Das Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf des neuen Rettungsdienstgesetzes ist beendet, die Ergebnisse liegen vor. Nachfolgend die wesentlich geforderten/gewünschten Änderungen sowie die Ergebnisse nebst Begründung.
Die DRK-Landesverbände forderten, statt einer näheren Ausgestaltung der Qualitätssicherung durch eine Rechtsverordnung [§ 2 Absatz 3 Satz 5 Änderungsgesetz], dem Landesausschuss für den Rettungsdienst die Festlegung der Aufgaben der Qualitätssicherung gesetzlich zuzuweisen.
Die im Entwurf vorgesehene Regelung wird beibehalten, die Gesetzesbegründung wurde um die Klarstellung ergänzt, dass der Landesausschuss für den Rettungsdienst die übergeordneten Qualitätsziele und damit den Aufgabenumfang mit festlegt.
Vorgeschlagen wurde zudem eine Regelung, nach der sich der Landesausschuss für den Rettungsdienst der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst bedient. Dies wurde ebenfalls abgelehnt. Die Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst soll nicht nur den Landesausschuss für den Rettungsdienst, sondern die Verantwortlichen und Beteiligten im Rettungsdienst bei deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen.
Der Malteser Hilfsdienst forderte eine Datenschutzregelung in der Rechtsverordnung, die sicherstellen soll, dass alle Leitstellendaten ausschließlich nur einer neutralen Stelle zur (gleichberechtigten) Unterstützung aller Verantwortlichen im Rettungsdienst zugeführt werden dürfen.
Landkreistag und Gemeindetag forderten eine Aufnahme der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Qualitätskriterien in die Rechtsverordnung.
Diese Anregungen sollen bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung aufgegriffen werden.
Die DRK Landesverbände, der Malteser Hilfsdienst und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft forderten eine gesetzliche Regelung die festlegt, dass die Kosten für die Datenerhebung, Dokumentation und Qualitätssicherung Kosten des Rettungsdienstes sind.
Aufgrund der Themenbreite und Vielfalt von Qualitätssicherungsmaßnahmen soll wie bisher die Kostentragung auf Landesebene durch Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst in unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.
Der Landkreistag und der Gemeindetag forderten eine gesetzliche Regelung, nach der die vorgesehene regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität [§ 2 Absatz 3 Satz 4 Änderungsgesetz] unverzüglich den am Rettungsdienst Beteiligten und Rechtsaufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. Darüber hinaus soll Satz 5 ergänzt werden und durch Rechtsverordnung auch die Periodizität und der Umfang der Analysen geregelt werden.
Die im Entwurf vorgesehene Regelung wird beibehalten. Diese soll als Rahmenregelung und unter Beachtung der Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst, die bisher in der Selbstverwaltung implementierte und durchgeführte Qualitätssicherung sicherstellen. Die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst für die zentrale Stelle (SQR-BW) festgelegte Rahmenkonzeption enthält unter anderem auch einen „gestuften Dialog“, der die Mitwirkung der Beteiligten im Rettungsdienst am Qualitätssicherungssystem sowie die Zurverfügungstellung der Analyseergebnisse durch die zentrale Stelle im Einzelnen konkretisiert. Mit der vorgesehenen Regelung einer regelmäßigen Analyse wird die in der Qualitätssicherung erforderliche Flexibilität gewährleistet.
Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte, der Marburger Bund, der Städtetag, das Deutsche Institut für Katastrophenmedizin und ver.di forderten die Funktion des „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ gesetzlich zu verankern.
Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Soweit andere Bundesländer „Ärztliche Leiter Rettungsdienst“ implementiert haben, bestehen erhebliche Unterschiede in der Funktion und Zuweisung von Aufgaben- und Befugnissen. Sobald die Implementierung einer landesweiten Qualitätssicherung abgeschlossen und landesweite Analysen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in Baden-Württemberg vorliegen, soll dieses Anliegen nach „Ärztlichen Leitern Rettungsdienst“ aufgegriffen und die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse des „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ nach den konkreten landespezifischen Erfordernissen für eine Umsetzung eines Qualitätsmanagementes im Rettungsdienst festgelegt werden.
Die Kostenträger forderten § 3 Absatz 2 zu ergänzen, dass die Hilfsfrist durch die Rettungswagen, die Notarzteinsatzfahrzeuge, die Rettungshubschrauber, die Intensivhubschrauber und die Intensivtransportfahrzeuge erreicht werden kann (ersteintreffendes Rettungsmittel). Ferner soll die Neuregelung in § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gestrichen werden, da die Versorgungszeit der Patienten von unterschiedlichen häuslichen und patientenbezogenen Fallkonstellationen abhängig und daher von den Bereichsausschüssen nicht planbar und verantwortbar sei.
Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg schlug vor, die Hilfsfrist mindestens im Rettungsdienstplan Baden-Württemberg eindeutig festzuschreiben, wobei zwischen den Ballungszentren mit einer Hilfsfrist von 10 Minuten und dem sogenannten ländlichen Bereich mit einer höchstzulässigen Hilfsfrist von bis zu 15 Minuten zu unterscheiden sei.
Der Landkreistag regte an, die Formulierung in § 3 Absatz 3 Satz 1 zu ändern; die Planung der Strukturen im Rettungsdienst soll künftig nicht unter „Beachtung“ sondern unter „Wahrung der Hilfsfrist“ sowie unter „Berücksichtigung der Analyse zur Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität“ nach § 2 Absatz 3 Satz 4 vorgenommen werden.
Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Die Hilfsfrist ist ein Qualitätsmerkmal; wichtiger ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der im Gesetzentwurf aufgenommenen Rettungskette, durch die weitere Qualitätskriterien in die Planungsentscheidungen des Bereichsausschusses einbezogen werden. Die Bereichsausschüsse haben künftig die gesamte Prozesskette, also alle Einzelprozesse im rettungsdienstlichen Einsatzablauf in die Bereichsplanung einzubeziehen. Hierzu hat die Stelle für Qualitätssicherung (SQR-BW) Qualitätsindikatoren entwickelt, die dem Bereichsausschuss konkrete Ansatzpunkte liefern, um Verbesserungspotenziale im Einsatzablauf zu erkennen und auf deren Umsetzung hinzuwirken. Im Übrigen wären für eine Neuausrichtung Transparenz bei den einzelnen Einsatzabläufen der Rettungskette sowie deren Datenlage notwendig. Die Grundlage für landesweit einheitlich messbare und die Rettungskette abbildbare notwendigen Versorgungsdaten werden derzeit von der SQR-BW geschaffen. In der Gesetzesbegründung wurde entsprechend der Anregung des Landkreistages zur Klarstellung ergänzend ausgeführt, dass die Bereichsausschüsse bei der Planung die Analysen nach § 2 Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen haben.
Die DRK Landesverbände, die IG Privater Rettungsdienst und ver.di forderten eine gesetzliche Obergrenze für die Wartezeit bei angemeldeten und planbaren Krankentransporten von einer Stunde. Der Arbeiter-Samariter-Bund regte eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung an, dass die notwendigen Vorhaltungen im Krankentransport von den Kostenträgern zu refinanzieren sind. Der Maltester Hilfsdienst forderte in der Gesetzesbegründung, die dort enthaltenen Hinweise zur Wartezeit im Krankentransport um eine prozentuale Erfüllungsquote zu ergänzen.
Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Angabe zur Wartezeit im Krankentransport von nicht länger als einer Stunde wird beibehalten. Die vorgesehene Regelung, nach der die Bereichsausschüsse zukünftig zusätzlich zur Hilfsfrist den gesamten rettungsdienstlichen Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen und dabei auch den Krankentransport in den Blick zu nehmen haben, wird bei konsequenter Umsetzung zu einer deutlichen Anpassung der Kapazitäten im Krankentransport führen. Transparenz im Bereich der Inanspruchnahme von Rettungstransportwagen für Krankentransporte sowie daraus notwendig werdende Kapazitätserweiterungen werden zudem die Analysen der neu geschaffenen Stelle für Qualitätssicherung (SQR-BW) bringen. Derzeit werden die Voraussetzungen für eine landeseinheitliche Datenerhebung und für die Erstellung einer landeseinheitlichen Datengrundlage in den Integrierten Leitstellen geschaffen.
Die Krankenkassen kritisierten die „kommunalpolitisch orientierte Formulierung“ in § 3 Absatz 4 Satz 3. Zudem würde eine Anordnung und Ersatzvornahme wie zum Beispiel die Festlegung konkreter Fahrzeugkapazitäten durch die Rechtsaufsichtsbehörde einer Kommunalisierung des Rettungsdienstes gleichkommen. Dies wird von den Krankenkassen abgelehnt.
Der Städtetag und ver.di forderten, die Informationspflicht des Bereichsausschusses gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde nicht von einer Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig zu machen. Ferner wurde eine stärkere Einbindung der Stadt- und Landkreise in die Entscheidungen des Bereichsausschusses durch Vorsitz und Geschäftsführung des Bereichsausschusses gefordert; das notwendige Fachpersonal bei den unteren Verwaltungsbehörden sei von den Kostenträgern zu finanzieren.
