Beiträge von thh

    Also reicht dann auch zum Funken der Inhalt an Ausbildung, der im RS-Lehrgang vermittelt wird?
    Braucht man für den Digitalfunk also nicht mehr Zertifikate etc.?


    Nicht, dass ich wüsste - aber der Digitalfunk ist quasi nach meiner Zeit, da bin ich nicht auf dem aktuellen Stand.


    http://www.feuerwehr-kassel.eu/miniwebs/feuerwehr/12627/
    Einen 27 UE dauernden Sprechfunklehrgang braucht man aus juristischer Sicht folglich nicht?


    Das wäre mir neu - zumal dort offenbar juristische Inhalte nicht Gegenstand des Lehrplans sind, und auch von Digitalfunk lese ich da nicht viel.


    Verpflichtende Vorgaben für eine sehr umfangreiche Funkausbildung kenne ich nur aus Hessen; das ist m.W. bundesweit ein Ausnahmefall, ebenso wie die Präsenz der dortigen Leitfunkstellen und deren Überwachung der Funkdisziplin.

    Erwischt!


    Dann kannst du uns sicherlich valide die Rechtsgrundlagen erkläen?


    Rechtsgrundlagen für was denn? - Ich halte eine Grundlagenschulung für Anwender im wesentlichen für ausreichend, und da genügt es m.E. zu wissen, dass man den Funk nicht - außer Dienst - mithören darf, dass man - auch im Dienst - keine "fremden" Kanäle mithören darf, dass das Mithören Unbefugter nach Möglichkeit zu vermeiden ist, und ggf. die Beantwortung konkreter Rückfragen.


    Wenn man will, kann man auf die Folgen und Inhalte der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz eingehen, immer unter der Voraussetzung, dass die überhaupt wirksam erfolgt ...


    Das reicht m.E. völlig aus.


    Natürlich kann man technisch, rechtlich und zu den Hintergründen noch mehr erzählen, aber das muss der reine Anwender im SanD/KatS/RD nicht zwingend wissen. Ob man das Thema in einer Ausbildung wie der zum NFS ausführlicher ausbreitet, ist eine andere Frage, aber auch da fielen mir - nicht zuletzt im rechtlichen Bereich - viele andere Themen von größerer Bedeutung ein.


    Grüße,
    -thh

    Es fängt mit dem einfachsten Kleinscheiß an: konsequente
    Benutzung von Funkrufnamen, kommen und Ende. Wer das immer macht, macht es auch unter Stress.


    Exakt. Und im Stress funktioniert Funk nur, wenn man auch im Routinefall Funkdisziplin einhält und bei aller Verschleifung in der Tagesroutine "umschalten" kann, was erfordert, dass man es zumindest einmal richtig gelernt hat und um die Wichtigkeit im Ernstfall weiß.

    Das Ding braucht keiner. Das sagt jeder der ein wenig Ahnung hat und auch an der Wache. Mit 30-35 Einsätzen im Monat und einer sehr guten NA-Dichte im Umland.


    Das hört man aber auch anders - und es ist schon richtig, dass das Tal rund um Lambrecht herum nicht optimal erreichbar ist. Insofern fand ich die frühere Lösung, mit dem NEF auch den Hausbesuchsdienst der KV dort abzudecken, gar nicht dumm ...

    ...andere Länder, andere Sitten. Wenn RTW oder auch KTW aus der öffentlichen Vorhaltung irgendwelche privatwirtschaftlichen Geschäftsfelder bearbeiteten, würde uns unsere BF mit dem nackten A**** ins Gesicht springen.


