Beiträge von Nachrichten

    Nach Vorwürfen des ASB, der seit Jahren versucht, Fuß im Rettungsdienst der Stadt Oberhausen zu fassen (siehe Artikel), wehrt sich nun die Feuerwehr:


    Zitat

    Der Notfall-Rettungsdienst sei am besten bei der Berufsfeuerwehr aufgehoben. Organisationen wie der ASB würden aus wirtschaftlichen Interessen heraus handeln. Ihnen gehe es deshalb auch nicht darum, in Randgebieten der Stadt, etwa in Holten, eine neu zu errichtende Rettungswache zu besetzen, sondern vom hohen Einsatzaufkommen in den Zentren der Stadt zu profitieren.


    Quelle und ganzer Text: http://www.derwesten.de/staedt…415540.html#plx1652700660

    Der niederösterreichische FPÖ-Politiker Gottfried Waldhäusl lässt sich angesichts der seiner Ansicht nach "schwächelnden Notfallversorgung" in Niederösterreich zum Notfallsanitäter ausbilden; eine Ausbildung zum HEMS Crew Member soll folgen.
    "Die Notfallversorgung in Niederösterreich schwächelt mittlerweile schon an allen Ecken und Enden. Insbesondere im Waldviertel ist der Notärztemangel schon besonders drastisch. Ich hab mich daher dazu entschlossen, mich an der Fachhochschule St. Pölten zum Notfallsanitäter bzw. Paramedic ausbilden zu lassen", so der Politiker. "Ich bin beruflich sehr viel im Land unterwegs, warum sollte man das daher nicht damit verbinden, Menschen in Notsituationen zu helfen."


    Quelle: Pressemitteilung der FPÖ NÖ

    Ein mehrfach vorbestrafter 31-Jähriger wurde vor dem Amtsgericht Horb (Baden-Württemberg) zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Der Mann ohne abgeschlossenen Schulausbildung und ohne Beruf hatte sich als Rettungsassistent ausgegeben und als Vorsitzender eines Vereins für "Medical Services" Sanitätsdienste angenommen und geleitet. Dabei blieb er fünf von sieben Mitarbeitern das ausgemachte Honorar schuldig, weshalb er nun wegen fünf rechtlich eigenständigen Fällen von Betrugs erneut vor Gericht stand. Zudem fuhr er einen Rettungswagen ohne gültige Fahrerlaubnis. Das missbräuchliche Führen der Berufsbezeichnung und das Fungieren als Einsatzleiter ohne entsprechende Ausbildung spielte bei der Verhandlung nur noch eine untergeordnete Rolle.
    Der 31-Jährige war in einer vorangegangenen Haft bereits in psychologischer Behandlung und war in der Vergangenheit bereits wegen Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, Amtsanmaßung und Verbreitung pornografischer Inhalte mit zwölf Eintragungen im Bundeszentralregister einschlägig.


    Quelle und ausführlicher Artikel: http://www.schwarzwaelder-bote…e1-9cb8-cbed478429d4.html

    „Das Land Baden-Württemberg bietet ab sofort hör- und sprachbehinderten Menschen eine zusätzliche Möglichkeit, in einer Notlage Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste zu verständigen.“ Das sagte Innenminister Reinhold Gall am Donnerstag, 5. November 2015. Hör- und sprachbehinderte Menschen hätten bei einem Notfall bisher nur über ein Notruf-Fax an die 110 oder 112 Hilfe anfordern können. Ergänzt werde diese Möglichkeit jetzt durch die Nothilfe-SMS.


    Beim Versand einer SMS könne es zwar technisch bedingt zu einer zeitlich verzögerten Zustellung kommen, dennoch ist Innenminister Reinhold Gall überzeugt, „dass die SMS-Nothilfe für hör- und sprachbehinderte Menschen eine sinnvolle Ergänzung zum Notruf-Fax ist – zumindest bis zur Realisierung einer bundesweiten Notruf-App.“


    Aus technischen Gründen könne die Nothilfe-SMS nicht an die bekannten Notrufnummern 110 und 112 gesandt werden, sondern müsse an speziell dafür eingerichtete Telefonnummern geschickt werden. Die SMS werde für ganz Baden-Württemberg zentral vom Polizeipräsidium Stuttgart beziehungsweise der Integrierten Leitstelle Stuttgart empfangen. Von dort werde sie dann an die zuständige Stelle weitergeleitet, von wo aus die Hilfe koordiniert wird. Die Telefonnummern und wichtige Verhaltenshinweise seien auf verschiedenen Informationsblättern zusammengestellt, die das Land mit Unterstützung des Deutschen Schwerhörigenbundes Landesverband Baden-Württemberg e.V. erstellt habe.


    Für Baden-Württemberg ist bei Notfällen die Polizei per SMS an die 01522 / 1 807 110 sowie die Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab-hängigkeit des persönlichen Netzbetreibers per SMS an die 99 0711 / 50 66 7112 (Telekom und Vodafone), 329 0711 / 50 667 112 (Telefoni-ca/O2) beziehungsweise 1511 0711 / 50 667 112 (E-Plus) erreichbar.


    Quelle und Text: Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg

    Der Rhein-Sieg-Kreis scheiterte vor der ersten Zivilkammer des Bonner Landgerichts mit seiner Klage auf 76.000 Euro Schadenersatz gegen einen Fahrzeugausbauer aus Bonn. Dieser hatte vor zwei Jahren in einem Vergabeverfahren ein Angebot über 548.000 Euro für mehrere Rettungswagen und Mehrzweckfahrzeuge abgegeben, das Angebot in einem zweiten Schreiben an den Kreis jedoch korrigiert, da das dem Angebot zugrunde liegende Basisfahrzeug nicht mehr lieferbar war. Der Kreis ignorierte jedoch das zweite Schreiben und berief sich nun vor Gericht darauf, dass das erste Angebot des Ausbauers bindend gewesen und es von dem beklagten Fahrzeugausbauer nicht wirksam zurück genommen worden sei. Dies sahen die Richter am Landgericht nicht so, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
    Den Auftrag für die Einsatzfahrzeuge hatte letztlich der zweitgünstigste Bewerber erhalten; die Differenz zu dessen Angebot wollte der Kreis nun einklagen (Aktenzeichen: LG Bonn 1 O 161/15).


