Der Österreichische Bergrettungsdienst LV Salzburg stellt f9olgende Anfordungen an seine Flugretter, die in den andren LV ähnlich sein dürften:
Anforderungsprofil für Flugretter
Im Österreichischen Bergrettungsdienst wird für die Belange der Flugrettung entsprechend geeignetes Personal herangebildet und geschult. Diese Bergrettungsmitglieder stehen den verschiedenen Flugrettungsunternehmungen als Flugretter (Bergespezialist) zur Verfügung.
Flugretter sind nach den Erfordernissen des Landes (Dreier - oder Vierer - Besatzung) auszubilden.
a) Die Ausbildung und Verwendung der Flugretter im Österreichischen Bergrettungsdienst soll nach gleichen Richtlinien stattfinden, wie z.B. beim ÖAMTC (Christophorus ? Flugrettungsverein), der Polizei, dem Österreichischen Bundesheer oder anderen Institutionen.
b) Der Flugretter muss bestrebt sein, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und sich in seinem zugewiesenen stützpunktspezifischen Einsatzgebiet sehr gute Gebietskenntnisse anzueignen.
c) Er muss befähigt sein, in Zusammenarbeit mit Hubschraubern schwierige Bergungen und Hilfeleistungen im hochalpinen Gelände durchzuführen.
4) Er hat die alpin- und rettungstechnischen Momente eines Einsatzes zu beurteilen, den Luftfahrzeugführer (Piloten) diesbezüglich zu beraten und alle Maßnahmen für die notfallmedizinische Hilfe wahrzunehmen. Er hat weiters im Nahbereich von landenden, startenden oder schwebenden Luftfahrzeugen (Hubschraubern) die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (Flugbetriebsverfahren) zu treffen und den Luftfahrzeugführer (Piloten) über dessen Ersuchen zu unterstützen.
a) Flugtechnische Entscheidungen kommen ihm nicht zu. Kenntnisse über die Funktion der im Luftfahrzeug (Hubschrauber) befindlichen Instrumente werden vom Flugrettungsunternehmen intern geschult.
b) Das richtige Verhalten im und um den Hubschrauber, sowie die verschiedenen Einsatzarten (Flugbetriebsverfahren) mit dem Luftfahrzeug sind vom Flugrettungsunternehmen entsprechend zu schulen.
Ein Bergrettungsmitglied kann zu Flugretterdiensten herangezogen werden, wenn er folgende Ausbildung im Österreichischen Bergrettungsdienst mit Erfolg absolviert hat und nachstehende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die erfolgreiche Absolvierung der für die Vollmitgliedschaft im Bergrettungsdienst erforderlichen Ausbildungslehrgänge (Winter, Fels, Eis)
b) Ständige Mitarbeit und Engagement in der jeweiligen Ortsstelle.
c) Klettertechnisch die einwandfreie Beherrschung des IV. Schwierigkeitsgrades im Vorsteig und hat dies durch die Vorlage eines entsprechenden Tourenberichtes nachzuweisen,
d) eine gültige Notfallsanitäterberechtigung nach § 10 des Sanitätergesetzes.
e) Stattgefundene interne Überprüfung durch den Ausbildungsreferenten vor Einteilung als Flugretter; diese Überprüfung ist jährlich zu wiederholen.
f) Abkömmlichkeit vom Arbeitsplatz sowie die Bereitschaft, monatlich mehrere Flugretterdienste und mehrtägige spezifische Schulungen im Flugrettungsunternehmen über das Jahr zu absolvieren.
g) Mindestalter von 20 Lebensjahren für die Aufnahme als Flugretter; Höchstalter das vollendete 45. Lebensjahr,
h) Flugtauglichkeit sowie physische und psychische Belastbarkeit
i) Absolvierung von Spezialausbildung: ?Einsatzleiter�? und ?Canyoningkurs?
j) EDV ? Kenntnisse
k) Teambereitschaft
l) Erfolgreiche Auswahl der Flugretter durch die Referenten für Flugrettung, Sanitätswesen und Ausbildung.
Quelle: http://www.bergrettung-salzburg.at