Beiträge von Rettungsmensch

    Nach bisher einmaligen Lesen, empfinde ich den Entwurf als sehr gut gelungen. Nun bin ich einmal auf die genauen Ausarbeitungen (insbesondere die Inhalte der Ausbildung und auch die Inhalte der Ergänzungslehrgänge) gespannt.


    Schön wäre es, wenn die Politik der Länder dann den Notfallsanitäter quasi unterstützen würde, indem sie dessen Verwendung gem. RDG forcieren würden und recht zügig in den RDG implementiert (z.B. Besatzung RTW gem. RDG ein NFS und ein RettAss). Vermutlich würde es dann wieder einen Run auf Notfallsanitätern geben, wie seinerzeit nach Rettungsassistenten.


    Was mich an dem Entwurf stört (was sich aber leider nicht vermeiden lassen wird), ist wieder die Erwähnung des ÄLRD in Kombination mit den Kompetenzen. Dies könnte wieder zur Folge haben, dass in einem Rettungsdienstbereich viel gemacht werden kann/darf und im nächsten schon wieder gar nichts. Aber wie ja in der Diskussion bereits angeklungen (zumindest habe ich es so verstanden), sollen ja im Gesetz die Kompetenzen die ein NFS beherrschen muss genannt werden und könnten so dem ÄLRD oder dem verantwortlichen Arzt als Anhaltspunkt dienen.


    Habe ich es bisher übersehen, oder finde ich keinen Passus, der etwas über die Übernahme der Kosten für einen evtl. Ergänzungslehrgang und die Ergänzungsprüfung aussagt?


    Grüße

    Einfach mal so in den Raum geworfen: spricht denn eigentlich irgend etwas dagegen, dass die HiOrgs mit ihren so geschätzten ehrenamtlichen Mitgliedern der Ortsgruppen, SEGn, etc. den Katastrophenschutz betreiben und aufrecht erhalten (was den HiOrgs - allen voran dem Roten Plus - so immens wichtig zu sein scheint), aber die tägliche Profi Rettung durch wen auch immer mit gut ausgebildetem, erfahrenen und somit auch routiniertem hauptamtlichen Personal durchgeführt wird?


    Es hat für mich immer den Anschein, als verbinden/verzahnen die HiOrgs immer automatisch Katastrophenschutz mit dem Rettungsdienst im Alltag um sich so ihre Monopolstellungen zu erhalten.


    Sorry, wenn die angeführten Gedanken etwas polemisch rüberkommen.


    Grüße

    Hallo,


    es sei kurz am Rande (und etwas off topic) die folgende Frage erlaubt: welchen Status haben eigentlich Rettungsassistenten, die noch die "alte" Anerkennung als dipl. RS durch das SRK besitzen? Gab es nicht einmal ein Schreiben (vom SRK glaube ich), das dipl RS SRK analog den dipl RS HF zu behandeln sind? Und wie wird es mit den dipl. RS SRK in Zukunft sein?


    Grüße

    Hallo,


    es wurden bisher auch bei uns einige hauptamtliche Kräfte für den "Feuerwehrführerschein" qualifiziert. Allerdings kam eben diese Woche die aktuelle Info vom Landesverband hierzu. Aber wie das so ist beim Kreuz, wird jetzt erst einmal geprüft, ob nicht evtl. ein Bestandsschutz für FSJ/ZDL/BFD und hauptamtliches Personal geltend gemacht werden kann. Wäre ja furchtbar, wenn man auf einmal Personal mit Führerschein einstellen müsste und nicht mehr kostenneutral FSJ/ZDL/BFD als Fahrer für die RTW einsetzen könnte.


    Grüße

    Hallo,


    dies kommt (so denke ich) vermutlich vielen sehr bekannt vor. "Ehrenamtliche" Kräfte - welche auch als solche deklariert sind - werden z.B. Nachts und am Wochenende (oder sogar auch unter der Woche tagsüber) beschäftigt, erhalten aber monatlich eine "Aufwandsentschädigung" von 400 Euro und mehr. Der/die ehrenamtliche Kraft freut sich natürlich hierüber. Letztendlich kostet dies so aber hauptamtliche Stellen.


    Und ich dachte immer die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kräfte, darf pro Jahr nur maximal 2100 Euro betragen............


    Grüße

    Hallo,


    das Thema Fortbildung wird bei uns konsequent umgesetzt.


    Es werden Fortbildungen als Abendveranstaltungen oder auch als Tagesveranstaltungen angeboten. Es gibt 3 Pflichtfortbildungen (Reanimation, UVV, Hygiene), die jeder (EA, HA, FSJ/ZDL) absolvieren muss. Den Rest der 30 Stunden kann jeder für sich absolvieren (auch extern).


    Die Krux an der Sache...............es gibt keinerlei innerbetrieblichen Regelung, was mit denen passiert, die ihrer Fortbildungspflicht (insbesondere auch der Pflichtfortbildung) nicht nachkommen. Daher wird jeder der seiner Fortbildungspflicht nachkommt und sich aus eigenem Interesse und Antrieb um Fortbildung jeglicher Art konsequent von der Führung verarscht. Eben weil es keinerlei Konsequenzen hat, wenn man keinerlei Fortbildung besucht.


