Beiträge von thh

    Das macht es irgendwie nicht besser. ;)


    Problematischer waren eigentlich die vom Transportsanitäter zum RS und von da dann zum RA übergeleiteten Kollegen, die allerdings selbstkritisch ihre Betätigung an der Notfallversorgung in der Regel auf "ich geh dann schonmal runter, den NAW einweisen" beschränkt haben. Für RS und Praktikant aber auch nicht immer optimal. ;)

    Aus dem Artikel:


    Ich habs geahnt. Unfassbar. :fool3:


    Aber nicht neu. Ich kenne Kollegen, die damals als RA anerkannt wurden, weil das organisationsinterne Äquivalent zum San-A-Kurs des DRK (EH/F, quasi Erste Hilfe für Fortgeschrittene) als Beginn der Ausbildung zum RS akzeptiert wurde und man damit in den Überleitungszeitraum fiel.

    Was genau war denn das Problem? Steht da irgendwas von auf der Seite?


    Zitat

    § 16 Mündlicher Teil der Prüfung
    [...]
    (4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; [...]



    Die Fachprüfer kamen offenbar von auswärts und gerade nicht von der jeweiligen Schule; durchaus sinnvoll, wenn man die eigenen Kollegen prüft, aber im Gegensatz zum Wortlaut der Norm.


    Der Notarzt handelt als Amtsträger und er führt diese "Straftat" im Rahmen seiner Amtsgeschäfte im Auftrag des bayerischen Rettungsdienstgesetzes durch.


    Schon richtig, überzeugt bei prügelnden Polizeibeamten aber auch nur begrenzt.


    Das ist der 1.Fall bundesweit, dass so etwas zur Anzeige gebracht wurde und zu einer Strafe führte.


    Dass "so etwas" zur Anzeige gebracht wurde, ist mit Sicherheit nicht bundesweit einmalig; es werden noch ganz andere Dinge - auch mit rettungsdienstlichem Bezug - zur Anzeige gebracht, meist allerdings ohne Erfolg. Ob ein solcher Fall bereits schon einmal zu einer Ahndung führte, weiß ich nicht; normalerweise ergibt sich daraus nur keine große öffentliche Diskussion, schon weil die Angeklagten entweder einsichtig oder zumindest klug genug sind, zu erkennen, dass der Versuch, über die Medien Druck auf die Justiz auszuüben, selten von Erfolg gekrönt ist. Richter sind glücklicherweise persönlich und sachlich unabhängig. Die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Effekte ist regelmäßig deutlich größer als der Eintritt des erhofften Erfolgs. Auch hier im konkreten Fall wissen wir nun, dass - wenn der Sachverhalt sich in der Beweisaufnahme bestätigt - es an jeder Unrechtseinsicht fehlt. Da eine solche üblicherweise bei Beantragung und Erlass eines Strafbefehls aber einkalkuliert wird, wäre eine Verlängerung der Sperrfrist wie auch eine Erhöhung der Tagessatzanzahl nicht fernliegend. Und ob die Tagessatzhöhe für einen Arzt zutreffend berechnet ist, ist auch eine Frage; meistens sind die Schätzung deutlich zu niedrig.

    Ich glaube, dass sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft (siehe Strafbefehl) nicht über den hoheitlichen Charakter der notärztlichen Tätigkeit im Klaren sind.


    Die hoheitliche (weniger dramatisch gefasst: öffentlich-rechtliche) Tätigkeit des Notarztes, der Straßenreinigung und des Friedhofwärters legitimieren allerdings weder Verstöße gegen Rechtsvorschriften noch die Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

    Nun haben wir aber eine neue Situation: Es kam zu keinem Schaden. Hier tritt der Dammbruch ein. Wenn man sich dagegen nicht wehrt, wird diese Form der Rechtssprechung zur Regel.


    Sie ist es schon.