    Quelle: http://www.general-anzeiger-bo…ieter-article1756476.html

    Der Oberbergische Kreis beendet die seit drei Jahren bestehende Kooperation mit der Dekra-Akademie in Gummersbach und wird künftig in der kreiseigenen Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren (Agewis) Notfallsanitäter ausbilden. Bereits über 30 Initiativbewerbungen liegen dem Kreis vor, der auch für Nachbarkreise, Feuerwehren und andere Rettungsdienstträger ausbilden möchte. So möchte der Märkische Kreis beispielsweise drei seiner Auszubildenden in der Agewis ausbilden lassen. Auch die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter für Rettungsassistenten wird Aufgabe der kreiseigenen Akademie sein.


    Quelle: http://www.rundschau-online.de…us,15185498,30939472.html

    Nachdem das zur Falck-Gruppe gehörende Unternehmen ASG GARD die Ausschreibung für drei Rettungswachen in Plauen, die über einen Betriebsübergang an das Unternehmen gehen, gewonnen hat, steht es nun vor einem Personalproblem: fast die Hälfte des beim bisherigen Betreiber - der Rettungsdienstgesellschaft Plauen - beschäftigten Personals möchte nicht beim neuen Arbeitgeber arbeiten und verlässt bis zum Jahresende die Rettungsdienstgesellschaft. Als Grund für die Abneigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber wird laut der Zeitung "FreiePresse" der Ruf, welcher der Falck-Gruppe bezüglich den Arbeitsverträgen in der Branche vorauseilt, angegeben.
    Beim zuständigen Rettungszweckverband ist man alarmiert; sollte ASG GARD tatsächlich nicht in der Lage sein, bis Januar alle Fahrzeuge besetzen zu können, könnte auch die bei der Ausschreibung zweitplatzierte Rettungsdienstgesellschaft wieder zum Zuge kommen - oder der Zweckverband wird selbst Betreiber der Rettungswachen.


    Quelle und ausführlicher Text: http://www.freiepresse.de/LOKA…kt-SOS-artikel9340808.php

    Das Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf des neuen Rettungsdienstgesetzes ist beendet, die Ergebnisse liegen vor. Nachfolgend die wesentlich geforderten/gewünschten Änderungen sowie die Ergebnisse nebst Begründung.


    Die DRK-Landesverbände forderten, statt einer näheren Ausgestaltung der Qualitätssicherung durch eine Rechtsverordnung [§ 2 Absatz 3 Satz 5 Änderungsgesetz], dem Landesausschuss für den Rettungsdienst die Festlegung der Aufgaben der Qualitätssicherung gesetzlich zuzuweisen.
    Die im Entwurf vorgesehene Regelung wird beibehalten, die Gesetzesbegründung wurde um die Klarstellung ergänzt, dass der Landesausschuss für den Rettungsdienst die übergeordneten Qualitätsziele und damit den Aufgabenumfang mit festlegt.
    Vorgeschlagen wurde zudem eine Regelung, nach der sich der Landesausschuss für den Rettungsdienst der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst bedient. Dies wurde ebenfalls abgelehnt. Die Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst soll nicht nur den Landesausschuss für den Rettungsdienst, sondern die Verantwortlichen und Beteiligten im Rettungsdienst bei deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen.


    Der Malteser Hilfsdienst forderte eine Datenschutzregelung in der Rechtsverordnung, die sicherstellen soll, dass alle Leitstellendaten ausschließlich nur einer neutralen Stelle zur (gleichberechtigten) Unterstützung aller Verantwortlichen im Rettungsdienst zugeführt werden dürfen.
    Landkreistag und Gemeindetag forderten eine Aufnahme der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Qualitätskriterien in die Rechtsverordnung.
    Diese Anregungen sollen bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung aufgegriffen werden.


    Die DRK Landesverbände, der Malteser Hilfsdienst und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft forderten eine gesetzliche Regelung die festlegt, dass die Kosten für die Datenerhebung, Dokumentation und Qualitätssicherung Kosten des Rettungsdienstes sind.
    Aufgrund der Themenbreite und Vielfalt von Qualitätssicherungsmaßnahmen soll wie bisher die Kostentragung auf Landesebene durch Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst in unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.


    Der Landkreistag und der Gemeindetag forderten eine gesetzliche Regelung, nach der die vorgesehene regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität [§ 2 Absatz 3 Satz 4 Änderungsgesetz] unverzüglich den am Rettungsdienst Beteiligten und Rechtsaufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. Darüber hinaus soll Satz 5 ergänzt werden und durch Rechtsverordnung auch die Periodizität und der Umfang der Analysen geregelt werden.
    Die im Entwurf vorgesehene Regelung wird beibehalten. Diese soll als Rahmenregelung und unter Beachtung der Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst, die bisher in der Selbstverwaltung implementierte und durchgeführte Qualitätssicherung sicherstellen. Die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst für die zentrale Stelle (SQR-BW) festgelegte Rahmenkonzeption enthält unter anderem auch einen „gestuften Dialog“, der die Mitwirkung der Beteiligten im Rettungsdienst am Qualitätssicherungssystem sowie die Zurverfügungstellung der Analyseergebnisse durch die zentrale Stelle im Einzelnen konkretisiert. Mit der vorgesehenen Regelung einer regelmäßigen Analyse wird die in der Qualitätssicherung erforderliche Flexibilität gewährleistet.


    Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte, der Marburger Bund, der Städtetag, das Deutsche Institut für Katastrophenmedizin und ver.di forderten die Funktion des „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ gesetzlich zu verankern.
    Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Soweit andere Bundesländer „Ärztliche Leiter Rettungsdienst“ implementiert haben, bestehen erhebliche Unterschiede in der Funktion und Zuweisung von Aufgaben- und Befugnissen. Sobald die Implementierung einer landesweiten Qualitätssicherung abgeschlossen und landesweite Analysen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in Baden-Württemberg vorliegen, soll dieses Anliegen nach „Ärztlichen Leitern Rettungsdienst“ aufgegriffen und die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse des „Ärztlichen Leiters Rettungsdienst“ nach den konkreten landespezifischen Erfordernissen für eine Umsetzung eines Qualitätsmanagementes im Rettungsdienst festgelegt werden.


