Beiträge von Jan Waldorf

    Das NotSanG ist nichts anderes als ein RettAssG 2.0 - die Schwächen des bisherigen Gesetzes werden linear fortgeschrieben. Mit den verkorksten Übergangsregelungen & einigen anderen problematischen Passagen kommen sogar noch ein paar neue Schwierigkeiten dazu. Lasst uns mal 5 Jahre & einige Gerichtsverfahren warten, dann unterhalten wir uns nochmal...
    Die Notwendigkeit einer erneuten "Novelle" ist jedenfalls jetzt schon absehbar. Beim nächsten Mal dann gerne richtig.


    Ja, ich glaube, ein Blick ins Forum hätte geholfen. Man muss ja nicht gleich jeden Beitrag lesen. :smile_1:

    Das ist die Aussage des BMG zu diesem Thema.

    Was das BMG sagt, ist (fast) irrelevant.

    Entscheidend war letztlich, was im Gesetz stand

    Das wird dieses Mal nicht anders sein.

    Aber hier ist explizit von "Berufserfahrung" die Rede

    Es ist von einer "Tätigkeit als Rettungsassistent" die Rede. Weder von Vollzeit, noch von einer Tätigkeit im Rettungsdienst ;-) Und in der Gesetzesbegründung heißt es, das eine "gewisse Regelmäßigkeit der Tätigkeit zu fordern ist" und dass diese dadurch gekennzeichnet sein sollte (Anmerkung: Nicht "muss"), dass "sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhaltes gedient" hat. Aber selbst wenn man "sollte" und "muss" gleichsetzt - mit der Formulierung " zu einem wesentlichen Teil" bleiben noch genug Unklarheiten übrig. Nach dieser Lesart könnten ehrenamtlich erbrachte Stunden nämlich gar keine Anerkennung finden. Und spätestens da sehe sogar ich den AGG verletzt. Wenn vorgenannte Regelungen nicht vergleichsweise liberal gehandhabt werden (und ich hoffe, dass dies so kommen wird!), wird sicherlich eine Klärung auf juristischem Wege erfolgen (müssen).
    Wie ich an anderer Stelle bereits dargelegt habe: Die Festlegung des Schulungsbedarfes anhand der "Berufserfahrung" wird lediglich dazu führen, dass wir im Rettungsdienst nochmal eine Negativauslese erleben. Und davon hatten wir in der Vergangenheit bereits genug.
    Glaubt Ihr ernsthaft, man wird von einem BF-Angehörigen verlangen, 20 Jahre "Berufserfahrung" nachzuweisen, weil er nur eine Woche im Monat auf dem RTW sitzt? 30 Jahre für den GfB'ler und 40 Jahre für den Ehrenamtlichen?

    Woher weiß der DBRD, dass unter "Berufserfahrung" vom Gesetzgeber grundsätzlich die Vollzeittätigkeit verstanden wird?


    Das weiß der DBRD nicht. In der Gesetzesbegründung ist lediglich davon die Rede, dass es sich um eine "regelmäßige" Tätigkeit handeln muss, welche "wesentlich" zum Lebensunterhalt beigetragen haben muss. In der Praxis stellen sich nun zwei Fragen: a) was ist "regelmäßig"? und b) was ist "wesentlich"? Bei zu restriktiver Auslegung des Gesetzes wird es sicherlich zu einer Klagewelle kommen & ich persönlich halte eine entsprechend restriktive Auslegung auch gar nicht für sinnvoll, zumal ehrenamtlich erbrachte Dienststunden streng nach Gesetzesbegründung gar nicht berücksichtigt werden könnten. Man wird also einen gesunden Mittelweg finden müssen & ich glaube, dass hier das Kriterium "Regelmäßigkeit" eine starke Rolle spielen wird (und weniger die Art des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der genaue Stundenumfang).

    Das halte ich für pures Wunschdenken, für mich gibt es in der Tat keinen Grund noch weitreichendere Maßnahmen als heute möglich dem Rettungsdienstpersonal an die Hand zugeben.


    Ich glaube, das hängt stark davon ab, wo man unterwegs ist & wie die notärztliche Versorgung aussieht. Von einer qualitativen Weiterentwicklung unseres Systems mal ganz abgesehen.

    wobei ich mir irgendwie nicht vorstellen kann das es tatsächlich noch Regionen gibt wo die Maßnahmen der BÄK Probleme machen.

    Ehrlich gesagt kenne ich - von einer handvoll nordrhein-westfälischer Großstädte mal abgesehen - keine einzige Region, in der sich das Handeln des RFP auf die "BÄK-Maßnahmen" beschränkt. Und es ist wohl auch nicht Zielsetzung des NotSanG, dass Rettungsfachpersonal endlich venöse Zugänge legen darf - die Erwartungshaltung des Gesetzgebers geht da inzwischen offenkundig "ein wenig" weiter.