    Klar. Aber meist fallen dort "größter Leistungserbringer im RD und Betreiber der Leitstelle" mit "Hausnotrufanbieter" zusammen. Da fährt dann der RTW oder KTW die Hausnotrufeinsätze. Alle. Und ist auch der Schlüsselzubringer. Zumindest früher kam das dann in der Variante "andere Leistungsanbieter im Hausnotruf müssen selbstverständlich eigene Bereitschaftsdienste vorhalten" und "selbst bei Ausfall der Alarmierungsstrukturen (früher) über Cityruf oder (später dann) über Handy kommt eine Alarmierung als Rückfallebene (Auslösung von FME) über die Leitstelle nicht in Betracht". Ggf. auch in der Variante "Leitstelle ist zugleich Hausnotrufzentrale des Leitstellenbetreibers, andere Anbieter müssen aber eigene Zentralen vorhalten". Wer kann, der kann halt. :)

    Ich bin auch erklärter Freund von Funkdisziplin und Betriebswörtern - übertreibens muss man es deswegen aber trotzdem nicht.
    Einen echten Sinn in übertrieben langen Lehrgängen sehe ich aus diesem Grund auch nicht.
    Das wirklich wichtige Wissen für den normalen Anwender auf RTW, NEF oder Löschfahrzeug kann man bequem in 5 Stunden (wenn überhaupt) vermitteln.


    Yep.


    Ich habe das in der Regel an einem Tag ausgebildet, Zielgruppe allerdings mehr SanD/KatS als RD (aber bei größeren Einsätzen hat der Funk auch größere Wichtigkeit als im Regel-RD). Am Vormittag kann man in ~ 3-4 h die Theorie vermitteln: zum Funk an sich, einschließlich Betriebsarten und Co., die Bedienung der Geräte und die Betriebssprache sowie deren Wichtigkeit (mit Digitalfunk braucht das vielleicht etwas länger). Der Nachmittag gehörte dann einer mehr oder weniger (meist weniger ...) geplanten oder improvisierten Übung: die Lehrgangsteilnehmer verteilt man in Kleingruppen auf Fahrzeuge und/oder mit Handfunkgeräten in verschiedene Räume, wenn es geht, jeweils mit einem Helfer/Kursassistenten (der keiner besonderen Qualifikation bedarf), und ein oder zwei Personen übernehmen dann die Leitstelle/San-EL/..., spielen über Funk Ereignisse ein und nehmen die Meldungen der Lehrgangsteilnehmer entgegen, denen durch bei ihnen befindlichen (oder zwischen den Gruppen pendelnden) Assistenten eine Situation oder Lage geschildert wird, auf die sie dann reagieren müssen. Wenn man will, kann bereits erfahrene Teilnehmer die "Leitstelle" übernehmen lassen.


    Das ermöglicht zum einen das Einüben der Handhabung der Funkgeräte ("erst denken, dann Taste drücken, dann sprechen, und Taste wieder loslassen, wenn man fertig ist oder stockt") und das Einüben der Betriebssprache und vermittelt auf der anderen Seite die Wichtigkeit der Funkdisziplin. Und zum anderen erklärt es, wenn es hektischer wird, schlagend, warum im Ernstfall und mit routinierten Teilnehmern am Funkverkehr "Ende mit xyz" überflüssig ist und entfällt. :-)

    Zwei Fragen an die Juristen: Werden hier nicht Vertragsrecht (=Zivilrecht?) und Strafrecht durcheinandergeworfen? Und bräuchte es für den (strafrechtlichen) Vorwurf nicht die Kenntnis eines akuten Notfalls?


    Man kann solche Sachverhalte aus Zeitungsberichten ja immer nur sehr schwer, wenn überhaupt entnehmen - aber wenn ich mal von üblichen Strukturen ausgehen:


    1. Wer sich vertraglich verpflichtet, eine ständig besetzte Zentrale zu unterhalten und auf Notrufe zu reagieren, ggf. in einem Zeitrahmen X einen hinterlegten Schlüsel vor Ort zu bringen und nach Auslösung eines 24-h-Alarms nach dem Rechten zu sehen, der übernimmt damit in strafrechtlicher Sicht eine Garantenstellung für das Wohlergehen des HNR-Kunden, weil er freiwillig (gegen Bezahlung) die vorstehend genannten Obhuts- und Beistandspflichten übernimmt.


