Jährliche Fortbildungspflicht des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW
Ihr Bericht vom 29.02.2016
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW hat das in der Notfallrettung und
im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal jährlich an ei
ner mindestens 30-stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzu
nehmen und dies nachzuweisen. Die jährliche Fortbildung gehört zu
den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Sie ist entsprechend des
Runderlasses zur Fortbildung des nichtärztllchen Personals in der Not
falirettung und des Krankentransports des Ministeriums für Arbeit, Ge
sundheit und Soziales vom 21 .01.1997 — VC 6-0717.8 auf die in der
Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben
auszurichten.
Eine vollständige oder nur teilweise Befreiung der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer von der Präsenzpflicht und die ersatzweise Absolvie- Horionplatz 1
rung der jährlichen Fortbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW in T&efon 0211 8618-50
Form von E-Learning-Modulen oder Selbststudium-Einheiten ist aus- Telefax 0211 8618-54444
drücklich nicht vorgesehen. Die Ausführungsbestimmungen zur Aus- poststelle~mgepa.nrw.de
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bildung zur Notfallsanttaterin 1 zum Notfallsanitater in Nordrhein-West
.falen, die in Teil 1 unter Ziffer B.l.i. für die berufsbegleitende Ausbil-
dUn~chi~dene Äusgestaltungsformen, wie z.B. E-Learning, Lern-
briefe und Selbststudium in einem bestimmten Umfang zulassen, fin- Seite2von2
den keine Anwendung.
Da im Rahmen der Fortbildung nicht nur theoretische Inhalte, sondern
auch praktische Unterweisungen im Zusammenhang notfallmedizini
scher und einsatztaktischer Sachverhalte vermittelt werden, erweist
sich das Selbststudium als ungeeignet und unzweckmäßig. Ziffer 6
des Runderlasses sieht daher konsequenterweise vor, dass im Rah
men der beruflichen Fortbildung die speziellen Themen der Notfall
rettung und des Krankentransports behandelt und von fachlich geeig
neten Dozentinnen und Dozenten vermittelt werden. Hieraus leitet sich
ab, dass die Fortbildung, die an staatlich anerkannten Rettungsdienst
schulen sowie den nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 RettG NRW an der Fortbil
dung mitwirkenden Krankenhäusern und weiteren Ausbildungseinrich
tungen durchgeführt wird, ausschließlich in Form eines theoretischen
und praktischen Präsenzunterrichts vor Ort vorgesehen ist.