    Die Kostenträger forderten § 3 Absatz 2 zu ergänzen, dass die Hilfsfrist durch die Rettungswagen, die Notarzteinsatzfahrzeuge, die Rettungshubschrauber, die Intensivhubschrauber und die Intensivtransportfahrzeuge erreicht werden kann (ersteintreffendes Rettungsmittel). Ferner soll die Neuregelung in § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gestrichen werden, da die Versorgungszeit der Patienten von unterschiedlichen häuslichen und patientenbezogenen Fallkonstellationen abhängig und daher von den Bereichsausschüssen nicht planbar und verantwortbar sei.
    Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg schlug vor, die Hilfsfrist mindestens im Rettungsdienstplan Baden-Württemberg eindeutig festzuschreiben, wobei zwischen den Ballungszentren mit einer Hilfsfrist von 10 Minuten und dem sogenannten ländlichen Bereich mit einer höchstzulässigen Hilfsfrist von bis zu 15 Minuten zu unterscheiden sei.
    Der Landkreistag regte an, die Formulierung in § 3 Absatz 3 Satz 1 zu ändern; die Planung der Strukturen im Rettungsdienst soll künftig nicht unter „Beachtung“ sondern unter „Wahrung der Hilfsfrist“ sowie unter „Berücksichtigung der Analyse zur Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität“ nach § 2 Absatz 3 Satz 4 vorgenommen werden.
    Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Die Hilfsfrist ist ein Qualitätsmerkmal; wichtiger ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der im Gesetzentwurf aufgenommenen Rettungskette, durch die weitere Qualitätskriterien in die Planungsentscheidungen des Bereichsausschusses einbezogen werden. Die Bereichsausschüsse haben künftig die gesamte Prozesskette, also alle Einzelprozesse im rettungsdienstlichen Einsatzablauf in die Bereichsplanung einzubeziehen. Hierzu hat die Stelle für Qualitätssicherung (SQR-BW) Qualitätsindikatoren entwickelt, die dem Bereichsausschuss konkrete Ansatzpunkte liefern, um Verbesserungspotenziale im Einsatzablauf zu erkennen und auf deren Umsetzung hinzuwirken. Im Übrigen wären für eine Neuausrichtung Transparenz bei den einzelnen Einsatzabläufen der Rettungskette sowie deren Datenlage notwendig. Die Grundlage für landesweit einheitlich messbare und die Rettungskette abbildbare notwendigen Versorgungsdaten werden derzeit von der SQR-BW geschaffen. In der Gesetzesbegründung wurde entsprechend der Anregung des Landkreistages zur Klarstellung ergänzend ausgeführt, dass die Bereichsausschüsse bei der Planung die Analysen nach § 2 Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen haben.


    Die DRK Landesverbände, die IG Privater Rettungsdienst und ver.di forderten eine gesetzliche Obergrenze für die Wartezeit bei angemeldeten und planbaren Krankentransporten von einer Stunde. Der Arbeiter-Samariter-Bund regte eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung an, dass die notwendigen Vorhaltungen im Krankentransport von den Kostenträgern zu refinanzieren sind. Der Maltester Hilfsdienst forderte in der Gesetzesbegründung, die dort enthaltenen Hinweise zur Wartezeit im Krankentransport um eine prozentuale Erfüllungsquote zu ergänzen.
    Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Angabe zur Wartezeit im Krankentransport von nicht länger als einer Stunde wird beibehalten. Die vorgesehene Regelung, nach der die Bereichsausschüsse zukünftig zusätzlich zur Hilfsfrist den gesamten rettungsdienstlichen Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen und dabei auch den Krankentransport in den Blick zu nehmen haben, wird bei konsequenter Umsetzung zu einer deutlichen Anpassung der Kapazitäten im Krankentransport führen. Transparenz im Bereich der Inanspruchnahme von Rettungstransportwagen für Krankentransporte sowie daraus notwendig werdende Kapazitätserweiterungen werden zudem die Analysen der neu geschaffenen Stelle für Qualitätssicherung (SQR-BW) bringen. Derzeit werden die Voraussetzungen für eine landeseinheitliche Datenerhebung und für die Erstellung einer landeseinheitlichen Datengrundlage in den Integrierten Leitstellen geschaffen.


    Die Krankenkassen kritisierten die „kommunalpolitisch orientierte Formulierung“ in § 3 Absatz 4 Satz 3. Zudem würde eine Anordnung und Ersatzvornahme wie zum Beispiel die Festlegung konkreter Fahrzeugkapazitäten durch die Rechtsaufsichtsbehörde einer Kommunalisierung des Rettungsdienstes gleichkommen. Dies wird von den Krankenkassen abgelehnt.
    Der Städtetag und ver.di forderten, die Informationspflicht des Bereichsausschusses gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde nicht von einer Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig zu machen. Ferner wurde eine stärkere Einbindung der Stadt- und Landkreise in die Entscheidungen des Bereichsausschusses durch Vorsitz und Geschäftsführung des Bereichsausschusses gefordert; das notwendige Fachpersonal bei den unteren Verwaltungsbehörden sei von den Kostenträgern zu finanzieren.
    Landkreistag und Gemeindetag sehen in der Stärkung der Rechtsaufsicht eine Mehrbelastung und forderten daher einen neuen Artikel 3 zur „Evaluation“. Danach solle das Innenministerium im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden bis zum 31.12.2016 die zusätzliche Kostenbelastung, die mit der Stärkung der Rechtsaufsicht verbunden ist, prüfen und dem Landtag berichten.
    Die bisherige Regelung zur Besetzung des Bereichsausschusses und die neu vorgesehenen Regelungen von § 3 Absatz 4 werden beibehalten.
    Schon bisher war den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde nach § 30 a Absatz 1 die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse übertragen und es standen den Rechtsaufsichtsbehörden die Instrumente der Rechtsaufsicht analog §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Verdeutlichung der bisherigen Aufgabe der Rechtsaufsicht verbunden mit einer Stärkung der Rechtsaufsicht, spürbare Mehrkosten entstehen. Zudem sollen die Landratsämter und Bürgermeisterämter entscheiden können, ob der Bereichsausschuss ihnen berichten soll. Die Berichtspflicht des Bereichsausschusses sowie der Genehmigungsvorbehalt erleichtern die Ausübung der Rechtsaufsicht. Allgemeine Befangenheitsregeln stehen einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Rechtsaufsicht sowie von Vorsitz und Geschäftsführung des Bereichsausschusses entgegen.
    Die Anregung des Arbeiter-Samariter-Bundes im Hinblick auf eine Begründungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörde bei Versagen der Genehmigung des vorgelegten Bereichsplans wurde durch eine Ergänzung der Gesetzesbegründung berücksichtigt.


