Zusammenfassend:
2013: Ausschreibung die das DRK als günstigster Anbieter gewinnt
Nach SächsBRKG §31 Mitwirkung im Rettungsdienst dürfte aber nicht das billigste Angebot gewonnen haben.
(5) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.
Damit dieser Passus im Gesetz niedergeschrieben wurde, haben die Rettungsdienste 2012 in Sachsen 30000 Unterschriften gesammelt und die Politik daran gehindert, das billigste Angebot als alleiniges Zuschlagskriterium im Gesetz zu verankern. Damals wurde Sachsen von einer CDU - FDP - Koalition regiert.
Des weiteren steht im Gesetz, das es ein Vergabeverfahren zur Auftragserteilung geben muss. Damit ist eine Kommunalisierung nicht möglich. Ausnahmen sind die Berufsfeuerwehren mit einem Viertel des Rettungsdienstes.
Um die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst umzusetzen, müsste demzufolge das SächsBRKG wieder geändert werden.
Anstrengungen diesbezüglich sind von der Politik bisher nicht zu erkennen.
Wie geht es jetzt mit der gGmbH weiter? Als Tochter des Landesverbandes betreibt die gGmbh in Nordsachsen zwei weitere Rettungswachen.