In einer der kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein haben die Fahrzeuge der OrgL und LNA ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung, dass sie "überall" parken dürfen. Auch hier liegt ja nur eine Rufbereitschaft und kein konkreter Einsatz vor - in meinen Augen aber durchaus sinnvoll, hier eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, weil ich im Rahmen der Rufbereitschaft ja keine Sitzwache vor dem Telefon machen muss, sondern aus meiner Freizeit heraus alarmiert werde. Und gerade in der Stadt gestaltet sich so eine Parkplatzsuche in kurzer Gehweite recht schwierig.
Natürlich ist auch hier wieder eine Interessenabwägung im Rahmen des gesunden Menschenverstandes, ein absolutes Halteverbot hat ja seinen verkehrsrechtlichen Hintergrund, so dass ich mich da jetzt nicht zwei Stunden einfach hinstellen kann, nur weil sonst nix frei ist. Aber mir fallen da Beispiele wie Parkplätze mit Bewohnerausweis, Parkautomat, Parkuhr, breiter Bürgersteig etc. ein.
Inwieweit dies für das Fahrzeug aus dem Beispiel auslegbar ist, weiß ich jetzt nicht.
Für KTW empfehle ich einen Verweis auf dem §16 OWiG - hier kann man argumentieren, dass eine mögliche Verletzung der Ehre des auf der Fahrtrage liegenden Patienten durch einen weiten Umweg - möglicherweise sogar witterungsbedingt erschwert - ein kurzzeitiges Halten im Parkverbot rechtfertigt.