemand getötet oder schwer verletzt wird, und überhaupt Straftaten unterhalb der Verbrechensschwelle. Zweitens dauern solche Gutachten in Nicht-Haftsachen dann sehr lange, was bei einer viel zu niedrigen Personalausstattung und dementsprechend hohen Verfahrensbeständen ebenfalls ungut ist. Also erledigt die Praxis vielerorts solche unklaren Konstellationen (zweifelhafte Schuldfähigkeit, keine Schwerkriminalität) ohne Gutachten durch Einstellung (großzügig nach Opportunitätsvorschriften, insb. nach § 154 StPO, weil man da nichts weiter begründen muss, wenn es nicht anders geht nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist). Und ist das ein- oder zweimal so gelaufen, sieht der nächste, der ein Verfahren gegen diesen Beschuldigten anhängig hat, dass da offenbar Probleme mit der Schuldunfähigkeit vorliegen, und geht genauso vor.