Beiträge von Jan Waldorf

    So, heute hat sich nun das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (=zuständige Behörde) bei mir gemeldet. Zitat: "Derzeit wird auf Bundesebene diskutiert, wie mit der Regelung aus §4 (4) Satz 2 der NotSan-APrV zu verfahren ist. Deshalb kann derzeit keine Aussage über das geplante Verfahren in Rheinland-Pfalz getroffen werden".
    Konkret spricht man also (in letzter Konsequenz) wohl wirklich darüber, in wie weit die freiwilligen Kurzlehrgänge zur Prüfungsvorbereitung als "weitere Ausbildung" im Sinne der Verordnung zu verstehen sind. Wenn man Sie als "weitere Ausbildung" wertet, würde gemäß §4 letztlich jeder Prüfling an jeder Schule bundesweit seine Prüfung ablegen können, ohne vorher einen Wechsel des Prüfungsortes bei der "zuständigen Behörde" zu beantragen. Das müssten dann (wenn überhaupt) nur noch diejenigen tun, welche auf jegliche Form der Prüfungsvorbereitung verzichten.
    Ich bin da etwas zwiegespalten: Auf der einen Seite ist das wohl nicht das, was der Urheber der Verordnung im Auge hatte. Auf der anderen Seite würde eine strenge Auslegung der Regelung in §4 (4) Satz 2 wohl zu einem bürokratischen Inferno führen, weil zumindest bei uns in der Region grob geschätzt 3/4 der Prüflinge einen Antrag auf Wechsel des Prüfungsortes stellen würden...weil in RLP bis auf weiteres gar keine Ergänzungsprüfungen angeboten werden...

    http://www.skverlag.de/rettung…otfallsanitaeter-aus.html


    Interessanter Artikel. Laut NotSanG & APrV legt die "zuständige Behörde" den Prüfungsort fest, sofern kein Ergänzunglehrgang absolviert wird (wobei freiwllig absolvierte Kurzlehrgänge zur Prüfungsvorbereitung hier wohl ausdrücklich nicht gemeint sind, sondern nur die Ergänzungslhergänge über 480/960h). Ergo: Grundsätzlich ist man schon heute nicht an einen Ort gebunden, man muss den Wechsel des Prüfungsortes bzw. der zuständigen Behörde nur bei seiner "eigenen" zuständigen Behörde beantragen. Worüber soll also am 04. April beraten werden? Ob man sich an einem beliebigen Ort prüfen lassen kann, ohne vorher einen entsprechenden Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde zu stellen? Das wäre ein klarer Verstoß gegen den (sicherlich in Teilen mehr als überflüssigen) §4 der APrV.


    Unabhängig davon: Aus eigener Erfahrung kann ich guten Gewissens behaupten, dass die "zuständigen Behörden" zumindest in RLP scheinbar vollkommen ahnungslos sind. Anfragen jeglicher Art zum NotSanG werden von augenscheinlich hochgradig genervten Mitarbeitern de facto mit einer Bitte um mehrwöchige Bedenkzeit beantwortet...und im Innenministerium sieht es nicht viel besser aus...


    Dieses handwerklich unglaublich schlecht gemachte Gesetz und die zugehörige APrV werden uns noch viel Freude bereiten...so wie es jetzt mit den Prüfungen startet, wird es mit den Kompetenzen weitergehen...Ihr werdet Euch noch an diese Worte erinnern...!

    Hilope: Aus dem von Dir zitierten Absatz lässt sich m.E. keine Transportpflicht konstruieren; er regelt lediglich den Anwendungsbereich des Gesetzes. (2) 4. heißt frei übersetzt: "Das Rettungsdienstgesetz des Landes Rheinland-Pfalz findet keine Anwendung bei Taxifahrten".


    Bezogen auf RLP sehe ich keine grundsätzliche Verpflichtung zum Transport & auch ich lasse grob geschätzt 10-15% aller "Kunden" nach ambulanter Untersuchung / Versorgung zu Hause bzw. verweise diese an andere Leistungserbringer (Hausarzt o.ä.). Um das Ganze so wasserdcht wie eben möglich zu machen, wird von einigen Kollegen hin und wieder eine Transportverweigerung "herbeikonstruiert".

    Ich kann nur für mich sprechen und ich würde mit Sicherheit keine 5 Minuten warten bevor ich tätig werde.


