in hiesigen Gefilden ist es nicht üblich den Status 6 zu drücken, wenn man Feierabend hat...im Zweifelsfall musst du noch durch die ganze Stadt im S1 zurückfahren und kannst dir dabei noch einen Einsatz fangen.
Beiträge von Priest
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ne, im ersten Link steht, dass in Kürze ein eigenes Eckpunkte-Papier zum RD veröffentlicht wird.
insofern geh ich davon aus, dass noch was ausführliches kommt.Im zweiten Link steht ja auch nur, dass die genannten Punkte die Schwerpunkte bilden sollen.
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Die Bundesärztekammer hat heute ihren Notarztindikationskatalog aktualisiert:
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Gemeinsame Stellungnahme des KVB, BLÄK UND AGBN:
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Deswegen wird Wiesbaden auch als Nizza des Nordens bezeichnet.
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Tatsache! Schöner Tunnelblick... du hast natürlich recht! Vielleicht sollte ich nochmal an meiner Lesekompetenz feilen.
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Artikel 7b und folgende
Hab ich doch geschrieben...
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Das Gesetz ist am 20. Juli im Bundesgesetzblatt erschienen. Man beachte die §§ 7b ff.
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Leider hinter einer Paywall...
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Nicht wirklich... etwaige Wortmeldungen haben sich im Wesentlichen mit der Medikamentenbevorratung befasst. Unser aller Gesundheitsminister hat zwar auch die ( Zitat: "längst überfällige") Änderung erwähnt. Darauf wurde aber von den anderen Fraktionen nicht weiter eingegangen. Kannst die "Debatte" ja noch nachhören/nachschauen.
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Das Gesetz wurde heute im Bundestag beschlossen.
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Du unterstellst ihm, dass er Jura studiert hat?
Doch, eigentlich schon... ja! Wieso?
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Wie beschaffen denn die Kliniken die ganzen Patienten, damit angehende Chirurgen sämtliche Operationstechniken, die es gibt, demonstrieren können? Prüfungen sind immer stichprobenartig. Das NotSan-Examen besteht aus 10 Teilen. Wer die übersteht, muss offensichtlich Ahnung von seinem Fach haben. Ich glaube kaum, dass man das mit Glück erklären kann.
Du kannst Gedanken lesen... wollte gerade genau die gleiche Anwort schreiben.
thh Man überlege sich, wie lange ein juristisches Staatsexamen dauern möge, würde man alleine alle strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Paragraphen des deutschen Rechts einer juristischen Fallbearbeitung unterziehen wollen. Selbstverständlich würde ich aber dem Volljuristen niemals seine Sachkunde bzgl. nicht abgeprüfter Normen in Abrede stellen.
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Auch in anderen Bereichen gibt es Qualifikationen, die nur begrenzt gültig sind und rezertifiziert werden müssen (in der Pflege bspw. Wundmanager oder bei den Kardiotechnikern).
Spannend, das wusste ich nicht. Aber wenn du Wundmanager bist, bist du ja in erster Linie trotzdem Pflegefachkraft. Das Wundmanagment, wie es ein Wundmanager betreibt, ist nicht essentieller Bestandteil deines gelernten Berufs (behaupte ich jetzt einfach mal so... hoffentlich vertue ich mich da nicht.)
Die Maßnahmen die unter den §2a subsumiert werden können sind aber essentieller Bestandteil meiner Ausbildung und meines Berufes. Das möchte ich nicht regelmäßig erneut unter Beweis stellen müssen und auch nicht turnusmäßig abgesprochen bekommen.
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Ich denke nicht, dass unterstellt wird, etwas nicht zu können, sondern ob bestimmte Maßnahmen nach den Regeln der Kunst ausgeführt werden.
Für mich ist das das Gleiche... entweder ich kann eine Maßnahme richtig (durchführen), sprich nach den Regeln der Kunst oder eben nicht. Dass ich sie kann habe ich aber in der Prüfung bewiesen. Und daran sollte eigentlich erstmal nicht gezweifelt werden (in einer perfekten, dem NotSan sehr zugetanen, rosaroten Blümchenwelt).