    2. Wer trotz bestehender vertraglicher Vereinbarung nach Auslösung eines 24-Alarmes nicht vor Ort die Wohnung überprüft, der verletzt eine - hier ausdrücklich vereinbarte - Sorgfaltspflicht. Es ist schließlich gerade der Sinn der 24-h-Alarme, dass bei einem Unfall, einer Erkrankung, einem Sturz oder was auch immer auch dann Hilfe kommt, wenn ein Alarm nicht ausgelöst werden konnte. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten ist das, was im Strafrecht mit "Fahrlässigkeit" bezeichnet wird.


    3. Wenn jemand es unterlässt, eine von ihm als Garant übernommene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, und dadurch kausal der HNR-Kunde verletzt wird (also bspw. einen Gesundheitsschaden oder Schmerzen erleidet) oder gar stirbt, und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht Verletzung oder Tod ausgeblieben wären (oder (Verletzungen) nicht so schwer geworden wären oder (der Tod) erst deutlich später eingetreten wäre), dann liegt eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung vor.


    Problematisch ist zumeist insbesondere und vor allem der Kausalitätsnachweis. Hier stellt sich dann die Frage: Hätte die Kundin, wenn sie binnen 24 h gefunden worden wäre und nicht irgendwann später, mit Sicherheit überlebt? Eine fahrlässige Körperverletzung dürfte allerdings recht sicher vorliegen.


    Die im Pressebeitrag geschilderte unterlassene Hilfeleistung kann ich allerdings nicht so recht nachvollziehen. Denn dann müsste der Verantwortliche um einen konkreten Unglücksfall gewusst haben. Das war hier offenbar gerade nicht der Fall.

    Mir ging es eher darum, dass die Stadt mit ihren Vorwürfen nur häppchenweise rausgerückt ist und die albernsten Vorwürfe als primären Suspendierungsgrund präsentierte.


    Man weiß ja nicht, mit was die Stadt überhaupt und wann "herausgerückt" ist - schließlich ist der Adressat der städtischen Erklärungen primär einmal nicht die Öffentlichkeit. Zudem weiß man nicht, in welcher zeitlichen Abfolge die Vorwürfe bekannt oder hinreichend unterfüttert wurden.

    Sympathie hin oder her. Wenn das so ist, ist das tatsächlich nicht ohne.


    Immer noch vorwiegend Vorwürfe, die im wesentlichen formale Verstöße betreffen, aber solche "Formalien" wie die unberechnete Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die bereits Teil der vergüteten Tätigkeit sind, oder das unberechtigte "Erschleichen" eines Rabatts für ein Fahrzeug, auch wenn man selbst das nicht als "Privatfahrzeug" auffasst, sondern für einen anderen öffentlichen Auftraggeber einsetzt, sind - auch strafrechtlich - kein Spass. Und auch auch dann, wenn man nur deshalb, weil man nichts von Bürokratie hält, "Drittmittel" über sein Privatkonto einwirbt, um damit die Verpflegung auf Fortbildungen zu sponsorn, ist das spätestens dann ein potentielles Riesenproblem, wenn man diese Verwendung nicht beweisen kann.


    Ein Grund mehr, sich gut zu überlegen, ob man wirklich eine blütenweiße Weste hat, bevor man sich als unschuldig Verfolgter an die Öffentlichkeit und die Mitstreiter wendet. Das kann mal gutgehen (wenn man bspw. sehr flott in Süddeutschland mit dem Blaulicht umherfährt), aber es kann eben auch schiefgehen.

    Anzeige gegen Dr. Marx wegen Körperverletzung: http://m.rp-online.de/nrw/stae…ettungsarzt-aid-1.5421621
    Da zieht die Stadt aber jetzt alle Register, um Frank endgültig loszuwerden. Unglaublich. Und traurig!


    Ich finde das nicht überraschend. Wer in einem Rechtsstreit mit seiner Auffassung die Öffentlichkeit sucht und um Sympathien wirbt, und wenn Vorwürfe als "kleinkariert" oder gar vorgeschoben deklariert werden, dann darf sich nicht wundern, wenn auch die Gegenpartei an die Öffentlichkeit geht und wenn vor allem auch jede Kleinigkeit hervorgekramt wird. Das sollte man daher nur tun, wenn man sich sicher ist, dass man - sprichwörtlich - keine Leichen im Keller hat. Sonst kommen eben alle Kleinigkeiten aufs Tapet, auch solche, die sonst nie eine Rolle gespielt haben.