    Warum macht eigentlich niemand die Prüfung zum Heilpraktiker? Die ist relativ preiswert.


    Die ist in der Tat preiswert (da zumindest theoretisch eine Teilnahme sogar ohne vorangegangene Ausbildung möglich ist - praktisch wohl eher nicht), aber nicht einfach zu bestehen. Ich bereite mich seit geraumer Zeit auf diese Prüfung vor, allerdings nur aus med. Interesse und nicht weil dies für meine Tätigkeit im RD einen juristischen Benefit bringen könnte. Denn a) ist dem Heilpraktiker die Ausübung der Heilkunde "im Umherziehen" untersagt (d.h. ich darf nur in einer Praxis oder im Rahmen vereinbarter Hausbesuche tätig werden) und b) darf der Heilpraktiker von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen z.B. keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen bzw. anwenden. Und was invasive Maßnahmen jeglicher Art angeht: Diese sind dem Heilpraktiker zwar "formaljuristisch" gestattet, bei nicht ausreichender praktischer Erfahrung hinsichtlich deren Anwendung (über die im Hinblick auf typisch "rettungsdienstliche" Maßnahmen wie Intubation, Thoraxdrainage etc. kein Heilpraktiker verfügen dürfte) würde allerdings jede Berufshaftpflicht den HP im Falle einer Patientenschädigung in Regress nehmen (Stichwort "grobe Fahrlässigkeit").

    Sooo neu ist das ja nun nicht. Es überrascht vielleicht den einen oder anderen ÄLRD.


    Der rechtfertigende Notstand wird m.W. aber nicht vom ÄLRD oder mir als Anwender bestimmt. Ist es nicht schlussendlich der Richter, der bestimmt, ob es Einer war? Somit kann m.E. die Wahl der Waffen durch den ÄLRD gar nicht eingeschränkt werden, oder?

    Ich habe mich schlecht ausgedrückt & letztlich habt Ihr natürlich beide Recht. Ich meinte eher, dass der NotSan über ein breiteres Kompetenzspektrum (i.s. medizinischer Fachkompetenz) verfügen wird und damit auch Maßnahmen zur Anwendung bringen kann (bzw. soll / muss), die weit über das heute allgemein übliche Spektrum hinausgehen.

    Meines Wissens nach ist ein rechtfertigender Notstand für den Rettungsdienstler juristisch nicht unumstritten. Ein Notstand setzt Merkmale wie eine Ausnahmesituation und eine fehlende Planbarkeit voraus. Das wäre im Rettungsdienst durchaus diskutabel, da die Situationen für uns ja planbar sind. Es mag die genaue Einsatzart variieren, aber vom Grundsatz her liegt eine Planbarkeit vor. Und sind wir ehrlich, mit Übernahme einer 12h RTW Schicht kann man auch 10 - 14 Ausnahmesituationen fest einkalkulieren. Ich habe inzwischen einige Vorträge gehört und durchaus auch Juristen gesprochen, die eine Anwendbarkeit des rechtfertigenden Notstands deshalb ablehnen...

    Das ist auch mein wesentlicher Kritikpunkt an der ganzen Sache, auch wenn Schmunzel sicher Recht hat: In §34 StGB steht in der Tat nichts davon, dass ein rechtfertigender Notstand nicht 8x täglich eintreten kann. Der gesunde Menschenverstand sagt jedoch, dass der Gesetzgeber mit diesem Paragraphen eine Möglichkeit zum "legalen Brechen von Gesetzen" in absoluten Extrem- bzw. Ausnahmesituationen eröffnet. Denn §34 ändert ja nichts an der Tatsache, dass ich ein Gesetz breche - ich bekomme lediglich eine Rechtfertigung dafür, dies zu tun. Und meines Erachtens kann und darf es nicht der "Normalfall" sein, dass ich 8x täglich Gesetze brechen muss, egal ob ich dafür eine Rechtfertigung habe oder nicht.

    Wobei ich eine Vermutung habe, was die Vertreter dieser Auffassung dazu sagen.


    :-)

    Wie kann und soll ich diesen Passus verstehen? Nach meinem Rechtsverständnis ist es wieder eine Auffassung, die viel zu schwammig ist, da sie nichts der eigentlichen Intention des NFS Gesetzes in der Ausbildungsbeschreibung zu tun hat. Dort ist beschrieben, das invasive Maßnahmen auch ergriffen werden sollen, um weiteren Schaden (auch vorsorglich) vom Patienten abzuwenden. Hier will man sich auf den rechtfertigen Notstand beziehen - was für mich völlig daran vorbei geht - und die Ergänzung des HPG verstehe ich in "diesem" Zusammenhang nicht. Vielleicht jemand mit entsprechender Rechtsexpertise?