    Die Forderung der Kommunalen Landesverbände und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft nach einer beratenden Mitwirkung im Landesausschuss für den Rettungsdienst wurde durch eine ergänzende Regelung in § 4 Absatz 2 berücksichtigt.
    Eine weitergehende Aufstockung der ärztlichen Vertreter im Landesausschuss für den Rettungsdienst, wie vom Marburger Bund und dem Deutschen Institut für Katastrophenmedizin gefordert, ist angesichts des bereits vorhandenen ärztlichen Sachverstandes durch die Vertreter der Landesärztekammer und der agswn nicht erforderlich.


    Die Kassenärztliche Vereinigung forderte eine gesetzliche Regelung entsprechend der im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg getroffenen Klarstellung, dass die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes eine Aufgabe der Integrierten Leitstellen ist. Die Gesetzesbegründung wurde dahingehend ergänzt und deutlich gemacht, dass die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes - wie im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg ausdrücklich ausgeführt - zu den Aufgaben der Integrierten Leitstellen gehören.


    Die IG Privater Rettungsdienst forderte, das Vermittlungsmonopol der Integrierten Leitstelle nur für den Bereich der Notfallrettung vorzusehen und die Vermittlung von Krankentransporten aus dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Integrierten Leitstellen herauszunehmen.
    Notfallrettung und Krankentransport sind die gesetzlichen Aufgaben des Rettungsdienstes, die durch die hoheitlich handelnden Integrierten Leitstellen landesweit rund um die Uhr sichergestellt werden. Eine Herausnahme der Disposition von Krankentransporten aus dem Aufgabenbereich der Integrierten Leitstellen würde insbesondere voraussetzen, dass ein entsprechend landesweit etabliertes und bewährtes Vermittlungssystem vorhanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.


    Der Landkreistag forderte eine gesetzliche Regelung, die zwischen den Trägern der Integrierten Leitstellen eine Kostenzuordnung nach der Kostenverursachung vorsieht. Hierzu sollen die Träger der Leitstelle verpflichtet sein, ihre Leistungen dergestalt zu dokumentieren, dass eine verursachergerechte Kostenzuordnung ermöglicht wird. An der bisherigen Regelung wird festgehalten. Die Forderung soll eingebunden werden in das Projekt des Innenministeriums zur Weiterentwicklung der Leitstellenstruktur in Baden-Württemberg.


    Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V. forderte eine Regelung, die die Integrierten Leitstellen verpflichten soll, am landeseinheitlichen Programm zum Qualitätsmanagement teilzunehmen. Des Weiteren soll gesetzlich aufgeführt werden, dass die Integrierten Leitstellen eine Telefonreanimation zur Verkürzung des reanimationsfreien Intervalls durchzuführen haben.
    Die bisherige Regelung zu den Integrierten Leitstellen (§ 6) wird beibehalten. Der neu eingeführte § 2 Absatz 3 verpflichtet die am Rettungsdienst Beteiligten zur Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung. Hierzu gehören insbesondere auch die Leitstellen, die am Beginn der Rettungskette die wichtigste „Weichenstellung“ für den gesamten rettungsdienstlichen Einsatzablauf vornehmen. Zur Klarstellung wurde eine entsprechende Ergänzung in die Gesetzesbegründung aufgenommen. Im Rahmen der Qualitätssicherung ist zentraler Punkt auch die Telefonreanimation.


    Die DRF und die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte wiesen auf die hohe Bedeutung von Rettungshubschraubern bei der Versorgung der Patienten hin. Es wird daher klargestellt, dass in der Transportfunktion Rettungshubschrauber auch für Primär- und Sekundärtransporte einzusetzen sind, bei denen der Notallpatient zur adäquaten Behandlung in eine weiter entfernte, geeignete Klinik transportiert werden muss, die durch ein Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes nicht, oder nicht in vertretbarer Zeit erreicht werden kann.
    Der Vorschlag wurde in § 8 Absatz 2 aufgenommen und des Weiteren in der Gesetzesbegründung auf die vom Landesausschuss für den Rettungsdienst auf seiner Sitzung am 3. Dezember 2014 und 22. Juli 2015 beschlossenen Dispositionsgrundsätze für Leitstellen verwiesen, die in die Alarm- und Ausrückeordnung der Leitstellen aufzunehmen und von den Leitstellendisponenten anzuwenden sind.