    Und die Tatsache, dass eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben wird, sagt erstmal wenig aus, denn dafür reicht schon alleine der Verdacht, bevor theoretisch überhaupt irgendwelche Ermittlungen durchgeführt wurden.


    Nein, die Erhebung der öffentlichen Klage setzt voraus, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (hinreichender Tatverdacht). Bei einer Anklageschrift ist das zunächst nur die Wertung der Staatsanwaltschaft, bei einem Strafbefehl ist das auch die Bewertung des Gerichts nach Aktenlage (so sollte es jedenfalls sein, mag ab und an auch die Tendenz vorhanden sein, Strafbefehle mehr oder weniger ungeprüft zu erlassen ...).


    Wenn die Staatsanwaltschaft also Anklage erhebt (oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt), hat sie also nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichenden Tatverdacht bejaht und geprüft, ob nicht eine Einstellung mit oder ohne Auflagen in Betracht kommt. Die Freispruchquote ist dementsprechend auch sehr gering.


    Ist das tatsächlich so? Ich hatte das bisher immer als Verfahrenseinstellung gegen Auflage verstanden. Also eben keine Verurteilung / Vorstrafe in dem Sinne, ich mag da aber irren.


    Der Strafbefehl ist sozusagen - nicht ganz - das strafprozessuale Äquivalent zum Mahnbescheid ("nicht ganz" deshalb, weil im Gegensatz zum Mahnbescheid, wo jeder im Prinzip ungeprüft beantragen kann, was er möchte, und das auch erhältm der Strafbefehlsantrag nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft gestellt wird und der Strafbefehl auch erst nach gerichtlicher Prüfung erlassen wird), also ein vereinfachtes Verfahren, dass man als "Empfänger" mitmachen kann oder eben nicht.


    Der Strafbefehlsantrag steht der Anklageschrift gleich, der Erlass des Strafbefehls der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht. Der Angeklagte bekommt also quasi Anklageschrift und Urteil in einem und kann sich entscheiden, ob er das so gelten lassen will (dann tut er nichts) oder ob er Einspruch einlegen will. Legt er Einspruch ein, kommt es - weitgehend - ganz normal zur Hauptverhandlung; beide Seiten haben danach noch den ganzen normalen Instanzenzug, und in der Hauptverhandlung ist das Ergebnis auch in alle Richtungen offen, es kann also auch wegen einer schwereren Tat und/oder zu einer höheren Strafe verurteilt werden (kein Verschlechterungsverbot). Legt er keinen Einspruch ein, ist er rechtskräftig verurteilt, wie nach einer Hauptverhandlung durch eine, zwei oder mehr Instanzen. Neben Geldstrafe kann auch - wenn der Angeklagte verteidigt ist - Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

    Zitat

    Ich nehme an, er meinte, dass der Versuch, das BtMG zu ändern, aussichtslos war.


    Naheliegend. Das ist fast immer gescheitert; einzige Ausnahmen sind die Regelungen für die Notfallabgabe durch den Arzt an Palliativpatienten, die aber hoch bürokratisiert sind, und die Heroinvergabe an Schwerstabhängige, bei der aber die (untergesetzlichen) Forderungen an die Sicherheit (Einbau von Tresorräumen mit Wandverstärkung, Panzerglas, Videoüberwachung, Anlieferung durch bewaffneten Werttransport pp.) die Umsetzung faktisch nur in Einrichtungen mit öffentlichen Förderung ermöglichen - das kann sonst keiner stemmen.

    Deine Argumentation gegen eine Freigabe von Btm verstehe ich schon. Was ich nicht verstehe ist (und das meinte ich mit Argumentation), dass Du auf der einen Seite von schweren Verstössen sprichst, auf der anderen Seite aber bei konkreten Fragen zur Strafverfolgung oder Konsequenz zurückruderst und den Sachverhalt in meinen Augen durch Einschränkungen irgendwie relativierst.


