Beiträge von thh

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    Darf ich diesen Satz zitieren, wenn ich das nächste Mal im Innenministerium bei der Arbeitsgruppe "Notfallsanitäterusbildung" Argumente gegen die Ärzte brauche, die meinen, der NotSan solle mangels Ausbildungs- und Trainingsmöglichkeiten nicht intubieren?
    :P


    NotSan, die - wie der OP schildert - ca. 250 Intubationen unter Aufsicht absolviert haben, dürfte selten mangelnde Ausbildung vorgeworfen werden. ;-)

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    Das Problem haben wir irgendwie bei jedem zweiten Einsatz mit "Ursache" KV-Notdienst.
    Papiere unzureichend oder gar nicht ausgefüllt, keine Diagnose oder Transportziel, manchmal zumindest ein Transportschein. Aber wenn du wissen willst wohin oder warum der Patient transportiert werden soll gibts keine Antwort.


    Tja. Große Vorteile wegen sich idR dort, wo der Arzt nicht selbst fährt, sondern eine HiOrg oder die KV selbst - mit Personal aus HiOrgs, wie auch immer das Anstellungsverhältnis dann konkret ist - Fahrer und Fahrzeug stellt. Die Kenntnis rettungsdienstlicher Abläufe ermöglicht es dann idR, das Vorgehen in geordnete Bahnen zu lenken.

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    Ich bin kein Jurist und für mich ist Deine Erklärung weder als richtig noch als falsch zu erkennen.


    Zumindest grob schon: findest Du im RDG keine Straf- oder Bußgeldvorschrift, die passt, hat Nils im Zweifel recht. Viel anders machen Juristen das auch nicht ...


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    Es wurde anwaltlich geprüft und per DA geregelt. Damit ist es für mich bindend, da nicht offensichtlicher Bödsinn (was z.B. eine DA wäre, dass man mit dem RTW nur noch rückwärts fahren darf).


    Somit hätte ein Verstoß gegen die DA arbeitsrechtliche Konsequenzen für uns möglich gemacht.


    Ohne Frage.


    Nur kann man daraus eben nicht den Schluss ziehen, dass ein Verstoß strafbar oder ordnungswidrig wäre. Manche Dinge sind eben "nur" vorgeschrieben oder verboten, ohne dass Verstöße unmittelbar mit rechtlichen Konsequenzen bedroht sind - und das sind gar nicht wenige. Man sollte ja auch annehmen, dass "so ist das Gesetz" ausreicht und es nicht noch eines "und wenn Du das nicht tust, wirst Du bestraft" bedarf.


    Indirekt gibt es natürlich schon Konsequenzen: für den Unternehmer, wenn die Besetzung so ist, dass erkennbar nicht gesetzmäßig gearbeitet werden kann (weil nur der RA Führerschein oder Ortskenntnis hat), und für das Personal, wenn etwas schief geht.

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    Und ganz ehrlich, wenn ich mir einen Arm breche, tut das weh und es sollte ganz schnell die Rettung kommen - dann schicke ich halt nen KTW mit Alarm, dafür sind die Lampen ja oben drauf.


    Ein KTW ist ein Einsatzmittel für Krankentransporte. Zu einem Einsatz der Notfallrettung ist er fehldisponiert. Bei einem KTP-Einsatz werden die Voraussetzungen der §§ 35, 38 StVO aber kaum je vorliegen - jedenfalls nicht aufgrund der Notfallmeldung. Wäre das nämlich so, wäre ein RTW zu disponieren.

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    Sprechen wir hier eigentlich von Fahrzeugen, die allesamt draußen ohne den Schutz vor dem Zugriff Unbefugter stehen? Das macht mich gerade etwas fassungslos.


    Kommt nicht völlig selten vor, ja. Bei anderen BOS - gerade der Polizei - ist das sogar recht weit verbreitet, dass es nur einen Parkstreifen (bestenfalls) vor dem Revier gibt.

    RettAss gibt es bis dahin sowieso kaum noch (entweder sie sind inzwischen NotSan oder sie warten noch drei, vier Jahre auf die Rente), so dass es sehr wenig Sinn machen würde diese Qualifikation im Gesetz überhaupt noch zu erwähnen.


    Diese Einschätzung halte ich für ziemlich optimistisch (oder pessimistisch, was die faktische Qualifikation des NFS betrifft).


    Die Gruppe der RA, die vom Ruhestand noch Jahrzehnte entfernt ist, aber die Qualifikation zum NFS nicht erlangen kann oder nicht erlangen will, würde ich für nicht ganz klein halten.

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    gleichzeitig sind Hilfsorganisationen nicht bereit sich überhaupt ernsthaft Gedanken über finanzielle Anreize für Helfer zu machen.