    Die Krankenkassen und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg wiesen darauf hin, dass die Notarzteinsatzfahrzeuge auch mit Rettungssanitätern – gegebenenfalls mit einer standortspezifischen Zusatzausbildung - besetzt werden können. Ein Notfallsanitäter erhalte im Rahmen der dreijährigen Ausbildung die Kompetenz, heilkundliche Maßnahmen auszuüben. Ein Notfallsanitäter sei neben dem Notarzt nicht erforderlich, da dieser die heilkundlichen Maßnahmen ausübe. Aufgrund des geltenden Rendezvous-Systems ist der Rettungswagen mit dem Notfallsanitäter in der Zeit, die der Notarzt zur Einleitung von Erstmaßnahmen benötigt ebenfalls am Notfallort, so dass keine Lücke in der Versorgung eintrete.
    Der DRK Landesverband Baden-Württemberg schlug vor, ab 1.1.2021 auf Notarzteinsatzfahrzeugen nur noch Notfallsanitäter zuzulassen, da keine Notwendigkeit bestehe, die Rettungsassistenten weiterhin auf Notarzteinsatzfahrzeugen einzusetzen. Bis Ende 2020 werden die Rettungsassistenten zu Notfallsanitäter qualifiziert sein.
    Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Notfallsanitäter und Rettungsassistenten können entsprechend ihrer Ausbildung bei komplizierten medizinischen Eingriffen der Notärztin und dem Notarzt qualifiziert assistieren wie zum Beispiel bei der Versorgung von mehrfachverletzten Patienten, der kardiopulmonalen Reanimation, der schwierigen Intubation, der prähospitalen Narkoseeinleitung oder bei der Großschadenslage.
    Hinsichtlich der Qualifikation der auf den Notarzteinsatzfahrzeugen tätigen Notärztinnen und Notärzte wurde der Formulierungsvorschlag der Landesärztekammer, der DRK Landesverbände, des Arbeiter-Samariter-Bundes, der DRF und der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte berücksichtigt. Klarstellend wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass für die Notärzte mit Fachkundenachweis Bestandsschutz gilt.
    Die von den Hilfsorganisationen erbetene redaktionelle Klarstellung zur Besetzung des Krankentransportwagens sowie der zweiten Person auf dem Rettungswagen wurde in der Gesetzesbegründung unter Verweis auf die Regelungen im Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg berücksichtigt.
    Der Hinweis des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg, auch Auszubildende zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter anstelle einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters auf dem Rettungswagen zuzulassen, wurde in die Gesetzesbegründung unter Hinweis auf die entsprechend geltenden Voraussetzungen hierfür aufgenommen.


    Der Vorschlag der DRK Landesverbände, zur Klarstellung eine Kostenregelung auch für Vorbereitungsschulungen auf die Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten von mehr als fünf Jahren Berufserfahrung aufzunehmen, wurde durch eine dahingehende Erläuterung der Kostenregelung in § 9 Absatz 4 berücksichtigt.


    Der Arbeiter-Samariter-Bund schlug vor, die Definition „Großschadenslage“ (§ 10 Absatz 1) auf „sonstige Einsatzgeschehen mit einer komplexen Lage“ zu ergänzen. Die bisherige Regelung wird beibehalten. Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst kommen schon jetzt auch bei Schadensereignissen zum Einsatz, bei denen mit einem Großschadenfall jederzeit gerechnet werden muss. Im Übrigen wird der Rettungsdienst grundsätzlich nicht zur präventiven Gefahrenabwehr tätig.


    Der Marburger Bund und das Deutsche Institut für Katastrophenmedizin forderten eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass der Leitende Notarzt den Schadensort erreicht, zum Beispiel während der Dienstausübung mit einem eigenen Dienstfahrzeug. Zudem soll eine über Dienstplan geregelte Verfügbarkeit der Leitenden Notärzte gesetzlich vorgegeben werden. Die bisherige Regelung wird beibehalten. Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat festzulegen, wie der Leitende Notarzt den Schadensort nach Alarmierung erreicht; diese Festlegung ist den Integrierten Leitstellen zur Beachtung mitzuteilen. Die Alarmierung nach Dienstplan oder nach sogenannter „Schleifenlösung“ sollen die Leitenden Notärzte wie bisher selbständig festlegen können.


    Die Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte, die IG Privater Rettungsdienst und der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst forderten, die Beschränkung der Helfer vor Ort/First Responder auf Organisationen des Katastrophenschutzes aufzuheben.
    Die vorgesehene Regelung im Änderungsgesetz wird beibehalten. Diese dient der Sicherheit der Patienten. Ersthelfergruppen haben einen medizinisch relevanten Zeitvorteil bis zum Eintreffen des zuerst alarmierten Rettungsdienstes bei zeitkritischen Notfallsituationen wie bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Es geht also um Lebensgefahr. Mit Eingang des Hilfeersuchens in der Integrierten Leitstelle übernimmt diese zudem die Verantwortung der Disposition und setzt die Weichenstellung für die beginnende Notfallversorgung. Die Voraussetzung organisationsangehöriger Ersthelfergruppen, die im Katastrophenschutz mitwirken, hat zum Ziel, eine ordnungsgemäße Erste Hilfe sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die medizinische Rettung gehört.
    Die DRK Landesverbände forderten, das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst festlegen zu lassen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter von Leben und Gesundheit sowie der Verantwortung der Integrierten Leitstellen, die im Auftrag des Landes hoheitlich tätig werden, ist eine nähere Konkretisierung der Helfer-vor-Ort-Systeme in einer Rechtsverordnung unabdingbar.


    Die DRK Landesverbände regten an, im Hinblick auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO, der die Ausstattung von Fahrzeugen mit Sondersignal von der rettungsdienstlichen Zweckbestimmung abhängig macht, die Formulierung von § 10 b Absatz 1 zu prüfen.
    Eine Änderung von § 10 b Absatz 1 soll nicht erfolgen. Ersthelfer können nach Alarmierung Sonderrechte wahrnehmen. Dies wird für ausreichend erachtet. Schließlich sollte eine Alarmierung nur erfolgen, wenn Ersthelfergruppen einen medizinisch relevanten Zeitvorteil bis zum Eintreffen des parallel alarmierten organisierten Rettungsdienstes erreichen können. Da Ersthelfergruppen im Regelfall vor Ort ansässig sind und deshalb kurze Anfahrtswege haben, können sie auch ohne Blaulicht und Sondersignal in der Regel schnell am Notfallort eintreffen.


    Der Landkreistag und der Gemeindetag forderten eine entsprechende Anwendung der §§ 15, 16 Absatz 1, 4, 5 und 6 sowie § 17 für ehrenamtliche tätige Helfer verbunden mit einer Kostenregelung entsprechend § 16 Absatz 2 und 3 Feuerwehrgesetz.
    Das in § 10 b geregelte Helfer-vor-Ort-System beruht auf dem Ehrenamtsprinzip und damit auf der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit.


    Die Arbeitsgemeinschaft der Südwestdeutschen Notärzte forderte eine gesetzliche Regelung, die die Ausstattung der Organisierten Ersten Hilfe als Kosten des Rettungsdienstes festlegt. Im Rahmen der Festlegung der notwendigen Ausstattung der Ersthelfer durch Rechtsverordnung wird die Kostentragung zu klären sein. Ebenso wird im Zuge der näheren Ausgestaltung der Helfer-vor-Ort-Systeme durch Rechtsverordnung zu prüfen sein, inwieweit Regelungen entsprechend §§15, 16 notwendig sind.