    Ich kann ja die Empörung desjenigen, der mit 2,0 Promille die ganze Strecke nach Hause ohne jeden Unfall zurückgelegt hat und für diese nicht ganz einfache Leistung nicht belobigt, sondern wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft wird, verstehen; immerhin kam es zu keinem Schaden. Sie überzeugt mich aber nicht.


    Ebenso gilt das für Fahrer von Einsatzfahrzeugen, die Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, und sei es so, dass nach der vorliegenden Notfallmeldung Lebensgefahr bestand (ist das nicht regelmäßig so, wenn man mit Sondersignal fährt?), und das noch bei einem Kind (wobei sich mir die Relevanz dieser Tatsache bei der emotionsfreien Abwägung, die auf Einsatzfahrten angebracht wäre, nicht recht erschließt): je früher man die Allgemeinheit vor ihnen schützt, desto besser. Auch wenn dieses Verhalten zwei Jahrzehnte lang gutgegangen ist.

    Es ist ein Signal, dass der Justiz die Praxis die Realität des Einsatzdienstes fremd ist.


    Möglich, aber irrelevant, weil zur Diskussion ernsthaft eigentlich nur der Sachverhalt stehen kann. Wenn es zutrifft, dass ein alleinfahrender Notarzt [1] auf der Anfahrt zu einem Kindernotfall [2] mit Sondersignal, Abblendlicht, Lichthupe und Nebelscheinwerfer [3] bei Überholmanövern den Gegenverkehr zu harten Bremsungen und Ausweichen ins Bankett gezwungen hat, ist das aller Voraussicht nach Nötigung und je nach konkreter Begehungsweise auch Straßenverkehrsgefährdung. In dem Fall wäre die Ahndung sehr maßvoll erfolgt; die Sperrfrist von sechs Monaten ist die Mindestfrist. War das nicht so, dann war's eben nicht so.


    Dazu muss man "die Realität des Einsatzdienstes" nicht kennen. Und wenn man sie kennt, sollte man zu keinem anderen Ergebnis kommen.


    [1] Grundsätzlich bereits nicht unproblematisch. Fahren, Einsatzstelle suchen, ggf. noch funken gleichzeitig ist keine gute Idee; umso weniger, wenn man zugleich der medizinische Einsatzleiter ist.
    [2] Die Formulierung der Presseberichterstattung, auch und gerade im Hinblick auf die Zitate des Angeklagten, lässt der Vermutung Raum, dass es insoweit möglicherweise an der ausreichenden professionellen Distanz gefehlt haben könnte.
    [3] Welche Rechtsnorm regelt eigentlich den Einsatz von Nebelscheinwerfern auf Einsatzfahrten?


    Es ist darüberhinaus ein Signal, dass auch Bereiche der Notfallmedizin juristisch reglementiert werden.


    Glücklicherweise, ja. Die Zeiten der sakrosankten Halbgötter in Weiß, Rot, Blau oder anderen Farben sind lange vorbei. Auch wenn das bei dem "stellvertretenden Kreisvorsitzenden des BRK-Kreisverbandes Neuburg-Schrobenhausen" (was für ein Name!) vielleicht noch nicht angekommen ist.


    Wenn ich mir so die öffentlichen Stellungnahmen des Notarztes ansehe, würde ich eher darüber nachdenken, ob er seine Fahrerlaubnis zeitnah zurückerhalten möchte. Es wird ja mitnichten "der Führerschein für sechs Monate entzogen", sondern die Fahrerlaubnis (dauerhaft!) entzogen und der Führerschein, für den es dann keine Grundlage mehr gibt, eingezogen. Nach sechs Monaten darf dann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Bei Äußerungen wie „Wie soll ich schnellstmöglich einem Menschen in Lebensgefahr helfen, wenn ich nicht schnell zum Einsatzort gelangen kann, weil schon die Notwendigkeit des Abbremsens und Ausweichens der anderen Verkehrsteilnehmer als Nötigung gewertet wird?“ würde mich als Fahrerlaubnisbehörde allerdings der Gedanke umtreiben, ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht sinnvollerweise von Auflagen abhängig gemacht werden sollte. Das darin zutage tretende Verständnis von den Grundsätzen der §§ 1, 35 Abs. 8 StVO erscheint mir jedenfalls außerordentlich bedenklich.