    Zu Recht - das ist nämlich der Anfang vom Ende des Ehrenamtes. Wenn's ehrenamtlich nicht mehr geht, muss es eben entlohnt laufen ...


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    Am Ende des Tages werden wirklich nur noch Leute zur Verfügung stehen, die man wirklich nicht alleine auf so eine Veranstaltung schicken sollte, da alle die viel Zeit und Geld in ihre Aus-/Fort- und Weiterbildung investiert haben es nicht mehr einsehen für lau irgendwo stundenlang zu stehen, wenn die entsendende Hilfsorganisation tausende von Euro in Rechnung stellt.


    So lange das dann auch - nach Abzug der Kosten - dem entsprechenden Bereich der HiOrg zugute kommt, sehe ich das Problem so nicht.

    Ich werf dann mal noch in die Runde, dass es nicht sinnvoll sein wird SOPs zu erlassen, den hier ist nach meinem Wissen ein Abweichen vom Pfad nicht oder nur bedingt zulässig.
    §4 NotSanG (1):
    ... Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen...


    Aus diesem Grund meine ich stehen in den "Handlungsempfehlungen" mögliche Vorgehensweisen am "Standardpatienten". Aber jede Situation muss individuell erwogen werden und dann mit bedarfsgerechter Anpassung gelöst werden.


    Mit den SOPs bezog ich mich auf die Ausbildung für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen aufgrund von (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG), "nachdem zu erlernen ist ein "eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden". Das erfordert gerade Vorgaben für bestimmte Situantionen im Standardfall, und ich hatte es so verstanden, dass die Handlungsempfehlungen diese Anforderung abdecken sollen. Das schließt aber eine "bedarfsgerechte Anpassung" eigentlich gerade aus; die würde dann nämlich wiederum von der standardmäßigen Vorgabe abweichen und daher unter Nr. 1 c) fallen: "Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind"


    Grüße,
    -thh

    Den Begriff HEMS-TC habe ich in diesem Artikel das erste Mal gelesen. Ob er irgendwann mal den HCM ablöst, weiß ich nicht. Kommt wahrscheinlich von der anderen Seite des großen Teiches. Bei der DRF wird aktuell auch in offiziellen Schreiben vom HCM gesprochen. HEMS ist jedenfalls falsch, weil nicht auf eine Person bezogen, sondern eine Institution benennend.


    Du hast ja recht.


    Ich könnte mich jetzt höchstens noch spitzfindig darauf zurückziehen, dass "HEMS" ja für "Helicopter Emergency Medical Services" steht und daher der Satz "ich denke auch das langfristig eine deutlich höhere qualifikation/auswahl hin zum Helicopter Emergency Medical Service kommen wird" gar nicht so verkehrt ist ... obwohl er sicherlich so nicht gemeint war. :-)


    Dafür, daß Du sonst so genau bist, verwundert mich das jetzt etwas. Man Vater war ja von Beruf auch nicht "Landgericht", sondern "Richter". Du verstehst?


    Beim durchschnittlichen baulichen Erhaltungszustand von Justizgebäuden wäre ich, glaube ich, auch lieber "Richter" als "Landgericht". :pleasantry:

    Und dass die Gabe von Morphin bei abdominellen Beschwerden ohne Notarztruf (Ziff. 17 auf Bl. 24) jedenfalls aus rechtlicher Sicht ein Problem ist, wurde hie rund anderenorts ja schon angesprochen.


    Das würde ich noch deutlicher formulieren:


    Die Gabe von Betäubungsmitteln ist nur "im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" erlaubt, wenn diese Behandlung lege artis erfolgt, denn nur dann ist die Anwendung "begründet" im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG. Eine ärztliche Behandlung erfordert aber als integralen Bestandteil die ärztliche Untersuchung. Selbst wenn man das nicht so sehen wollte, wäre jedenfalls eine ärztliche Behandlung mit Betäubungsmitteln ohne ausreichende Untersuchung nicht lege artis und damit auch nicht begründet (dazu gibt es Rechtsprechung aus dem Bereich der Substitutionstherapie und neuerdings auch der Schmerztherapie, inzwischen auch obergerichtlich und höchstrichterlich).


    Eine Gabe von Btm durch Assistenzpersonal ist legal daher immer nur nach ärztlicher Untersuchung möglich, bspw. auf Station oder auch in der Arztpraxis, nicht aber, bevor der Arzt den Patienten gesehen hat, denn dann handelt es sich entweder um gar keine oder jedenfalls eine nicht begründete ärztliche Behandlung. Das führt zur Strafbarkeit des Rettungsfachpersonals und ggf. auch des telefonisch "anordnenden" Arztes. Eine Rechtfertigung durch Notstand halte ich angesichts regelmäßig verfügbarer anderer medikamentöser Alternativen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die insoweit insbesondere zur "Patientenselbstversorgung" (mit Cannabinoiden ...) ergangen ist, für ausgesprochen zweifelhaft.