    Im Rahmen des Oldenburger Notfallsymposiums am 10. Oktober wurden herausragende Projekte in Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Qualität im Rettungsdienst ausgezeichnet. Für die Einführung des Telenotarzt-Dienstes, der telemedizinischen Unterstützung im Regelrettungsdienst, erhielt der Aachener Rettungsdienst für besondere Qualität im Rettungsdienst den 2. Platz. Priv.-Doz. Dr. med. Stefan Beckers, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr der Stadt Aachen, hat die Auszeichnung in Oldenburg entgegen genommen.
    Der erste Platz ging an die Firma Falck für ihre Qualitätsinitiative zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit.


    Quelle und ausführlicher Text: Pressemitteilung der Stadt Aachen


    Weitere Informationen zum Preis für Qualität im Rettungsdienst: http://dbrd.de/index.php/aktue…ienst-jetzt-bewerben.html

    In zehn Regionen der Niederlande legte am vergangenen Mittwoch Rettungsdienstpersonal zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr die Arbeit nieder; gefahren wurden nur Notfalleinsätze. Aufgerufen zum Streik hatte der Gewerkschaftsbund FNV, der bereits seit Mai immer wieder begrenzte Warnstreiks durchführte.


    Die Gewerkschaft fordert 2,5 Prozent mehr Lohn, die Abschaffung von Nachtdiensten für Rettungsdienstpersonal über 55 Jahren sowie eine bessere Regelung der Aus- und Fortbildung.


    Quelle: https://www.fnv.nl/sector-en-c…eking-ambulancepersoneel/

    Eine Privatrechnung über jeweils 700 Euro, welche zwei junge Männer der freiwilligen Feuerwehr Bergheim (Augsburg) für eine Hilfeleistung durch den Rettungsdienst erhielten, sorgte beim zuständigen Bürgermeister sowie der Feuerwehr für Verärgerung.
    Die beiden Feuerwehrleute waren beim Großbrand des Klosters Maria Medingen im Einsatz, als sie aufgrund von Kreislaufproblemen durch den anwesenden Rettungsdienst und einer Notärztin untersucht wurden. Es mussten keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden; die beiden Einsatzkräfte hatten sich nach einer halben Stunde wieder erholt.


    Nun erhielten sie eine private Rechnung für die Versorgung durch einen Notarzt. Der Dillinger Rettungsdienstleiter vermutet ein Versehen der Krankenkasse, das sich schnell aufklären lasse. Durch das Anfertigen eines Einsatzprotokolls würde die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst Bayern (ZAST) den Einsatz bearbeiten und direkt mit der zuständigen Krankenkasse abrechnen. Im Falle der beiden Feuerwehrleute sei die Unfallversicherung der Gemeinde zuständig, wohin der Bürgermeister der betroffenen Feuerwehrleute die Rechnung inzwischen geschickt hat.
    In der Regel würden die bayerischen Notärzte bei solchen Hilfeleistungen bei den Feuerwehrleuten allerdings gar nichts berechnen, weiß der Dillinger Rettungsdienstleiter zu berichten, sondern sich lediglich mit dem Anfertigen eines Protokolls absichern. Nur Krankentransporte würden in Rechnung gestellt. Bayern sei hier humaner, als die Nachbarn aus Baden-Württemberg, wo alles abgerechnet werden würde. Die beim Klosterbrand im Einsatz befindliche Notärztin, welche die beiden Feuerwehrleute untersuchte, könnte aus Baden-Württemberg kommen. Mit einem Notarzt aus Bayern könne der Rettungsdienstleiter über die Rechnung sprechen, mit einem Notarzt aus dem benachbarten Baden-Württemberg ginge das nicht. Dem Bürgermeister und dem Feuerwehrkommandanten hat er seine Unterstützung angeboten; den Unmut über die Rechnung könne er schon verstehen.


    Weil die Trage des Intensivtransporthubschraubers "Christoph Gießen" nicht mit der Tragehalterung eines Rettungswagens aus dem Lahn-Dill-Kreis (Hessen) kompatibel war, lehnte die Besatzung des RTW den Transport einer Intensivpatientin mittels Hubschrauber-Trage ab. Da der Gesundheitszustand der 64-jährigen Patientin zu instabil war, sollte diese nach Vorgabe der behandelnden Oberärztin in der Dillenburger Klinik sowie der Notärztin des ITH direkt auf die Trage des Hubschraubers umgelagert und mit dem RTW zum wenige hundert Meter vom Krankenhaus entfernten Hubschrauberlandeplatz transportiert werden. Dies lehnte die Besatzung des RTW ab, da sich die Trage nicht sicher im Fahrzeug befestigen lasse.
    Auch mehrere Telefonate der Oberärztin und der Notärztin sowohl mit der Rettungsleitstelle in Wetzlar als auch mit dem dafür zuständigen Kreisbrandinspektor und einer Ärztin der Johanniter in Gießen änderten nichts an der Entscheidung der Rettungswagenbesatzung. Durch die Rettungsleitstelle sowie dem Kreisbrandinspektor erhielt diese Rückendeckung. Letztlich musste "Christoph Gießen" seinen Einsatz abbrechen; die Patientin wurde bodengebunden mit einem Intensivtransportwagen in die Uniklinik Gießen transportiert.


    Der für den Rettungsdienst im Lahn-Dill-Kreis zuständige Vize-Landrat Heinz Schreiber erklärte gegenüber der "Dill-Post", die Rettungswagen seien DIN-genormt, weshalb sich die Trage des ITH "Christoph Gießen" nicht sicher befestigen lasse, da diese nicht dieser DIN entspreche. "Fahrer und Rettungssanitäter sind grundsätzlich haftbar, wenn aufgrund des nicht vorschriftsgemäßen Einsatzes der Rettungsmittel, dazu gehört auch die Trage, etwas passiert, also wenn zum Beispiel der Patient von der Trage fällt."