    Grüße

    Blackylein hat vollkommen recht. Zumindest in BW ist es so geregelt, dass man nach der schulischen Ausbildung und der staatlichen Prüfung Stunden die im Rahmen der RS Ausbildung erworben hat anerkennen lassen kann. Und da man im Normalfall mit seinem Anerkennungsjahr erst nach der schulischen Ausbildung und staatlichen Prüfung beginnt (und dann bereits RS ist), kann man sich so die Stunden vor dem Examen anerkennen lassen! Wird denke ich ohne extra nachzuschauen so in den meisten Bundesländern sein (da das RettAssG ein Bundesgesetz ist).


    Grüße


    Auszug RP Karlsruhe bzw. RettAssG:


    2. Verkürzte Ausbildung nach § 8.2 Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
    Nach der schulischen Ausbildung und staatlichen Prüfung können Stunden, die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter/ Rettungssanitäterin abgeleistet wurden, als â??gleichwertigâ?? nach § 8.2 RettAssG angerechnet werden. Dabei sind bis zu 40 % der berücksichtigungsfähigen RTW/NAW-Stunden als KTW-Stunden anrechenbar. Pro Tag werden höchstens 8 Stunden Tätigkeit angerechnet.

    So..................


    nur auf die Schnelle eine Notiz zu dem Verfahren (Kanzlei Spengler) anbei:


    ArbG Hannover - 4 Ca 468 / 01
    RETTUNGSASSISTENT IST ALS RETTUNGSASSISTENT EINZUGRUPPIEREN


    DER FALL:
    Der Kläger arbeitete beim DRK in Niedersachsen. Er hat die Ausbildung zum Rettungsassistenten, wurde aber als Rettungssanitäter eingestellt und eingruppiert. Im Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist er entweder auf dem KTW oder als Fahrer auf dem RTW eingesetzt. Der DRK TV sieht eine höhere Eingruppierung für Rettungsassistenten bei entsprechender Tätigkeit vor. Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Spengler & Kollegen, verlangte die Eingruppierung entsprechend seiner Berufsurkunde, das beklagte DRK meinte, der Kläger übe nur Tätigkeiten eines Rettungssanitäters aus


    DIE ENTSCHEIDUNG:
    Das Arbeitsgericht Hannover bejahte den Anspruch des Klägers als Rettungsassistent auf einer Planstelle als Rettungssanitäter auf Höhergruppierung. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und unserer Kanzlei, wonach die Tätigkeit des Klägers quasi zu 100 % solche eines Rettungsassistenten war. § 3 RettAssG definiert nämlich auch den Krankentransport, das Assistieren des Notarztes und die eigenständige Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen als Aufgabe des Rettungsassistenten. Diese Tätigkeiten übte auch der Kläger aber nachweislich aus. Welche Tätigkeiten des Klägers hingegen die eines Rettungssanitäters sein sollten, vermochte der Arbeitgeber nicht darzulegen

    Hallo,


    ich habe mit deiner Problematik zum Glück keine eigenen Erfahrungen. Allerdings habe ich im Hinterkopf, dass es in solchen Angelegenheiten schon Prozesse gab, welche für den Arbeitnehmer erfolgreich verlaufen sind. Schau doch einmal auf die Homepage der Kanzlei Spengler in Würzburg. Ein Prozess in solcher Angelegenheit wurde durch ihn geführt/gewonnen.


    Grüße

    Hallo,


    aufgrund einer Stellenanzeige drängt sich mir folgende Frage auf: was soll unter der "jährlich zu erbringenden Befähigung zur Frühdefibrillation" verstehen?


    Kann mir darunter ehrlich gesagt nicht wirklich viel vorstellen und für mich hlrt sich so etwas eigentlich eher nach Erfindung einer HiOrg an bzw. etwas Verbandsinternes.


    Und um mich zu outen, habe ich mir bisher nie Gedanken über eine Befähigung in dieser Art und Weise gemacht. Ich habe mich bisher immer für ausreichend befähigt gehalten, wenn ich (einfach ausgedrückt) eine Kammertachykardie oder ein Kammerflimmern erkenne und weiß, wie ich meinen Defibrillator zu bedienen habe, diesen auch zu benutzen. Die Kenntnis der rechtlichen und ggf. weiteren medizinischen Aspekte vorausgesetzt.


    Bin nun mal gespannt, wer zu solch einer Befähigung etwas erzählen kann, oder diesen Nachweis sogar selbst sein Eigen nennt.


    Grüße

    Hallo,


    folgende Meldung heute im Südkurier:


    Weniger Rettungswagen: DRK garantiert Versorgungssicherheit


    Der Kreisverband des Roten Kreuzes plant anstelle von bisher 14 Rettungstransportwagen (RTW) im Kreis Sigmaringen nur noch zehn RTW´s zu stationieren, die aber 24 Stunden ausschließlich für die Notfallrettung eingesetzt werden.


