Beiträge von Nils

    grundsätzlich richtig, man kann aber durch auszugsweises Zitieren duraus einen falschen Eindruck erwecken :pfeif:


    "§7 (1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.
    (2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.


    §10 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere über die staatliche Prüfung, die praktische Tätigkeit nach § 7 und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2, den Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln."


    Es ist also schon ein bissel mehr als nur eine an einen Notarztdienst angeschlosene Rettungswache...

    was ist an "Lehrrettungswache" ein schwammiger Begriff? Lehrrettungswache darf man sich nennen, wenn die zuständige Behörde einem das Führen dieser Bezeichnung gestattet - was wiederum an bestimmte Auflagen gebunden ist.

    Hallo Andreas,


    ich war gerade bei meiner alten Lehrrettungswache zu Besuch, und da sind mittlerweile die LRA selber für das Einstellen bzw. Aussuchen ihrer Auszubildenden zuständig. Was ja durchaus auch Sinn macht, immerhin hat der zuständige LRA den Praktikanten dann ja auch ein Jahr lang zu betreuen.


    Was man sich von den Jahrespraktikanten wünscht: eine anständige theoretische Grundlage, ausreichend Motivation (eine nette Monatsaufgabe kann es ja z.B. mal sein, die über 40 Medikamente des RTW mit Wirkstoff, Wirkungsweise, NW, KI, Dosierungen etc. auswendig zu lernen...), aufgeschlossenes Wesen dem Ausbilder gegenüber.


    Gruß, Nils

    ich kenne keine Quelle, die wirklich was konkretes aussagen würde. SK-Verlag hat immer mal wieder was von den unterschiedlichen Vorstellungen zu berichten, die einzelnen Organisationen bieten auch teilweise Ihre Meinung an (z.B. ver.di), aber von den Runden im Ministerium dringt nichts nach außen.


    Nils