    Ah, jetzt!


    "Schwere Verstöße" sind natürlich relativ; so lange nichts passiert und es nur um Einzelfälle geht, kann das gut mit Einstellungen gegen Geldauflagen oder Strafbefehlen im Bereich von 1-5 Monatsgehältern abgehen. Vergnügungssteuerpflichtig fände ich aber auch das, ehrlich gesagt, nicht wirklich, und zumindest der Ärzteschaft geht das nach meiner Erfahrung ähnlich.


    Was die Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung betrifft, gehe ich davon aus, dass man auch da auf einen "Zufallstreffer" wird warten müssen. Ich gehe nicht davon aus, dass jemand mit Einblick in die Materie gesteigertes Interesse daran hätte, diese Rechtsfrage auf dem Rücken der - ärztlichen und nicht-ärztlichen - Kollegen zu klären. Ich habe entsprechende Gedanken jedenfalls verworfen - zugunsten einer entsprechenden Veröffentlichung, falls ich irgendwann mein ständig wachsendes Backlog mal soweit aufhole, dass ich dazu komme. :-)


    Das bedeutet in meiner bescheidenen, überwiegen gefühls- und erfahrungsbasierten Rechtsauffassung, dass es möglicherweise doch nicht so einfach ist, dagegen vorzugehen und das die "andere" Seite offensichtlich so sieht, dass sie bereit ist, dieses "Risiko" einzugehen.


    Die Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung erachte ich gleichfalls als eher niedrig, aber nicht so niedrig, dass ich das Risiko eingehen oder dazu raten würde. Und ich gehe - nach den öffentlichen Erklärungen, dem, was man "hinter den Kulissen" hört, und eigener Erfahrung aus vergleichbaren Bereichen - weniger von der kalkulierten Inkaufnahme eines Risikos als vielmehr von weitgehend fehlendem Problembewusstsein aus. Wäre ein solches vorhanden, würde man sein Konzept wohl kaum in dieser Weise presseöffentlich machen wie die RKiSH oder in einer Zeitschrift wie "Rettungsdienst" darüber publizieren wie IIRC der Main-Kinzig-Kreis.


    Verstehst Du, was ich meine?


    Jetzt ja.


    Grüße,
    -thh

    Sorry, mir erschliessen sich Deine Argumente nicht so richtig. :drinks:


    Das ist doch eigentlich recht einfach.


    (1) Die Verabreichung von Btm ist nur im Rahmen einer begründeten - also u.a. lege artis durchgeführten - ärztlichen Behandlung erlaubt. Zur "Begründetheit" der ärztlichen Behandlung gehört zwingend die - nicht an Assistenzpersonal delegierbare - eigene Untersuchung und Diagnosestellung.


    (2) Daraus ergibt sich folgendes:


    a) Was das RFP alleine treibt, geht den Arzt - rechtlich gesehen - zunächst nichts an.


    b) Wenn der Arzt jedoch durch das Callback-Verfahren befragt wird, ob Btm durch das RFP appliziert werden sollen, und dem so zustimmt, kann man dieses Gespräch in zweierlei Weise auffassen:


    1. Entweder liegt darin eine Art medizinisches Beratungsgespräch. Dann erfolgt die Verabreichung der Btm nicht im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, weil den Patient eben kein Arzt, sondern RFP behandelt. Sie ist dann verboten und strafbar. Der Arzt, der dieser Vorgehensweise zustimmt, macht sich mithin - je nach Fallgestaltung - wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar, weil er das RFP zu einer Straftat veranlasst oder darin bestärkt.


    2. Oder das Gespräch ist als Übernahme der Behandlung durch den Arzt aufzufassen, der die Indikation für die Btm-Vergaben stellt und (telefonisch) delegiert. Dann ist die ärztliche Behandlung, die dieser Arzt dann durchführt, nicht lege artis, weil die Untersuchung und Indikationsstellung nicht an das RFP delegierbar ist. Der Arzt ist dann im Zweifel als Täter strafbar, sei es als Mittäter, sei es als mittelbarer Täter.