    Auch im hessischen Sozialministerium ist das Problem bekannt, dass manche Hubschrauber-Tragen nicht mit den Rettungswagen kompatibel sind. Hierzu gibt es ein Schreiben aus dem Jahr 2014: "Die hessischen Luftrettungsmittel sind gemäß DIN mit Tragen ausgestattet, die, aufgrund ihrer geringeren Breite, nicht auf den im bodengebundenen Rettungsdienst eingesetzten Trageuntergestellen der für den Zwischentransport eingesetzten Rettungswagen fixiert werden können."
    Mit den Anbietern der Tragegestelle werde nach einer Lösung gesucht. Bis dahin liege die Verantwortlichkeit und Entscheidung beim Notarzt, der den Patienten im Hubschrauber versorge.


    Die Patientin verstarb drei Tage nach ihrer Verlegung in die Uniklinik Gießen; nun beschäftigen sich Juristen mit der Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Transportverzug und ihrem Tod gibt. Die Staatsanwaltschaft hat Vorermittlungen eingeleitet und prüft, ob der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung vorliegt. Dazu wurde der Leichnam der 64-Jährigen sicher gestellt und obduziert. Das Ergebnis liegt derzeit noch nicht vor.


    Mit dem System EMRIS (Emergency Risk Management) wird in der Schweiz erstmalig ein branchenspezifisches Critical Incident Reporting System (CIRS) eingeführt. Entwickelt wurde das System durch den Rettungssanitäter Stiafen Furger des Rettungsdienstes Regio 144 im Rahmen seiner Diplomarbeit zum Qualitätsmanager. Das System soll künftig durch mehrere Rettungsdienste genutzt werden, um den Pool an Fehlermeldungen zu vergrößern und so zur Patientensicherheit beizutragen:


    Quelle: http://zol.ch/blaulicht/standa…reduzieren/story/10087692

    Das Land Steiermark plant eine umfassende Umstellung des Rettungsdienstes ab dem Jahr 2016. Ziel ist es, den Rettungsdienst schneller, effizienter und manövrierfähig zu machen, wie die "Kleine Zeitung" berichtet.
    Dazu soll der Rettungseuro, den die einzelnen Gemeinden entrichten müssen, von derzeit sieben Euro auf künftig neun Euro erhöht, die Rettungsdienste zentral gesteuert werden. Auch das Land selbst erhöht seine Förderung. Zudem wird eine 15-Minuten-Hilfsfrist eingeführt, die in 95 Prozent der Notfalleinsätze einzuhalten ist. Leistungen des Rettungsdienstes werden künftig durch das Land als Vertragspartner vergeben, anstatt wie bislang auf Gemeindeebene. Auch bei Fahrzeugen und Personal soll nachgebessert werden. So sollen die Einsatzfahrzeuge künftig einheitlich ausgestattet sein; das darauf eingesetzte Personal entsprechend aus- und fortgebildet werden. Allerdings: der Rettungsdienst soll überwiegend durch Freiwillige durchgeführt werden. Die Rettungsdienste selbst müssen künftig für eine Anerkennung ein umfassendes Konzept vorlegen und nachweisen, dass sie mindestens einen Bezirk alleine betreuen können. Auch sollen Begriffe wie "Notruf" und "Bezirksrettungskommandant" geschützt werden und dürfen dann nur durch anerkannte Rettungsorganisationen verwendet werden.


    Quelle und ausführlicher Text: http://www.kleinezeitung.at/s/…r-Geld-aber-auch-Auflagen

    Darf ein Notarzt im Dienst im Einsatzfall von Zuhause abgeholt werden oder muss sich dieser auf der NEF-Wache aufhalten? Diese Frage beschäftigt derzeit den Bereichsausschuss im Kreis Rottweil sowie das Landratsamt und das Innenministerium. Der stellvertretende Vorsitzende des Bereichsausschusses und Kreisvorsitzende des DRK, Thomas J. Engeser, sieht keinen Grund, an dem derzeit bestehenden System, bei welchem die diensthabenden Notärzte im Einsatzfall von Zuhause abgeholt werden, etwas zu ändern: "Insgesamt passt's", so Engeser. Auch das Landratsamt als Aufsichtsbehörde sowie die Krankenkassen als Kostenträger sehen keinen Grund, die langjährige Praxis zu ändern. Die Hilfsfristen der Notärzte würden zu 94,7 Prozent eingehalten.
    Das Innenministerium indes hält dieses Vorgehen für rechtswidrig, wie aus einem Schreiben hervorgeht: "Eine Notarztabholung bei einer Privatadresse sollte daher immer nur als ultimo Ratio (sic) und nur interimsweise geduldet werden, bis eine anderweitige Notarztversorgung gewährleistet werden kann." Dies sieht man im Landratsamt nicht so: die hiesige Praxis verstoße nicht gegen das Gesetz, da dort nicht eindeutig vorgegeben sei, dass der Notarzt auf der Wache warten müsse.


    DRK-Kreisvorsitzender Engeser vermutet, dass das Deutsche Institut für Katastrophenmedizin in Stuttgart und Tübingen mit seiner entsprechenden Anfrage an das Innenministerium seine Dienste auch auf Rottweil ausweiten möchte. Die private Einrichtung unterstützt Krankenhäuser bei der Besetzung von Notarztdiensten mit Honorar-Notärzten.


    Quelle: http://www.suedkurier.de/regio…-Kritik;art416015,8111315

    Der Streit um einen Tarifabschluss zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem DRK Kreisverband Klingenthal (Sachsen) geht weiter. Während das DRK weiterhin jedes Gespräch mit der Gewerkschaft ablehnt, werden die Streikmaßnahmen durch die bei Verdi organisierten Mitarbeiter fortgesetzt. Zuletzt wurden durch diese keine Krankentransporte mehr durchgeführt [externer Artikel].
    Die Beschäftigten im DRK-Rettungsdienst Klingenthal erhalten derzeit lediglich 71 Prozent des Verdi-Tarifs und bekommen von 48 Wochenstunden nur 40 bezahlt, da ihr Arbeitgeber - wie fast alle DRK-Rettungsdienste in Sachsen - Tarifpartner der umstrittenen Gewerkschaft DHV ist.