    Vielmehr und das erlebe ich, traurigerweise, in der Intensivmedizin, ist es so, dass man oftmals sein ärztliches Handeln von der Angst vor rechtlichen Konsequenzen leiten und beeinflussen lässt und das dies oftmals nicht das Wohl des Patienten mehrt.
    Das ist der eigentlich skandalöse Vorgang.


    Allerdings! Wenn Ärzte aus Unkenntnis der sie betreffenden Rechtslage oder zur stromlinienförmigen Vermeidung potentieller Konflikte das Wohl des Patienten aus den Augen verlieren, sollte das Anlass sein, das eigene Berufsethos kritisch zu hinterfragen.


    -thh

    die skandalisierung des staatsanwaltlichen vorgehens durch die anwälte halte ich in der pauschalität nicht für zielführend, da man auch mit sondersignal nicht machen kann, was man will. wenn ich menschenleben gefährde, um andere zu retten, versagt die güterabwägung, die dem notstandsgedanken zugrunde liegt.


    Besonders gefallen hat mir dabei

    Zitat

    „Aus dieser Perspektive heraus kann ich nur den Kopf schütteln, wie jemand überhaupt auf die Idee kommen kann, einen Notarzt oder Rettungsdienstler im Einsatz anzuzeigen.“

    Du weißt doch gar nicht, was da wie und warum passiert ist. Und solche Allgemeinplätze stimmen auch einfach nicht.


    Keine Frage - trotzdem wundert man sich aber manchmal.


    Ich hatte zum Beispiel den Eindruck, dass sich prä-operative Überprüfungen der Art "richtiger Patient? richtiger Eingriff? richtige Körperseite?" mittlerweile recht weit verbreitet hätten; deren Sinn, finde ich, drängt sich auch unmittelbar auf. Es muss ja nicht immer die Entnahme des gesunden statt des kranken Lungenflügels sein ... auch andere Verwechslungen sind für alle Beteiligten unschön, in erster Linie natürlich für den Patienten.


    Ich frage mich dann manchmal schon, warum es 2015 immer noch Fälle von "oh, das ist mir jetzt aber unangenehm ..." gibt ...


    Und ich denke, wir sind uns einig, dass so etwas wie eine begonnene Organentnahme ohne formell korrekte Hirntodfeststellung nicht vorkommen darf - schon gar nicht bei der Ansammlung von wirklichen oder scheinbaren Skandalen rund um die Transplantation, die es derzeit in die Presse schaffen. Jedenfalls nicht, wenn man noch weiter mit Organspendern rechnen will ...

    Zitat

    Ich persönlich hatte sehr viele RD Einsätze in unterschiedlichen Gerichten. Es hat sich noch nie ein Betriebssanitäter zu erkennen gegeben.


    Zumindest in BW gibt es das ebenfalls nicht, auch nicht in großen Gerichten mit etlichen hundert Mitarbeitern - es sei denn zufällig RS, die dort arbeiten. :-)

    Kann mir das jemand der juristisch versierten User nochmals zusammenfassen (gerne mit Bezug auf die entsprechende Norm), weshalb man in Zukunft als "Ehrenamtlicher", der Dienstplanmäßig 2-4 Dienste im Monat macht und dafür 5€/h bekommt zum einen eigentlich eine "nebenamtliche" und keine "ehrenamtliche" Beschäftigung ausübt


    Das gilt nicht "in Zukunft", sondern war immer schon so. Ehrenamtliche Tätigkeit ist durch ihre Unentgeltlichkeit gekennzeichnet.