    Ich auch nicht, zumal es bei uns eine entsprechende SOP gibt (Midazolam 10 + ggf. weitere 5mg nasal). Erfahrungsgemäß trifft man aber wie von Ani erwähnt häufig erst nach Ablauf dieser Zeitspanne ein, zudem benötigt man ja ggf. auch noch ein wenig Zeit für Ersteinschätzung, Fremdanamnese, Vorbereitung & Durchführung anderer Maßnahmen (bei uns sind beispielsweise vor Dormicum-Gabe ein BZ-Test + ggf. Glucosegabe obligatorisch, von "Nebensächlichkeiten" wie einem adäquaten Monitoring mal abgesehen - und dann will ja auch noch das Midazolam aufgezogen werden!). Selbst bei beobachtetem Beginn des Krampfanfalls gehen da schnell 2-3 Minuten ins Land.

    Warum grade 5 Minuten und nicht 10 oder warum nicht gleich?


    Weil die Leitlinien es so vorsehen:


    "Im klinischen Alltag ist jedoch eine operationale Definition sinnvoller, nach der ein epileptischer Anfall bereits nach 5 Minuten Dauer einen SE definiert. Da eine spontane Terminierung eines epileptischen Anfalls nach dieser Dauer zunehmend unwahrscheinlich wird, sollte eine pharmakologische Intervention spätestens 5 Minuten nach Beginn des SE erfolgen. Das hat für Laienhelfer zur Konsequenz, dass sie, wenn der Anfall nicht nach 5 Minuten aufhört oder ungewöhnlich lange anhält oder sich häufig wiederholt, den Notarzt verständigen sollten und, insbesondere bei Vorliegen eines Status generalisierter tonisch-klonischer Anfälle, ein Notfallmedikament entsprechend dieser Leitlinien verabreichen sollten..."


    Nachzulesen z.B. hier: http://www.awmf.org/uploads/tx…wachsenenalter_2012_1.pdf

    Wo gibt es diese emergency medical physicians

    Ich glaube, hier liegt ein Verständnisproblem vor. Wahrscheinlich waren "Emergency Practitioner" und artverwandte Berufsbilder gemeint - die sich aber ja aus nicht ärztlichem Personal rekrutieren.

    ICh glaaube du meinst, dass es auch sehr unkonkret ausfällt. Ich finde das Beispiel Österreich mit den Modulen nicht schlecht. Klare Kompetenzen und Orientierung für Rettungsdienstpersonal. Warum sollte jemand mit einer dreijährien Ausbildung NFS keine bestimmten Medikamente geben oder Maßnahmen ergreifen können.

    Schau Dir mal die Arzneimittellisten aus Österreich an...

    Manchmal verrät einen schon die Wortwahl:

    Damit hatte ich ja auch mal meine Probleme, bis mich Jörg belehrt hat. Trotz 7 Jahren Hochschulstudium. War halt nicht Germanistik...

    Fakt ist das gerade von Seiten der Moderation und den meisten power Usern eine NotSan kritische Haltung nicht geteilt wird.


    Doch, es gibt auch in den Reihen der Moderatoren durchaus Personen, die einzelne Aspekte des NotSanG sehr kritisch sehen (und hier insbesondere auch die Übergangsregelungen) - mich zum Beispiel. Aber deswegen muss ich noch lange nicht bei jeder Gelegenheit mit Steinen werfen, zumal meine Meinung zu diesem Thema & auch zu verwandten Themenkomplexen hinreichend bekannt sein dürfte.
    Das Gesetz ist, wie es ist, und jetzt gilt es, das Beste daraus zu machen - im Sinne der uns anvertrauten Patienten. Die Argumentation von Herrn Groß hinsichtlich seiner Verfassungsbeschwerde ist in Ansätzen für mich durchaus nachvollziehbar - aber nun obliegt es den Verfassungshütern, sich diesbezüglich zu äußern. Ich sehe in dieser Hinsicht zunächt überhaupt keinen "Diskussionsbedarf" mehr. Aber so gar keinen! Weil für's Erste schlichtweg alles gesagt ist.

    Die Liste in der aktuellen Notfall-und Rettungsmedizin ist sogar noch LÄNGER und beinhaltet auch den Verweis auf Opioide.


    Selbige stehen aber in den neueren Versionen der Liste (zumindest jenen, welche ich gesehen habe) nicht mehr drin, in den späteren Varianten sind auch noch Ketamin und Metamizol verschwunden. Ich hoffe einfach mal, dass es nicht wirklich so viele Varianten der ursprünglichen Liste gibt, sondern dass es irgendwo Probleme beim richtigen Abschreiben gab...

    Thoraxpunktion ist doch einfach nur Entlastungskanüle reinstecken. Absolut lebensrettende Maßnahme bei Spannungspneu und Schock. Sollte docj jetzt eigentlich bei gegebener Indikation auch schon jeder machen, oder?


    Sollte: Ja. Ob's jeder beherrscht ist eine andere Frage...

    Mit den beiden Listen (wenn sie denn so kommen) könnte man meiner Meinung nach gut arbeiten.