    Stark vereinfacht ausgedrückt möchte man mit dieser Formulierung ausdrücken, dass man seitens des Bundesrates nicht glücklich darüber ist, dass das NotSanG keine explizite Ausnahmeregelung zum HPG enthält. Aus diesem Grunde wird seitens des Bundesrates nun eine direkte Änderung des HPG selbst gefodert - ein nicht ganz ungeschickter Schachzug, wie ich finde. Das im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum NotSanG teilweise vorgebrachte Argument, dass eine solche Regelung im NotSanG juristisch nicht möglich sei, halte ich übrigens für nicht ganz stichhaltig, da sich in den entsprechenden Berufsgesetzen für GuK durchaus eine entsprechende Regelung findet!

    Natürlich ist das ernst gemeint. Erst wird das von den Fraktionen abgelehnt, jetzt aber explizit in der Anlage von diversen Bundesländern "gefordert". Wie passt das zusammen?


    s.o. - der Bundesrat fordert jetzt nicht mehr eine Ausnahme im NotSanG, sondern eine (in inhaltlicher Sicht gleichwertige) Anpassung des HPG. Das zeigt, dass es dem Bundesrat mit der Schaffung von Rechtssicherheit ernst ist. Erfreulich!

    Paragr. 4 (2) Nr. 2 c) : eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom ärztl. Leiter RD ..... verantwortet werden,

    Mit dieser Passage wird eine Möglichkeit zur "Generaldelegation" geschaffen (bzw. sie soll geschaffen werden), denn der ÄLRD kann auf diesem Weg auch Algorithmen incl. invasiver Maßnahmen "freigeben", ohne dass zwingend eine NA-Alarmierung erfolgen muss. Entsprechende Algorithmen sind bereits heute vielerorts Standard, wenn auch auf wackeliger Rechtsgrundlage. Die Zulässigkeit einer Generaldelegation wurde in der Vergangenheit von einigen Juristen in Frage gestellt - offensichtlich hat der Gesetzgeber damit kein Problem...

    Unterscheidet sich nicht von der jetzigen Tätigkeit des RettAss die Durchführung der Maßnahmen begründen sich aus dem Rechtfertigenden Notstand. Keine rechtsichere Handlungskompetentz als der RettAss, alles bei alten.

    So sieht es leider derzeit aus. Aus diesem Grunde halte ich das Gesetz auch für alles Andere als einen großen Wurf. Neu ist lediglich, dass der NotSan im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ggf. alle seine "Skills" zur Anwendung bringen kann & nicht mehr nur jene, in denen er vom ÄLRD zertifiziert ist. Wird juristisch sicher spannend, wenn der erste NotSan mit ACLS-Providerstatus kardiovertiert hat ;-)

    Zumindest mir ist nicht bekannt, dass eine solche Regelung jetzt tatsächlich in Angriff genommen werden soll.

    Soll sie (noch) nicht. Der Bundesrat fordert dies jedoch anscheinend, und ich bete mit Nachdruck dafür, dass das Thema noch eine Weile auf der Agenda bleibt. Ansonsten wird nämlich wahr, was ich schon seit geraumer Zeit prophezeie: Im NotSan-Zeitalter wird noch intensiver über Kompetenzen diskutiert werden als jemals zuvor! Nur bringen uns diese teilweise tagtäglich zu führenden dümmlich-kleingeistigen Diskussionen in der Sache nicht weiter.

    Nach meinem Kenntnisstand ist vorgesehen, dass Lehrrettungsassistenten nach Inkrafttreten des NotSanG noch für 5 Jahre als Ausbilder auf der Rettungswache tätig sein können.
    Danach wird dann wohl eine neue Qualifikation notwendig sein.
    Nachfolgend noch ein paar wilde Spekulationen: Die neue Qualifikation wird "Praxisanleiter" heißen, eine pädagogische Zusatzausbildung von 200 Stunden umfassen, eine Anrechnung des LRA-Lehrganges (120 Stunden) wird es nicht geben. Diskussionen wird es hinsichtlich der Bezeichnung "Praxisanleiter" geben, da diese Bezeichnung von einzelnen RD-Schulen für Absolventen der ersten Woche eines blockweise absolvierten LRA-Lehrganges vergeben wurde (nach dem zweiten Block war man dann "Fachdozent", nach dem dritten LRA und nach der vierten Woche DozRD).
    Und jetzt heißt es: Warten, was wirklich kommt. Wobei meine Spekulationen zumindest teilweise nicht ganz so wild sind ;-)

    Naja...ich könnte mir denken, dass es doch durchaus regelmäßig zur Anwendung kommen wird bei den hauptamtlichen Feuerwehren. Hier bspw. ein 1/3-Feuerwehr-2/3-Notfallsanitäter-Modell zu fahren macht vielleicht Sinn.


