Hallo Rallef,
ihr habt anscheinend einen "tollen" Personalrat. Aber da du auch etwas von einem Verein geschrieben hast weiß ich jetzt garnicht ob du beim Kreis angestellt bist oder bei einem Verein! Der Kreis hätte nämlich den Personalrat, der sich, falls du beim Kreis angestellt bist um dich kümmern muss. Wenn du bei einem Verein angestellt bist und lediglich nach § 13 RettG NRW eingebunden Rettungsdienst fährst wäre dein Betriebsrat zuständig. Falls einer existiert!
Und jetzt zur Regelung! Jeder Kollege "meiner" Rettungswache hat mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung getroffen das wir weiter freiwillig 24 Stunden Dienste fahren und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden haben. Das ganze haben wir vom Bundesamt für Arbeitsschutz anhand einer Jahreseinsatzstatistik überprüfen lassen und nach dem O.K. von denen verfahren wir so. Die Gewerkschaften, welche auf unserer Rettungswache vetreten sind, Komba und Verdi, hatten auch nichts dagegen und alle sind zufrieden!
Abweichende Regelungen (§§ 7 u. 12 ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz enthält in den §§ 7 und 12 weitgehende Öffnungsklauseln für
abweichende tarifvertragliche Regelungen. Tarifverträge sind Vereinbarungen zwischen
Tarif-vertragsparteien und enthalten Rechtsnormen, die nur für die Mitglieder gelten, sofern
der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Tarifpartner müssen
die abweichenden Regelungen nicht ausdrücklich im Tarifvertrag selbst treffen, sondern
können in einem Tarifvertrag festlegen, dass Abweichungen durch eine Betriebs- oder Dienstverein-
barung zulässig sind. Durch die Übertragung der Befugnis zur Vereinbarung abweichender
Regelungen auf die Tarifvertragsparteien und die Betriebspartner soll ermöglicht
werden, den Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und Verwaltungen praxisnah, sachgerecht
und effektiv zu entsprechen.
Als abweichende Regelung kann z. B. zugelassen werden,
􀂾 die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
fällt und die Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten 48 Stunden nicht
überschreitet,
􀂾 die Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt und besondere Regelungen sicherstellen, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und der Arbeitnehmer schriftlich einwilligt,
􀂾 einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
􀂾 die Ruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf 9 Stunden zu verkürzen,
􀂾 in Schicht- und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen
von angemessener Dauer aufzuteilen,
􀂾 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft anzupassen.
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