    Und letztlich wird permanent in rechtlichen Grauzonen gearbeitet, ohne das etwas verfolgt wird, im Gegenteil, es entwickelt sich quasi zum "Gewohnheitsrecht", bzw. man interpretiert bestehende Gesetze neu.


    So spontan das Beispiel: Die Gabe von lebensrettenden Arneimitteln (meinetwegen Adrenalin beim Anaphylaktischen Schock) oder die manuelle Defibrillation. Als ich meinen RH gemacht habe, war dies ein absolutes No-Go: Verstoss gegen das HPG - mit schwersten Sanktionen wäre bei einer Durchführung zu rechnen. Obwohl meines Wissens nie das HPG oder sonstige Gesetze in diesem Zusammenhang geändert wurden, hat man begonnen, die Aussage eines alten Gesetzes in der Interpretation auf die aktuelle Lage neu auszulegen.


    Zum einen ist das eigentlich nicht wirklich der Fall; die herrschende Meinung dürfte immer noch von einer Rechtfertigung nach Notstandsgesichtspunkten ausgehen.


    Zum anderen ist das eine Frage der Risikoabschätzung.


    Ich halte die Frage nach der Notkompetenz des RettAss oder auch der Regelkompetenz des NotSan (strafrechtlich gesehen) für im wesentlichen akademisch, solange nichts passiert. Mit einer Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das HPG würde ich allenfalls dann rechnen, wenn eine solche Maßnahme danebengeht und es sich herausstellt, dass eine Strafverfolgung wegen Fahrlässigkeitsdelikten bspw. wegen fehlenden Kausalitätsnachweises ausscheidet - oder wenn es jemand massiv übertreibt. In der Praxis würde ich für den Regelfall nicht mit strafrechtlichen Folgen rechnen.


    Im Bereich des BtMG schätze ich das völlig anders ein. Dort (wie im AMG, aber das betrifft v.a. Apotheker) ist die Verfolgung von "Formalverstößen" Alltag. Zudem sind die Strafdrohungen im Fall, dass mal etwas schiefgeht, enorm hoch, und bei der Strafzumessung werden im Bereich des BtMG auch vergleichseise hohe Strafen verhängt. Das Risiko würde ich keinesfalls eingehen wollen.


    (Ich gehe auch als Fußgänger bei Rot über die Ampel, wenn ich die Kreuzung kenne und den Verkehr überschauen kann - und keine Kinder in Sichtweite sind. Als Radfahrer könnte ich mir das auch noch vorstellen. Als Autofahrer käme ich nicht einmal auf die Idee, ein Rotlicht zu ignorieren.)

    Zitat

    Oder anders: was passiert, wenn ich jetzt einen Strafantrag wegen Verstoss gegen des BtmG stelle? Deiner Auffassung nach müsste es sich dann ja recht schnell mit Btm-Gabe durch Notfallsanitäter erledigt haben.


    Dazu habe ich ja auch etwas geschrieben. Je nachdem, wie umfangreich eine solche Strafanzeige den Sachverhalt darstellt und ob sie - über die bloße, an sich wohl nicht strafbare Etablierung und Veröffentlichung solcher Algorithmen hinaus - konkrete Fälle von Verstößen benennen kann, dürfte das für die Beteiligten unschöne Konsequenzen haben, ja. Allenfalls rettet dann wohl noch ein Verbotsirrtum. Daher auch meine Frage, ob jemand eine Stellungnahme der Bundesopiumstelle dazu kennt, die sich zu den Problemen verhält.

    Zitat


    :motz:
    Da wäre mir selbst das Betäubungsmittelgesetz egal,
    wenn ich einen Patienten und dessen Zustand nicht kenne, dann verschreibe ich ihm garnix.
    Das hat schlicht etwas mit der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu tun.
    :motz:


    Das ehrt Dich. Die Praxis sieht - auch bei eigentlich sorgfältigen Ärzten - manchmal anders aus.


