Beiträge von Gubis

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    Naja...an das HPG und BtmG müsste man mittelfristig schon ran, wenn man die Kompetenzen des Personals nachhaltig, flächendeckend und in einem klar abgesteckten Rahmen weiterentwickeln möchte. (...)


    Zumindest das HPG will man gesetzgeberisch vermutlich nicht anfassen, da es schon sehr tief in der juristischen Restekiste liegt.


    Es ginge allerdings auch eleganter, mit einem kurzen Zusatz im NotSanG. Für GuKP lautet etwa § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz

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    "Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.


    Das könnte man im NotSanG, mit oder ohne Zusatzausbildung, auch implementieren. Im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG war darüber diskutiert worden, letztlich ist das, wohl aus politischen Gründen, nicht realisiert worden.

    Weil die Leitstelle dann ständig Fahrzeuge zum Tauschen auf die Wache bringen muss... auf Landwachen, wo der RTW eh immer steht ist das kein Problem aber in der Stadt sieht man die Wache idR nur zum Auffüllen und Pause machen.


    Wenn das Fahrzeug allerdings 12 oder 24 Stunden "durchrollt", sollte man kritisch überlegen, ob zumindest 24 Stunden-Schichten die richtige Entscheidung sind. Oder deutlicher: Sie werden aus Aspekten der Arbeitssicherheit und aus rechtlichen Gründen falsch sein.

    Man mag darüber nachdenken, ob man durch die RS-Ausbildung und die Krankenpflegeausbildung (gab es da Zwischenprüfungen oder ähnliches?) eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 9 NotSanG hinkriegt. Verbindlich wird man das wohl nur durch eine Anfrage bzw. einen Antrag bei der zuständigen Behörde hinkriegen.

    Ich finde, das Thema wird zu einseitig bzw. zu undifferenziert diskutiert.


    Wann könnte sich auch fragen, ob es einsatztaktisch, medizinisch und rechtlich klug oder geboten ist, einen intoxikierten Patienten, der mindestens subjektiv unter Beschwerden leidet, die Versrogung bzw. den transport zu verweigern. Diese Situation bzw. Entscheidung war nach dem Pressebericht der Eskalation vorausgegangen.


    Spätestens nach der Entscheidung des Kammergerichts sollte einem doch eigentlich klar sein, dass diese Art von Medizinpädagogik sehr geneigt ist, rechtlich schiefzugehen.

    "...und weil zu wenige Feuerwehrmänner ausgerückt sind, müssen auch noch Rettungssanitäter [REGIE: hier entsetzter, geringschätziger Tonfall] beim Löschen helfen."


    Nein, das soll nicht in Orten auf dem Land mit einer FF passieren, sondern mitten im Ruhrgebiet.


    Und im übrigen: "wer auf dem Rettungswagen eingeteilt ist, hat eine Feuerwehrgrundausbildung". Insgesamt großartiges Boulevard-TV:


    http://www.sat1nrw.de/archivbe…hrarbeiten-machen-158092/ :popcorn:

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    Rechtsprechung: Die Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG stellt eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG dar.
    ArbG Ulm · Beschluss vom 18. Juli 2012 · Az. 7 BV 10/11


    Diese Rechtsprechung ist nicht neu und wenn man ein wenig "buddelt", findet man ähnliche Entscheidungen sogar auf Ehrenamtliche bezogen.


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    Nach diesem Urteil darf bzw. muss nun der Betriebsrat eine Beschäftigung eines FSJler verweigern wen selbiger in einem regulären Schichtdienst im Krankentransport oder der Notfallrettung eingesetzt wird, da man dann nicht mehr von der zwingend gebotenen Arbeitsmarktneutraliät ausgehen kann da dieser Dienst im Regelfall von einer Hauptberuflichen Kraft ausgeübt werden müsste.


    Der BR darf das (unter Umständen), "müssen" muss er wenig bis nichts. Insbesondere kann ein BR natürlich auch zu der Einschätzung gelangen, dass ein Einsatz von FSJ´lern/BuFDis im betrieblichen Interessen liegt. Dazu ist freilich eine Gesamtbewertung im Einzelfall erforderlich.


    Der Volltext der Entscheidung findet sich im übrigen hier. Das erfordert aber etwas mehr Leseaufwand, als die Pressemitteilung/ das Facebook-Posting.

