Beiträge von bodo#3

    Zitat

    Gnade vor Recht
    Das Grundgesetz gilt nicht für alle. Denn die beiden großen Kirchen genießen Sonderrechte. Etwa das Recht, ihren Angestellten das von der Verfassung garantierte Streikrecht oder das Recht auf Betriebsräte zu verwehren. Die Kirchen sind nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland. Ihre Sonderrechte finden mittlerweile aber auch andere Arbeitgeber attraktiv.
    VON RON STEINKE
    weiterlesen: http://jungle-world.com/artikel/2009/48/39835.html</a>


    Für die Meisten nichts neues, aber ich bin immer wieder erstaunt, wenn man mit Kollegen der konfessionellen Hilfsorganisationen spricht, dass vielen von diesen die Unterschiede zum kirchlichen Arbeitsrecht unbekannt sind!?

    Nur mal so am Rande: der Gesetzgeber kann durchaus Impfungen vorschreiben. Klassisches Beispiel war die Impfpflicht zur Ausrottung der Pocken. Grundgesetz hin- oder her...


    §20 (6) IfSG sagt eindeutig aus, dass das GG in solchen Situationen insoweit eingeschränkt werden kann.
    Die Frage ist nur, ob dieser Paragraph auch heute dem BVerfG noch standhalten würde.

    Man kann Rettungsdienst-Praktikanten auch gut betreuen. Aber das se4tzt ahlt auch rettungsdienstliche Kenntnisse beim KH-Personal voraus, von der Motivation ganz zu schweigen...


    Daran scheitert es meiner Meinung nach in den meisten Fällen. Neben ihrer "normalen" Arbeiten müssen die Pflegekräfte möglicherweise noch neue Mitarbeiter einarbeiten, Schüler anleiten, die Ärzte kontrollieren :P und diverse pflegefremde Tätigkeiten ausführen. Da bleibt dann zwangsläufig nicht mehr soviel Zeit und/oder Motivation für die Retter. Besonders wenn das anleitende Personal gar keinen Bezug zum Rettungsdienst hat.

    Was wäre denn die Alternative?


    Statt staatl. Kindergeld Sonderabgaben der Eltern an den Staat für jedes Kind aufgrund der höheren Ausgaben?


    Statt Renten und Pensionen monatliches Bußgeld für Senioren, weil sie unverschämterweise alt sind?


    Früher war alles besser: Nur jedes dritte Kind hat das 5.LJ erreicht und die Alten sind sozialverträglich gestorben...

    Nur, um nochmal ein wenig zu konkretisieren, wo und in welchem Umfang ein Krankenpflegeschüler in Kontakt mit Notfallmedizin kommt, alles andere haben die werten Kollegen der pflegenden Zunft bereits gesagt.


    1. Hat jeder KrPflSchüler einen praktischen Einsatz in der Intensivpflege, ggf. kommen dann noch Einsätze in der ZNA, im OP, der Anästhesie hinzu. Von Erfahrungen, die durch Notfälle auf peripheren Stationen gemacht werden ganz zu schweigen.


    2. Die verpflichtende jährliche Reanimationsschulung.


    3. Der theoretische Unterricht an der KrPflSchule. Explizit notfallmedizinische Themen sind folgende (in Klammern die Stundenzahl):
    Beim Schock handeln (16)
    Ersthelfer in Notfall-/Krisensituationen (26)
    Themenbereiche, die notfallmedizinsche Aspekte mit beinhalten:
    Bei der Infusionstherapie assistieren (30)
    Bei der Wundbehandlung assistieren (30)
    Bei Diagnose-/Therapieverfahren assistieren (40)
    Injizieren (20)
    Medikamente verabreichen (20)
    Menschen nach Unfällen pflegen (30)
    Neugeborene & kranke Kinder pflegen (32)
    Schmerzbelastete Menschen pflegen (25)
    Schwangere & WöchnerInnen pflegen (44)
    Vitalzeichen kontrollieren (24)
    Wach sein und schlafen (24)


    Dazu kommt dann der Unterricht in Anatomie/Biologie/Physiologie, sowie der, der die Pathophysiologie u.a. auch notfallmedizinsch relevanter Erkrankungen beinhaltet.


    ohne Gewähr auf Vollständigkeit!

    Noch eine kleine ergänzung:
    Meine kp-ausbildung hat mir mehr für meine arbeit in der zna gebracht, als meine ra-ausbildung. Die aufgaben gehen nämlich weit über die reine erstversorgung hinaus. z.b. Gipsen,assistenz bei kl. Eingriffen usw. Alles sachen, die in der ra-ausbildung nicht vorkommen.


    @ani:
    Chest pain unit

    was daniel schreibt,zeigt,dass neben dem fa f. notfallmed. anscheinend auch bedarf nach einem fachkrankenpfleger f. notfallmed. besteht.
    diese weiterbildung koennte sehr gut in kooperation mit rd-schulen stattfinden. meine ehemalige krankenpflegeschule arbeitet bereits mit einer rettungsdienstschule zusammen. bisher beschraenkt sich diese allerdings nur auf den austausch von dozenten. den 2010 beginnenden krankenpflegeschuelern soll allerdings angeboten werden, waehrend ihrer ausbildung den rettungshelfer nrw zu machen.

    In solch einer Nothilfe (Selbstverteidigung eines Dritten) geht es schlicht und ergreifend nur um die effektivste Methode den Angreifenden so schnell wie möglich, u.U. mit Hilfsmitteln unschädlich zu machen. Dass hat nichts mit Verrohung oder Selbstjustiz des Helfenden zu tun, sondern mit Leben retten, und zwar das des Geschädigten/Kollegen.
    Die Bandbreite hierbei ist natürlich Situationsabhängig und reicht von "in den Schwitzkasten nehmen" bis hin zum "Überfahren mit dem RTW" o.ä.


    Mit Verrohung hat es aber zu tun, wenn man mit diesen Taten in einem Forum rumprahlt oder über seine - einem zu hohen Testosteronspiegel geschuldeten - Träume, wem man womit mal ordentlich die Fresse polieren will philosophiert.