    Ich kann gerade im Bereich des Betäubungsmittelrechts nur ganz entschieden vor Experimenten warnen. Viele Überlegungen im Bereich der unerlaubten Ausübung der Heilkunde pp. sind v.a. akademischer Natur, jedenfalls, solange kein Patient geschädigt wird. Das ist im Bereich des BtMG ganz entschieden nicht der Fall. Ich habe regelmäßig mit Ärzten zu tun, die sich da ganz massiv in die Nesseln setzen, obwohl sie es eigentlich besser wissen müssten, und ich bezweifele ganz erheblich, dass der rechtliche Kenntnisstand des Rettungsfachpersonals besser ist. Vieles, was - auch ärztlich - in der Praxis regelhaft stattfindet, ist so verboten und strafbar. Das Betäubungsmittelrecht ist, wie das Arzneimittelrecht, strikt formal durchreguliert; im Unterschied zum Arzneimittelrecht sind die Strafnormen aber schärfer und vor allem in der praktischen Anwendung ist die Vorgehensweise eine ganz andere, zumal einerseits die Strafverfolgungsbehörden das BtMG insbesondere im Bereich des illegalen Umgangs mit BtM kennen und zum anderen dort regelmäßig vergleichsweise drakonische Strafen verhängt werden, was letztlich natürlich auch auf den Bereich ärztlicher - oder rettungsdienstlicher - Verstöße rückkoppelt.


    Und wenn es mal "schiefgeht", steht beim "normalen" tödlichen Behandlungsfehler eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) im Raum, Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Da kann durchaus, gerade im medizinischen Bereich, eine Geldstrafe herauskommen, die vielleicht noch nicht einmal eintragungspflichting ins Führungszeugnis ist (< 90 Tagessätze). Wer hingegen durch Verabreichung von Betäubungsmitteln leichtfertig - also gesteigert fahrlässig - den Tod eines anderen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren dabei. Die Grenze, bis zu der eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, liegt bei zwei Jahren. Weil in der Regel nicht genau das Mindestmaß - und auch nicht genau das Höchstmaß - des Strafrahmens ausgeurteilt wird, ist es hochwahrscheinlich, dass eine solche Verurteilung zu einer zu verbüßenden Haftstrafe führt. Das ist sicherlich der "worst case", sollte aber die Dimensionen plastisch deutlich machen.


    Das ist kein Rechtsgebiet, das sich für Experimente eignet.

    Genau da sehe ich das Problem: da sie nicht ausreichend erlernt werden können, werden sie auch nicht sicher anwendbar sein.


    Im Ernst: siehst Du da einen grundsätzlichen Unterschied zum Notarzt, der nicht in der Anästhesie - oder der Chirurgie - tätig ist, sondern in der Inneren Medizin, oder gar als niedergelassener Arzt? Ich bezweifele zum einen auch da, dass gerade spezielle invasive Maßnahmen wirklich so oft ausgeführt werden können, dass sie "beherrscht" werden, und zum anderen habe ich erhebliche Zweifel, dass der Internist nach 5 oder 10 Jahren Innerer oder der niedergelassene Hausarzt diese Maßnahmen weiterhin beherrscht.


    Dennoch wird man an den Notarzt - zu Recht! - den Anspruch stellen, dass er solche Maßnahmen vor Ort durchführen muss, wenn sie indiziert sind. Was soll er sonst auch da? Nicht intubieren kann auch der RA. ;)


    Man kann Notfallsanitäter nur zu etwas verpflichten, was sie auch wirklich sicher beherrschen. Und das ist mehr als die Dosierung eines Medikamentes oder bunte Riesenpfeile auswendig zu lernen. Für die notwendige praktische Erfahrung werden sie nicht genug Fälle haben, die sie eigenständig abarbeiten müssen.


    Ob der jetzige Weg sinnvoll ist, mag ich nicht beurteilen. Ich schaue mir in erster Linie die - rechtliche - Konsequenz an ...

    Genau. Weil ein Beherrschen vieler dieser Maßnahmen ausgeschlossen sein wird, wird es auch weiterhin keine Anwendungspflicht geben. Schon alleine, weil gerade die invasiveren Maßnahmen auch weiterhin einen Notarzt vorsehen, wird es schwierig, eine Anwendungspflicht festzulegen. Letztendlich wird man sich immer darauf zurückziehen können, doch lieber auf den Notarzt zu warten.


