Beiträge von thh

    Ohne zu viel spekulieren zu wollen, würde ich ganz allgemein sagen: nachts auf einer Landstraße außerorts würde ich auch bei privater Fahrt und innerhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht garantieren können, dass ich noch bremsen kann, wenn jemand unvermittelt vor mir auf die Fahrbahn läuft.

    Wobei man nicht übersehen sollte, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (gerade bei Nacht) diejenige Geschwindigkeit ist, bei der man nach dem Erkennen eines Hindernisses noch rechtzeitig anhalten kann.


    (Ja, klar, das hilft nicht, wenn das Hindernis erst noch auf die Fahrbahn läuft ...)

    Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg verlässt sich halt darauf, dass das rote... also dass die Leistungserbringer das schon ordentlich machen.

    Wenn das rote Dingens (und die anderen Dingse) die einzigen Anbieter wären, wäre das vermutlich auch nicht wirklich ein Problem.


    Jetzt ist dem aber nicht (mehr) so.

    Man munkelt übrigens, dass die Landesregierung kein Interesse daran hat, die RettSan-Ausbildung gesetzlich bzw. per Verordnung zu regeln, weil das mit mehr Überwachungsaufwand verbunden wäre. Und hinterher kommt noch jemand auf die Idee, eine Schule zu verklagen, weil die an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorbei geprüft hat.

    Denkbar.

    2023 in Summe 13484 Messerangriffe, 37 pro Tag!

    Davon, dass jemand ein Messer bei einem Raub mitführt oder damit herumfuchtelt, wird wohl kaum jemand verletzt werden. Es bleiben also im Zweifel die Körperverletzungsdelikte, das sind 8.951 - vermutlich einschließlich der nur versuchten Taten, bei denen es nicht zu einer Verletzung kam (wer weiß). Wie viele dieser vollendeten Delikte dann tatsächlich zu einer relevanten Verletzung führten (für den Tatbestand reicht ein oberflächlicher Kratzer), und wie viele dieser Verletzungen präklinisch massiv bluteten, weiß man nicht. Meiner Erfahrung nach: sehr, sehr wenige.

    THeoretisch nein. Es gibt eine Selbstverpflichtung der HiOrgs über den LARD. Wer da nicht vertreten ist, kann machen wie er meint.

    Dann ist gar nix. Genau das passiert ja schon seit langem. Es laufen Leute mit einem selbst gebastelten "Rettungssanitäter" rum. Die bleiben dann aber in der Regel unter sich in ihrer Unternehmensbubbel.

    Man fragt sich dann so ein wenig, welchen Sinn es hat, für den KTP RH/RS vorzuschreiben (§ 16 Abs. 2 S. 1 RDG BW) und Verstöße für den Unternehmer mit Bußgeld zu bedrohen (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 lit. a RDG BW), wenn der Unternehmer sich selbst definieren kann, was "RH" oder "RS" sein soll ...


    Naja, immerhin hat's jetzt ja in § 16 Abs. 2 S. 2-3 RDG BW eine Ermächtigungsgrundlage für eine APVO RettSan, die der alte § 9 nicht hatte. Zeit würde es.

    Wow! Was für eine Seite, reißerischer geht es wohl kaum, oder?

    Mir gefallen die hübschen Messer. Und ohne diese Seite hätte ich nie erfahren, dass Speyer im nord-westlichsten Zipfel von Baden-Württembergt liegt.

    Abgesehen davon, dass da jeder irgendwas eintragen kann sind selbst unter den genannten Fällen die wenigsten mit wirklicher Verletzung und selbst diese wird dann nicht unterschieden in Schweregrad.

    Quelle der Angaben sollen Pressemeldungen der Polizei sein. (Das macht natürlich auch keinen Sinn, weil (a) längst nicht jeder Vorfall zu einer PM führt und (b) es doch nun schon einen Unterschied macht, ob jemand mit einem Messer droht, durch diese Drohung ein Raub- oder Sexualverbrechen begeht oder tatsächlich einen Menschen zu schneiden oder stechen beabsichtigt, aber immerhin. Bunt, hübsch, weitgehend sinnlos.)

    Das kann ich so pauschal nicht sagen. In BaWü gibt es ja keine staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Es gibt nur ein Konsenspapier, das die Schulen ausgearbeitet haben. Dort findet sich diese 40-Stunden-Regelung.

    Was ist denn eigentlich, wenn eine Schule sich nicht an dieses Konsenspapier hält (oder an diesem gar nicht beteiligt war)?