    Die entsprechenden Normen für die "Aufwandsentschädigung" für "Ehrenamtliche" (§ 3 Nr. 26 EStG, die sog. "Übungsleiterpauschale" von derzeit 2.400,-€, und seit einigen Jahren auch § 3 Nr. 26a EStG, die sog. "Ehrenamtspauschale" von derzeit 720,- €) lauten daher auch wie folgt (Hervorhebungen von mir):


    Zitat von § 3 Nr. 26 EStG


    Steuerfrei sind ...
    26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. ...


    Zitat von § 3 Nr. 26a EStG


    Steuerfrei sind ...
    26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.


    Das Gesetz spricht auch von "Einnahmen", nicht mehr von "Aufwandsentschädigungen"; überdies ist der Freibetrag nach der Rechtsprechung auch zu gewähren, wenn die Einnahmen insgesamt deutlich höher sind bzw. sogar das Zehnfache des Freibetrags erreichen, solange die Tätigkeit nur "nebenberuflich", also mit nicht mehr als 33% der Arbeitskraft ausgeübt wird.


    Dass der Gesetzgeber selbst mit mit den Regelungen eine "Förderung des Ehrenamts" - oder auch nur des "bürgerschaftlichen Engagements", was nicht gleichbedeutend sein muss - bezweckt, was auch immer er darunter genau versteht, führt m.E. zu keiner anderen Betrachtung. Schlecht bezahlte Tätigkeit ist keine ehrenamtliche Tätigkeit.


    Grüße,
    -thh

    Zitat

    Das Thema Mindestlohn wird auch für Ehrenamtliche im RD spannend...


    Das glaube ich eher weniger.


    Zitat

    Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der Versicherungspflicht. Ausreichend ist, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Ein Arbeitnehmer ist schon dann „gegen Arbeitsentgelt“ beschäftigt, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, ohne dass das Arbeitsentgelt ihm auch tatsächlich zugeflossen sein müsste.


    Da die meisten EA eine "Aufwandsentschädigung" (Auch hier möchte ich mal anmerken das nach der Rechtssprechung alles über 1,50 Euro / Stunde Bezahlung ist, quasi sowohl für den Dienstherren als auch für den der die Tätigkeit ausführt SCHAWARZARBEIT!!!) erhalten ist auch dieser Punkt erfüllt.


    Nicht bei Ehrenamtlichen. Wenn "Aufwandsentschädigung" für die investierte Zeit gezahlt wird (§ 3 Nr. 26 EStG), handelt es sich um eine nebenamtliche, aber keine ehrenamtliche Tätigkeit - auch wenn sie meist (unzutreffend) als "ehrenamtlich" bezeichnet wird. Auch für die dürfe dann freilich der Mindestlohn gelten.

    Zitat

    Und das er den Straßenverkehr gefährdet hat ist die Einschätzung einer Zivilstreife.


    Das ist aber bekanntlich eine "Falschmeldung", wie man aus erster Hand nachlesen kann, deren Gründe "bei laufendem bzw. künftigen Ermittlungsverfahren gegenüber weiteren Personen nicht weiter" diskutiert werden sollen.


    (Vermutlich ist es eine berufsbedingte Prägung, dass ich dabei direkt an "und die Polizei Hamburg gehört auch zu IHNEN" denke.)

    Zitat

    mit Privat-PKW in den Heimatort bzw. zur Feuerwache, mit 150km/h bei erlaubten 100km/h? Zu meinen, dass man niemanden in Gefahr bringen würde, merkt man vielleicht erst dann das es doch so ist, nämlich wenn es zu spät ist und bereits gekracht hat.


    Unwahrscheinlich. Die B9 ist m.W. in den relevanten Bereichen eine in beide Fahrtrichtungen zweispurig autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen. Warum man da nicht 150 fahren können soll, ohne jemanden zu gefährden, erschließt sich mir nicht.