    Ok, die Variante ist in der Tat denkbar...ob es Sinn macht, ist eine andere Frage ;-) Ich wollte lediglich darauf hinaus, dass man eben (durch die maximale Ausbildungsdauer von 5 Jahren in Teilzeit) mind.60-66% seiner wöchentlich verfügbaren Arbeitszeit (ausgehend von einer Gesamtarbeitszeit von 38-40h / Woche) für die Ausbildung aufwenden muss. Daher wird diese Ausbildungsform vermutlich nur für die von Dir genannte Personengruppe angeboten werden.

    Und im Bezug auf das EA muss ich zur Abwechslung anis Bedenken folgen - da könnte eine ganze Welle von Neckermann-NFS auf uns zukommen.

    Sehe ich nicht so. Denn die Ehrenamtlichen werden genau die gleiche Prüfung absolvieren wie alle Anderen auch. Ich glaube eher, dass diese Prüfung ein geeignetes Mittel sein könnte, um bei den Ehrenamtlichen (allerdings nicht nur dort) mal ein wenig "auszusieben".

    nd vergiß nicht: der DINK ist so neutral wie das Jahrestreffen der Vegetarischen Ernährungsberater Deutschland e.V.. Der ganze Kongress ist eine rein berufspolitische Soße des DBRD und seiner assoziierten Institutionen um "oben mitzuschwimmen".

    Daniel war schneller...

    Der Bundesrat hatte gefordert, dass §4 um eine explizite Ausnahmeregelung zum HPG ergänzt wird. Diesem Wunsch ist man im Gesundheitsausschuss des Bundestages offenbar nicht gefolgt, scheinbar weil es auf Seiten von CDU/FDP verfassungsrechtliche Bedenken gab. Schade, denn MIT dieser Änderung hätte man eine wirklich weit reichende Rechtssicherheit erzielt - nun bleibt zumindest juristisch betrachtet de facto alles beim Alten. Das ist nicht das Gesetz, dass ich mir gewünscht habe & im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Rettungsdienstes in Deutschland sicher wenig förderlich. Ich hoffe weiterhin auf den Bundesrat...

    Bis dann entsprechend Ausbildungsplätze in meiner Region verfügbar sind dauert es vermutlich noch länger,


    Hängt davon ab, wie man "Region" definiert - in Rheinland-Pfalz gibt es ja auch noch das Bildungsinstitut des DRK-Landesverbandes (ca. 130km von Wörth - so weit bin ich damals ungefähr auch gefahren...). Und der ehemalige Schulleiter (welcher heute immer noch in einer verantwortlichen Position des DRK-LV tätig ist) hat kürzlich öffentlich verlauten lassen, "dass man den Ehrgeiz habe, als eine der ersten Einrichtungen in Deutschland die Ausbildung zum Notfallsanitäter anzubieten". Weiterhin bietet das Bildungsinstitut nach meinem Kenntnisstand allen im Jahr 2013 mit der RA-Ausbildung beginnenden Schülern an, die Kosten für eine spätere Weiterbildung zum Notfallsanitäter zu übernehmen. Das wäre m.E. ein nicht unattraktives Angebot.

    Der Rückgang der Ausbildungszahlen dürfte i.e.L. damit zusammenhängen, dass mit der TÜV Akademie in Neuwied einer der größten Anbieter rettungsdienstlicher Ausbildungsgänge in Rheinland-Pfalz vor einiger Zeit seine Pforten geschlossen hat. Eine Rolle wird dabei sicher gespielt haben, dass Absolventen der entsprechenden Bildungseinrichtung in einem von einem rettungsdienstlichen "Quasi-Monopilisten" mit eigener RD-Schule dominierten Bereich sehr schlechte Chancen hatten, eine Stelle für das praktische Jahr zu finden.
    Die TÜV Akadamie hat übrigens nicht nur am eigenen Standort ausgebildet, sondern z.B. auch bei der Bundeswehr (SanBtl. 5 in Rennerod / RLP).


    Die Rückgänge bei der Zahl der Ausbildungsverhältnisse sind also vermutlich schlussendlich sehr leicht zu erklären. Am NotSanG liegt es dagegen wohl eher nicht - die nach meinem Kenntnisstand größte Schule in RLP (DRK Bildungsinstitut in Mainz) bietet für Neueinsteiger in die RA-Ausbildung sogar eine Kostenübernahme für die später ggf. notwendige Weiterbildung zum NotSan an...nicht unbedingt ein schlechtes Angebot.