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Allerdings heißt es in der Begründung zur Gesetzesänderung, dass das Beherrschen der Maßnahme in der Regel mit dem Ablegen der staatlichen Prüfung nachgewiesen wurde. Mit welchem Recht wird ausgerechnet unserer Berufsgruppen unterstellt, ihren Beruf nicht richtig ausüben zu können bzw. diesen zu verlernen. Wie üblich ist das in anderen Berufsgruppen? Wie oft werden Pflegefachkräfte, Ärzte, MFAs oder Ähnliches überprüft?
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„Umgekehrt kannst du genau so schnell vor Gericht landen, wenn du eine indizierte Maßnahme unterlässt, bis der NA vor Ort ist“
[...]
Weil zu meiner Zeit in D ist man halt deutlich einfacher damit gefahren, auf dem geschlossenen Notfallkoffer bis zum Eintreffen des NA sitzen zu bleiben, als zur sog. Notkompetenz o.ä. zu greifen
In den meisten Fällen klappt das auch noch recht gut... darf halt nur nix schiefgehen. Das "Problem" ist ja, dass mit dem 2a ja nicht nur Rechte sondern auch Pflichten entstanden sind. Konnte man sich vor der Gesetzesänderung trotz Garantenstellung noch auf eine Pflichtenkollision (Beschützergarant vs. unerlaubte Ausübung der Heilkunde) berufen, lebt die Handlungspflicht ja durch den Erlaubnistatbestand aus dem §2a und der damit verbundenen Auflösung o g. Pflichtenkollision auf. Insofern muss ich Hilope hier recht geben.
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Da die ÄLRD die von ihnen festzulegenden und festgelegten Maßnahmen von§ 4 Abs. 2 Nr. 1c zu verantworten haben, können sie diese nach ihrem Ermessen gestalten.
Du meinst (§4 abs. 2) Nr. 2c oder? 1c sind ja gerade die eigenständig Maßnahmen.
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Die Matrix ist ein Versuch, das Handeln der NotSan einzuschränken, UND auch noch die NEF Alarmierung sicherzustellen. Und losgelöst vom Pyramidenprozess (der grade in der Abstimmung für 3.0 ist) ist es auch noch.
Nein, kein Irrtum... ich hab es schon als den Versuch einer Einschränkung gesehen. Vielleicht hab ich mich ja ein wenig unglücklich ausgedrückt.
Ich hab ja schonmal in einem anderen Thread erwähnt, dass es bei uns keine SOPs für NotSan gibt. Der Kreis verweist seit der Änderung des NotSanG auf den §2a. Bei uns in Hessen werden die Ausbildungsinhalte für den NotSan von den Hessen-Algorithmen abgebildet, die aber im Vorwort schon beschreiben, dass sie 1. Nur für die Ausbildung und 2. Eigentlich als delegiebare Maßnahmen im Sinne des 4 Abs. 2 Nr. 2c zu sehen sind. Ein Update gab es seit der Gesetzesänderung nicht mehr
Nichts desto trotz sind das ja die Inhalte der Ausbildung, auf die man sich berufen könnte. Allerdings habe ich noch nie einen Kollegen unter Berufung auf den §2a und die Algorithmen sehen bzw. davon gehört. Es ist leider einfach keine gelebte Praxis.
Für mich würde eine solche, wie obenstehende Matrix zumindest bedeuten, dass man sich des "neuen" Paragraphen und seiner Bedeutung bewusst ist und ich finde schon, dass es eine gewisse Legitimation mit sich bringt, auch wenn man über den genuen Inhalt streiten kann... aber soweit sind wir hier noch garnicht!
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Meine erste Überlegung zu dem Artikel war: Warum muss Bayern jetzt den §2a in dieser Form ausdifferenzieren? Ich habe den Sinn und Zweck des Paragraphen immer anders Verstanden... hier wirkt es so, als ob man ihn als rechtliche Grundlage zur Vorabdelegation benutzt und sich um eine anständige (auch rechtliche) Ausgestaltung des §4 Abs. 2 Nr. 2c drücken möchte!
Allerdings wäre ein solcher Maßnahmenkatalog ein riesiger Fortschritt in meinem Bereich. Vorliegend ist das Ganze ja sogar kreisübergreifend. Deswegen finde ich es garnicht so übel! Einzig die zwingende NA-Nachforderung, auch wenn die Klinik schneller erreichbar ist, widerspricht den Anforderungen des §2a.