Landkreistag und Gemeindetag sehen in der Stärkung der Rechtsaufsicht eine Mehrbelastung und forderten daher einen neuen Artikel 3 zur „Evaluation“. Danach solle das Innenministerium im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden bis zum 31.12.2016 die zusätzliche Kostenbelastung, die mit der Stärkung der Rechtsaufsicht verbunden ist, prüfen und dem Landtag berichten.
Die bisherige Regelung zur Besetzung des Bereichsausschusses und die neu vorgesehenen Regelungen von § 3 Absatz 4 werden beibehalten.
Schon bisher war den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde nach § 30 a Absatz 1 die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse übertragen und es standen den Rechtsaufsichtsbehörden die Instrumente der Rechtsaufsicht analog §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Verdeutlichung der bisherigen Aufgabe der Rechtsaufsicht verbunden mit einer Stärkung der Rechtsaufsicht, spürbare Mehrkosten entstehen. Zudem sollen die Landratsämter und Bürgermeisterämter entscheiden können, ob der Bereichsausschuss ihnen berichten soll. Die Berichtspflicht des Bereichsausschusses sowie der Genehmigungsvorbehalt erleichtern die Ausübung der Rechtsaufsicht. Allgemeine Befangenheitsregeln stehen einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Rechtsaufsicht sowie von Vorsitz und Geschäftsführung des Bereichsausschusses entgegen.
Die Anregung des Arbeiter-Samariter-Bundes im Hinblick auf eine Begründungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörde bei Versagen der Genehmigung des vorgelegten Bereichsplans wurde durch eine Ergänzung der Gesetzesbegründung berücksichtigt.
Die Forderung der Kommunalen Landesverbände und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft nach einer beratenden Mitwirkung im Landesausschuss für den Rettungsdienst wurde durch eine ergänzende Regelung in § 4 Absatz 2 berücksichtigt.
Eine weitergehende Aufstockung der ärztlichen Vertreter im Landesausschuss für den Rettungsdienst, wie vom Marburger Bund und dem Deutschen Institut für Katastrophenmedizin gefordert, ist angesichts des bereits vorhandenen ärztlichen Sachverstandes durch die Vertreter der Landesärztekammer und der agswn nicht erforderlich.
Die Kassenärztliche Vereinigung forderte eine gesetzliche Regelung entsprechend der im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg getroffenen Klarstellung, dass die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes eine Aufgabe der Integrierten Leitstellen ist. Die Gesetzesbegründung wurde dahingehend ergänzt und deutlich gemacht, dass die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes - wie im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg ausdrücklich ausgeführt - zu den Aufgaben der Integrierten Leitstellen gehören.
Die IG Privater Rettungsdienst forderte, das Vermittlungsmonopol der Integrierten Leitstelle nur für den Bereich der Notfallrettung vorzusehen und die Vermittlung von Krankentransporten aus dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Integrierten Leitstellen herauszunehmen.
Notfallrettung und Krankentransport sind die gesetzlichen Aufgaben des Rettungsdienstes, die durch die hoheitlich handelnden Integrierten Leitstellen landesweit rund um die Uhr sichergestellt werden. Eine Herausnahme der Disposition von Krankentransporten aus dem Aufgabenbereich der Integrierten Leitstellen würde insbesondere voraussetzen, dass ein entsprechend landesweit etabliertes und bewährtes Vermittlungssystem vorhanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Landkreistag forderte eine gesetzliche Regelung, die zwischen den Trägern der Integrierten Leitstellen eine Kostenzuordnung nach der Kostenverursachung vorsieht. Hierzu sollen die Träger der Leitstelle verpflichtet sein, ihre Leistungen dergestalt zu dokumentieren, dass eine verursachergerechte Kostenzuordnung ermöglicht wird. An der bisherigen Regelung wird festgehalten. Die Forderung soll eingebunden werden in das Projekt des Innenministeriums zur Weiterentwicklung der Leitstellenstruktur in Baden-Württemberg.
Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V. forderte eine Regelung, die die Integrierten Leitstellen verpflichten soll, am landeseinheitlichen Programm zum Qualitätsmanagement teilzunehmen. Des Weiteren soll gesetzlich aufgeführt werden, dass die Integrierten Leitstellen eine Telefonreanimation zur Verkürzung des reanimationsfreien Intervalls durchzuführen haben.
