RettAssG: §8(5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der Anästhesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 angerechnet werden.
§ 7(1) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate....
Meine RA Ausbildung ist natürlich schon etwas länger her, aber ich wüsste nicht, dass sich da etwas geändert hat.
Und ich mußte damals definitiv nur 9 Monate Rettungswachenpraktikum ableisten, nachdem ich ,mit Bezug auf meine Zeit auf Intensiv, einen Antrag auf Verkürzung gestellt hatte. Wie gesagt: der Antrag ging problemlos durch. Ich müsste sogar noch in irgendeinen Ordner den Schriftwechsel liegen haben.