    DRK garantiert Versorgungssicherheit
    Am DRK-Standort Pfullendorf soll künftig nur noch ein Rettungswagen stationiert bleiben, mit einer 24-stündigen Einsatzbereitschaft.


    Gegen diese Pläne regt sich Widerstand bei den 70 Rettungsdienstbeschäftigten, denn durch die Nichtverlängerung befristeter Verträge sollen 13 Rettungsassistentenstellen abgebaut werden. In Pfullendorf sind zwei RTW stationiert, die jeweils mit mindestens einem Rettungsassistenten besetzt sein müssen.


    Häufig werden die RTW´s für Krankentransporte genutzt, der laut Gesetz von einem Sanitäter durchgeführt werden kann, dessen Ausbildung drei Monate dauert, während die Assistentenausbildung zwei Jahre dauert und dieser Unterschied spiegelt sich in der Bezahlung wieder. Nach den Plänen des DRK-Kreisverbandes soll deshalb ein RTW abgerüstet und nur noch für Krankenhaustransporte genutzt werden, während das zweite Fahrzeug nur als RTW mit 24-stündiger Einsatzbereitschaft genutzt wird.


    Die personelle Konsequenz ist die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages eines Rettungsassistenten. An seine Stelle sollen ehrenamtlich tätige Rot-Kreuzler oder Absolventen des Freiwilligen Soziales Jahres (FJS)die Krankentransporte übernehmen, was gesetzlich erlaubt und kostengünstiger ist

    Wieder einmal eine tolle Sache......
    :ironie:

    Juristisch gesehen, kann einem Patient eine notwendige Massnahme nicht verweigert werden. Dürfte dann auf unterlassene Hilfeleistung, vorsätzliche Körperverletzung, Körperverletzunge mit Todesfolge oder evtl. sogar Totschlag (aktive Sterbehilfe) hinauslaufen.


    Juristisch gesehen hat das nicht ärztliche Personal im Rettungsdienst mit einer Reanimation zu beginnen (außer natürlich beim Vorliegen sicherer Todeszeichen).


    Soviel zur Theorie. Wie es praktisch läuft, denke ich wissen wir alle. Der Hausarzt/Notarzt, der dem präfinalen Patient mit einem Opiat die Schmerzen nimmt und ihn in Ruhe und Frieden sterben lässt, oder die RTW Besatzung, die es auf sich nimmt, nicht mehr mit einer Reanimation zu beginnen.


    Wie immer: wo kein Kläger, da kein Richter. Unabhängig hiervon, sehe ich auch (und vielleicht gerade) die Hausärzte in der Pflicht, sich detailiert mit den Angehörigen von Todgeweihten Patienten auseinanderzusetzen und diese auf das unvermeidliche vorzubereiten. Wie oft kommt an zu einer "Bewusstlosigkeit oder Reanimation", die dann der 80jährige mit Lungen CA im Endstadium und Metastasen in fast jedem Organ ist. Und für die Angehörigen kam alles überraschend und ganz plötzlich..............................


    Aber das aktuelle Thema zeigt mir wieder, dass ich gar nicht so unrecht habe, wenn ich seit Ewigkeiten sage: Ethik und Rettungsdienst passen nicht so ganz zueinander.


    Grüße

    Hallo,


    zu dem Thema Fortbildung (in BW) meine Gedanken hierzu:


    Gemäß dem Rettungsdienstgesetz BW in der aktuellen Fassung hat nach §9 Abs. 3 "Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen". "Der Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des RDG BW über die Besetzung von Fahrzeugen zuwiderhandeltâ" (§33 Punkt 3 Abs. a).



    Heißt für mich, dass der Unternehmer (Vorstand bzw. im Auftrag dessen der KGF bzw. RDL) dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Mitarbeiter der auf einem Rettungsmittel eingesetzt wird, seine 30 Stunden Fortbildung nachweisen kann. Allein von dem her bin ich der Meinung, ich muss meine Fortbildung nachweisen können. Und ich kann schwer nachweisen, dass ich daheim ein Fachbuch gelesen habe.


    Was allerdings interessant wäre zu wissen, ob mein Arbeitgeber mir meine 30 Stunden Fortbildung/Jahr ermöglichen muss, oder ob er einfach "sagen kann" er will die Nachweise sehen und fertig.


    Ein Patientenschaden hat in meinen Augen wenig damit zu tun, ob ich persönlich eine Fortbildung oder nicht besucht habe. Interessanter wird es eben bei der Frage, warum der Unternehmer mich ohne Fortbildung auf einen RTW lässt.


    Grüße

    Hallo,


    klingt ja interessant. Gibt es die erwähte Broschüre evtl. irgendwo als Download, oder kann man diese irgendwoher beziehen?


    Ich für meinen Teil würde einen Schritt in Richtung Zukunft was die Professionalisierung des Rettungsdienstes und seinem Personal angeht, weg von allen Standesdünkeln und Vereinsmeieren sehr begrüßen.


    Grüße