Die bisherige Regelung zu den Integrierten Leitstellen (§ 6) wird beibehalten. Der neu eingeführte § 2 Absatz 3 verpflichtet die am Rettungsdienst Beteiligten zur Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung. Hierzu gehören insbesondere auch die Leitstellen, die am Beginn der Rettungskette die wichtigste „Weichenstellung“ für den gesamten rettungsdienstlichen Einsatzablauf vornehmen. Zur Klarstellung wurde eine entsprechende Ergänzung in die Gesetzesbegründung aufgenommen. Im Rahmen der Qualitätssicherung ist zentraler Punkt auch die Telefonreanimation.
Die DRF und die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte wiesen auf die hohe Bedeutung von Rettungshubschraubern bei der Versorgung der Patienten hin. Es wird daher klargestellt, dass in der Transportfunktion Rettungshubschrauber auch für Primär- und Sekundärtransporte einzusetzen sind, bei denen der Notallpatient zur adäquaten Behandlung in eine weiter entfernte, geeignete Klinik transportiert werden muss, die durch ein Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes nicht, oder nicht in vertretbarer Zeit erreicht werden kann.
Der Vorschlag wurde in § 8 Absatz 2 aufgenommen und des Weiteren in der Gesetzesbegründung auf die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst auf seiner Sitzung am 3. Dezember 2014 und 22. Juli 2015 beschlossenen Dispositionsgrundsätze für Leitstellen verwiesen, die in die Alarm- und Ausrückeordnung der Leitstellen aufzunehmen und von den Leitstellendisponenten anzuwenden sind.
Die Krankenkassen und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg wiesen darauf hin, dass die Notarzteinsatzfahrzeuge auch mit Rettungssanitätern – gegebenenfalls mit einer standortspezifischen Zusatzausbildung - besetzt werden können. Ein Notfallsanitäter erhalte im Rahmen der dreijährigen Ausbildung die Kompetenz, heilkundliche Maßnahmen auszuüben. Ein Notfallsanitäter sei neben dem Notarzt nicht erforderlich, da dieser die heilkundlichen Maßnahmen ausübe. Aufgrund des geltenden Rendezvous-Systems ist der Rettungswagen mit dem Notfallsanitäter in der Zeit, die der Notarzt zur Einleitung von Erstmaßnahmen benötigt ebenfalls am Notfallort, so dass keine Lücke in der Versorgung eintrete.
Der DRK Landesverband Baden-Württemberg schlug vor, ab 1.1.2021 auf Notarzteinsatzfahrzeugen nur noch Notfallsanitäter zuzulassen, da keine Notwendigkeit bestehe, die Rettungsassistenten weiterhin auf Notarzteinsatzfahrzeugen einzusetzen. Bis Ende 2020 werden die Rettungsassistenten zu Notfallsanitäter qualifiziert sein.
Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Notfallsanitäter und Rettungsassistenten können entsprechend ihrer Ausbildung bei komplizierten medizinischen Eingriffen der Notärztin und dem Notarzt qualifiziert assistieren wie zum Beispiel bei der Versorgung von mehrfachverletzten Patienten, der kardiopulmonalen Reanimation, der schwierigen Intubation, der prähospitalen Narkoseeinleitung oder bei der Großschadenslage.
Hinsichtlich der Qualifikation der auf den Notarzteinsatzfahrzeugen tätigen Notärztinnen und Notärzte wurde der Formulierungsvorschlag der Landesärztekammer, der DRK Landesverbände, des Arbeiter-Samariter-Bundes, der DRF und der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte berücksichtigt. Klarstellend wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass für die Notärzte mit Fachkundenachweis Bestandsschutz gilt.
Die von den Hilfsorganisationen erbetene redaktionelle Klarstellung zur Besetzung des Krankentransportwagens sowie der zweiten Person auf dem Rettungswagen wurde in der Gesetzesbegründung unter Verweis auf die Regelungen im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg berücksichtigt.
Der Hinweis des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg, auch Auszubildende zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter anstelle einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters auf dem Rettungswagen zuzulassen, wurde in die Gesetzesbegründung unter Hinweis auf die entsprechend geltenden Voraussetzungen hierfür aufgenommen.
Der Vorschlag der DRK Landesverbände, zur Klarstellung eine Kostenregelung auch für Vorbereitungsschulungen auf die Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten von mehr als fünf Jahren Berufserfahrung aufzunehmen, wurde durch eine dahingehende Erläuterung der Kostenregelung in § 9 Absatz 4 berücksichtigt.
