Beiträge von Michael Neupert

    Für die Zukunft habe ich unten mal eine Liste aller bayerischen Leitstellen angehängt, aus der die Leitstelle, die Zuständigkeit und die entsprechende Telefonnummer hervorgeht. Vielleicht braucht's mal wer...


    Ich bin ziemlich sicher, dass eine Liste mit unmittelbaren Durchwahlen nichts im öffentlich zugänglichen Internet zu suchen hat. Deshalb habe ich den Beitrag deaktiviert.

    Nach kurzer Lektüre: Zunächst einmal der Hinweis, dass es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz handelt, also nicht um eine abschließende Entscheidung. In dem Beschluss geht es also letztlich darum, ob der betreffende Notfallsanitäter seine berufliche Tätigkeit so lange weiter ausüben darf, bis ein abschließendes Urteil fällt. Dies haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht (letzteres als Beschwerdeinstanz) verneint.


    Der imho tragende Grund dafür findet sich in Randnummer 30. Dort legt das Oberverwaltungsgericht dar, dass es eine Gefährdung zukünftiger Patienten durch Medikamentengaben befürchtet. Der weiter oben zitierte Vorwurf sexuellen Missbrauchs ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend gewesen (siehe Randnummer 21), also ist es auch nicht Grundlage der Beschwerdeentscheidung. Das Oberverwaltungsgericht führt zwar aus, die beklagte Behörde dürfe diesen Aspekt bei ihrer Entscheidung berücksichtigen (Randnummer 22 ff.). Allein daraus ließe sich aber nicht rechtfertigen, bis zum endgültigen Urteil die Berufsausübung zu untersagen, denn die betreffende Tat weist keinen rettungsdienstlichen Bezug auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene im Rettungsdienst Gelegenheit zum sexuellen Missbrauch von Kindern in einer vergleichbaren Form haben könnte (letzteres ist natürlich diskutabel, aber "glatter" und m. E. auch überzeugender ist, auf den anscheinend überbordenden und von fehlendem Problembewusstsein getragenen Medikamenteneinsatz abzustellen).

    Wieso? Ich halte die Darstellung für nachvollziehbar; eine Offenbarungsbefugnis zur Abwehr von Gefährdungen erscheint mir im Rahmen einer Güterabwägung vertretbar.


    (Mal ganz davon abgesehen dass Apotheken bspw. bei Rezeptfälschungen o.ä. regelhaft die Polizei verständigen - Schweigepflicht be damned :))


    Ja eben, das meine ich ja - in dem Schreiben ist die Rede davon, dass eine Offenbarung bei Nichtabgabe von Arzneimitteln an die betreffende Person ausscheide. Und das halte ich gerade wegen des offenkundigen Gefahrenpotentials für grundfalsch. Die Person ist ja nicht deshalb ungefährlich, weil sie in der konkreten Apotheke keine Medikamente erhalten hat.

    Es kann doch auch keine Lösung sein, in einem von Fachpersonal bevölkerten Bereich auf Ampullen zu schreiben, dass man damit jemanden umbringen kann. Wenn ich soweit bin, habe ich ein ganz anderes Problem.


    Wenn zwei Ampullen sich optisch so stark ähneln, dass in eiligen Situationen (oder bei schlechtem Licht etc.) Verwechslungsgefahr besteht, muss man natürlich Kennzeichnungen vornehmen. Aber es kann doch bitte nicht sein, dass ich Fachpersonal prinzipiell nicht zutraue, verschiedene Medikamente auseinanderzuhalten. Wenn ich so etwas annehmen muss, brauche ich die entsprechende Assistenzperson nicht mehr, weil ich deren Aufgabe sicherheitshalber gleich selber übernehmen muss.


    Und selbstverständlich kann es trotz guten Personals zu Fehlern kommen. Wenn das passiert, muss ich fragen, ob das ein Einzelfall war; ist es einer, dann muss ich klären, ob aus irgendeinem Grund Wiederholungsgefahr besteht (und die muss ich dann abstellen). Wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, kann ich die betreffende Person nicht mehr mit verantwortungsvollen Aufgaben betrauen.

    Hallo,


    ein Hinweis noch: Die eigentliche Örtlichkeit ist in der Tat gleichgültig. Aus dem zitierten Gesetzestext ergibt sich allerdings, dass der Rettungsassistent, der als Praxisanleiter tätig war, an dem Gespräch mitwirken muss. So gesehen ergibt sich schon eine Bindung an den Ort der praktischen Ausbildung.


    Beste Grüße

    Hallo,


    ein Hinweis noch: Die eigentliche Örtlichkeit ist in der Tat gleichgültig. Aus dem zitierten Gesetzestext ergibt sich allerdings, dass der Rettungsassistent, der als Praxisanleiter tätig war, an dem Gespräch mitwirken muss. So gesehen ergibt sich schon eine Bindung an den Ort der praktischen Ausbildung.


    Beste Grüße