    Daran habe ich erhebliche Zweifel. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die Maßnahmen, die im Verlauf der Ausbildung nach dem jeweiligen Curriculum zu erlernen sind, dann auch angewendet werden müssen. Werden sie nicht - ausreichend - beherrscht, liegt ein Übernahmeverschulden nahe. Insofern ist die Situation auch nicht anders als beim Notarzt - von dem erwartet man auch (bspw.) die Intubation, wenn diese erforderlich ist, er die formale Qualifikation abgeschlossen hat und den Dienst als NA aufgenommen hat. Unterlässt er sie, muss er sich zivil- und strafrechtlich dafür verantworten. Führt er sie fehlerhaft durch und schädigt den Patienten, muss er sich dafür gleichfalls verantworten.


    Für beide gilt: Es sind die notwendigen Maßnahmen auszuführen, soweit sie erlernt wurden, und was zu erlernen war, ergibt sich aus den Ausbildungskatalogen. Wer tatsächlich nicht kann, was er können müsste, kann sich damit nicht entschuldigen.


    Bisher hat den RA "gerettet", dass die Beherrschung solcher Maßnahmen zur eigenständigen Durchführung kein geregelter Bestandteil der Ausbildung war. Diesen Unterschied - der bislang bestand, weil die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten dazu keine Vorgaben machte - zwischen den Anforderungen an Ärzte und NotSan sehe ich da nicht mehr. (Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Notarzt im Zweifelsfall weitergehende Maßnahmen ausführen können muss. Das, was der NotSan können muss, muss er aber können und anwenden.)


    Wenn man sich die entsprechende Verordnung für NotSan anschaut, ist - bspw. - die Assistenz bei der Intubation ausdrücklich als Gegenstand der Ausbildung genannt. Ferner genannt ist die Durchführung von Maßnahmen zur Atemwegssicherung im Rahmen der Delegation und im Rahmen des rechtfertigenden Notstands. Bereits daraus kann man m.E. ableiten, dass die Intubation - oder die Anwendung von Larynxtuben pp. - eine Maßnahme ist, die der NotSan ausführen können muss, weil hier wohl kaum die Einlage eines Güdeltubus oder das Überstrecken des Kopfes zu verstehen sein kann. Ähnliches gilt für andere invasive Maßnahmen.


    Hinzu kommt die gesetzliche Vorgabe, dass Gegenstand der Ausbildung auch die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach SOPs der ÄLRD zu sein hat (die sich interessanterweise so jedenfalls ausdrücklich nicht in der APrV wiederfindet). Ich sehe zwar keinerlei Rechtsgrundlage für die Durchführung dieser Maßnahmen; gleichwohl kann man sich einfach den jeweiligen Katalog nehmen, aus dem sich dann ergibt, welche Maßnahmen der NotSan "eigenständig heilkundlich" durchführen können muss. Auch wenn er das ggf. "eigenständig heilkundlich" nicht darf, so darf und muss er die Maßnahmen aber jedenfalls im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ausführen, wenn er sie denn ausführen kann.


    Auch die klinische Ausbildung hat die angehenden NotSan dazu zu befühigen, "einen periphervenösen Zugang zu legen", "einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen" und "in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen". Jedenfalls invasive Maßnahmen aus den SOPs gehören zu den "für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen" Maßnahmen. Die angehenden NotSan sind also darin zu befähigen. Umgekehrt hat jemand, der NotSan ist, befähigt zu sein, diese Maßnahmen durchzuführen; ist er es nicht, leigt ein Übernahmeverschulden nahe. Ist er aber befähigt, dann muss er sie am Patienten auch anwenden, weil nach den Regeln des rechtfertigenden Notstandes eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde augeschlossen ist und er als Garant dafür verantwortlich ist, Schaden von seinem Patienten abzuwenden.


    Mit größerem Können geht nicht nur ein erweitertes Dürfen einher, sondern selbstverständlich auch ein entsprechendes Müssen.


    Ich dachte eigentlich, das sei jedem klar gewesen.

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    Hier gehen den BOS beeindruckende Fähigkeiten verloren. Mit dem Bürger aus dem Zeitungsartikel als Disponent könnte man offensichtlich diverse Fehldispositionen vermeiden. Nicht auszudenken, wenn dies mit den Fähigkeiten des "Nienburger Brief-Schreibers" kombiniert würde.


    Warum bleibt dieses Potential ungenutzt?


    Vermutlich, weil es immer so blöd zu erklären ist, wenn retrospektiv das Gefühl, es handele sich um keinen Notfall, sondern nur einen Simulanten, getrogen hat. :-)