    Ich denke da bspw. an private Krankentransportunternehmen, die eine eigene Schule betreiben und das Rettungsdienstpraktikum im Zweifel an den eigenen Wachen duchführen, um so ihre Mitarbeiter auszbilden ...

    Nordlicht - und das ist gültig?

    Naja, was heißt "gültig"? Wenn es zutrifft, dass es in Berlin - wie m.W. definitiv in BW - keine staatliche Regelung über die Ausbildung zum Rettungssanitäter gibt, wird im Zweifel jede Schule selbst entscheiden können, was für sie "gültig" ist.

    Im Gegensatz zu heute, wo in jedem Arztbrief alles mögliche steht, und ein Patient nicht unbedingt Kenntnis davon erlangt, kann jeder einzelne aktiv festlegen, was und in welchem Umfang in der ePA gespeichert und freigegeben wird. Auch können einzelne Dokumente gelöscht oder verborgen werden. Das ist bisher in diesem Maße sicher kaum möglich, so dass ich hier deutliche Verbesserungen für die Patienten sehe und weniger Nachteile.

    Zum einen besteht ein ganz erheblicher Unterschied zwischen "der Hausarzt (oder Vorbehandler) bekommt einen Arztbrief des Facharztes (oder Nachbehandlers)" und "alle Ärzte können die kompletten Unterlagen aller Ärzte einsehen". Das lässt sich auch nicht durch die - in der Praxis weitgehend theoretische - Möglichkeit entsprechender Einstellungen abfangen, denn das wird der durchschnittliche Nutzer nicht wissen, nicht durchschauen oder nicht umfassend einstellen können oder wollen.


    Zum anderen besteht unter dem Gesichtspunkt der Datensicherheit wiederein ein ganz erheblicher Unterschied zwischen "alle Ärzute können die kompletten Unterlagen aller Ärzte einsehen" und "jeder Arzt zieht sich eine komplette Kopie aller Unterlagen aller Ärzte". Denn dann wird die Sicherheit dieser Daten nicht durch die Sicherheit der TI bestimmt, sondern durch die Sicherheit der am schlechtesten gesicherten Klinik- oder Praxis-IT.

    Natürlich gibt es das - ich kenne diverse Kliniken und Praxen wo es so ist, wir setzen es selber auch so um.

    Ich bin sicher, dass es das gibt. Nur nicht überall; und wenn man den ambulanten und stationären Bereich zusammennimmt, überwiegend nicht.

    Und während es bei den Praxen halt "durchgeht" weil es keinen gibt der danach schaut und viele PVS auch schlicht untauglich sind in Sachen IT-Sicherheit, ist es bei den großen Kliniken und Konzernhäusern immer wieder und immer mehr Thema - die haben aber auch eigene IT-Sicherheitsabteilungen die sich genau damit befassen.

    Ich kenne aus den letzten 10-15 Jahren zwei Fälle, bei denen es relevant gewesenm wäre, wer innerhalb auf Daten eines bestimmten Patienten (in einem bestimmten Zeitfenster) zugegriffen hat. In beiden Fällen ließ sich diese Frage nicht - tragfähig - beantworten. Das ist natürlich keine tragfähige Statistik, bringt mich aber zu der Annahme, dass es in Kliniken mit der IT-Sicherheit in der Breite und in der Praxis (!) auch nicht wesentlich anders aussieht als bei (anderen) Unternehmen und Behörden, Anwaltskanzleien und Arztpraxen. Da gibt es manchmal völlig überraschende Lichtblicke (USB-Ports, die nur Geräte aus einer Whitelist akzeptieren, und eine IT, die sowohl USB-Platten mit Hardwareverschlüsselung zur Hand hat als auch Geräte freischalten kann), aber im Schnitt vor allem viel Schatten.

    Der diensth. Arzt läuft von Raum zu Raum und darf sich ständig neu einloggen.

    Die Zeit wäre m.E. sinnvoller nutzbar wenn pauschal alle Räume/PC dort auch durch das nichtärztliche Personal nutzbar sind.

    Ist es nicht egal, wer sich ständig neu einloggen muss.

    Gehe ich in meine hausärztliche Praxis hat dort jede MFA an jedem Platz alle meine Daten ständig präsent.

    Und im leeren Sprechzimmer, wo man auf den Arzt wartet, auch. Wartet man länger, kann man dann neugierig sein. Sehr effektiv.