Der Arbeiter-Samariter-Bund schlug vor, die Definition „Großschadenslage“ (§ 10 Absatz 1) auf „sonstige Einsatzgeschehen mit einer komplexen Lage“ zu ergänzen. Die bisherige Regelung wird beibehalten. Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst kommen schon jetzt auch bei Schadensereignissen zum Einsatz, bei denen mit einem Großschadenfall jederzeit gerechnet werden muss. Im Übrigen wird der Rettungsdienst grundsätzlich nicht zur präventiven Gefahrenabwehr tätig.
Der Marburger Bund und das Deutsche Institut für Katastrophenmedizin forderten eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass der Leitende Notarzt den Schadensort erreicht, zum Beispiel während der Dienstausübung mit einem eigenen Dienstfahrzeug. Zudem soll eine über Dienstplan geregelte Verfügbarkeit der Leitenden Notärzte gesetzlich vorgegeben werden. Die bisherige Regelung wird beibehalten. Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat festzulegen, wie der Leitende Notarzt den Schadensort nach Alarmierung erreicht; diese Festlegung ist den Integrierten Leitstellen zur Beachtung mitzuteilen. Die Alarmierung nach Dienstplan oder nach sogenannter „Schleifenlösung“ sollen die Leitenden Notärzte wie bisher selbständig festlegen können.
Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte, die IG Privater Rettungsdienst und der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst forderten, die Beschränkung der Helfer vor Ort/First Responder auf Organisationen des Katastrophenschutzes aufzuheben.
Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Diese dient der Sicherheit der Patienten. Ersthelfergruppen haben einen medizinisch relevanten Zeitvorteil bis zum Eintreffen des zuerst alarmierten Rettungsdienstes bei zeitkritischen Notfallsituationen wie bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Es geht also um Lebensgefahr. Mit Eingang des Hilfeersuchens in der Integrierten Leitstelle übernimmt diese zudem die Verantwortung der Disposition und setzt die Weichenstellung für die beginnende Notfallversorgung. Die Voraussetzung organisationsangehöriger Ersthelfergruppen, die im Katastrophenschutz mitwirken, hat zum Ziel, eine ordnungsgemäße Erste Hilfe sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die medizinische Rettung gehört.
Die DRK Landesverbände forderten, das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst festlegen zu lassen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter von Leben und Gesundheit sowie der Verantwortung der Integrierten Leitstellen, die im Auftrag des Landes hoheitlich tätig werden, ist eine nähere Konkretisierung der Helfer-vor-Ort-Systeme in einer Rechtsverordnung unabdingbar.
Die DRK Landesverbände regten an, im Hinblick auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO, der die Ausstattung von Fahrzeugen mit Sondersignal von der rettungsdienstlichen Zweckbestimmung abhängig macht, die Formulierung von § 10 b Absatz 1 zu prüfen.
Eine Änderung von § 10 b Absatz 1 soll nicht erfolgen. Ersthelfer können nach Alarmierung Sonderrechte wahrnehmen. Dies wird für ausreichend erachtet. Schließlich sollte eine Alarmierung nur erfolgen, wenn Ersthelfergruppen einen medizinisch relevanten Zeitvorteil bis zum Eintreffen des parallel alarmierten organisierten Rettungsdienstes erreichen können. Da Ersthelfergruppen im Regelfall vor Ort ansässig sind und deshalb kurze Anfahrtswege haben, können sie auch ohne Blaulicht und Sondersignal in der Regel schnell am Notfallort eintreffen.
Der Landkreistag und der Gemeindetag forderten eine entsprechende Anwendung der §§ 15, 16 Absatz 1, 4, 5 und 6 sowie § 17 für ehrenamtliche tätige Helfer verbunden mit einer Kostenregelung entsprechend § 16 Absatz 2 und 3 Feuerwehrgesetz.
Das in § 10 b geregelte Helfer-vor-Ort-System beruht auf dem Ehrenamtsprinzip und damit auf der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit.
Die Arbeitsgemeinschaft der Südwestdeutschen Notärzte forderte eine gesetzliche Regelung, die die Ausstattung der Organisierten Ersten Hilfe als Kosten des Rettungsdienstes festlegt. Im Rahmen der Festlegung der notwendigen Ausstattung der Ersthelfer durch Rechtsverordnung wird die Kostentragung zu klären sein. Ebenso wird im Zuge der näheren Ausgestaltung der Helfer-vor-Ort-Systeme durch Rechtsverordnung zu prüfen sein, inwieweit Regelungen entsprechend §§15, 16 notwendig sind.