    Ich habe bisher drei Versionen dieser Liste(n) gesehen. Die in der "Rettungsdienst" dargestellte ist mehr oder weniger die Längste, allerdings wohl auch die Älteste (nach meinem Kenntnisstand September 2013). Ich vermute mal, der Beitrag von Lechleuthner lag schon eine Weile in der Schublade...

    Ich denke nicht, dass der 34er regelmäßig für die ganz normale Tätigkeit strapaziert werden kann. Aber ich bin kein Jurist.


    Für den Notfallsanitäter wird es leider genau darauf hinauslaufen...

    Das scheint mir insoweit eine nicht mehrheitsfähige Auffassung zu sein, ist aber im Ergebnis weitgehend egal.


    Entsprechende Feststellungen sind zumindest in einem häufig bemühten - allerdings sehr umstrittenen - Urteil zu finden. Für die Zukunft dürfte dieses egal sein...schließlich hat sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Verabschiedung des NotSanG klar positioniert.

    Der Patient ist mit seinen Krankenkassenbeiträgen weitgehenst der Finanzierer des Systems, doch diese werden nicht im geringsten gefragt, wie sie sich den Rettungsdienst von heute vorstellen.

    Ich weiß nicht nicht, ob ich darüber unglücklich sein soll, dass die Patienten nicht gefragt werden...wenn ich mal so an die Antworten denke, die ich vom Durchschnittspatienten im Rahmen der Anamneseerhebung erhalte...

    Vermutlich nicht, wobei immerhin ja ein Arbeitspapier des BV-ÄLRD existiert, welches Grundkompetenz und weiter delegierbare Massnahmen beinhaltet.

    Schmunzels Meinung zu diesem Papier würde mich wirklich sehr interessieren. Neben der Tatsache, dass wir (nicht nur) in RLP wahrscheinlich einige SOPs abschaffen müssen, da seit vielen Jahren durch Rettungsassistenten praktizierte Maßnahmen wie z.B. die Kortikoidgabe anscheinend zukünftig nicht mehr zulässig sein sollen, halte ich v.a. folgende Punkte für höchst problematisch:


    a) eine Delegation ist meines Wissens vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nur dann möglich, wenn der delegierende Arzt persönlich anwesend ist oder den Patienten zumindest persönlich untersucht hat. Dass, was da zwischen DBRD & dem BV der ärztlichen Leiter gerade vereinbart wird, ist nach meinem Kenntnisstand zumindest derzeit gar nicht zulässig...
    b) wie schaut es mit der Garantenstellung aus, wenn ein NotSan im RD-Bereich A in der Furosemidgabe ausgebildet / geprüft wurde, diese Maßnahme jahrelang in Delegation durchgeführt hat & nun zu einem Arbeitgeber im RD-Bereich B wechselt, wo der ärztliche Leiter die Durchführung dieser Maßnahme nicht gestattet/delegiert?


    Ich habe weiterhin das Gefühl, dass die zaghaften Bemühungen um Rechtssicherheit mehr Probleme aufwerfen als lösen...

    Was hat es mit den 51% auf sich?


    Es gibt Stimmen in einzelnen Bundesländern, welche nur dann von einem "wesentlichem Anteil am Lebensunterhalt" ausgehen wollen, wenn mindestens 51% des monatlichen Einkommens im RD erzielt wurden. Diese Ansicht hat aber m.E. in der Praxis keine Chance auf (längerfristige) Anwendung & auch ich würde definitiv klagen, sollte meine bisherige Berufserfahrung mit Verweis auf diese Sichtweise nicht anerkannt werden.

    Gibt es einen Unterschied bei der Berechnung, der "Tätigkeit als Rettungsassistent", ob man Vollzeit oder Teilzeit RettAss ist? (NotSanG §32 Abs. 2)

    In der Gesetzesbegruendung steht, dass die Tätigkeit "wesentlich" zum Lebensunterhalt beigetragen haben SOLLTE. Das sind gleich zwei Unklarheiten in einem Satz. Es gibt Zusammenhaenge im Rechtswesen, bei denen schon 10% gerichtlich als "wesentlich" gewertet wurden. Man darf gespannt sein - ich selbst rechne mit einer Klageflut.

    Praktikabel wird eh nur die Überprüfung des Ausstellungsdatum der RettAss-Urkunde sein.