    Es sei angemerkt,dass der personengebundene Login nicht nur "soll" sondern datenschutzrechtliches aber auch IT-Sicherheits "Muss" ist. Vollkommen unabhängig vom eHBA.

    Abteilungs- oder Alibiaccounts sind ausdrücklich nicht zulässig und stellen sowohl für den Anwender als auch den Arbeitgeber ein enormes rechtliches Risiko dar. Zugriffe müssen übrigens grundgehend geloggt werden.

    Keine Frage, dass das so sein muss. Ich bestreite nur, dass das so ist.


    Man braucht keine Alibiaccounts, wenn die Rechner schlicht nicht gesperrt sind. Und dann ist auch alles Logging für die Katz.

    Ein LogOn/LogOff beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist daher absolut zwingend notwendig.

    Das ist eine Abwägung zwischen Sicherheit und Bequemlichkeit. Da verliert Sicherheit nahezu immer.

    Wer eine schlaue IT Abteilung hat ,nutzt hierfür aber Systeme die einen Token,z.B. eine RFID basierte Lösung auf Basis des Dienstausweises+ein PIN.

    Das ist besser, aber noch nicht gut. Auch eine PIN ist unbequem.

    Zumal Gebührenordnung hin oder her, ich kenne das als Laie aus dem Vertragsrecht so, dass ich über eventuell anfallende Kosten vorher und transparent aufgeklärt werden muss.

    Gebühren, die per Satzung festgesetz werden, sind öffentlich-rechtliche Gebühren, die nicht aus einem Vertrags resultieren. Auf anfallende Kosten muss ebenso wenig hingewiesen werden wie bei einem (kostenpflichtigen) Feuerwehreinsatz oder der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen.

    Jo. Aber wie will ich denn jemandem beweisen, dass er diesbezüglich vorsätzlich (oder fahrlässig) missbräuchlich gehandelt hat? Es sei denn, es ist evident, [...]

    Das wäre ja schon einmal ein Anfang. Die Zahl der RTW-Einsätze, bei denen sich vor Ort herausstellt, dass kein medizinischer Notfall vorliegt, scheint mir nicht besonders gering zu sein. Auch die Anzahl der Einsätze, bei denen das demjenigen, der den RTW verständigt hat, (a) selbst klar war oder (b) hätte klär sein müssen, wenn er darüber nachgedacht hätte, dürfte nicht bei Null liegen.

    Gebührenschuldner ist die transportierte Person oder die Person, „die den Rettungsdienst für sich oder einen Dritten anfordert oder die einen Dritten hierzu veranlasst, obwohl sie dabei weiß oder hätte wissen müssen, dass ein rechtfertigender Notfall nicht vorliegt (Missbrauch).“

    Das scheint mir eher ein schon bestehender Teil der Satzung zu sein; solche Regelungen sind jedenfalls dort, wo die Gebühren des Rettungsdienstes öffentlich-rechtlich per Satzung festgelegt werden, schon lange üblich.

    Und wer beweist, dass diese Person es hätte wissen müssen? Und auf welcher Grundlage? Das klingt für mich nach einem unausgegorenen Schnellschuss, vor allem, bei Leuten, die für Dritte den Rettungsdienst bestellen.

    Beweisbelastet ist der Staat, der die Gebühren erheben will. Grundlage ist der festgestellte Sachverhalt; die Formulierung "weiß oder hätte wissen müssen" deckt Vorsatz und Fahrlässigkeit ab. Ich sehe dabei auch keine großen Schwierigkeiten; natürlich wird man den Nachweis nicht immer führen können (das ist in anderen Fällen, nicht zuletzt bei Straftaten, genauso), aber wenn man kann, dann kann man den Gebührenschuldner entsprechend in Anspruch nehmen.

    Wir haben in Deutschland für jeden Mist eine DIN Norm. Aber für den Austausch von Alarmdaten zwischen Ersthelfer-Alarmierungsapps finden wir keine Lösung.

    Kein Anbieter irgendwelcher Apps muss sich an irgendwelche Normen halten, wenn er das nicht will.


    Wenn die Anbieter der Apps den Austausch ermöglichen wollen, könnten sie das tun.

    Bund, Länder und Kommunen

    Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können allenfalls geringfügige Kosten entstehen.

    Das ist - fast - immer so. Ganz gleich, ob offenkundig millionenschwere Investitionen nötig sind oder hunderte neuer Stellen, es entstehen (folgt man dem Gesetzentwurf) fast nie relevante Kosten. Es wäre lustig, wenn es nicht so traurig wäre.