    Zitat


    Wir haben hier einen Thread über die Verwendung von Morphin durch Rettungsfachpersonal und was ich hier lesen kann ist eine DIN A4 Seite über den mißerablen Umgang von Ärzten mit dem BtMG.


    ... bezugnehmend auf das Argument, die verbreitete Praxis spräche für die rechtliche Zulässigkeit.


    Zitat


    Lass uns doch wieder auf das interessante Thema zurückkommen:
    Wie siehts beim Rettungsfachpersonal aus?
    Wer macht sich alles bei so einem Konstrukt strafbar?


    In http://rettungsfachpersonal.de…&postID=348688#post348688 und http://rettungsfachpersonal.de…&postID=348705#post348705 habe ich das bereits zusammengefasst.


    Grüße,
    -thh

    Für den Patienten auf jeden Fall besser als die Ketamin-Kiste bei M1k3. Und rechtlich macht doch eh im Rettungsdienst jeder das, was er möchte.


    Und schreit ganz furchtbar auf, wenn das dann in Ausnahmefällen einmal wirklich Konsequenzen nach sich zieht ...


    Kann ich verstehen. Allerdings gibt es dass ja bereits in Deutschland in einigen Bereichen schon länger. Bisher ohne Konsequenzen. Also offensichtlich scheint es da für manche eine wie auch geartete Sicherheit zu geben.


    Was soll auch passieren, soweit nicht im Einzelfall eine Strafverfolgungsbehörde aufmerksam wird?


    In der Regel fehlt es an dieser Kenntnis, und selbst wenn jemand in einem Bezirk, wo so gearbeitet wird, darauf aus der Zeitung o.ä. aufmerksam wird, wird er vermutlich besseres zu tun haben, als sich dienstlich damit befassen zu wollen; ich könnte mir sogar vorstellen, dass auch unkonkret bleibende Strafanzeigen nicht zu Ermittlungen führen sondern eher zu einer Erledigung à la "mag strafbar sein, aber jedenfalls wurde kein Einzelfall konkretisiert, man weiß also gar nicht, ob der Algorithmus schonmal angewandt wurde". Abgesehen davon sind die Kenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zum medizinisch-pharmazeutischen Umgang mit BtM in der Breite nicht sehr vertieft; die Spezialdezernate und -abteilungen für Betäubungsmitteldelikte bei Polizei und Staatsanwaltschaft beschäftigen sich im wesentlichen mit, flapsig gesprochen, Junkies und Dealern, und auch in arztstrafechtlich ausgerichteten Dezernaten (so es sie denn überhaupt gibt) liegt der Schwerpunkt sicherlich nicht dort.


    Insofern spricht eine weitere Verbreitung nicht für die Legalität des Tuns. Das kennt man doch von der Substitutionstherapie für Drogenabhängige; da werden regelhaft Vorschriften des BtMG missachtet, und mancherorts sind da Sitten eingerissen, die nun auch nicht mehr ansatzweise mit dem Gesetz vereinbar sind, obwohl dort in der Regel ein misstrauischer Blick der Polizei (und auch nicht selten eine politische Ablehnung der Substitution als Therapieform an sich) im Raume stehen. Wenn dann aber einmal ermittelt wird und die Konsequenzen gerade für gravierende Verstöße dann massiv sind, ist der Aufschrei - auch und gerade in der Ärzteschaft - groß. Im "normalen" medizinischen Umgang mit BtM ist das nicht besser; es fällt nur noch sehr viel weniger auf, weil weder Todesermittlungsverfahren einen Ansatzpunkt bieten, bei dem eine sehr "flexible" Praxis mit Substituten auffällig werden kann, noch Gerüchte auf der Szene laut werden. Das macht eine illegale Vorgehensweise aber noch nicht legal, und man sollte nie aus den Augen verlieren, dad gerade das BtMG von strafbewehrten (!) Verboten nur so starrt, und die Konsequenzen von Verstößen zudem oft massiver sind als anderswo.


