Hallo,
weiß hier jemand, ob es eine vergleichbare Ausbildung in Polen gibt, die ohne Zusatzprüfung zum RA übernommen werd kann?
Danke schon mal für die Info´s
Hallo,
weiß hier jemand, ob es eine vergleichbare Ausbildung in Polen gibt, die ohne Zusatzprüfung zum RA übernommen werd kann?
Danke schon mal für die Info´s
Puh, da die Polen 3 Jahre auf Bachelor B.Sc studieren, ist mir das nicht klassisch bekannt. Es läuft wohl auf ein Einzelanerkennungsverfahren raus. Meine Kenntnisse.
RettAssG
ZitatAlles anzeigen§2...
(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes
1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassistenten entsprechenden Beruf
erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs.
1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2
gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene
abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in
Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten dieselben Rechte verleihen oder
auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten
Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die
Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Rettungsassistenten entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten
Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen.
Ah ja, na dann ist ja alles klar :fie:
Das kann doch nur einer verstehen, dem die Juristerei gefällt, oder? :motz:
Das kann doch nur einer verstehen, den die Juristerei gefällt, oder?
Wenn der Zeilenumbruch nicht so augenfeindlich wäre, vielleicht.