    Dieser Ansicht wuerde ich mich anschliessen & zumindest für Hessen und RLP habe ich schon entsprechende Andeutungen von offizieller Seite gehört. Gleichzeitig plant aber z.B. Niedersachsen angeblich eine recht restriktive Anwendung der Übergangsregelung (wesentlich = 51%). Wobei ich persönlich eine solche Auslegung für nicht "gerichtsfest" halte - wie bereits an anderer Stelle von mir dargestellt, könnte es bei einer solchen Auslegung zu recht skurrilen Folgen kommen (Beispiel: Manager und Friseurin - ersterer würde ggf. auch mit 100% Stundenumfang im RD nicht die Wesentlichkeitsgrenze knacken), zumal sich auch die Nachweisführung recht schwierig gestalten dürfte...ich glaube kaum, dass sich die entsprechenden Stellen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen (und evtl. noch die Steuerbescheide) der letzten 5 Jahre anschauen wollen und dürfen.

    Ausserdem würde ich keine schlafenden Hunde wecken.

    Eine m.E. sehr kluge Empfehlung!!!

    Wenn ich mal mein Einzelschicksal betrachte: Ich könnte die Stunden ab 1999 gar nicht mehr nachweisen.

    Ein mir nicht unbekanntes Problem. Aber es ist unser Problem. Evtl. hilft der Kontoauszug der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Bei uns wurde eine dir ähnliche Aussage auch schon durch jemanden mit "guten Kontakten in die Landespolitik" proklamiert, hier wurde aber 2021 als Stichjahr genannt.

    Das wird je nach Bundesland unterschiedlich sein, wobei es allerdings derzeit einen Abstimmungsprozess zwischen den Bundesländern gibt. Im rheinland-pfälzischen Innenministerium geht man ganz klar von 7-10 Jahren aus. Mehr kann ich derzeit nicht sagen.

    Ich halte es für viel wahrscheinlicher das man um 2021 oder ggf. etwas früher den NotSan in einige Landesrettungsdienstgesetze aufnehmen wird und dort festschreiben wird das RTw (und ggf. NEF) mit einem RettAss bzw. NotSan als Fahrzeugführer zu besetzen sind.


    Man wird den NotSan schon viel früher in die (meisten) Rettungsdienstgesetze aufnehmen müssen. Denn sonst dürfte man ihn vor 2021 gar nicht einsetzen. Die Frage ist, ab wann er für die Besetzung der Transportführerfunktion auf dem RTW verpflichtend wird, und hier ist 2021/2022 durchaus realistisch.

    Gibt es dazu schon verlässliche Informationen?


    Falls Du damit etwas Schriftliches meinst: Nein. Da wird wahrscheinlich in absehbarer Zeit auch nichts kommen. Ich halte die mir vorliegenden Informationen aber für so tragfähig, dass ich sie hier ohne Fragezeichen & ohne Ergänzungen wie "wahrscheinlich", "möglicherweise" oder "vielleicht" gepostet habe ;-)

    Hierzu mal an die Allgemeinheit eine Frage, die ich mir schon länger stelle:
    Angenommener Fall ein RettAss mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung möchte die Ergänzungsprüfung zum NFS machen. Trotzdem möchte er sich auf die Prüfung ein wenig vorbereiten. Ich bin sicher, dass die Schulen hierfür irgendwelche Kurse anbieten werden, nur: Wer zahlt die? Fallen die auch unter "dem RettAss dürfen keine Kosten entstehen"?, weil vorgeschrieben bzw. notwendig wäre so ein Kurs ja nicht.


    Fallen Sie nicht. Aus diesem Grunde wird vielerorts nach praktikablen Möglichkeiten gesucht - eine z.B. in RLP derzeit diskutierte Option ist, die landesweit einheitlichen Fortbildungen 2015 & 2016 zum "Fit machen" eben dieser Zielgruppe zu nutzen & zusätzlich e-learning-Angebote anzubieten. 2016 könnten die entsprechenden RA dann auch die NFS-Prüfung ablegen. Es gibt da noch einige Kleinigkeiten zu regeln & zu organisieren, aber der Ansatz ist m.E. gut und sinnvoll - v.a. auch, weil keine zusätzlichen Kosten für den einzelnen Mitarbeiter entstehen.

    Gesetzlich ist im NFS-Gesetz geregelt, dass der RA nicht schlechter gestellt werden kann, zumindest hab ich das so verstanden. Damit wird er auch so lange er existiert auf einem RTW Platz finden. Möglich ist aber, dass er "degradiert" wird zum Fahrer und nicht mehr ransportführer sein kann, da die höherwertige Qualifikation den Transportführer stellt. Und bis die Landesrettungsdienstgesetze dementsprechend angepasst werden werden Jahre vergehen.


    Kurz und knapp: In RLP und wahrscheinlich auch in Hessen wird der RettAss in sieben bis maximal 10 Jahren nicht mehr auf dem Beifahrersitz eines RTW Platz nehmen können, das scheint so gut wie beschlossen.