    Quelle und ausführlicher Text: http://www.freiepresse.de/WIRT…ung-an-artikel9286649.php

    Notfallsanitäter und Rettungsassistenten im Rettungsdienst der Rettungsdienst Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) werden ab dem 1. September 2015 mit der Umsetzung eines Analgesiealgorithmus beginnen, der die Gabe von Morphin durch nicht-ärztliches Rettungsfachpersonal vorsieht - dies teilt die RKiSH in einem Informationsschreiben an Krankenhäuser und Notarzt-Standorte mit.


    Eine im Jahr 2013 durch die RKiSH und den Ärztlichen Beirat der RKiSH durchgeführte Untersuchung hinsichtlich der Schmerzstärke der Patienten bei Aufnahme in eine Klinik kam zu dem Schluss, dass es "unangebracht hohe Schmerzwerte" gab.
    Durch demografische Entwicklung, Fachkräftemangel im ärztlichen Bereich und jährlich steigende Einsatzzahlen dürfte sich diese Entwicklung nach Einschätzung der RKiSH künftig noch weiter verstärken.
    Die Definition der WHO zur Schmerzbehandlung und rettungsdienstliche Qualitätsindikatoren würden den Handlungsbedarf zusätzlich aufzeigen, so die RKiSH in ihrem Schreiben.
    Bei der Einführung des Versorgungsschemas zur Analgesie orientierte sich die RKiSH an anderen europäischen Ländern, die bereits seit Längerem mit einer Algorithmen-orientierten Versorgung im Rettungsdienst arbeiten und in der Anwendung der Substanz durch nicht-ärztliches Personal eine große Erfahrung haben und keine relevanten Komplikationen aufzeigen.

    Nach der öffentlichen Berichterstattung über einen Vorfall im Radeberger Stadtbad, bei welchem der alarmierte Rettungsdienst 50 Minuten bis zu seinem Eintreffen brauchte, ermittelt nun die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung.
    Zwei Kinder hatten während ihres Schwimmbadbesuchs über Übelkeit und akute Atemnot geklagt, worauf der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 verständigt wurde. Von der zuständigen Rettungsleitstelle in Hoyerswerda wurde mitgeteilt, dass der Rettungsdienst käme; als nach 20 Minuten jedoch noch kein Rettungswagen oder Notarzt eingetroffen war, wurde erneut der Notruf gewählt. Ein Einsatz im Radeberger Stadtbad war zu diesem Zeitpunkt im System der Rettungsleitstelle allerdings nach Aussage der Leitstelle nicht zu finden, weshalb erst nach dem 2. Notruf der Rettungsdienst in das Schwimmbad alarmiert wurde und dort letztlich nach insgesamt 50 Minuten eintraf.


    Nach Aussage des Landratsamtes komme für den verloren gegangenen Notruf "...eine Störung im Digitalfunk des Freistaates, welche zu diesem Zeitpunkt vorlag und zu einem System-Neustart im Digitalfunk-Netz führte oder eine Fehlhandlung des Disponenten in Betracht".
    Der Zustand der beiden betroffenen Kinder hatte sich beim Eintreffen des Rettungsdienstes inzwischen wieder verbessert.



    Unter Rettungsfachpersonal herrscht eine hohe Unzufriedenheit mit dem ergriffenen Beruf - das ist das Ergebnis einer Online-Umfrage unseres Forums. Über 64 Prozent der 1072 Befragten würden einem Interessenten die hauptberufliche Tätigkeit im Rettungsdienst nicht empfehlen. Insbesondere die meist schlechte Bezahlung sowie ungünstige und verlängerte Arbeitszeiten wurden durch die Befragten kritisiert. Häufige Zusatzdienste, kurze bzw. ungünstige Schichtwechsel und lange Dienstzeiten bei hoher Belastung gingen oftmals zu Lasten der persönlichen Gesundheit, wie zahlreiche Teilnehmer der Umfrage angaben. Zudem leide in diesem Zusammenhang häufig auch das Sozial- und Familienleben. Besonders häufig wurde auch eine mangelnde Wertschätzung seitens der Arbeitgeber kritisiert. Unklare rechtliche Situationen, zweifelhafte Zukunftsperspektiven auch durch befristete Arbeitsverträge lassen die Berufszufriedenheit ebenfalls nicht unberührt. Hinzu kommt die allgemein steigende Arbeitsbelastung durch zunehmende Beanspruchung des Rettungsdienstes und häufige Unterforderung bei Einsätzen. Die psychische und physische Belastung wurde ebenfalls häufig als negativer Aspekt der Arbeit angegeben.


    Rettungsfachpersonal, das einem Interessenten die hauptberufliche Tätigkeit im Rettungsdienst empfehlen würde, sieht vor allem die interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit im Vordergrund. Auch das eigenverantwortliche und anspruchsvolle Arbeiten mit bzw. am Menschen wurde häufig genannt. Was für Viele als Nachteil empfunden wird, sehen Andere wiederum als Vorteil: Schichtdienste und hier insbesondere 24-Stunden-Dienste, welche als Ausgleich viel Freizeit ermöglichen. Aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels wird der Rettungsdienst von einigen Teilnehmern als sicherer Arbeitsplatz empfunden. Auch als Zwischenlösung zur Vorbereitung auf ein mögliches Studium wird eine hauptberufliche Tätigkeit im Rettungsdienst empfohlen.

    Über eintausend Einsätze jährlich flog die Schweizer Luftrettung in den vergangenen drei Jahren in Baden-Württemberg, wie aus der Stellungnahme von Innenminister Reinhold Gall auf einen Antrag des Landtagsabgeordneten Dr. Hans-Ulrich Rülke (FDP/DVP) zum Engagement der Schweizer Luftrettung in Baden-Württemberg hervorgeht.
    Die schweizer Luftrettungsorganisation Rega ist durch eine Rahmenvereinbarung des Landes über die Sicherstellung der Luftrettung im südbadischen Raum gesetzlicher Leistungsträger im Rettungsdienst. Im Gegensatz zu den in Baden-Württemberg aktuell verfügbaren Luftrettungsmitteln stehen die Maschinen der Rega rund um die Uhr zur Verfügung. Auch Baden-Württemberg plant seit einiger Zeit die 24-Stunden-Verfügbarkeit an mindestens einem ITH-Standort im Land.