    Ein ganz simples Beispiel ist die Verschreibung von BtM (bspw. Schmerzpflastern) auf Bitten von Angehörigen, ohne den Patienten je selbst gesehen zu haben. Ich bin mir sicher, das ist nicht ganz selten - aber es fällt eben nie auf. Wie auch? Wenn nun aber Abhängige sich dieser Flexibilität bedienen, um die erlangten BtM selbst zu konsumieren oder auf der Szene zu verkaufen, dann kann das irgendwann einmal auffallen, und sei es, wenn bei der Krankenkasse ein Schwellenwert durch die immensen Verschreibungen (die dann ja in der Regel bei vielen Dutzend Ärzten parallel erschlichen werden) getriggert wird. Und irgendwann fällt das dann auf die Ärzte zurück, die sich dann wegen der "lockeren" Verschreibungspraxis verantworten müssen, und ja, da geht es dann in der Regel um mehr als 90 Tagessätze, d.h. eine Vorstrafe, die im "Führungszeugnis" erscheint, um - aufgrund des Einkommens - hohe Beträge (mehr als drei Nettomonatseinkommen), und zudem ggf. um Probleme mit der Ärztekammer, der Approbationsbehörde und der Aufsichtsbehörde für den Betäubungsmittelverkehr. Das bleiben aber Zufallstreffer in einem ganz, ganz großen Dunkelfeld.


    Ein anderer "Dauerbrenner" sind die einzelnen Btm (Morphintabletten, Schmerzpflaster), die dem Patienten beim Hausbesuch "dagelassen" (oder bei der Entlassung aus der Klinik "mitgegeben") werden, um bspw. bei einem Besuch im Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Samstag die Zeit bis zum Montag zu überbrücken. Klar unzulässig, klar strafbar, aber fällt fast nie auf und - da bin ich auch nach persönlichen Gesprächen mit vielen Ärzten sicher - durchaus weit verbreitet.


    Es ist eben nur blöd, wenn's einen dann mal erwischt.


    Und ich finde dort keinen Passus, dass ein BTM ausschließlich durch einen Arzt verabreicht werden darf. Zumindest ist mir keiner erinnerlich. Oder ich habe ihn übersehen.


    Btm dürfen nur durch Ärzte verordnet und nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden; sie dürfen nur durch Apotheker und nur auf Verschreibung in der Apotheke abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 und 2 BtMG). Zudem muss die Verordnung, Verabreichung, Verbrauchsüberlassung ärztlich begründet sein - das erfordert eine Behandlung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, also lege artis - und der ultima-ratio-Klausel gehorchen.


    Eine "ärztliche Behandlung" erfordert schon vom Wortlaut her einen Behandlung durch einen Arzt, kann also eine Vergabe von BtM ohne unmittelbare Delegation nur rechtfertigen, wenn der Arzt die Behandlung des Patienten begonnen hat. Unabhängig davon ist es unumstritten, dass eine Behandlung mit BtM nur dann lege artis ist, wenn ihr eine Untersuchung und Befunderhebung durch den behandelnden Arzt zugrunde liegt. Eine Befunderhebung durch RettAss/NFS, die telefonisch an einen Arzt weitergegeben wird, der den Patient nie gesehen hat, der daraufhin Verordnungen trifft, ist - jedenfalls dann, wenn es um die Anwendung von Btm geht - keine ärztliche Behandlung, die dem Stand der ärztlichen Wissenschaft entspricht.


    Als das BtmG. geschrieben wurde, gab es noch keine injektionswütigen Nicht-Ärzte. Deshalb kann man die Intention des BtmG. in meinen Augen dafür gar nicht heranziehen. Schon gar nicht unter medizinischen Aspekten.


    Das BtMG regelt - auch wenn es der Ärzteschaft oft nicht passt - auch den therapeutischen Einsatz von Btm, und zwar - besonders, aber nicht nur im Bereich der Substitution - durchaus ungewohnt eng; zudem sind die Verbote auch umfassend strafbewehrt. Mögen die Regelungen des BtMG aus medizinischer Sicht auch wenig sinnvoll, ja teilweise kontraproduktiv sein, zu beachten sind sie deshalb nicht weniger.