Wie kann und soll ich diesen Passus verstehen? Nach meinem Rechtsverständnis ist es wieder eine Auffassung, die viel zu schwammig ist, da sie nichts der eigentlichen Intention des NFS Gesetzes in der Ausbildungsbeschreibung zu tun hat. Dort ist beschrieben, das invasive Maßnahmen auch ergriffen werden sollen, um weiteren Schaden (auch vorsorglich) vom Patienten abzuwenden. Hier will man sich auf den rechtfertigen Notstand beziehen - was für mich völlig daran vorbei geht - und die Ergänzung des HPG verstehe ich in "diesem" Zusammenhang nicht. Vielleicht jemand mit entsprechender Rechtsexpertise?
Stark vereinfacht ausgedrückt möchte man mit dieser Formulierung ausdrücken, dass man seitens des Bundesrates nicht glücklich darüber ist, dass das NotSanG keine explizite Ausnahmeregelung zum HPG enthält. Aus diesem Grunde wird seitens des Bundesrates nun eine direkte Änderung des HPG selbst gefodert - ein nicht ganz ungeschickter Schachzug, wie ich finde. Das im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum NotSanG teilweise vorgebrachte Argument, dass eine solche Regelung im NotSanG juristisch nicht möglich sei, halte ich übrigens für nicht ganz stichhaltig, da sich in den entsprechenden Berufsgesetzen für GuK durchaus eine entsprechende Regelung findet!
Natürlich ist das ernst gemeint. Erst wird das von den Fraktionen abgelehnt, jetzt aber explizit in der Anlage von diversen Bundesländern "gefordert". Wie passt das zusammen?
s.o. - der Bundesrat fordert jetzt nicht mehr eine Ausnahme im NotSanG, sondern eine (in inhaltlicher Sicht gleichwertige) Anpassung des HPG. Das zeigt, dass es dem Bundesrat mit der Schaffung von Rechtssicherheit ernst ist. Erfreulich!
Paragr. 4 (2) Nr. 2 c) : eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom ärztl. Leiter RD ..... verantwortet werden,
Mit dieser Passage wird eine Möglichkeit zur "Generaldelegation" geschaffen (bzw. sie soll geschaffen werden), denn der ÄLRD kann auf diesem Weg auch Algorithmen incl. invasiver Maßnahmen "freigeben", ohne dass zwingend eine NA-Alarmierung erfolgen muss. Entsprechende Algorithmen sind bereits heute vielerorts Standard, wenn auch auf wackeliger Rechtsgrundlage. Die Zulässigkeit einer Generaldelegation wurde in der Vergangenheit von einigen Juristen in Frage gestellt - offensichtlich hat der Gesetzgeber damit kein Problem...
Unterscheidet sich nicht von der jetzigen Tätigkeit des RettAss die Durchführung der Maßnahmen begründen sich aus dem Rechtfertigenden Notstand. Keine rechtsichere Handlungskompetentz als der RettAss, alles bei alten.
So sieht es leider derzeit aus. Aus diesem Grunde halte ich das Gesetz auch für alles Andere als einen großen Wurf. Neu ist lediglich, dass der NotSan im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ggf. alle seine "Skills" zur Anwendung bringen kann & nicht mehr nur jene, in denen er vom ÄLRD zertifiziert ist. Wird juristisch sicher spannend, wenn der erste NotSan mit ACLS-Providerstatus kardiovertiert hat
Zumindest mir ist nicht bekannt, dass eine solche Regelung jetzt tatsächlich in Angriff genommen werden soll.
Soll sie (noch) nicht. Der Bundesrat fordert dies jedoch anscheinend, und ich bete mit Nachdruck dafür, dass das Thema noch eine Weile auf der Agenda bleibt. Ansonsten wird nämlich wahr, was ich schon seit geraumer Zeit prophezeie: Im NotSan-Zeitalter wird noch intensiver über Kompetenzen diskutiert werden als jemals zuvor! Nur bringen uns diese teilweise tagtäglich zu führenden dümmlich-kleingeistigen Diskussionen in der Sache nicht weiter.