    Genau so ist es für mich unverständlich, wie man in einem System, welches durch Krankenkassen finanziert wird, Ehrenamtliche einsetzen kann. Ein ganz klarer Fehler in der Planung.


    Es gibt sogar durch Steuern finanzierte Systeme, die großflächig durch den Einsatz Ehrenamtlicher abgedeckt werden. Erstaunlich, oder? Dabei gibt es Hauptamtliche, die wesentlich umfangreicher ausgebildet sind.


    Im RD ist hingegen ein RettAss ein Rettass, unabhängig in welchem rechtlichen Verhältnis er seiner Tätigkeit nachgeht.


    (Das der Fernseh-Beitrag bzw. die BRK-Auffassung komisch sind, geschenkt...)

    Den Einwand mit der Pflege kann ich nicht verstehen - denn die KS sind ja nicht auf Fachkraftniveau sondern, wie der RS, auf Hilfskraftniveau.


    Soll "KS" da oben Krankenschwestern bedeuten? Falls ja, halte ich die Bezeichnung von "Gesundheits- und KrankenpflegerInnen", die als solche über eine 3-jährige Berufsausbildung verfügen, als Hilfskräfte auf RS-Niveau schlicht für beleidigend oder midnestens äußerst wenig reflektiert.

    Nee, das war ja kein Unterlassungsdelikt, der hat den Zügen ja die Fahrt freigegeben. Fahrlässig ist es trotzdem, da er ja keinen Vorsatz hatte.


    Naja nun:


    Bisher ging man mehr oder minder von einem Augenblicksversagen des Fahrdienstleiters aus. Wenn jetzt feststeht, dass er während der "Zug-Disposition" und sogar noch beim Versuch des Funkverkehrs mit den Zügen, nachdem ihm der Fehler aufgefallen war, parallel mit seinem Handy beschäftigt war, kann man über bedingten Vorsatz, zumindest aber einen erheblich höheren Grad der Fahrlässigkeit nachdenken.


    Falls man bedingten Vorsatz bejaht, wären wir strafrechtlich im Bereich von Vorsatzdelikten, dies führt zu einer erheblich höheren Strafandrohung (bzw. ausgehend von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt läge per se ein Haftgrund vor, § 112 Abs. 3 StPO). Selbst wenn man aber "nur" von einem höheren Grad der Fahrlässigkeit ausgeht, kann dies eine höhere Strafe bedeuten. Aufgrund der höheren Strafe, mag man dann als Haftgrund "Fluchtgefahr" annehmen.


    Um ihm Vorsatz nachzuweisen, müsste man -theoretisch- in seinen Kopf gucken können, am praktischsten wäre freilich eine Aussage "Ich wollte den Highscore knacken, die Züge waren mir egal." und dann kommen wir zum Juristenspruch "U-Haft schafft Rechtskraft".

    Die machen sich Gedanken. So hab ich letztens einen Artikel mit der Aussage "Tempo 30 Zonen können Menschenleben gefährden" gelesen. Da weißt die FF darauf hin, dass ihre Mitglieder nicht mehr schnell genug zum Gerätehaus gelangen können, wenn es noch mehr 30er Zonen geben würde, weil ja nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 20% toleriert werden würde. Das heißt für die FF aber auch, dass ein Löschlaster mit Alarm nur noch mit 36 km/h fahren darf, anstatt mit 60 km/h in der 50er Zone.


    Gab es für diese ominösen 20% drüber auch irgendeine Quelle? Ich hab die ja bisher weder in der StVO, noch in Kommentaren dazu oder in der Rechtsprechung gefunden...

    Der "Rettungsdienstträger" als juristische Person kann sich hier kaum direkt strafbar machen, wohl aber dahinter stehende natürliche Personen (= Menschen). Und über eine Anstifterstrafbarkeit (des Anweisenden) kann man hier -neben der Strafbarkeit des direkt handelnden (= RettAss)- ganz ernsthaft nachdenken.


    Das haben wir in diesem Forum allerdings schon exzessiv diskutiert (wer darauf hinweist, vertritt nämlich eine dümmliche, patientenschädigende Politik), ich habe allerdings gerade nicht die Muße die Themen zusammenzusuchen.


    EDIT: Hier ist das u.a. andiskutiert worden.