Beiträge von JuPa

    RettAssG: §8(5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der Anästhesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 angerechnet werden.


    § 7(1) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate....



    Meine RA Ausbildung ist natürlich schon etwas länger her, aber ich wüsste nicht, dass sich da etwas geändert hat.
    Und ich mußte damals definitiv nur 9 Monate Rettungswachenpraktikum ableisten, nachdem ich ,mit Bezug auf meine Zeit auf Intensiv, einen Antrag auf Verkürzung gestellt hatte. Wie gesagt: der Antrag ging problemlos durch. Ich müsste sogar noch in irgendeinen Ordner den Schriftwechsel liegen haben.

    Du wirst nicht darum herumkommen, als RA Praktikant zu fahren, aber du kannst beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen, das Praktikum um 3 Monate zu verkürzen, weil du langjährige Tätigkeit auf Intensiv und Anästhesie hinter dir hast (Hab ich selber auch so gemacht und ist problemlos genehmigt worden). Mehr als eine Verkürzung um 3 Monate ist aber nicht drin. Ist so im RettAssG geregelt (§ 8 Absatz 5).

    Zitat

    es gibt bundesländer, in denen die zuständige behörde auf antrag einen rettungssanitäter-grundlehrgang anerkennt, wenn man die 3jährige ausbildung zum/zur gesundsheits- und krankenpfleger(in) erfolgreich absolviert hat


    Ich bin selber Krankenpfleger und ich habe dieses Gerücht auch während meiner RA Ausbildung von verschiedenen Seiten gehört. Es konnte mir aber nie jemand etwas Konkretes sagen.
    Meiner Meinung nach handelt es sich hier um eine moderne Großstadtlegende...